botti Posted August 25, 2003 Share Posted August 25, 2003 An Alle! Ich bin Schriftführer in unserem Sießsportverein. In letzter Zeit musste ich dem Ordnungsamt für eine Verlängerung - nicht etwa eine Neuausstellung - eine Bescheinigung ausfertigen, wie lange der betreffende Sportfreund im Verein ist und dass er regelmäßig trainiert. Darüber hinaus will das Ordnungsamt sämtliche WBK´s des Sportschützen in Fotokopie haben. Eigentlich gehen die WBK´s dem Ordnungsamt garnichts an, denn der Sportschütze kann ja theoretisch grundsätzlich mit Vereinswaffen schießen. Da dies bei anderen Kreisbehörden nicht grundsätzlich verlangt wird und das Sprengstoffgesetz mit dem Waffengesetz eigentlich nichts zu tun hat, würde mich mal interessieren, wie es bei euch so gehandhabt wird. Gruß Botti Link to comment Share on other sites More sharing options...
neunpara Posted August 25, 2003 Share Posted August 25, 2003 Hi botti, bin aus Oberhausen und habe Anfang des Jahres meine Erlaubnis verlängert und sollte(mußte) meine WBK's kopieren,aber vom Verein musste nichts bestätigt werden. Gruss Neunpara Link to comment Share on other sites More sharing options...
Carsten Posted August 25, 2003 Share Posted August 25, 2003 Also, bei uns reicht eine Bedürfnisbestätigung vom Verein. Ich frage mich immer, warum einige Ordnungsämter Kopien von Dokumenten (WBK´s) haben wollen, die sie doch selber ausgestellt haben! Da kommt doch der Verdacht auf: A: Simple Faulheit, selber in den eigenen Akten nachzuschauen B: Schlampladen, in dem nix wiederzufinden ist! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Stefan Klein Posted August 25, 2003 Share Posted August 25, 2003 Hallo, in Rheinland-Pfalz ist das Gewerbeaufsichtsamt für die Erlaubnisse nach §27 SprengG zuständig. Ergo wissen die nichts von der WBK etc. Trotzdem finde ich es etwas befremdlich, dass ein Amt, dass WBKs+ §27SprengG ausstellt, so was haben will. Laut neuem Gesetz ist es mit dem Laden von Mun für Vereinswaffen ja so eine Sache. Theoretisch bringt man sich in den Besitz von Munition für die man keine EWB hat. Ergo könnte die Idee sein, dass der Wiederlader erst einmal zeigen soll, dass er überhaupt wiederladen darf! Gruß Stefan Link to comment Share on other sites More sharing options...
schuster Posted August 25, 2003 Share Posted August 25, 2003 In meinem Bereich ist heute das Ortnungsamt für die Erlaubnis nach §27 Sprengstoffgesetz zuständig. Beim letzten Schein wurde diese Erlaubnis vor 5 Jahren schon vom damals zuständigem Amt für Arbeitsschutz auf Kaliber begrenzt, für die eine Waffe in meinem Besitz war. Bei der jetzigen Verlängerung wurde ebenfalls eine Vereinsbescheinigung verlangt. Im Antragsformular wurde auch nach WBK, ausstellende Behörde, Nummer der Berechtigung und Gültigkeitsdauer gefragt; die ganzen Angaben mußten per Kopie auch noch belegt werden. Was soll ich mich großartig mit dem Amt streiten, ob hier Daten-Sammelwut vorliegt oder nicht. Der Erfolg des handschriftlich ausgefüllten Antrags mit den entsprechenden Kopien war, mit Ortsbesichtigung durch den Sachbearbeiter, eine zügige Bearbeitung innerhalb von 1 Wochen. Richtig schnell! Das Beste an meiner neuen Erlaubnis nach §27 ist keine Begrenzung über die WBK! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Astanase Posted August 25, 2003 Share Posted August 25, 2003 In vielen (oder auch allen??) Ordnungsämtern in NRW ist es ähnlich. Kopien der WBKs + Vereinsbestätigung. Link to comment Share on other sites More sharing options...
elmar k Posted August 25, 2003 Share Posted August 25, 2003 Hallo, in Münster habe ich vor 3 Wochen die Erlaubnis verlängern lassen.Zuständig jetzt Stadt Münster,vorher Staatliches Amt für Arbeitsschutz in Coesfeld. Die Fragen nach WBK Nr.,welcher Verband usw. mussten nur angegeben werden,nicht bescheinigt werden. Kosten:35,70 Euro;Dauer 3 Wochen. Gruß, elmar k Link to comment Share on other sites More sharing options...
botti Posted August 26, 2003 Author Share Posted August 26, 2003 Hallo! 37,50 Euro für eine Verlängerung ist sehr günstig. Bei uns wird um die 75 Euro verlangt. Zuständig für Neuausstellung/Verlängerung war ja früher das Amt für Arbeitsschutz = Gewerbeaufsichtsamt. Heute ist es das Ordnungsamt. Meinen Erlaubnisschein habe ich im April neu ausstellen lassen, da der alte von Amt für Arbeitsschutz war und nun das Ordnungsamt zuständig ist. Ich habe keine Nachweise für irgendwas benötigt. Und selbst die Einschränkung auf Munition für die ich auch Waffen habe, hat man wieder gestrichen, als ich gezeigt habe, das dieser Eintrag in dem alten Erlaubnisschein auch nicht drin war. Eigentlich hat jedes Ordnungsamt vom Amt für Arbeitsschutz die kompletten Unterlagen eines jeden Wiederladers bekommen und damit auch die Nachweise für WBK´s. Zumindest in meinem Ordnungsamt lag diese Akte mit meinen Daten vor. Gruß Botti Link to comment Share on other sites More sharing options...
Smithy Posted August 26, 2003 Share Posted August 26, 2003 In Antwort auf: An Alle! Ich bin Schriftführer in unserem Sießsportverein. In letzter Zeit musste ich dem Ordnungsamt für eine Verlängerung - nicht etwa eine Neuausstellung - eine Bescheinigung ausfertigen, wie lange der betreffende Sportfreund im Verein ist und dass er regelmäßig trainiert. Darüber hinaus will das Ordnungsamt sämtliche WBK´s des Sportschützen in Fotokopie haben. Eigentlich gehen die WBK´s dem Ordnungsamt garnichts an, denn der Sportschütze kann ja theoretisch grundsätzlich mit Vereinswaffen schießen. Da dies bei anderen Kreisbehörden nicht grundsätzlich verlangt wird und das Sprengstoffgesetz mit dem Waffengesetz eigentlich nichts zu tun hat, würde mich mal interessieren, wie es bei euch so gehandhabt wird. Bei uns in der Oberpfalz/Bayern ist es GANZ GENAU so. Vereinsbestätigung UND WBK für Verlängerung. Für die Erstausstellung NUR Vereinsbestätigung. In Antwort auf: Ich frage mich immer, warum einige Ordnungsämter Kopien von Dokumenten (WBK´s) haben wollen, die sie doch selber ausgestellt haben! Na das kann aber auch seinen Sinn haben um die Akten auf "Vordermann" zu bringen. Hier MEIN Beispiel: Ich hatte einen Voreintrag für eine .32er Pistole. Wie der Voreintrag aussieht wisst Ihr ja. Ich habe dann aber keine Pistole gekauft sondern ein Wechselsystem. Da nach Kauf der Waffe bzw. Wechselsystem das Amt eigentlich keinen Eintrag mehr macht sondern nur den Stempel für "Kentniss genommen" reinhaut stand in der WBK unter "Art" (spalte 2) lange Zeit "Pistole .32" statt "Wechselsystem". SOLCHE Sachen werden dann gleich berichtigt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Ordonanz Posted August 26, 2003 Share Posted August 26, 2003 Magdeburg: formloser Antrag, keine WBK - Kopie, aber Bedürfnis - Bescheinigung des Dachverbandes. Ordonanz Link to comment Share on other sites More sharing options...
Völker Posted August 26, 2003 Share Posted August 26, 2003 Auf welcher Grundlage verlangen die Behörden bei der Verlängerung der Erlaubnis nach § 27 SprengG die Kopien der Erlaubnisse nach WaffG ??? - Das eine hat mit dem anderen erstmal nichts zu tun - außer bei Wiederladern und auch hier hat die WBK keinerlei Einfluß auf das Genehmigungsverfahren nach SprengG. Für SP- und Böller-Schützen ist eine waffenrechtliche Erlaubnis überhaupt nicht relevant, da hier der Sport auch mit Waffen "frei ab 18" ausgeübt werden kann. Die Vorlage eines Schießbuches kann IMHO jedoch als eine Möglichkeit zum Nachweis der fortdauernden Betätigung herangezogen werden, ist aber nicht vorgeschrieben (Ich lasse mir auch jeden SP-Schießtermin eintragen, ist halt einfacher nachzuweisen) - eine Bescheinigung des Standbetreibers oder eines Schützenvereines, daß man den Schießsport ausübt, muß aber auch ausreichen: SprengG In Antwort auf: § 27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang (1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen 1. explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder 2. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will, bedarf der Erlaubnis. (2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig. (3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen, 2. der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist , 3. inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum Schutze der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter nicht ausreichen. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. Für den Nachweis der Fachkunde gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend. (4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller 1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder 2. nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. (5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem Alterserfordernis des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. (6) Absatz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung zugelassener pyrotechnischer Gegenstände zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Smithy Posted August 26, 2003 Share Posted August 26, 2003 In Antwort auf: Auf welcher Grundlage verlangen die Behörden bei der Verlängerung der Erlaubnis nach § 27 SprengG die Kopien der Erlaubnisse nach WaffG ??? - Das eine hat mit dem anderen erstmal nichts zu tun - außer bei Wiederladern Eben.. mit der WBK weise ich doch das Bedürfnis für die §27 Erlaubnis nach. Also hängt es ja doch wieder zusammen. Da ich kein Bedürfnis als Böllerschütze ect. habe benötige ich die WBK als Nachweis und darum dürfen sie zur Prüfung des Bedürfnisses auch die WBK verlangen (wenn sie Ihren eigenen Unterlagen schon nicht trauen ). Link to comment Share on other sites More sharing options...
Pit Posted August 26, 2003 Share Posted August 26, 2003 Hallo, ich bin der Auffassung, daß einzig das Vorgehen in Münster zu tolerieren ist; damit kann man leben. Der Rest scheint mir mehr Datensammelwut und Mißtrauen zu sein. Hier bei uns gab es i.d. Vergangenheit einen Sachbearbeiter mit dem Motto: Sportschützen sind alle suspekt bzw., wir wollen das so!! Und fast alle haben sich über den Tisch ziehen lassen. Ein einziger hat sich auf die Hinterbeine gestellt, bis zum Verwaltungsgericht. Dort sagte der Richter u.a.: Das ist doch ein erwachsener, vernünftiger Mann, nun lassen Sie ihn doch! Zwar länger her, war aber schön. Man muß ja nicht nur Opposition sein, aber jeden Unsinn muß man auch nicht fressen. Es gibt "gelegentlich" einen Rechts- anspruch gegenüber den Behörden, das sollte hier nochmal erwähnt werden. Man sollte hin u. wieder fünf gerade sein lassen; aber man muß nicht n u r Männesjen machen. Gruß Pit Link to comment Share on other sites More sharing options...
Völker Posted August 26, 2003 Share Posted August 26, 2003 @Smithy: Ich habe mich vielleicht ein wenig verdrückt ausgekehrt: Um die Erlaubnis nach § 27 SprengG zu erhalten, muß ich mein Bedürfnis nachweisen. Das ist unstrittig. Das gilt sowohl für Neuantrag als auch für Verlängerung. Bei der Verlängerung muß auch eine gewisse Kontinuität im Umgang mit Pulver nachgewiesen werden, da sonst angenommen wird, daß man alles wieder verlernt hat. Dies weist man unter anderem mit dem Kauf des Pulvers nach (Außerdem, wer in den letzten 5 Jahren nur 500 g SP gekauft hat und nun wieder 10 kg beantragt, muß den Sachbearbeiter schon einige schlüssige Argumente dafür vorlegen) Hat jemand auf WBK Schwarzpulverwaffen, ist die WBK sicher ein überzeugender Nachweis des Bedürfnisses für den Erwerb von SP. Auch der wiederlader kann z.B. mittels WBK das Bedürfnis zum Wiederladen der Munition für die von ihm besessenen Waffen (mit Munerwerb) nachweisen, warum nicht. Auch das Schießbuch kann als Nachweis für den Mengenbedarf verwendet werden. Aber das sind alles Möglichkeiten! Der Sachbearbeiter kann für den SP-Schein keine WBK fordern. Das Führen eines Schießbuches ist nirgendwo zwingend vorgeschrieben. (Nur besonders günstig und bequem als Nachweis für die ersten 3 Jahre nach Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis) BTW: Für die Ersterteilung der Erlaubnis nach §27 SprengG ist kein regelmäßiges Schießen vorher nachzuweisen - denn das Hantieren mit losem Pulver ist ohne Erlaubnis ja auch auf dem Schießstand nicht gestattet. Und nur vom Abdrücken der vorgeladenen Büchse bekommt man wohl kaum Wissen und Erfahrung... (Eher vom Zusehen). Es gibt jeoch einige Sachbearbeiter, die hierbei WaffR und SprengR unzulässig vermischen. Das ändert aber nichts an der Rechtslage an sich. Das wollte ich ausdrücken! Link to comment Share on other sites More sharing options...
superrichy Posted August 26, 2003 Share Posted August 26, 2003 Servus, bei uns läuft das ganze so ab: Eine nette freundliche Sachbearbeiterin beim Amt für öffentliche Ordnung wirf einen Blick in Deine Akte und schaut nach, wann Du das letzte mal polizeirechtlich überprüft wurdest (dies führt das Amt selbsständig durch). Liegt die letzte Überprüfung nicht länger als ein halbes Jahr zurück genügt noch schnell ein Blick in die 27er Erlaubnis um zu kontrollieren wieviel denn Überhaupt eingekauft wurde. Ist dort ein Pulvereinkauf bestätigt, wird die Erlaubnis ohne sonstige Bescheinigungen oder Bedürfnisse verlängert. Steht kein Einkauf in den letzten 5 Jahren drinnen, so wird schon mal hinterfragt warum man denn die Erlaubnis überhaupt benötigt. Ansonsten sind die netten Sachbearbeiter selbst in der Lage einen Blick in den Computer zu werfen, um dort zu sehen was in der WBK eingetragen ist. Grüße aus dem Wilden Süden Richy Link to comment Share on other sites More sharing options...
Smithy Posted August 27, 2003 Share Posted August 27, 2003 Ich zieh um nach Pforzheim Ein Führungszeugnis gilt bei uns GENERELL nur 3 Monate. Und dann kommt der Käse mit WBK, Vereinsbestätigung, Versicherungsbestätigung, Handel über die Pulvermenge (allerdings brauch ich 15 Kilo statt 10)und kaum wartest Du 3 Monate kannst Du Dir die Verlängerung auch schon abholen Link to comment Share on other sites More sharing options...
ThomasMueller Posted August 27, 2003 Share Posted August 27, 2003 In Antwort auf: Ich zieh um nach Pforzheim ... In Baden-Württenberg kann man eben Alles, ausser Hochdeutsch. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Smithy Posted August 27, 2003 Share Posted August 27, 2003 In Antwort auf: In Baden-Württenberg kann man eben Alles, ausser Hochdeutsch. Macht nix, des ko i a net. Frogt se blos ob ma uns vasteha obwohl ma alle net hochdeitsch kinna Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted August 27, 2003 Share Posted August 27, 2003 Völker hat vollkommen recht. Das Bedürfnis muss bei der Verlängerung einer Sprengstofferlaubnis nach § 27 SprengG jeweils erneut wie folgt nachgewiesen werden: Bei Vorderlader: Bescheinigung des Schützenvereines Bei Wiederlader: ebenso bzw. gültiger Jagdschein Bei Böllerfritzen: Bescheinigung des Vereines oder der Stadt/Gemeinde, in dessen Auftrag geschossen wird. Wenn das Bedürfnis während der Erlaubnis wegfällt und nicht mehr anderweitig nachgewiesen wird (z.B. durch Wechsel des Schützenvereines), muss das Pulver sofort weg und die Erlaubnisurkunde zurück zum Amt. Zu den Kosten: da das Gebührenverzeichnis zum Sprengstoffgesetz eine Rahmengebühr von 35,79 bis 204,52 Euro vorsieht, kommt jede Behörde zu einem anderen Ergebnis. Bei der Festsetzung der Rahmengebühr sind der Verwaltungsaufwand, die Bedeutung des Gegenstandes sowie die wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen des Antragstellers zu berücksichtigen. Gerade der Verwaltungsaufwand wird hier stark variieren. Wir haben vom Rechnungsprüfungsamt die Weisung erhalten, in normal gelagerten Fällen etwa in der Mitte der Rahmengebühr zu landen (das wären hier satte 120 Euro !). Da hierdurch zum Teil allerdings das Äquivalenzprinzip verletzt wird, rechnet die Genehmigungsbehörde zumeist zugunsten des Antragstellers großzügig nach unten. Ich habe mir den Musterfall durchgerechnet und verlange demzufolge für Verlängerungen 76 Euro, wenn eine neue Urkunde dabei ausgestellt werden muss (weil die alte voll ist - nicht meine Frau, sondern die alte Urkunde meine ich jetzt, smile) 95 Euro. Diese Gebührensätze werden bei uns im Kreis übrigens einheitlich erhoben. Schönen Tach noch... Link to comment Share on other sites More sharing options...
foxhunter3 Posted August 27, 2003 Share Posted August 27, 2003 Lieber Sachbearbeiter, vielleicht wärs auch mal angebracht, darüber nachzudenken, wie Ihr Eure Verwaltungskosten reduzieren könntet, anstatt den bequemen Weg zu nehmen, indem die Kosten nur auf den Bürger abgewälzt werden. Bei meiner Behörde zumindest (Städtisches Ordnungsamt), hat das Ausstellen einer neuen §27-Erlaubnis (weil die "Alte" voll war...) exakt 43,- Euro gekostet. Wie man(n) sieht - es geht auch preiswerter. Ach ja - nochwas: Der Anruf, um die "Neue" abzuholen kam gerade mal knapp 24 Stunden nach Abgabe der "Alten" - das war echte Bürgernähe - ohne Flax. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Astanase Posted August 27, 2003 Share Posted August 27, 2003 Bei meinem Ordnungsamt 77,- INKL. neuem grünen Papierchen. Wobei selbst der Sachbearbeiter meinte, dies sei bezogen auf seine Arbeit schon recht happig. Link to comment Share on other sites More sharing options...
falcon Posted August 27, 2003 Share Posted August 27, 2003 In Antwort auf: Macht nix, des ko i a net. Frogt se blos ob ma uns vasteha obwohl ma alle net hochdeitsch kinna kina kant ma, wemma meng dadn, aber meng dea ma hoid ned woin! Link to comment Share on other sites More sharing options...
s+wm29 Posted August 27, 2003 Share Posted August 27, 2003 Servus Botti, ich hatte erst kürzlich das freudige Ereigniss der Verlängerung meines Wiederladescheines ins Haus stehen. Aus diesem Grund eine kurze Anfrage bei der Sachbearbeiterin im für mich zuständigen Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, wie nun auf Grund des neuen WaffG die Verlängerung des WL-Scheines gehandhabt wird. Die Antwort kam prompt: Sprengstoffrecht hat nichts mit Waffenrecht zu tun, also weiter wie bisher, als Sportschütze Bestätigung vom Verein, als Jagdscheininhaber gültigen Jagdschein, als Böllerschütze Bescheinigung der Kommune oder des Vereins in dessen Auftrag geschossen wird, als Vorderladerschütze ebenfalls Bestätigung des Vereins in dem geschossen wird. Gebühren: für eine Neuausstellung 52€, für eine Verlängerung 37,50€. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted August 29, 2003 Share Posted August 29, 2003 Hallo foxhunter. Unsere Verwaltungskosten senken. Tolles Stichwort ! Nach ca. 50 gestrichenen Stellen, ständig erweiterten Zuständigkeiten, Privatbestellungen für Bürobedarf und Überstunden zu Hause lache ich mir jetzt echt einen Ast, wenns erlaubt ist... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Völker Posted August 29, 2003 Share Posted August 29, 2003 Ich muß mich in einem Punkt korrigieren, die 6 Monate Trainingsschießen sind wirklich "rechtens" - aber nicht immer: In der SprengVwV werden als Alternativen zur Bestätigung des Bedürfnisses genannt: In Antwort auf: 27.8 Ein Bedürfnis (§ 27 Abs. 3 Nr. 2 SprengG) liegt vor, wenn der Antragsteller ein berechtigtes wirtschaftliches, berufliches oder sonst begründetes persönliches Interesse am Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder am Erwerb oder der Beförderung nachweist. 27.8.1 In Betracht kommen insbesondere – die Verwendung von Sprengstoffen zur Ausführung von Sprengarbeiten, z. B. zu Kultursprengungen, – die Verwendung von explosionsgefährlichen Stoffen zu wissenschaftlichen oder Forschungszwecken, – die Verwendung von Treibladungspulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen oder zum Böller- oder Vorderladerschießen, wenn die für die Waffen erforderlichen Erlaubnisse vorliegen . – Treibladungspulver zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und zum Vorderladerschießen bei Mitgliedern einer schießsportlichen Vereinigung, denen die Vereinigung bescheinigt, daß sie am Übungsschießen des Vereins regelmäßig und erfolgreich mindestens sechs Monate teilgenommen haben ,... Nach dieser Verwaltungvorschrift kann man also sein Bedürfnis - entweder als Mitglied eines Schützenvereines 6 Monate Training (mit welchen Schußwaffen auch immer!!!) nachweisen - nix da mit Gastschütze! oder - mindestens eine Waffe besitzen, für die man SP benötigt und man die dafür notwendige Erwerbserlaubnis hat. Für P-Revolver und P-Doppelflinte - die WBK, für einschüssige VL-Waffen aber die Alterserfordernis von 18! Wer kann mir das jetzt widerlegen? Downloadmöglichkeit für Gesetze und Verordnungen bzgl. SprengR Link to comment Share on other sites More sharing options...
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