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Und ewig lockt der Bonus. Deutsche Halbautomaten zum Irrsinnspreis!
Schwarzwälder antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Allgemein
Sorry, da habe ich mich vertan. Du bekommst auf jeden Fall den Gegenwert von 367 EUR in Punkten (wenn Du eine "Jagd"waffe für 2449,- mit dem 15% Bonus kaufst). Und nein, ich bekomme keinen Bonus für das Bekanntmachen des Drückjagdbonus. Da ärgert sich vielleicht eher der eine oder andere Frankoniashop darüber. Die nächste Bonusaktion dürfte in der Tat dann ca. Anfang Dezember laufen, aber da gibt es dann voeraussichtlich "nur" 10% Direktrabatt. Grüße Schwarzwälder -
Und ewig lockt der Bonus. Deutsche Halbautomaten zum Irrsinnspreis!
Schwarzwälder antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Allgemein
Also ich will kein crossposting betreiben, aber hier findest Du die Bonus-Werbung: http://forum.waffen-online.de/topic/438451-der-deutsche-waffenmarkt-endlich-preise-wie-in-den-usa-ar15-fur-869-eur-etc/page-3#entry2237915 Dass natürlich immer noch 2449,- EUR für die HK MR308 A3 bezahlt werden müssen, das stimmt schon. Aber wenn Du den Bonus geltend machst, würdest Du noch 367 Bonuspunkte gutgeschrieben bekommen, die Du dann zeitverzögert wieder beim nächsten Einkauf in Form von 367 EUR Preisnachlass in Abzug bringen kannst. Obendrein zählen die Umsätze zu den 1-3% Kundenkartenboni, falls Du schon eine Frankoniacard hast. Vorsicht nur wegen dem Kleingedruckten: Das Ganze gilt nur für JAGDwaffen, JAGDmunition, Optiken, Zubehör und JAGDkleidung. Meine bei der letzten Bockjagdbonusaktion bestellte Schmeisser Ultramatch STS mit 2-Schuss-Magazin, ging aber trotzdem als bonusfähige Jagdwaffe durch. Ferner gilt das Ganze NICHT für Komplettangebote (Büchse+Montage+Glas im Set) und nicht für aktuell in Werbeprospekten/Flyern reduzierte Aktionsangebote. (Fast) Dauerrabatte, wie die paar % auf bestimmte Schmeisser oder HK Büchsen sind bzw. waren in meinem Fall aber nicht betroffen. Tipp: Ggf. Per Fax oder Online in der Zentrale unter Vorbehalt der Gewährung des Bonuses bestellen, oder in der Filiale nur, wenn eben der Bonus schriftlich zugesichert wird. Drückjagdbonus-Das-Kleingedruckte-09.2015.pdf -
1000 Meter Long Range in Deutschland.Was ist wenn.
Schwarzwälder antwortete auf pumba's Thema in Allgemein
Also ganz früher gab es angeblich auch zeitweise die Möglichkeit, bei HK auf dem Werksgelände bis 1000 zu schießen. Geht da inzwischen gar nichts mehr? -
Es ist wieder soweit: 15% Drückjagd-bonus auf alle (jagdlich nutzbaren) Waffen bei der Filialkette mit F.... Diesen Rabatt gibt es aus eigener Erfahrung auch auf bereits reduzierte Halbautomaten - und wer Frankoniacard-Besitzer ist, bekommt normalerweise nochmal 1-3 % Rabatt auf den Umsatz. Ein hochwertiges HK MR 308 A3 mit dem man fast Deutscher Meister werden kann, incl. Schubschaft, Visierung etc. geht so im Endeffekt für schlappe 2000 Euro über den Ladentisch. Das Pendant von SIG 716 mit Schubschaft, Visierung etc. ist sogar für 1800-1900 Euro zu erlangen. Die Edel-HA in der.223-Klasse sind noch günstiger: Schmeisser M5 für unter 1500, div. SIG 516 ebenso, von DPMS AR15 ab 869 Euro ganz zu schweigen. Auch manche HighEnd Kurzwellen, die man sich sonst kaum leisten könnte, sind derzeit statt für 2200 für nur 1400-1500 Euro erschwinglich. Wer jetzt zu solchen Preisen kauft, macht nicht nur ein echtes Schnäppchen, sondern setzt ein starkes Signal am Markt: Wir wollen auch in D amerikanische Preisverhältnisse haben. Denn das Waffengeschäft darf nicht nur -3 mal im Jahr (wenn es Drückjagd-bonus, Bockjagdbonus oder Vorweihnachtsbonus gibt) laufen. Grüße Schwarzwälder
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Das Problem gibt es beim Neuwagengeschäft ebenfalls - und im PC-Bereich kenne ich das seit über 20 Jahren schon: da waren die ersten ALDI-PC komplett billiger als vom Großhandel angelieferte Komponenten, die man selber für die Kundschaft zusammenbaute. Glaubst Du ernsthaft, das Problem niedriger Einzelhandelsmargen löst sich , wenn die Listenpreise enorm angehoben werden und man Konkurrent Frankonia als Händler (die machen die Preise kaputt, jammer, jammer...) solange anschwärzt, bis Rabattaktionen "verboten" werden? Dann verdient am Ende nur der Hersteller und/oder Großhändler/Importeur mehr, der Einzelhandel setzt aber (noch) weniger um, weil die Dauerhochpreise die Kaufinteressenten auch dauerhaft vergraulen (im besten Fall greifen sie dann statt zu SIG SAPR, HK MR308 und Co. halt zu DPMS - im schlimmsten Fall suchen sie sich ein anderes Hobby und es gibt nie mehr Umsatz). Das spezielle Problem beim Handel mit Komplettwaffen ist, dass wir hier in D ein viel zu HOHES Preisniveau haben. Rabattaktionen wie von Frankonia üben dabei lediglich einen gesunden Preisdruck am deutschen Markt aus, sodass Hersteller wie Großhandel und Importeure sehen, dass bei bestimmten Preispunkten x% mehr Kunden auch tatsächlich zuschlagen. Deutsche Waffenbesitzer zahlen noch immer oft das Doppelte dessen, was US-Läufer für ein deutsches(!!) Produkt drüben bezahlen müssen (obwohl dafür Zoll, Transportkosten und hohe US-Prozesskostenrisiken eingepreist werden müssen) und selbst russische Gewehre kosten in Russland mitunter 1/3 des deutschen VK. Den Herstellern, Importeuren+Großhändlern kann es angesichts dieser Traummargen also nicht schlecht gehen. Anders mag dies beim Einzelhandel aussehen, aber da nutzen viele erfolgreich eine oder mehrere Optionen: - Man bietet Sportschützengerechte Aufwertung/Konfiguration/Tuning an - Man bietet Produkte an, die keiner sonst (v.a. nicht Frankonia) führt - Man überzeugt durch eine Kombination hoher Fachkompetenz und fairer Preise Günstige Preise für Waffen in "Grundkonfiguration" sind einfach wichtig, um die Basis für Legalwaffenbesitz zu verbreitern und damit unserem Hobby auch dauerhaft die nötige Geltung zu verschaffen.
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Nö, blödes Monopol! Frankonia gibt es schon über 100 Jahre, aber in den 60er Jahren waren die noch nicht marktbeherrschend. Damals konkurrierten noch Kettner-, Frankonia- und Neckermann-Kataloge mit Filialen. Heute ist Frankonia die einzig verbliebene Filialkette, satte 600 Frankonia-Mitarbeiter (wenn man bedenkt: in ganz D gibt es nur 900-1000 lizensierte Waffenhändler für freie oder scharfe Waffen!). Selbst die verbliebenen freien Händler hängen oft am Tropf von Frankonia. Es ist echt bald das Ende. Grüße Schwarzwälder
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Meine Erfahrungen und Tipps zur Frankonia Card: 1. Immer mal draufschauen, welche Käufe überhaupt rabattiert wurden. Öfter ist es mir passiert, dass Umsätze nicht erfasst wurden, insbesondere, wenn bei Filial-, Werkstatt- oder Rabattaktionseinkäufen. Ich hatte schon mehrmals so 10-20 Seiten Fax mit alten Rechnungsbelegen an Frankonia gesandt mit der Bitte um Berichtigung des Rabattkundenkontos - das sollten nur viel mehr Käufer machen, dann würde die GF diesem Frankonia-Card-Krampf mangels wahnsinniger Ressourcenbindung sicher ein Ende bereiten... 2. Leider gibt es wenig Transparenz im System durch zeitversetzte Gutschriften usw. 3. Besonders ärgerlich: Man weiß auch nicht, wenn der Zeitraum für den Rabattkundenstatus anfängt und endet und wieviel Umsatz bis wann noch nötig ist, um die aktuelle Rabattstufe halten, oder in die nächste hochklettern zu können. Ob man 3% erreicht hat und wann man diesen Status wieder verliert - dazu gibt es keine Infos per Email oder Postkarte oder Brief von Frankonia! 4. So passierte es mir, dass ich eine neue Waffe mit Glas in dem Glauben kaufte, ich wäre noch 3% Premiumkunde und bekam Wochen später raus: Es gibt nur 1%, weil ich die 3000 EUR Umsatz knapp verpasst hatte. Hier tangiert man dann allmählich die Grenze zum unlauteren Wettbewerb... 5. Mitunter werden Rabattaktionen nicht auf Staffelpreise bei Munition gewährt, wodurch sich der Munitionseinkauf bei Frankonia dann doch meist erübrigt. 6. Die aktuelle Regelung, wonach der Rabatt direkt vom Kaufpreis (bei z.B. letzter 10%-Aktion) abgezogen wird, halte ich für wesentlich fairer und transparenter. Rabatt auf Rabatt gibt es dabei zwar nicht, aber man weiß doch, woran man ist. Grüße Schwarzwälder
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Hallo Heletz, das Bedürfnisprinzip an sich mag es schon früher im Ansatz gegeben haben, gibt es ja auch in anderen Ländern. Aber 1928 ging es noch um Waffenschein (also das ständige Tragen), nicht um den Besitz an sich. Und selbst das wurde damals sehr locker gehandhabt; wie mehrfach im Thread dargestellt, musste man nur ein Automobil besitzen, schon gab es den Waffenschein (fast)immer adzu. Hitlers Intention mit dem Bedürfnis war aber klar: Parteigenossen wurden freigestellt vom Bedürfnisprinzip, bei allen anderen wollte man mittels Bedürfnisprüfung "NEIN" sagen können. Und nur auf Hitlers Reichswaffengesetz bezog sich die Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts von 1965, denn "so wenig Faustfeuerwaffen wie möglich im Volk": diese Einschränkung (FAUISTfeuerwaffen) findet sich im 1928er Gesetz nirgends. Ergo haben sich der Partei vormals sehr nahestehende Richter anno 1965 in einem zweifellos Grundsatzurteil einer Begründungsformulierung für ein Bedürfnixprinzip eines nationalsozialistischen Gesetzgebers bedient, die dieser zu rassistischen und diktatorischen Zwecken heranzog. Und das ist und bleibt falsch. Der Satz "so wenig Waffen wie möglich im Volk" muss entlarvt werden/klargestellt werden, aus welcher Ecke er kommt und dann ein für alle mal aus den Gesetzesbegründungen und Urteilsbegründungen von Legislative und Judikative rausfliegen, darum geht es. Wenn wir das geschafft haben, können wir viel entspannter über "Bedürfnisse" reden. Selbst die strengsten Waffengesetze dieser Welt in Großbrittanien erlauben z.B. bei der Flinten-WBK (shotgun certificate)unbegrenzten Einkauf: Grüße Schwarzwälder
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Lies §36,6 WaffG. Ich wiederhole mich gern: Die Bedürfnisgrundlagen für WBK grün sind ja in §14 WaffG unstrittig genannt. Da §14 aber für die Bedürfnisprüfung nichts (Deiner Meinung nach ausreichendes) hierzu aussagt, müsse für WBK gelb-Bedürfnisprüfungen auf §8 WaffG zurückgegriffen werden. Zur Bedürfnisprüfung - genauer: dem Teil Erforderlichkeitsprüfung - finden sich aber strengere Massstäbe, z.B. will die Verwaltungsvorschirft auch prüfen, ob nicht Vereinswaffen vorhanden sind, bevor sich eine Waffenanschaffung mit Bedürfnisregelung nach §8 WaffG findet. Damit ist die Erforderlichkeitsprüfung nach §8 WaffG eine schärfere als nach §14 WaffG. Deine Vermutung war, dass dann auch diese schärferen Massstäbe des BMI auf Waffenanschaffungen auf WBK grün nach §14 WaffG anzuwenden wären - ich meine: Nein, da geht dann absolut eindeutig die lex specialis Regelung §14 WaffG vor. Du verlierst allmählich die Übersicht in den Diskussionsfäden. Ich hatte auf Deine (sinngemäße) Behaptung, das Bedürfnisprinzip schaffe Sicherheit, man stelle sich vor "jeder" könne ohne Bedürfnis Waffen kaufen entgegnet, dass das Bedürfnis eben genau dies in seiner exzessiven Anwendung nicht zu leisten vermag, da durch das Bedürfnisprinzip vermehrt diejenigen gegängelt werden, die schon lange überprüft und rec htstreu sind, während Newcomer "relativ" easy ihr Grundkontingent zuerkannt bekommen, ohne Wettkampfzwang etc. Wir streiten hier vornehmlich um die Auslegung des Bedürfnisses, noch nicht mal um das Bedürfnis an sich. Aber ich kann Dich beruhigen: "Schrankwaffen" habe ich keine. Bei mir wird JEDE Waffe jedes Jahr im Wettkampf bis hin zur DM eingesetzt, meist sogar x-mal und noch viel öfter damit trainiert. Dt.+ausl. Jagdschein, Bedürfnisse meiner Frau und erwachsenen Tochter, also mehr Bedürfnis geht fast nicht für die Waffen, die ich (gemeinsam) besitze. Dennoch leben wir in einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung und ich darf (hoffentlich) noch äußern, dass ich Deine (aus meiner Sicht extrem enge) Auslegung des Bedürfnisprinzips so nicht teile. Grüße Schwarzwälder
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Ja, das suggeriert MarkF. Er gibt vor, für Kampfschiessen und vollautomatische M16 als Bürgerrecht wegen Art 20,4 GG aufgeschlossen zu sein; reagiert aber fast panisch, wenn man ein übersteigertes Bedürfnisprinzip bei WBK gelb in Frage stellt. Eine KK-Einzellader-Langwaffe zuviel in den Händen x-fach überprüfter Sportschützen und unsere FDGO kommt ins wanken - aber mal so 40-50 Mio. M16 "unters Volk" nebst Kampfschiesstraining ist dann wieder gut... Und dann stößt mir noch so mancher Generalverdacht von MarkF auf, unter den er uns Legalwaffenbesitzer stellt: Mit anderen Worten: Illegale Waffen finden sich nur bei Sportschützen und Jägern, da diese "Verbindungen" (gemeint sind wohl Waffenschieberkanäle) in die organisierte Kriminalität haben. Wer hingegen keine registrierten Schusswaffen besitzt, der hat auch mit nur "sehr, sehr, sehr geringer" Wahrscheinlichkeit illegale. Wir Legalwaffenbesitzer sind einfach ein Riesen Verbrecherpack, viel krimineller als der brave Durchschnittsbürger. Garniert wird das Ganze dann noch mit unterschwelligen Vorwürfen, nur weil man argumentativ am Bedürfnisprinzip oder dessen exzessiver Auslegung kratzt, nehme man es selber nicht so genau mit dem Gesetz etc. Das alles passt - nicht. Grüße Schwarzwälder
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Dieser Paragraph enthält nirgendwo den Satz "so wenig (Faustfeuer)waffen wie möglich." §23 des Waffengesetzes von 1928 verlangt für den privaten Besitz von über 5 Schusswaffen bzw. von über 10 Jagdwaffen eine besondere Genehmigung, sofern es sich nicht um gewerbliche Waffenlager handelt. Für die Genehmigung ist als explizite Voraussetzung benannt, dass keine Bedenken bzgl. Zuverlässigkeit bestehen, das war's. Der ganze von Dir verwiesene Paragraph 23 ist meilenweit von dem heutigen ganzen Bedürfnisgedöns und der immer exzessiver ausgelebten Maxime "so wenig Waffen wie möglich im Volk" entfernt. http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=dra&datum=1928&size=29&page=198 Grüße Schwarzwälder
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Also rechnen wir mal mit 2 der gängigsten Patronen für Langwaffen durch: .308 Win wiegt je Stück etwa 25 Gramm. Eine Schrotpatrone 12/70 wiegt etwa 40 Gramm. 3000 typische Langwaffenpatronen wiegen somit 100 kg. Wenn einer nun 10 Langwaffen unterschiedlichen Kalibers hat und wie von Dir zugestanden je 3000 Schuss dafür verwahrt, sind wir schon bei 1 Tonne Munitionsgewicht. Warum das nun so schlimm "wie 500 Waffen auf die Gelbe" sein soll, erschliesst sich mir nicht. Der Öffentlichkeit hingegen schon, da wird über "Munitionslager" bei Sportschützen in höchster Panik ("Katastrophe", "dann hätte es geknallt", "entsetzte Nachbarn", und bei der Munitionsbergung wird gleich "stundenlang die Straße gesperrt") berichtet: http://www.tagesspiegel.de/politik/munitionslager-in-wohnung-berliner-feuerwehr-verhindert-katastrophe-mann-toetet-sich/400932.html ... und dabei ging es in dem Bericht nur um eine halbe Tonne Munition. Eben deswegen bin ich gegen ausufernde Erforderlichkeitskriterien, denn Verständnis hat man in der Öffentlichkeit mangels Sachverstand kaum. Und selbst die Feuerwehr sollte sich vielleicht mal dieses Filmchen der SAAMI anschauen: http://www.youtube.com/watch?v=3SlOXowwC4c Grüße Schwarzwälder
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Also ich sehe da schon eine Option für die Behörde bei sehr hohen Waffenbeständen. Ich zitiere §36,6 WaffG: Das heisst für mich: bei 142 Waffen wäre eine Alarmanlage drin - ist ja auch bei waffensammlern oft üblich. Falls in einem Waffenraum mit Türe entsprechend "B" aufbewahrt wird, könnte die Behörde auch durchaus "0" oder "I" verlangen. Das abgestufte Bedürfnisprinzip, so wie Du es auch angewandt wissen willst, erschwert ja in erster Linie den Waffenerwerb bei Legalwaffenbesitzern, die schon einiges im Schrank haben, während es durch Grundkontingente (2 KW für Schützen und Jäger) für Einsteiger noch relativ großzügig ist (kein Wettkampfteilnahmezwang zum Bedürfnisnachweis etc.). Ebenfalls bei der gelben WBK: Mit der von Dir geforderten Erforderlichkeitsprüfung (die mit jeder weiteren Waffe strenger würde), werden langjährige, zuverlässige Sportschützen ausgebremst, nicht aber relativ neue, die noch keine oder nur ganz wenige Waffen auf WBK gelb haben. Ein wesentlicher Sicherheitsaspekt ist darin nicht mehr zu erkennen. Bei keinem mir bekannten Amoklauf ist ein Sportschütze, Jäger oder Sammler mit einem Lastwagen voll von Waffen zur Amoktat gefahren, sondern in aller Regel mit 1 oder 2 Waffen. Ebenso habe ich nie von ausgeraubten Waffensammlern etc. gelesen, denen auf einen Satz 100 oder mehr Waffen gestohlen worden wären - und wenn doch, dann hat m.E. mit großer Wahrscheinlichkeit die Behörde ihre Möglichkeiten nach §36 Abs. 6 WaffG wie oben dargestellt nicht ausreichend genutzt. Grüße Schwarzwälder
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Es gibt eine Reihe Werke, die das (Reichs-)Waffengesetz einschl. amtlicher Begründungen dazu und weiterer Verordnungen, Begleitgesetze usw. beinhalten. Diese sind über Fernleihe beziehbar, dann hast Du alles kompakt zwischen 2 Buchdeckeln. Vorab kann man aber schon die Richtung aus §18+19 RWaffG (1938) entnehmen: http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?apm=0&aid=dra&datum=19380004&seite=00000265&zoom=2 (Reichsgesetzblatt 1938 S. 265ff) ==> Die Vielzahl der "Parteitruppen" (bis in untere Reihen), die Waffenerwerbsschein-frei und damit bedürfnisfrei Waffen kaufen konnten, zeigt den wahren Zweck des Bedürfnisses: Fernhalten missliebiger Rassen/Andersdenkender etc. vom (Faustfeuer-)Waffenerwerb. Nur als Hinweis: Langwaffen waren zwar bedürfnisfrei, aber nur solche, die nicht als "Kriegsgerät" galten. Schon manche 5schüssigen Reptierer galten seinerzeit als Kriegsgerät und durften wiederum nur von der Parteitruppe erworben werden. Der Freispruch basiert aber auf dem Gutachten, wonach ein langjährig als Kriegswaffe gelistetes Gewehr eben nach Ansicht des Gerichts (eine kleine Sensation) keine Kriegswaffe sei. Näheres müsstest Du bei carcano selbst erfragen. Grüße Schwarzwälder
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Ich behaupte das nicht. Das steht nur - wie von mir zitiert - in den Verwaltungsvorschriften zu §8 WaffG. Bei Sportschützenbedürfnissen nach §8 umfasst die Erforderlichkeitsprüfung auch die Prüfung, ob die Waffe bei vorhandenen Vereinswaffen überhaupt erforderlich ist... Zum Bedürfnis gehören (siehe Definition §8 WaffG): a) eine gegebene persönliche Interessenlage (z.B. Sportschützeneigenschaft) b) Geeignetheit der Waffe c) Erforderlichkeit Verzichtet man auf Merkmal c) weil bei Merkmal a) ganz besondere Voraussetzungen erfüllt sind, so kann man insgesamt doch nicht von einem bedürfnisfreien Erwerb und Besitz sprechen. Und selbst wenn man - wie Du es willst - unterstellt, ein Grad von Erforderlichkeit müsse immer gegeben sein, so ist dieser aber bislang schon unterschiedlich bemessen. Beispiel: Als nicht-organisierter Sportschütze ist eine (1) Waffe bereits dann nicht mehr erforderlich, wenn eine ähnliche Vereinswaffe genutzt werden kann: harte Erforderlichkeitsprüfung. Als organisierter Schütze, der deliktrelevante Waffen besitzen möchte, ist für die 2. identische Waffe (Ersatzwaffe) idR. eine hohe Wettkampfaktivität/Deutsche Meisterschaft u.dgl. gefordert. Auf WBK gelb hingegen ist eine identische Ersatzwaffe auch für "Otto Normalschütze" relativ unproblematisch, auch eine dritte, vierte wären Deiner Meinung noch drin. Wo ist die Grenze? Ich würde sagen: Bei Erreichen eines offensichtlichen Mißbrauchs. Wenn z.B. die neu angeschaffte Waffe gleich in die Vitrine wandert, nie sportlich eingesetzt wird und womöglich auch nie Munition dafür beschafft wird, also der Schütze sie ganz offensichtlich nicht zum Schiesssport benötigt. Ein anderer Missbrauch wäre ein schwunghafter An- und Verkauf von Waffen auf WBK gelb, womöglich mit Gewinnerzielungsabsicht. Dann kann die Behörde selbstverständlich die Erlaubnisse einziehen (§45,2 WaffG). NUR: Mit der 3. Waffe auf WBK gelb neu und ohne behördlichen Nachweis eines vorgenannten Missbrauchs sehe ich weiterhin keinen hinreichenden Grund, den Eintrag zu verweigern. Und wenn immer wieder die Gefahren für die öSuO ins Spiel kommen: §36,6 WaffG eröffnet jeder Behörde die Möglichkeit, gesonderte/gesteigerte Anforderungen (Alarmanlage, Aufschaltung zur Polizei, stärke Schutzklassen der Waffenbehältnisse od. Türen, bauliche Verbesserungen etc.) einzufordern. Das wäre sachgerechter und rechtlich viel unstrittiger als die rechtlich m.E. wacklige Verweigerung eines Eintrags. Wir haben beide § 45,3 übersehen und die Verwaötungsvorschriften hierzu. Da heißt es eindeutig: Also das gibt bei einer sehr langen Sportschützenkarriere eben doch mal her, dass der alte Karabiner, mit der man den ersten Meistertitel errungen hat, auch behalten werden darf - ohne ihn mittels DEKO-Umbau zerstören zu müssen. Ansonsten noch zu Deinem Einwand (sinngemäß) , eine Bedürfnisprüfung wäre doch ok, man stelle sich vor jeder hätte Waffen: Haupsächlich die Verschärfung des Bedürfnisprinzips hat in den letzten Jahren einen deutlichen Rückgang von Legalwaffen bewirkt. Statt 7-10 Mio Legalwaffen haben wir jetzt weniger als 5,5 Mio. Da diese aber auch ohne Bedürfnisprüfung in sachkundigen, zuverlässigen, persönlich geeigneten Händen befinden würden, dürften es da m.E. durchaus einiges mehr sein. Mein subjektives Sicherheitsgefühl würde darunter nicht leiden, im Gegenteil. An den weiterhin 20 Mio. illegalen Waffen ändert die stetig verschärfte Bedürfnisprüfung aber gar nichts. Die positive Wirkung des Bedürfnisprinzips auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung wird auch von den Gerichten völlig überschätzt; bei den um sich greifenden Auswüchsen mit immer stärkerem Trainingszwang, Wettkampfzwang, Nachweispflichten und Kosten wird aber irgendwann auch die Würde eines Legalwaffenbesitzers angegriffen - und das darf niemals Ziel des Gesetzgebers werden. Grüße Schwarzwälder
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Hallo heletz, das habe ich auch nicht behauptet. Aber die Maxime: "So wenig (Faustfeuer-)Waffen wie möglich im Volk" kam mit den Nazis. Kurzer Abriss: Zu Kaisers Zeiten war vieles waffenrechtlich gar nicht oder erstaunlich liberal geregelt. Unmittelbar nach dem 1. Weltkrieg folgten drakonische Waffengesetze, die eigentlich Terrorinstrumente der jeweiligen Obrigkeit waren und so auch gehandhabt wurden. Mancherorts wurde jedweder Waffenbesitz mit standesrechtlicher Hinrichtung geahndet. 1928 kam dann das erste eine Demokratie würdige Waffengesetz und führte - in der Tat - den Bedürfnisbegriff ein. Allerdings war der Bedürfnisbegriff nicht supereng gefasst, es gab keine Maxime "so wenige Waffen wie möglich im Volk" und z.B. Automobilclubs wie der AvD setzten in der Vergabepraxis von Waffenscheinen 1929 durch, dass Autofahrern ein solcher zum Führen ihrer Kurzwaffen fast regelmäßig erteilt wurde. Eine entspannte Handhabung des Bedürfnisbegriffes findet sich ja auch heute in vielen Ländern: Der Schweizer macht beim Antrag auf WES eben ein Kreuzchen bei jeweiligen "Bedürfnis", der Österreicher gibt einfach Selbstschutz (zuhause) an und schwupp dürfen beide z.B. 2 GK-Kurzwaffen einkaufen gehen. 1933 mißbrauchten die Nazis das WaffG von 1928 erstmal für diverseste Säuberungsaktionen, Hausdurchsuchungen und erste Entwaffnungen der Juden. 1938 kam dann das Reichswaffengesetz mit seiner perfiden Begründung (im Kommentar) so wenige Faustfeuerwaffen wie möglich im Volk. Im "Völkischen Beobachter" und anderen Naziorganen wurde auch klar begründet, dass dieses Gesetz vor allem mißliebigen Rassen und Andersdenkenden den Zugang zu Waffen nehmen sollte. Ein Tool dazu war die Bedürfnisprüfung, von der eine Vielzahl von Nazitreuen selbst auf unterer Stufe (SA, SS, NSDAP, HJ etc.) komplett ausgenommen war. 1965 erklärten 4 Richter am Bundesverwaltungsgericht, von denen zumindest 3 schon als unter der Nazizeit belastete Juristen galten (einer SA-Führer, der andere sass in der 19. SS-Standarte, der dritte als Jurist im Reichswirtschaftsministerium) dass das Bedürfnisprinzip den Zweck hätte "so wenig Faustfeuerwaffen wie möglich im Volk", damit (nicht näher ausgeführte) "öffentliche Belange" schütze und absolut Grundgesetz-konform sei und von 1938 bis heute fortgelte. Dass das Bedürfnisprinzip von 1938 für Parteitreue vielfach gar nicht galt und nur explizit der Gestapo etc. die Macht geben sollte, bei Juden etc. "Nein" sagen zu können, das hat man geflissentlich ignoriert. Leider wurde dieses Urteil in der Folge ständig zitiert (selbst jüngste Gerichtsurteile bis 2011 nehmen Bezug auf dieses Urteil von 1965 mit dem fatalen Satz), und wurde - stets unreflektiert - zur "ständigen Rechtssprechung" bis heute. MarkF hat recht, dass auch der Gesetzgeber in div. Bundestagsdrucksachen diesen Satz wiederholt, dabei dies aber fast immer unter Bezug auf "die ständige Rechtssprechung" tut und damit ersichtlich wird, dass auch die Gesetzgeber (bzw. die jeweiligen die Gesetzestexte ausarbeitenden Referenten) von dem Urteil von 1965 stark beeinflusst waren. Man müsste die heutigen grünen, roten und dunkelroten Politiker mal fragen, warum sie ein rassistisch angewandtes Prinzip ihres ärgsten Klassenfeindes bis heute so hochhalten. Interessant, wenngleich man nicht alles teilen muss: http://www.stephenhalbrook.com/law_review_articles/entwaffnung.pdf Grüße Schwarzwälder
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Tja, der "Geist" des Waffengesetzes, genauer der Satz "So wenig Waffen wie möglich im Volk" ist eher ein Ungeist. Dieser Satz steht nie in irgendeinem der Waffengesetzparagraphen seit Kaiserzeiten drin. Lediglich in einer Begründung zum Reichswaffengesetz 1938 findet er sich als Denkmuster eines diktatorischen, grundgesetzwidrigen Regimes, wobei die tiefere Begründung die (berechtigte) Sorge vor Attentaten und (jüdischem) Widerstand war, denn er galt seinerzeit nur für (leichter verdeckt tragende) Kurzwaffen. Schon 6 Jahre später hat derselbe Gesetzgeber dann eine 180 Grad Wendung vollzogen, und beschlossen "so viel Kurzwaffen wie möglich" unters Volk zu bringen. Konkret waren 1 Mio. "Volksmaschinenpistolen" des Typs MP3008 (Kurzwaffen mit 190mm Lauflänge) vorgesehen, unters Volk zu bringen, desweiteren die MPi "Gerät Potsdam", unzählige Volkssturmgewehre etc. 1965 hat dann das Bundesverwaltungsgericht den fatalen Satz wiederholt: "so wenig Kurzwaffen wie möglich im Volk" und damit eine gegen unser Grundgesetz Art. 20,4 gerichtete Begründung des nationalsozialistischen Gesetzgebers gouttiert. Fortan hat die Rechtssprechung immer wieder auf dieser hochgerichtliche Urteil verwiesen und dann auf identische Folgeurteile. In den Folgejahren wurden dann auch Langwaffen von 40-60cm in diesen Satz einbezogen (Kurzwaffen wurden umdefiniert) und dann hat Anfang der 70er Jahre irgendein Referent im Bundesministerium kurzerhand 4 Buchstaben ("KURZ") verschluckt und falsch zitiert: "So wenig Waffen wie möglich im Volk". Jedesmal, wenn dieser Satz zitiert wird, wird aber auf die jahrzehntelange Rechtssprechung seit den 60ern dazu verwiesen, ohne dass jemals aufgefallen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht damals nur von KURZwaffen sprach und selbst dies einer grundgesetzwidrigen Intention des nationalsozialistischen Gesetzgebers entsprang (der das mit Ewigkeitsklausel versehene Recht auf Widerstand gem. §20,4GG den Menschen 1938 mit diesem Satz nehmen wollte, also eine Unrechtsbegründung darstellte). ==> Hier hast Du also Deine "Widersprüche, Unstimmigkeiten, falsche Annahmen, Abwegigkeiten" und wir sollten versuchen diese höchstgerichtlich rechtshistorisch aufzuarbeiten ==> Resultat wäre ein epochales Urteil! Das befürchte ich wird dann als nächstes kommen. Immer wieder berichten die Medien über riesige "Munitionslager" von Sportschützen, mal mit 1/2 Tonne Munition, mal mit einer ganzen Tonne Munition und entsprechendem Aufschrei von Nachbarn, Feuerwehren etc. Die Hausbesuchskontrollen werden da noch einiges zutage fördern und dann haben wir schnell italienische Verhältnisse, die unser Hobby weiter verteuern. Schade, denn bis 2002 war der Besitz von Munition völlig erlaubnisfrei / bedürfnisfrei (Besitz, nicht Erwerb), aber diese Privileg wurde einer erweiterten gelben WBK zuliebe geopfert - die jetzt offenbar eine verschärfte Grüne WBK sein soll... Also Du hast sicher recht, wenn Du sagst, dass auf den unteren Ebenen nicht immer viel gerichtlich zu erwarten ist. Aber steter Tropfen höhlt auch da den Stein. Wenn immer wieder engagiert geklagt wird, kommt mancher Richter doch ins Nachdenken. Anwaltsseitig sehe ich ebenfalls Chancen, z.B. hat Carcano ja sogar vor Gericht erreichen können, dass eine Kriegswaffe (laut KWL ganz klar als solche definiert: SIG 90 PE) vom Gericht NICHT als Kriegswaffe angesehen wurde. Aber für solche Erfolge braucht es eben einschlägig hocherfahrene, engagierte Anwälte und möglichst ein Verband, der hinter der Prozessführung steht. Grüße Schwarzwälder
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Hallo MarkF auch von meiner Seite Dank un Anerkennung für die professionelle und sich schlüssig lesende Argumentation. Trotzdem gebe ich noch nicht auf. Deine Argumentation (und die des Gerichts) stützt sich wesentlich darauf, dass die - angeblich in §14 WaffG für WBK gelb unvollständigen - Bedürfnisanforderungen (insbesondere zur Erforderlichkeit) für Sportschützen durch Anwendung des §8 WaffG mit seinen weiteren Bedürfnisanforderungen ergänzt werden müssten. Was ist aber die Folge, wenn man dies tut? Blicken wir in die aktuellen WaffVwV zu den Bestimmungen des §8 WaffG auf Seite 8: Wird also die Erforderlichkeit für Sportschützen nach §8 WaffG geprüft, wie Du dies für WBK gelb forderst, weil die Prüfungskriterien der Erforderlichkeit in §14 nicht (ausreichend) aufgeführt seien, so muss die Behörde ungleich schärfer prüfen, konkret muss sie vor Eintrag einer jeden Waffe auf WBK gelb prüfen, ob nicht auch eine Vereinswaffe vorhanden ist, mit der der Sportschütze seine gewünschte Disziplin schiessen kann. Ferner muss Sie vom Sportschützen dann auch Erklärungen/Nachweise zum Wettkampfeinsatz einer jeden Waffe auf WBK gelb verlangen: Diese Prüfkriterien von Bedürfnissen nach §8 WaffG MUSS die Waffenbehörde anwenden, denn sie bindet die WaffVwV schon! Damit ist die WBK gelb endgültig pervertiert, weil nun wesentlich schärfere Bedürfnis-/Erforderlichkeitskriterien schon ab der ersten Waffe auf WBK gelb zu erfüllen wären als z.B. für die 5 wesentlich deliktrelevanteren "Grundkontingentswaffen" nach §14,3: für die brauche ich keinen Wettkampfnachweis und muss mich auch nicht auf Vereinswaffen verweisen lassen. Dieses "Ergebnis" war so niemals vom Gesetzgeber gewollt. Ich rede nicht von bedürfnisfrei, sondern erleichterten Anforderungen an das Bedürfnis. Ein Erwerb und Besitz auf WBK gelb erfordert unstrittig folgende Bedürfnisanforderungen: 1. Der Sportschütze muss Mitglied in einem anerkannten Sportverband sein. 2. Der Sportschütze muss regelmäßig (idR. 18mal/Jahr) trainieren gehen. 3. Die Waffe muss geeignet sein, d.h. gemäß (irgend) einer anerkannten Sportordnung sportlich nutzbar sein. Daneben gelten alle anderen Anforderungen (persönliche Eignung, Sachkunde, Zuverlässigkeit etc., Unterbringung mit ggf. Nachweis eines Waffenschrankplatzes etc.) auch, ebenso das Erwerbsstreckungsgebot. Von einem "bedürfnisfreien und schrankenlosen Erwerb kann also keine Rede sein! Warum man aber trotz Beachtung all dieser Auflagen und trotz der Tatsache, dass wir hier ohnehin NUR über wenig deliktrelevante Waffen reden, nun noch fordert, dass eine verschärfte Bedürfnisprüfung nach §8 WaffG (inkl. Verweis auf Vereinswaffen und Wettkampfpflicht) für JEDE Waffe auf WBK gelb erforderlich sein soll, kann ich mir gleichfalls nur mit "ergebnisorientierter Argumentation" erklären. Das sehe ich nicht so. Prinzipiell sind auch "nichtsportliche" Bedürfnisse, z.B. persönliche oder wirtschaftliche Interessen berücksichtigungsfähig. In der von Dir zitierten Bundestagsdrucksache ist etwa beispielhaft dargestellt, dass der Büchsenmacherlehrling sein Gesellenstück - etwa eine Flinte - auch dann behalten können soll, wenn er kein Sportschütze oder Jäger ist. Besondere Affektion oder auch ein besonderes wirtschaftliches Interesse sind anzuerkennen. Wenn bei einer langen Sportschützenkarriere irgendwann ein Gewehr ausgeschossen ist, aber der Schütze daran besonders hängt, weil er damit seinen ersten Meistertitel errungen hat, so halte ich das für genauso berücksichtigungsfähig wie beim erwähnten Büma-Lehrling mit seinem Gesellenstück. Ähnlich ist eine "Verwertung" wirtschaftlich kaum zumutbar, wenn z.B. "der Schwede" hoffnungslos ausgeschossen ist, und auf dem Markt nicht mehr verkaufsfähig, aber ggf. noch als Ersatzlager dienen kann oder mit Wertsteigerungen gerechnet werden kann. Davon ab kann man viele Gründe anführen, weshalb mehrere identische Repetierer angeschafft werden können: es gibt zig versch. Sportordnungen und jede hat zig versch. Disziplinen: mal ist ein Söderin-Diopter erlaubt, mal ein anderer Diopter, mal nur die Kimme-Korn, mal mit Zielfernrohr (dabei schwanken die Vergrößerungen), mal darf der Abzug nur original sein, mal getunt, muss aber 1500 Gramm halten, mal nur 1000 Gramm, mal darf der Schaft bearbeitet sein, mal nur original, mal ist eine bestimmte Lauflänge oder ein bestimmtes Gewicht vorgegeben, mal ein anderes usw. - da fällt es nicht schwer ein rundes Dutzend Repetierer gleicher Marke in jeweils leicht variierender Ausstattung vorzuhalten. Dann kommt noch die Argumentation: je Disziplin 1 Ersatzwaffe und je 1 Trainingswaffe, dann als Wiederlader zum Schiessen einer "Ladeleiter" gleich 5 identische Waffen nebeneinander, damit sie nicht so schnell warmgeschossen werden und das Ergebnis verfälscht wird usw. - also wenn der Kläger zu jedem seiner 141 Waffen einen entsprechenden Aufsatz geschrieben hätte und dargelegt hätte, warum er innig an jeder einzelnen seiner Waffen hängt, dann wäre das auch gut gegangen. Grüße Schwarzwälder
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Hallo MarkF Sicher ist bekannt, dass seinerzeit heftig verhandelt wurde und mit Einführung des WaffG 2002 die Schützen sehr viele "Kröten"/waffenrechtliche Verschlechterungen schlucken mussten. Dies wurde von den Verbänden dennoch hingenommen/mitgetragen, weil im Wesentlichen 2 Verbesserungen den vielen Verschlechterungen entgegenstanden: Der partielle Wegfall des Anscheinsparagraphen und die Erweiterung/Erleichterung bei WBK gelb. Folgt man Deiner Auffassung, wäre die "neue" WBK gelb sogar eine erhebliche Verschlechterung, was so doch von den Verhandlungspartnern damals nie intendiert war und aus juristischer Sicht der "Entstehungsgeschichte" rund um den neuen §14,4 WaffG komplett zuwiderläuft. Mitnichten. Man muss einfach die Strukturierung des neuen WaffG betrachten: In §8 WaffG ist per Überschrift deklariert: und in §14 WaffG als lex specialis: Das lex specialis in §14 geht aber der allgemeinen Regelung in §8 immer vor. Und natürlich finden sich in §14 auch die Bedürfnisprüfungsregelungen für WBK gelb *abschließend* wieder. Das lex specialis in §14 enthält in toto bewusste und vom Gesetzgeber gewollte Erleichterungen für organisierte Sportschützen, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, z.B. Mitglied in einem anerkannten Verband sind. Dann darf man aber nicht einerseits die Erfüllung der Voraussetzungen verlangen und andererseits dann durch "geschickte Kombination" von lex specialis (§14) und lex generalis (§8) eine Rechtssituation schaffen, bei der der Legalwaffenbesitzer immer die jeweils ungünstigere Regelung aufgedrückt bekommt. Das überzeugt in der Tat nicht, denn hier vermischen wir eine Begründung zu Satz 3 (Erwerbsstreckungsgebot), die für alle WBKs grundsätzlich gilt mit einer besonderen Regelung zur gelben WBK. Man könnte aber - wenn man denn vermischen will - auf die Idee kommen, mal hochzurechnen, wieviel Waffen der Gesetzgeber denn MAXIMAL einem Sportschützen zugestehen können wollte im Laufe einer langen Sportschützenkarriere. Und da wären wir bei einer 35jährigen Sportschützenlaufbahn dann exakt im Bereich der hhier im Thread diskutierten Waffenanzahl (35 Jahre a 4 Waffenanschaffungen)... Dies wurde schon von Glöckner zitiert und hat mich noch weniger überzeugt, denn hier äußert ein Gesetzgeber (die rot-GRÜNE Bundesregierung 2001), wie er denn gerne die Gesetzgebung aus 1971-1976 (Bundesregierung unter GELBER Beteiligung) interpretiert hätte. Das ist für ein Gericht doch reichlich irrelevant. Welche Bedürfnisse der Kläger sonst noch hatte, wissen wir nicht. Ein Sportschützenbedürfnis jedenfalls hatte er als Mitglied eines anerkannten Sportschützenverbandes; die Waffen waren für Sportschützendisziplinen vom Gericht für geeignet befunden und an das Erwerbsstreckungsgebot hat er sich laut Gericht auch gehalten. Einzig die Erforderlichkeitsprüfung ist strittig gewesen, deswegen hat das Gericht auch Revision zugelassen, weil es wohl selbst erkannte, dass man das auch anders sehen kann. Die Erlaubnis zum Erwerb lag vor, illegal hat der Sportschütze somit nicht gehandelt, sodass ihm auch keine Unzuverlässigkeit zu Last gelegt werden kann. Was genau unter "erforderlich" zu verstehen ist, ist ohnehin sehr strittig. Hier müssten die Umstände jeweils detailliert berücksichtigt werden, was im Urteil aber auch nur mit "nicht ersichtlich" abgetan wurde. Im selben §14 WaffG ist auch von "erforderlicher Munition" die Rede - eine enge Auslegung könnte dann sein, dass man nur den üblichen Trainingssessionbedarf, allenfalls einen Saisonbedarf zuhause vorhalten darf, oder? Abschliessend finde ich jammerschade, dass die Verbände bei so einer wichtigen Rechtsfrage dem Kläger nicht mit maximaler Anwaltsmacht beigesprungen sind und die Sache eine Etage höher für uns klargemacht haben. Solange einer 141+x Waffen haben darf, brauche ich mir bei 10, 15 Waffen keine Sorgen zu machen. Wenn aber plötzlich "Erforderlichkeitsprüfungen" installiert und jedweder Waffenbesitz mit der Floskel "so wenig Waffen wie möglich..." angegriffen wird, dann könnten viele von uns einpacken, Jäger eingeschlossen. Grüße Schwarzwälder
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Hallo Flohbändiger, ich meinte, dass die gelbe WBK nicht zweigeteilt in dem Sinne sei, dass das Bedürfnis vollumfänglich bei Ausstellung (Teil 1) und bei Anschaffung /Eintrag (Teil 2) einer jeden Waffe geprüft werden müsse, denn dann wäre sie ja im Ergebnis eine Grüne WBK (lediglich erweitert um ein Probekaufsrecht, dass aber mittels Leihschein auf grün auch adäquat gegeben wäre). Wenn man den von Dir zitierten Gesetzestext genau liest, dann steht da in §14,4 WaffG, dass der Erwerb auf WBK gelb nur möglich ist: d.h. Satz 2 Nr.2 ist explizit ausgeschlossen worden! Und in eben diesem Satz 2 Nr.2 steht die ERFORDERLICHKEITSPRÜFUNG - daraus schliesse ich messerscharf: Für den Erwerb und Besitz auf WBK gelb ist eine gesonderte Erforderlichkeitsprüfung vom Gesetzgeber eben nicht gewollt und gefordert worden. Für den Erwerb auf WBK gelb gibt es mithin beim Eintrag nur eine "Bedürfnisprüfung light", d.h. die Behörde darf prüfen, ob die Waffe ganz allgemein sportlich nutzbar ist (nicht im eigenen Verband) - also mit z.B. einem jagdlichen Vierling oder einer Großwildbüchse in .600 Nitro Express etc. u.U. schwierig ob der Schütze noch seinem Sportschützenverband angehört ob die 2/6 Regel eingehalten wurde ...aber eben nicht, ob die auf WBK gelb rechtmäßig erworbene Waffe im besonderen "erforderlich" ist. Um in unserem Fall zu bleiben: Die Behörde hatte nachdem der LWB 140 Waffen sein eigen nannte (auf 20 WBKs wohl ganz unterschiedlicher Bedürfnisgrundlage) ihm 1/2 Jahr zuvor eine Neue WBK gelb bewilligt und dabei die 141. Waffe (einen Repetierer) eingetragen. Zu genau diesem Zeitpunkt hatte die Behörde die Möglichkeit, sein Bedürfnis erweitert zu prüfen, d.h. auch zu berücksichtigen, ob anhand seines bisherigen Waffenbestands noch weitere Repetierer zur Ausführung des Schiesssports erforderlich sind, oder ob z.B. nur noch eine WBK gelb mit Auflagen ("gilt nur für Waffen mit glattem Lauf" oder "nur für EL-Kurzwaffen") möglich ist. Sie hat ihm aber für die 141. freie Fahrt gegeben und muss dann auch hinnehmen, dass der Sportschütze seine unbeschränkte und unbefristete Erlaubnis weiter nutzt. Waffen "horten" im Sinne von planlos ansammeln kann ein Sportschütze natürlich nicht: Er ist von der Bauart (nur wenig deliktrelevante Waffen) und ggf. vom Kaliber eingeschränkt, die Waffe muss immer in eine Sportordnung passen; mithin darf er nur auf einem eng begrenzten Gebiet einkaufen gehen. Ähnlich begrenzt man ja auch die Waffensammler mit der Ausnahme, dass da auch wesentlich deliktrelevantere Waffen möglich sind. Planloses Horten von Waffen darf natürlich keiner in Deutschland. Abschliessend zur Alarmanlage: Es muss immer eine Abwägung zwischen den Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einerseits und den Interessen des Waffenbesitzers andererseits erfolgen. Abwägung heisst: man berücksichtigt für beide Seiten entsprechende Umstände. Ein "formelhaftes" undifferenziertes Ablehnen ("so wenig wie möglich Waffen im Volk") lehnen manche Gerichte aber auch manche Bundesregierungen ab wie von mir anhand Bundestagsdrucksachen und VG-Urteil hier im Thread belegt. Die Schwere des Bedürfnisses einerseits und die Gefahr für die öSuO andererseits sind abzuwiegen und da spielt natürlich eine Alarmanlage oder auch die von einer konkreten Waffe ausgehende Gefahr (EL-KK-Langwaffe vs. großkalibrige Selbstladepistole) schon eine Rolle. Grüße Schwarzwälder
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Ich bin zwar nicht Micha176, aber erlaube mir mal kurz zu antworten: Wo genau steht, das "die gelbe WBK zweigeteilt ist"?? Ich habe schon viele Gesetzestexte, Begründungen und Bundestagsdrucksachen zur WBK gelb seit den 70er Jahren gelesen, aber diese SEHR freie Interpretation des Gerichts fand ich so nirgends gedeckt. Das Gericht hätte - wenn öffentliche Sicherheit über alles geht - den Eintrag der 142.+143. Waffe absegnen können unter der Auflage, z.B. entsprechende Alarmanlagen(ggf. mit Aufschaltung zur Polizei) installieren zu lassen. 143 Waffen mit Alarmanlage wäre für die öSuO wohl tatsächlich besser als 141 ohne, findest Du nicht? Grüße Schwarzwälder
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Das Umdeklarieren einer gelben WBK zum Erwerb und Besitz in eine WBK zum Erwerb und vorübergehenden Besitz ist und bleibt ein Punkt, gegen den man (mit Verbandsunterstützung) unbedingt hätte angehen (OVG) müssen. Wir wehren uns weder koordiniert (Verbadsanwälte, die die Einzelnen spätestens ab 2. Instanz massiv unterstützen müssten), noch gut, sodass ungünstige Einzelurteile immer öfter zu gefestigter Rechtssprechung mutieren, die dann seinerseits Legislative und Exekutive zu immer dreisterem Beschneiden unserer Rechte animieren. Das ewige Jammern über das Bedürfnis bringt auch nichts: Es war so gewollt aus unseren eigenen Reihen. EU-Recht kannte es lange nicht in dieser Schärfe (EL-Flinten waren Kat D, also sogar genehmigungsfrei). Zudem bleibt es immer nur gültig in Abwägung zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung. "So wenig Waffen wie möglich im Volk" ist keine Zauberformel, wonach jedes Gericht automatisiert gegen die Legalwaffenbesitzer entscheidet. Nur mal ein Beispiel: Da besitzt ein Sportschütze 8 (acht!) Kurzwaffen und will - nach übergeordeter Auffassung der Landesregierung - eine verbotene Disziplin (angebl. Verteidigungsschiessen) ausüben. Trotzdem macht das Gericht beim sofortigen Entzug der Waffe nicht mit, da eben KEIN besonderes öffentliches Interesse vorliege, sondern nur ein formelhaftes, allgemeines. http://openjur.de/u/313295.html Ihr seht: Klagen lohnt! Grüße Schwarzwälder
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Das stimmt schon , wobei auch der Kläger ja die Möglichkeiten der "alten" gelben WBK nicht wirklich ausgenutzt hatte: er besitzt 11 KK-Einzellader, 1 GK-Einzellader und eine (EL?)-Flinte. Ob sich Mißbrauch nur allein an einer schieren Zahl festmachen lässt? Zumindest die Definitionsausweitung des Satzes "so wenig Waffen wie möglich im Volk" (der so an sich auch NIE in einem Gesetzestext stand und steht) ist erstaunlich. Ergänzend fand ich ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 04.11.1965 (I C 115.64): https://www.jurion.de/Urteile/BVerwG/1965-11-04/BVerwG-I-C-11564 Erstaunlich wie seither aus Faustfeuerwaffen dann FFW+ SL-LW, dann (offenbar) alle Schusswaffen etc. geworden sind. Schöne Grüße Schwarzwälder