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IGNORED

Waffen aus den USA mitbringen.....


@ddi

Empfohlene Beiträge

@Karl22:

Nein, §51 halte ich hier nicht für anwendbar...

Aber was Anderes:

Ich kann einer solchen Genehmigung auch etwas Gutes abgewinnen, wenn man sie jetzt tatsächlich benötigt: Die Behörde muß prüfen, ob die Waffe irgendein Verbotsmerkmal besitzt. Dies auch insbesondere dann, wenn man sie explizit darauf hinweist, daß evtl. Verbotsmerkmale vorhanden sein könnten. Wenn man dann die Genehmigung hat, isses meiner Ansicht nach eine Art strafrechtlicher Persilschein.

Das ändert nichts daran, daß die Behörde die verwaltungsrechtlichen Begünstigungen zurücknehmen kann, wobei sie dann evtl. Schadensersatzpflichtig ist.

Gruß,

frogger

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Frosch,

mag sein, daß der § 51 beim verbringen in den Geltungsbereich nicht zutrifft, die §§ 51 ff treffen aber mit Sicherheit beim späteren Besitz ohne Erlaubnis zu. Den dortigen Strafrahmen halte ich für ausreichend.

Gelegentlich gibt es halt Vorschriften die nicht mit Strafe belegt sind. z.B. Politiker und Spendenmillionen.

Die Erlaubnis kostete vor 10 Jahren an der österr. Grenze 20,- DM war also noch nie eine grosse Sache.

Ob die Behörde die einzelne Waffe dann auf eventl. Verbotsmerkmale (gibt es die noch?) prüft ist noch zu bezweifeln, ein Persilschein dürfte es mit Sicherheit nicht werden.

In unserem Verein fuhren zwei Schützen graue Motorräder mit Einfuhrerlaubnis (sprich EG-Zulassung) bis der TÜV kam, dann wurde umgebaut.

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