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IGNORED

Waffen aus den USA mitbringen.....


@ddi

Empfohlene Beiträge

Hallo Leutz,

ich fliege im Sommer für 2 Wochen in die USA zu Bekannten und wollte wissen, ob ich von dort ein Colt Match Target M4 gr1.gif( http://www.colt.com/CMCI/MTM4.asp ) mit nach DE nehmen kann(Jagdschein) und welchen Papierkram ich erledigen muss seitens der amerikanischen und deutschen Behörden (Beschuss in DE ist klar).

Gruß euer

@ddi

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@trampas

Wozu 2-Schuß Magazin?

Für Jahresjagdscheininhaber gilt §13 WaffG, der im wesentlichen besagt, daß ein JJS-Inhaber ohne Genehmigung Langwaffen erwerben darf, welche nicht nach Bundesjagdgesetz verboten sind. §19 BJG vebietet jedoch unter anderem nur den Schuß mit bestimmten Waffen auf Wild. Für Zwecke des Jagdschutzes gibt es keine Einschränkungen. Schußwaffen werden an keiner Stelle im BJG verboten.

Im Ergebnis bedeutet dies, daß ein Jäger alle Langwaffen erwerben kann, welche nicht einem anderen Verbot zB nach KWKG oder WaffG unterliegen.

Bei der konkreten Waffebleibt die Frage, ob das KWKG anwendung findet.

Zur Klärung empfehle ich eine Anfrage um rechtsverbindliche Auskunft bei der zuständgen Abteilung im Bundeswirtschaftsministerium. Wenn Die Antwort einem nicht gefällt kann man dagegen ein verwaltungsgerichtliches Klagefeststellungsverfahren dagegen einleiten.

Gruß,

frogger

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In Antwort auf:

@trampas: Wozu 2-Schuß Magazin? Für Jahresjagdscheininhaber gilt §13 WaffG, der im wesentlichen besagt, daß ein JJS-Inhaber ohne Genehmigung Langwaffen erwerben darf, welche nicht nach Bundesjagdgesetz verboten sind. §19 BJG vebietet jedoch unter anderem nur den Schuß mit bestimmten Waffen auf Wild. Für Zwecke des Jagdschutzes gibt es keine Einschränkungen.


Das wirft dann aber in der Praxis doch Probleme auf. Wenn ich mir überlege, wievielen Jägern schon die Kurzwaffe zu Jagdschutz- und Fangschußzwecken zuviel ist ... und jetzt so'n Teil für den Jagdschutz und dann noch den Drilling über der anderen Schulter für den Schuß auf Wild ... ich weiß nicht ... grin.gifgrin.gifgrin.gif

Aber die Gesichter auf unserem LJV-Schießstand wenn jemand damit ankommt würd' ich ja schon gerne mal in Farbe sehen ... wink.gif

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also in Amiland ins Lädle zu gehen und sich seine Waffe zu kaufen...is nicht mehr!!!

www.atf.treas.gov

lesen und geniessen!

Die Mitnahme von Jagdwaffen ist schon erheblich erschwert worden,der Kauf von Waffen erst recht..Und lass Dich ja nicht auf die Spielchem ein:ich kenn da einen der besorgt mir das ....spätestens am Flughafen hört der Spass auf.

Amerika ist für ausländische waffenbenutzer und käufer kein freies Land mehr!!!

Und davon abgesehen sollte man dann auch mal nachrechnen obs denn nun wirklich so viel billiger ist und ob man auf Gewährleistung ,garantie etc alles verzichten will.

Bunduki

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In Antwort auf:

Im Ergebnis bedeutet dies, daß ein Jäger alle Langwaffen erwerben kann, welche nicht einem anderen Verbot zB nach KWKG oder WaffG unterliegen.


Das ist eine lustige und kreative Interpretation. Ich finde es gut, wenn man sich den Spaß an der Freud nicht durchs neue WaffG verdrießen läßt. Noch besser fände ich es, wenn sich tatsächlich irgendwo eine Behörde von Deinem Argument überzeugen ließe - probier's ruhig mal, ich wünsch' Dir jedenfalls Glück.

Carcano

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@carcano:

Du brauchst mir kein Glück zu wünschen, mein Sachbearbeiter sieht es so. Das hilft anderen aber nicht weiter, da immer die Sicht der zuständigen Behörde ausschlaggebend ist.

Wenn man in diesem Punkt sich nicht so sicher ist, kann eine Klärung sehr einfach herbeigeführt werden:

Es wird eine schriftliche Anfrage an die zuständige Behörde gestellt, mit der Aufforderung sich rechtsverbindlich zu äußern. Gefällt einem die Antwort nicht, kann man -da ein berechtigtes Interesse vorliegt- ein verwaltungsgerichtliches Klagefeststellungsverfahren gegen die Behörde einleiten.

Mein Sachbearbeiter fand, daß hinsichtlich dieser Frage der Gesetzestext sehr eindeutig ist und keiner Interpretation bedarf. Es gibt keine verbotenen Schußwaffen nach BJG und das wars auch schon. Wenn der Gesetzgeber etwas anderes will, muß er eben anders formulieren.

Bauchschmerzen hat er allerdings noch bei meiner Schalldämpfertheorie. Aber das wird noch geklärt (kann noch dauern).

Es kann natürlich sein, daß sich Brenneke das etwas anders gedacht hat, aber darauf kommt es nicht an.

Du siehst es anders als ich? Dann begründe doch einmal Deine Sicht der Dinge genau. Du bist doch Rechtsanwalt. Ich nur Laie und daher bricht mir kein Zacken aus der Krone, wenn ich schief liege...

Ich selbst habe mir noch keinen Selbstlader seit dem 1.4. gekauft, weil ich keine Knete dafür habe. Sonnst hätte ich das schon (Mit Netz und doppelten Boden) probiert.

Gruß,

frogger

PS:

Auch noch ein Trick zur Klärung der Lage, den man probieren kann:

1. Kauf beim BüMa eine SL-Büchse mit >2 Schuß Magazin

2. Laß Die Büchse beim BüMa.

3. Geh mit Rechnung zum Amt, weise auf die Magazinkapazität der SL-Büchse hin, beantrage Eintrag in WBK. Eränzend sagst Du, daß auch noch ein 2-Schuß Ersatzmagazin für die Jagd dabei ist (ist aber keine Bedingung, soll nur die Wogen glätten)

4. Entwede Du kriegst ihn oder Du kriegst ihn nicht (den Eintrag)

5a. Wird der Eintrag verweigert, verlange rechtsmittelfähigen Bescheid und klage dagegen.

5b. Du hast den Eintrag bekommen? Prima, hol Dir die Waffe vom Büma ab.

6. Ich glaube aber, daß der BüMa-Zauber nicht so unbedingt nötig ist, wenn Du schon WBK Inhaber bist, da Du als WBK Inhaber für den Zeitraum von einem Monat auf jeden Fall für den von Deinem Bedürfnis umfassten Zweck die tatsächliche Gewalt ausüben darfst. Einen BüMa halte ich für einen Berechtigten im Sinne des Waffengesetzes. Bedürfnis hier-> Jagdschutz. Wenn der WBK Eintrag jedoch scheitert, muß die Waffe vor Ablauf eines monats wieder einem Berechtigten übergeben werden. Auf diesen Punkt würde ich aber verzichten und die Waffe bis zur Klärung beim BüMa belassen.

Alles klar?

Im Übrigen finde ich es OK das WaffG kreativ anzugehen, man muß halt nur zur Sicherheit seiner Behörde die Gelegenheit geben, sich zum Sachverhalt äußern zu können...

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da kann ich frosch nur zustimmen; auch bei meiner behoerde ist keine rede von magazinkapazitaeten. der sachbearbeiter hat auf nachfrage kein problem mit der eintragung einer sl-buechse mit beliebigem magazin (wenn sie nicht unter kwkg faellt) auf jjs. ich kenne das (gluecklicherweise) nicht anders.

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zum Thema, dass fuer Auslaender in Amerika der Waffenkauf nicht allzu problemlos in Waffengeschaeften geht:

Stimmt es, dass es einfacher/unkomplizierter ist die Waffe von einem privaten "Anbieter" zu kaufen? Falls dieser (z.B.)ein Bekannter von Dir ist, darf er die Waffe aber nicht aus dem Grund gekauft haben, um sie Dir weiterzuverkaufen... er kann sie aber kaufen, und nach einer Woche ja zum Beispiel ploetzlich feststellen, dass er die Waffe DOCH nicht moechte. Und dann, natuerlich rein zufaellig, stehst DU als Kaufinteressent auf der Matte...

Wie gesagt, bin mir nich sicher, dass diese Praktik funktioniert, also kann mich bitte jemand in meiner Aussage bestaetigen, oder meine Aussage entkraeften?

Gruss IMI

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Dann hast Du die Waffe noch lange nicht (legal !!) aus den USA raus bekommen.

U.S. Customs, ATF, TSA und wie sie noch alle heissen mögen, hätten gewichtiges einzuwenden, falls Du nicht im Besitz einer Ausfuhrgenehmigung bist.

Ich würd's lassen!

Richtig ist allerdings, dass der Verkauf von Privat an Privat weit ist, als z.B. von Händler an Privat.

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Juergen G hat recht!!

Fangt nicht an tricksen zu wollen.

Seit dem 11.Sept. kennt die ATF kein Pardon mehr!!!

Direktimport ist eine ganz andere Sache (von Kosten,mangelder Gewährleistung etc.abgesehen).

es ist in den USA offizielle Politik ,dass Waffenkäufe durch sogn."non residet aliens" nicht stattfinden sollen!

Privatverkauf,Pfandleihe und was sonst noch alles an Halbwahrheiten und halbseidenen Tips durchs Netz geistert... forget it baby!

Bunduki

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Das hat ein Schützenkollege von mir anders gemacht. Ein Bekannter von ihm die Waffe in USA gekauft. Damit waren Marke und Nummer bekannt. Er ist zum LRA gegangen und hat die Waffe in seine WBK eintragen lassen. Nach amerika gereist, Waffe geholt und durch BüMa beschiessen lassen.

Ich glaub das ging damals (vor 2 Jahren) alles ohne Problemen.

gruß

FD

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1. remember sept.11th

2: read:

Nonimmigrant Aliens

Purchasing Firearms and

Ammunition in the

United States

Purchasing a firearm from a Federal Firearms Licensee (FFL) to possess in the United States

A nonimmigrant alien generally MAY NOT purchase a firearm from an FFL and take possession of the firearm in the United States. If you violate this prohibition, you could receive a maximum of 5 or 10 years of imprisonment, depending on the violation.

THIS PROHIBITION APPLIES UNLESS:

You establish that you:

For handguns: Have resided in the State where you are buying the handgun for 90 days AND intend to make a home in that State.

For long guns: Have resided in a State for 90 days and intend to make a home in that State - it does NOT have to be the State where the long gun purchase is occurring.

NOTE: Most foreign dignitaries and members of their entourages WILL NOT be able to meet the 90-day residency requirement.

AND

You establish that you:

Are an official representative of a foreign Government who is accredited to the United States Government or your Government's mission to an international organization having its headquarters in the United States and will possess the firearm in your official capacity; OR

Are an official of a foreign Government or a distinguished foreign visitor who has been so designated by the Department State and will possess the firearm in your official capacity (if you have an official capacity); OR

Are a foreign law enforcement officer of friendly foreign Government entering the United States on official law enforcement business; OR

Were admitted to the United States for lawful hunting or sporting purposes or in possession of a valid hunting license or permit lawfully issued in the United States.

If you meet these two criteria, you are eligible to purchase a firearm from an FFL to possess in the United States. However, you MAY NOT take the firearm with you when you leave the United States unless:

For sporting shotguns, you have an FFL export the firearm. The FFL must obtain an export license from the Department of Commerce (202-482-4811) prior to exportation.

For firearms other than sporting shotguns, you have an FFL registered with the Department of State, Office of Defense Trade Controls (ODTC) (202-663-2714), export the firearm. The FFL must obtain an export license from the ODTC prior to exportation.

The State Department recommends that you provide the FFL with a letter from your embassy on embassy letterhead explaining why you want to export the firearm. You also should provide an import authorization issued by the competent Government office in your country.

Having a third party purchase a firearm for you from a Federal Firearms Licensee FFL) to possess in the United States

If you are not eligible to purchase a firearm from an FFL to possess in the United States, you MAY NOT have someone who is eligible purchase one for you. If you violate this prohibition, both you and the person who purchases the firearm for you could receive a maximum of 5 or 10 years of imprisonment, depending on the violation.

Purchasing a firearm from a nonlicensee to possess in the United States.

A nonimmigrant alien generally MAY NOT purchase a firearm from a nonlicensee to possess in the United States. If you violate this prohibition, you could receive a maximum of 5 or 10 years of imprisonment, depending on the violation. If you have questions regarding possible exceptions to this prohibition, contact the Bureau of Alcohol, Tobacco and Firearms (ATF).

Purchasing ammunition from a Federal Firearms Licensee (FFL) or a nonlicensee to possess in the United States.

A nonimmigrant alien generally MAY NOT purchase ammunition from an FFL or a nonlicensee to possess in the United States. If you violate this prohibition, you could receive a maximum of 10 years of imprisonment.

THIS PROHIBITION APPLIES UNLESS YOU ESTABLISH THAT YOU:

Are an official representative of a foreign Government who is accredited to the United States Government or your Government's mission to an international organization having its headquarters in the United States and will possess the ammunition in your official capacity; OR

Are an official of a foreign Government or a distinguished foreign visitor who has been so designated by the Department of State and will possess the ammunition in your official capacity (if you have an official capacity); OR

Are a foreign law enforcement officer of a friendly foreign Government entering the United States on official law enforcement business; OR

Were admitted to the United States for lawful hunting or sporting purposes or are in possession of a valid hunting license or permit lawfully issued in the United States.

If you meet these criteria, you are eligible to purchase ammunition to possess in the United States. However, you MAY NOT take the ammunition with you when you leave the United States unless:

For ammunition for sporting shotguns, you have an FFL export the ammunition. The FFL must obtain an export license from the Department of Commerce prior to exportation.

For ammunition for firearms other than sporting shotguns, you have an FFL registered with the Department of State, Office of Defense Trade Controls (ODTC), export the ammunition. The FFL must obtain an export license from the ODTC prior to exportation.

The State Department recommends that you provide the FFL with a letter from your embassy on embassy letterhead explaining why you want to export the ammunition. You also should provide an import authorization issued by the competent Government office in your country.

Unlike with the purchase of firearms, there is no residency requirement for purchasing ammunition.

Purchasing a firearm or ammunition from a Federal Firearms Licensee (FFL) for exportation

The State Department recommends that you provide the FFL with a letter from your embassy on embassy letterhead explaining why you want to export the firearm/ammunition. You also should provide an import authorization issued by the competent Government office in your country.

Abiding by State and local law

This brochure addresses the Federal firearms laws. There may be additional State or local laws that affect your purchase and/or possession of firearms or ammunition. It is your responsibility to be aware of any such laws.

Questions

If you have any questions about these matters, please contact:

Bureau of Alcohol, Tobacco and Firearms

Firearms Programs Division

650 Massachusetts Avenue, NW

Washington, DC 20226

Phone: (202) 927-7770

The Bureau of Alcohol, Tobacco and Firearms is the agency responsible for enforcing the Federal firearms laws in the United States. It also has authority over the importation of firearms and ammunition into the United States.

3.WAIT and check Your WALLET!

licences need several weeks!!AND THEY ARE NOT FREE OF CHARGE!

Bunduki

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Hmmm... das Kaufen scheint ja nicht so das Problem zu sein, wenn du für "lawful hunting/sporting" in die Staaten gekommen bist, eher schon das Exportieren.

Aber wenn man einen Bekannten hat, bei dem man das Ding aufbewahren kann, bis man durch den Papierkrieg durch ist... warum nicht...

Allerdings wäre es zuerst mal interessant zu wissen, wie schwer es ist, an diese Exportlizenz zu kommen.

mfg

Trooper

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In Antwort auf:

Hmmm... das Kaufen scheint ja nicht so das Problem zu sein, wenn du für "lawful hunting/sporting" in die Staaten gekommen bist, ...


Vertue dich nicht, schau Dir die Bedingungen vor dem grossen "AND" an. Du musst nach meiner Interpretation auf jeden Fall die 90 Tage-Regelung einhalten...

Gruß

Holger

In Antwort auf:

You establish that you:

For handguns: Have resided in the State where you are buying the handgun for 90 days AND intend to make a home in that State.

For long guns: Have resided in a State for 90 days and intend to make a home in that State - it does NOT have to be the State where the long gun purchase is occurring.

...

AND

You establish that you:

....

For sporting shotguns, you have an FFL export the firearm. The FFL must obtain an export license from the Department of Commerce (202-482-4811) prior to exportation.

...


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Das ist ja der Punkt! Die 90-Tages-Frist bedeutet, dass Du ein Visum brauchst. Dafür musst Du aber bereits detaillierte Angaben gemacht haben, und die CIA/NSA/FBI/etc. konnten einen umfangreichen background check vornehmen. Ohne Visum gibts aber nichts, nicht einmal einen Führerschein (wie ich von einem nicht wirklich freundlichen Beamten in Florida mitgeteilt bekam).

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In Antwort auf:

Ohne Visum gibts aber nichts, nicht einmal einen Führerschein (wie ich von einem nicht wirklich freundlichen Beamten in Florida mitgeteilt bekam).


Kann ich bestätigen. Ich wollte mir im März 2002 meinen abgelaufenen Floridaführerschein verlängern lassen. Ohne Visum gab es nur einen längstens 90 Tage gültigen provisorischen Führerschein, der ca. sechs Wochen nach meiner Abreise bei meinem Feriendomizil eintraf!

Auf meine Frage, was das denn solle bekam ich die reichlich barsche, grimmige Gegenfrage: Habt Ihr ( Deutschen ) nicht einem der 911 - Piloten das Fliegen beigebracht?

Gruß,

Kanzler

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Seit 01.04.03 ist auch die Einfuhr in die BRD Genehmigungspflichtig (§ 29) und im Gegensatz zu den Ordungsämter wissen die Grünen am Flughafen darüber bestens Bescheid

Jäger sollten jagen

Schützen sollten schießen

und Importeure sollen importieren grin.gif

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Moin,

korrigiert mich, aber ich habe für einen reinen Verstoß gegen §29 keine Straf- oder Bußgeldvorschriften gefunden. Scheint also nicht ganz so schlimm zu sein.

WaffG 2002 § 52 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1

Nr. 1.1 oder 1.3.4, eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort

genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt,

mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,

2. ohne Erlaubnis nach

a) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1

Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34

Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,

B) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1

Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe erwirbt, besitzt oder führt,

c) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1

Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder

Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel

treibt,

d) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1

Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Satz 1 oder § 32

Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den

Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,

...

Ich interpretiere das so, daß es nur eins auf die Glocke gibt, wenn man keine waffenrechtliche Erlaubnis für die Waffe hat.

Da muß aber mal ein Rechtsverdreher sich die Sache angucken...

Gruß,

frogger

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Frosch,

wer erfolgreich nach de verbringt ist Besitzer, er braucht dann eine Erlaubnis, die Einfuhr mit Erlaubnis ist in § 29 Abs. 2 geregelt.

Wer ohne Erlaubnis einführt oder verbringt besitzt eine Waffe ohne Erlaubnis, er dürfte nach § 51 Abs. 1 ausreichend versorgt werden. (meine laienhafte Meinung)

Karl

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