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Schwarzwälder

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  1. Also ich sehe da schon eine Option für die Behörde bei sehr hohen Waffenbeständen. Ich zitiere §36,6 WaffG: Das heisst für mich: bei 142 Waffen wäre eine Alarmanlage drin - ist ja auch bei waffensammlern oft üblich. Falls in einem Waffenraum mit Türe entsprechend "B" aufbewahrt wird, könnte die Behörde auch durchaus "0" oder "I" verlangen. Das abgestufte Bedürfnisprinzip, so wie Du es auch angewandt wissen willst, erschwert ja in erster Linie den Waffenerwerb bei Legalwaffenbesitzern, die schon einiges im Schrank haben, während es durch Grundkontingente (2 KW für Schützen und Jäger) für Einsteiger noch relativ großzügig ist (kein Wettkampfteilnahmezwang zum Bedürfnisnachweis etc.). Ebenfalls bei der gelben WBK: Mit der von Dir geforderten Erforderlichkeitsprüfung (die mit jeder weiteren Waffe strenger würde), werden langjährige, zuverlässige Sportschützen ausgebremst, nicht aber relativ neue, die noch keine oder nur ganz wenige Waffen auf WBK gelb haben. Ein wesentlicher Sicherheitsaspekt ist darin nicht mehr zu erkennen. Bei keinem mir bekannten Amoklauf ist ein Sportschütze, Jäger oder Sammler mit einem Lastwagen voll von Waffen zur Amoktat gefahren, sondern in aller Regel mit 1 oder 2 Waffen. Ebenso habe ich nie von ausgeraubten Waffensammlern etc. gelesen, denen auf einen Satz 100 oder mehr Waffen gestohlen worden wären - und wenn doch, dann hat m.E. mit großer Wahrscheinlichkeit die Behörde ihre Möglichkeiten nach §36 Abs. 6 WaffG wie oben dargestellt nicht ausreichend genutzt. Grüße Schwarzwälder
  2. Es gibt eine Reihe Werke, die das (Reichs-)Waffengesetz einschl. amtlicher Begründungen dazu und weiterer Verordnungen, Begleitgesetze usw. beinhalten. Diese sind über Fernleihe beziehbar, dann hast Du alles kompakt zwischen 2 Buchdeckeln. Vorab kann man aber schon die Richtung aus §18+19 RWaffG (1938) entnehmen: http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?apm=0&aid=dra&datum=19380004&seite=00000265&zoom=2 (Reichsgesetzblatt 1938 S. 265ff) ==> Die Vielzahl der "Parteitruppen" (bis in untere Reihen), die Waffenerwerbsschein-frei und damit bedürfnisfrei Waffen kaufen konnten, zeigt den wahren Zweck des Bedürfnisses: Fernhalten missliebiger Rassen/Andersdenkender etc. vom (Faustfeuer-)Waffenerwerb. Nur als Hinweis: Langwaffen waren zwar bedürfnisfrei, aber nur solche, die nicht als "Kriegsgerät" galten. Schon manche 5schüssigen Reptierer galten seinerzeit als Kriegsgerät und durften wiederum nur von der Parteitruppe erworben werden. Der Freispruch basiert aber auf dem Gutachten, wonach ein langjährig als Kriegswaffe gelistetes Gewehr eben nach Ansicht des Gerichts (eine kleine Sensation) keine Kriegswaffe sei. Näheres müsstest Du bei carcano selbst erfragen. Grüße Schwarzwälder
  3. Ich behaupte das nicht. Das steht nur - wie von mir zitiert - in den Verwaltungsvorschriften zu §8 WaffG. Bei Sportschützenbedürfnissen nach §8 umfasst die Erforderlichkeitsprüfung auch die Prüfung, ob die Waffe bei vorhandenen Vereinswaffen überhaupt erforderlich ist... Zum Bedürfnis gehören (siehe Definition §8 WaffG): a) eine gegebene persönliche Interessenlage (z.B. Sportschützeneigenschaft) b) Geeignetheit der Waffe c) Erforderlichkeit Verzichtet man auf Merkmal c) weil bei Merkmal a) ganz besondere Voraussetzungen erfüllt sind, so kann man insgesamt doch nicht von einem bedürfnisfreien Erwerb und Besitz sprechen. Und selbst wenn man - wie Du es willst - unterstellt, ein Grad von Erforderlichkeit müsse immer gegeben sein, so ist dieser aber bislang schon unterschiedlich bemessen. Beispiel: Als nicht-organisierter Sportschütze ist eine (1) Waffe bereits dann nicht mehr erforderlich, wenn eine ähnliche Vereinswaffe genutzt werden kann: harte Erforderlichkeitsprüfung. Als organisierter Schütze, der deliktrelevante Waffen besitzen möchte, ist für die 2. identische Waffe (Ersatzwaffe) idR. eine hohe Wettkampfaktivität/Deutsche Meisterschaft u.dgl. gefordert. Auf WBK gelb hingegen ist eine identische Ersatzwaffe auch für "Otto Normalschütze" relativ unproblematisch, auch eine dritte, vierte wären Deiner Meinung noch drin. Wo ist die Grenze? Ich würde sagen: Bei Erreichen eines offensichtlichen Mißbrauchs. Wenn z.B. die neu angeschaffte Waffe gleich in die Vitrine wandert, nie sportlich eingesetzt wird und womöglich auch nie Munition dafür beschafft wird, also der Schütze sie ganz offensichtlich nicht zum Schiesssport benötigt. Ein anderer Missbrauch wäre ein schwunghafter An- und Verkauf von Waffen auf WBK gelb, womöglich mit Gewinnerzielungsabsicht. Dann kann die Behörde selbstverständlich die Erlaubnisse einziehen (§45,2 WaffG). NUR: Mit der 3. Waffe auf WBK gelb neu und ohne behördlichen Nachweis eines vorgenannten Missbrauchs sehe ich weiterhin keinen hinreichenden Grund, den Eintrag zu verweigern. Und wenn immer wieder die Gefahren für die öSuO ins Spiel kommen: §36,6 WaffG eröffnet jeder Behörde die Möglichkeit, gesonderte/gesteigerte Anforderungen (Alarmanlage, Aufschaltung zur Polizei, stärke Schutzklassen der Waffenbehältnisse od. Türen, bauliche Verbesserungen etc.) einzufordern. Das wäre sachgerechter und rechtlich viel unstrittiger als die rechtlich m.E. wacklige Verweigerung eines Eintrags. Wir haben beide § 45,3 übersehen und die Verwaötungsvorschriften hierzu. Da heißt es eindeutig: Also das gibt bei einer sehr langen Sportschützenkarriere eben doch mal her, dass der alte Karabiner, mit der man den ersten Meistertitel errungen hat, auch behalten werden darf - ohne ihn mittels DEKO-Umbau zerstören zu müssen. Ansonsten noch zu Deinem Einwand (sinngemäß) , eine Bedürfnisprüfung wäre doch ok, man stelle sich vor jeder hätte Waffen: Haupsächlich die Verschärfung des Bedürfnisprinzips hat in den letzten Jahren einen deutlichen Rückgang von Legalwaffen bewirkt. Statt 7-10 Mio Legalwaffen haben wir jetzt weniger als 5,5 Mio. Da diese aber auch ohne Bedürfnisprüfung in sachkundigen, zuverlässigen, persönlich geeigneten Händen befinden würden, dürften es da m.E. durchaus einiges mehr sein. Mein subjektives Sicherheitsgefühl würde darunter nicht leiden, im Gegenteil. An den weiterhin 20 Mio. illegalen Waffen ändert die stetig verschärfte Bedürfnisprüfung aber gar nichts. Die positive Wirkung des Bedürfnisprinzips auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung wird auch von den Gerichten völlig überschätzt; bei den um sich greifenden Auswüchsen mit immer stärkerem Trainingszwang, Wettkampfzwang, Nachweispflichten und Kosten wird aber irgendwann auch die Würde eines Legalwaffenbesitzers angegriffen - und das darf niemals Ziel des Gesetzgebers werden. Grüße Schwarzwälder
  4. Ich hatte das mal in den Fingern, vor etwa 9 Jahren. Die Begründung war womöglich im Deutshen Reichanzeiger abgedruckt. Vielleicht finde ich es wieder. Carcanos Sieg: http://forum.waffen-online.de/topic/314790-sig-90-pe-nun-als-sportwaffe-einstufbar/?hl=sig Grüße Schwarzwälder
  5. Hallo heletz, das habe ich auch nicht behauptet. Aber die Maxime: "So wenig (Faustfeuer-)Waffen wie möglich im Volk" kam mit den Nazis. Kurzer Abriss: Zu Kaisers Zeiten war vieles waffenrechtlich gar nicht oder erstaunlich liberal geregelt. Unmittelbar nach dem 1. Weltkrieg folgten drakonische Waffengesetze, die eigentlich Terrorinstrumente der jeweiligen Obrigkeit waren und so auch gehandhabt wurden. Mancherorts wurde jedweder Waffenbesitz mit standesrechtlicher Hinrichtung geahndet. 1928 kam dann das erste eine Demokratie würdige Waffengesetz und führte - in der Tat - den Bedürfnisbegriff ein. Allerdings war der Bedürfnisbegriff nicht supereng gefasst, es gab keine Maxime "so wenige Waffen wie möglich im Volk" und z.B. Automobilclubs wie der AvD setzten in der Vergabepraxis von Waffenscheinen 1929 durch, dass Autofahrern ein solcher zum Führen ihrer Kurzwaffen fast regelmäßig erteilt wurde. Eine entspannte Handhabung des Bedürfnisbegriffes findet sich ja auch heute in vielen Ländern: Der Schweizer macht beim Antrag auf WES eben ein Kreuzchen bei jeweiligen "Bedürfnis", der Österreicher gibt einfach Selbstschutz (zuhause) an und schwupp dürfen beide z.B. 2 GK-Kurzwaffen einkaufen gehen. 1933 mißbrauchten die Nazis das WaffG von 1928 erstmal für diverseste Säuberungsaktionen, Hausdurchsuchungen und erste Entwaffnungen der Juden. 1938 kam dann das Reichswaffengesetz mit seiner perfiden Begründung (im Kommentar) so wenige Faustfeuerwaffen wie möglich im Volk. Im "Völkischen Beobachter" und anderen Naziorganen wurde auch klar begründet, dass dieses Gesetz vor allem mißliebigen Rassen und Andersdenkenden den Zugang zu Waffen nehmen sollte. Ein Tool dazu war die Bedürfnisprüfung, von der eine Vielzahl von Nazitreuen selbst auf unterer Stufe (SA, SS, NSDAP, HJ etc.) komplett ausgenommen war. 1965 erklärten 4 Richter am Bundesverwaltungsgericht, von denen zumindest 3 schon als unter der Nazizeit belastete Juristen galten (einer SA-Führer, der andere sass in der 19. SS-Standarte, der dritte als Jurist im Reichswirtschaftsministerium) dass das Bedürfnisprinzip den Zweck hätte "so wenig Faustfeuerwaffen wie möglich im Volk", damit (nicht näher ausgeführte) "öffentliche Belange" schütze und absolut Grundgesetz-konform sei und von 1938 bis heute fortgelte. Dass das Bedürfnisprinzip von 1938 für Parteitreue vielfach gar nicht galt und nur explizit der Gestapo etc. die Macht geben sollte, bei Juden etc. "Nein" sagen zu können, das hat man geflissentlich ignoriert. Leider wurde dieses Urteil in der Folge ständig zitiert (selbst jüngste Gerichtsurteile bis 2011 nehmen Bezug auf dieses Urteil von 1965 mit dem fatalen Satz), und wurde - stets unreflektiert - zur "ständigen Rechtssprechung" bis heute. MarkF hat recht, dass auch der Gesetzgeber in div. Bundestagsdrucksachen diesen Satz wiederholt, dabei dies aber fast immer unter Bezug auf "die ständige Rechtssprechung" tut und damit ersichtlich wird, dass auch die Gesetzgeber (bzw. die jeweiligen die Gesetzestexte ausarbeitenden Referenten) von dem Urteil von 1965 stark beeinflusst waren. Man müsste die heutigen grünen, roten und dunkelroten Politiker mal fragen, warum sie ein rassistisch angewandtes Prinzip ihres ärgsten Klassenfeindes bis heute so hochhalten. Interessant, wenngleich man nicht alles teilen muss: http://www.stephenhalbrook.com/law_review_articles/entwaffnung.pdf Grüße Schwarzwälder
  6. Tja, der "Geist" des Waffengesetzes, genauer der Satz "So wenig Waffen wie möglich im Volk" ist eher ein Ungeist. Dieser Satz steht nie in irgendeinem der Waffengesetzparagraphen seit Kaiserzeiten drin. Lediglich in einer Begründung zum Reichswaffengesetz 1938 findet er sich als Denkmuster eines diktatorischen, grundgesetzwidrigen Regimes, wobei die tiefere Begründung die (berechtigte) Sorge vor Attentaten und (jüdischem) Widerstand war, denn er galt seinerzeit nur für (leichter verdeckt tragende) Kurzwaffen. Schon 6 Jahre später hat derselbe Gesetzgeber dann eine 180 Grad Wendung vollzogen, und beschlossen "so viel Kurzwaffen wie möglich" unters Volk zu bringen. Konkret waren 1 Mio. "Volksmaschinenpistolen" des Typs MP3008 (Kurzwaffen mit 190mm Lauflänge) vorgesehen, unters Volk zu bringen, desweiteren die MPi "Gerät Potsdam", unzählige Volkssturmgewehre etc. 1965 hat dann das Bundesverwaltungsgericht den fatalen Satz wiederholt: "so wenig Kurzwaffen wie möglich im Volk" und damit eine gegen unser Grundgesetz Art. 20,4 gerichtete Begründung des nationalsozialistischen Gesetzgebers gouttiert. Fortan hat die Rechtssprechung immer wieder auf dieser hochgerichtliche Urteil verwiesen und dann auf identische Folgeurteile. In den Folgejahren wurden dann auch Langwaffen von 40-60cm in diesen Satz einbezogen (Kurzwaffen wurden umdefiniert) und dann hat Anfang der 70er Jahre irgendein Referent im Bundesministerium kurzerhand 4 Buchstaben ("KURZ") verschluckt und falsch zitiert: "So wenig Waffen wie möglich im Volk". Jedesmal, wenn dieser Satz zitiert wird, wird aber auf die jahrzehntelange Rechtssprechung seit den 60ern dazu verwiesen, ohne dass jemals aufgefallen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht damals nur von KURZwaffen sprach und selbst dies einer grundgesetzwidrigen Intention des nationalsozialistischen Gesetzgebers entsprang (der das mit Ewigkeitsklausel versehene Recht auf Widerstand gem. §20,4GG den Menschen 1938 mit diesem Satz nehmen wollte, also eine Unrechtsbegründung darstellte). ==> Hier hast Du also Deine "Widersprüche, Unstimmigkeiten, falsche Annahmen, Abwegigkeiten" und wir sollten versuchen diese höchstgerichtlich rechtshistorisch aufzuarbeiten ==> Resultat wäre ein epochales Urteil! Das befürchte ich wird dann als nächstes kommen. Immer wieder berichten die Medien über riesige "Munitionslager" von Sportschützen, mal mit 1/2 Tonne Munition, mal mit einer ganzen Tonne Munition und entsprechendem Aufschrei von Nachbarn, Feuerwehren etc. Die Hausbesuchskontrollen werden da noch einiges zutage fördern und dann haben wir schnell italienische Verhältnisse, die unser Hobby weiter verteuern. Schade, denn bis 2002 war der Besitz von Munition völlig erlaubnisfrei / bedürfnisfrei (Besitz, nicht Erwerb), aber diese Privileg wurde einer erweiterten gelben WBK zuliebe geopfert - die jetzt offenbar eine verschärfte Grüne WBK sein soll... Also Du hast sicher recht, wenn Du sagst, dass auf den unteren Ebenen nicht immer viel gerichtlich zu erwarten ist. Aber steter Tropfen höhlt auch da den Stein. Wenn immer wieder engagiert geklagt wird, kommt mancher Richter doch ins Nachdenken. Anwaltsseitig sehe ich ebenfalls Chancen, z.B. hat Carcano ja sogar vor Gericht erreichen können, dass eine Kriegswaffe (laut KWL ganz klar als solche definiert: SIG 90 PE) vom Gericht NICHT als Kriegswaffe angesehen wurde. Aber für solche Erfolge braucht es eben einschlägig hocherfahrene, engagierte Anwälte und möglichst ein Verband, der hinter der Prozessführung steht. Grüße Schwarzwälder
  7. Hallo MarkF auch von meiner Seite Dank un Anerkennung für die professionelle und sich schlüssig lesende Argumentation. Trotzdem gebe ich noch nicht auf. Deine Argumentation (und die des Gerichts) stützt sich wesentlich darauf, dass die - angeblich in §14 WaffG für WBK gelb unvollständigen - Bedürfnisanforderungen (insbesondere zur Erforderlichkeit) für Sportschützen durch Anwendung des §8 WaffG mit seinen weiteren Bedürfnisanforderungen ergänzt werden müssten. Was ist aber die Folge, wenn man dies tut? Blicken wir in die aktuellen WaffVwV zu den Bestimmungen des §8 WaffG auf Seite 8: Wird also die Erforderlichkeit für Sportschützen nach §8 WaffG geprüft, wie Du dies für WBK gelb forderst, weil die Prüfungskriterien der Erforderlichkeit in §14 nicht (ausreichend) aufgeführt seien, so muss die Behörde ungleich schärfer prüfen, konkret muss sie vor Eintrag einer jeden Waffe auf WBK gelb prüfen, ob nicht auch eine Vereinswaffe vorhanden ist, mit der der Sportschütze seine gewünschte Disziplin schiessen kann. Ferner muss Sie vom Sportschützen dann auch Erklärungen/Nachweise zum Wettkampfeinsatz einer jeden Waffe auf WBK gelb verlangen: Diese Prüfkriterien von Bedürfnissen nach §8 WaffG MUSS die Waffenbehörde anwenden, denn sie bindet die WaffVwV schon! Damit ist die WBK gelb endgültig pervertiert, weil nun wesentlich schärfere Bedürfnis-/Erforderlichkeitskriterien schon ab der ersten Waffe auf WBK gelb zu erfüllen wären als z.B. für die 5 wesentlich deliktrelevanteren "Grundkontingentswaffen" nach §14,3: für die brauche ich keinen Wettkampfnachweis und muss mich auch nicht auf Vereinswaffen verweisen lassen. Dieses "Ergebnis" war so niemals vom Gesetzgeber gewollt. Ich rede nicht von bedürfnisfrei, sondern erleichterten Anforderungen an das Bedürfnis. Ein Erwerb und Besitz auf WBK gelb erfordert unstrittig folgende Bedürfnisanforderungen: 1. Der Sportschütze muss Mitglied in einem anerkannten Sportverband sein. 2. Der Sportschütze muss regelmäßig (idR. 18mal/Jahr) trainieren gehen. 3. Die Waffe muss geeignet sein, d.h. gemäß (irgend) einer anerkannten Sportordnung sportlich nutzbar sein. Daneben gelten alle anderen Anforderungen (persönliche Eignung, Sachkunde, Zuverlässigkeit etc., Unterbringung mit ggf. Nachweis eines Waffenschrankplatzes etc.) auch, ebenso das Erwerbsstreckungsgebot. Von einem "bedürfnisfreien und schrankenlosen Erwerb kann also keine Rede sein! Warum man aber trotz Beachtung all dieser Auflagen und trotz der Tatsache, dass wir hier ohnehin NUR über wenig deliktrelevante Waffen reden, nun noch fordert, dass eine verschärfte Bedürfnisprüfung nach §8 WaffG (inkl. Verweis auf Vereinswaffen und Wettkampfpflicht) für JEDE Waffe auf WBK gelb erforderlich sein soll, kann ich mir gleichfalls nur mit "ergebnisorientierter Argumentation" erklären. Das sehe ich nicht so. Prinzipiell sind auch "nichtsportliche" Bedürfnisse, z.B. persönliche oder wirtschaftliche Interessen berücksichtigungsfähig. In der von Dir zitierten Bundestagsdrucksache ist etwa beispielhaft dargestellt, dass der Büchsenmacherlehrling sein Gesellenstück - etwa eine Flinte - auch dann behalten können soll, wenn er kein Sportschütze oder Jäger ist. Besondere Affektion oder auch ein besonderes wirtschaftliches Interesse sind anzuerkennen. Wenn bei einer langen Sportschützenkarriere irgendwann ein Gewehr ausgeschossen ist, aber der Schütze daran besonders hängt, weil er damit seinen ersten Meistertitel errungen hat, so halte ich das für genauso berücksichtigungsfähig wie beim erwähnten Büma-Lehrling mit seinem Gesellenstück. Ähnlich ist eine "Verwertung" wirtschaftlich kaum zumutbar, wenn z.B. "der Schwede" hoffnungslos ausgeschossen ist, und auf dem Markt nicht mehr verkaufsfähig, aber ggf. noch als Ersatzlager dienen kann oder mit Wertsteigerungen gerechnet werden kann. Davon ab kann man viele Gründe anführen, weshalb mehrere identische Repetierer angeschafft werden können: es gibt zig versch. Sportordnungen und jede hat zig versch. Disziplinen: mal ist ein Söderin-Diopter erlaubt, mal ein anderer Diopter, mal nur die Kimme-Korn, mal mit Zielfernrohr (dabei schwanken die Vergrößerungen), mal darf der Abzug nur original sein, mal getunt, muss aber 1500 Gramm halten, mal nur 1000 Gramm, mal darf der Schaft bearbeitet sein, mal nur original, mal ist eine bestimmte Lauflänge oder ein bestimmtes Gewicht vorgegeben, mal ein anderes usw. - da fällt es nicht schwer ein rundes Dutzend Repetierer gleicher Marke in jeweils leicht variierender Ausstattung vorzuhalten. Dann kommt noch die Argumentation: je Disziplin 1 Ersatzwaffe und je 1 Trainingswaffe, dann als Wiederlader zum Schiessen einer "Ladeleiter" gleich 5 identische Waffen nebeneinander, damit sie nicht so schnell warmgeschossen werden und das Ergebnis verfälscht wird usw. - also wenn der Kläger zu jedem seiner 141 Waffen einen entsprechenden Aufsatz geschrieben hätte und dargelegt hätte, warum er innig an jeder einzelnen seiner Waffen hängt, dann wäre das auch gut gegangen. Grüße Schwarzwälder
  8. Hallo MarkF Sicher ist bekannt, dass seinerzeit heftig verhandelt wurde und mit Einführung des WaffG 2002 die Schützen sehr viele "Kröten"/waffenrechtliche Verschlechterungen schlucken mussten. Dies wurde von den Verbänden dennoch hingenommen/mitgetragen, weil im Wesentlichen 2 Verbesserungen den vielen Verschlechterungen entgegenstanden: Der partielle Wegfall des Anscheinsparagraphen und die Erweiterung/Erleichterung bei WBK gelb. Folgt man Deiner Auffassung, wäre die "neue" WBK gelb sogar eine erhebliche Verschlechterung, was so doch von den Verhandlungspartnern damals nie intendiert war und aus juristischer Sicht der "Entstehungsgeschichte" rund um den neuen §14,4 WaffG komplett zuwiderläuft. Mitnichten. Man muss einfach die Strukturierung des neuen WaffG betrachten: In §8 WaffG ist per Überschrift deklariert: und in §14 WaffG als lex specialis: Das lex specialis in §14 geht aber der allgemeinen Regelung in §8 immer vor. Und natürlich finden sich in §14 auch die Bedürfnisprüfungsregelungen für WBK gelb *abschließend* wieder. Das lex specialis in §14 enthält in toto bewusste und vom Gesetzgeber gewollte Erleichterungen für organisierte Sportschützen, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, z.B. Mitglied in einem anerkannten Verband sind. Dann darf man aber nicht einerseits die Erfüllung der Voraussetzungen verlangen und andererseits dann durch "geschickte Kombination" von lex specialis (§14) und lex generalis (§8) eine Rechtssituation schaffen, bei der der Legalwaffenbesitzer immer die jeweils ungünstigere Regelung aufgedrückt bekommt. Das überzeugt in der Tat nicht, denn hier vermischen wir eine Begründung zu Satz 3 (Erwerbsstreckungsgebot), die für alle WBKs grundsätzlich gilt mit einer besonderen Regelung zur gelben WBK. Man könnte aber - wenn man denn vermischen will - auf die Idee kommen, mal hochzurechnen, wieviel Waffen der Gesetzgeber denn MAXIMAL einem Sportschützen zugestehen können wollte im Laufe einer langen Sportschützenkarriere. Und da wären wir bei einer 35jährigen Sportschützenlaufbahn dann exakt im Bereich der hhier im Thread diskutierten Waffenanzahl (35 Jahre a 4 Waffenanschaffungen)... Dies wurde schon von Glöckner zitiert und hat mich noch weniger überzeugt, denn hier äußert ein Gesetzgeber (die rot-GRÜNE Bundesregierung 2001), wie er denn gerne die Gesetzgebung aus 1971-1976 (Bundesregierung unter GELBER Beteiligung) interpretiert hätte. Das ist für ein Gericht doch reichlich irrelevant. Welche Bedürfnisse der Kläger sonst noch hatte, wissen wir nicht. Ein Sportschützenbedürfnis jedenfalls hatte er als Mitglied eines anerkannten Sportschützenverbandes; die Waffen waren für Sportschützendisziplinen vom Gericht für geeignet befunden und an das Erwerbsstreckungsgebot hat er sich laut Gericht auch gehalten. Einzig die Erforderlichkeitsprüfung ist strittig gewesen, deswegen hat das Gericht auch Revision zugelassen, weil es wohl selbst erkannte, dass man das auch anders sehen kann. Die Erlaubnis zum Erwerb lag vor, illegal hat der Sportschütze somit nicht gehandelt, sodass ihm auch keine Unzuverlässigkeit zu Last gelegt werden kann. Was genau unter "erforderlich" zu verstehen ist, ist ohnehin sehr strittig. Hier müssten die Umstände jeweils detailliert berücksichtigt werden, was im Urteil aber auch nur mit "nicht ersichtlich" abgetan wurde. Im selben §14 WaffG ist auch von "erforderlicher Munition" die Rede - eine enge Auslegung könnte dann sein, dass man nur den üblichen Trainingssessionbedarf, allenfalls einen Saisonbedarf zuhause vorhalten darf, oder? Abschliessend finde ich jammerschade, dass die Verbände bei so einer wichtigen Rechtsfrage dem Kläger nicht mit maximaler Anwaltsmacht beigesprungen sind und die Sache eine Etage höher für uns klargemacht haben. Solange einer 141+x Waffen haben darf, brauche ich mir bei 10, 15 Waffen keine Sorgen zu machen. Wenn aber plötzlich "Erforderlichkeitsprüfungen" installiert und jedweder Waffenbesitz mit der Floskel "so wenig Waffen wie möglich..." angegriffen wird, dann könnten viele von uns einpacken, Jäger eingeschlossen. Grüße Schwarzwälder
  9. Hallo Flohbändiger, ich meinte, dass die gelbe WBK nicht zweigeteilt in dem Sinne sei, dass das Bedürfnis vollumfänglich bei Ausstellung (Teil 1) und bei Anschaffung /Eintrag (Teil 2) einer jeden Waffe geprüft werden müsse, denn dann wäre sie ja im Ergebnis eine Grüne WBK (lediglich erweitert um ein Probekaufsrecht, dass aber mittels Leihschein auf grün auch adäquat gegeben wäre). Wenn man den von Dir zitierten Gesetzestext genau liest, dann steht da in §14,4 WaffG, dass der Erwerb auf WBK gelb nur möglich ist: d.h. Satz 2 Nr.2 ist explizit ausgeschlossen worden! Und in eben diesem Satz 2 Nr.2 steht die ERFORDERLICHKEITSPRÜFUNG - daraus schliesse ich messerscharf: Für den Erwerb und Besitz auf WBK gelb ist eine gesonderte Erforderlichkeitsprüfung vom Gesetzgeber eben nicht gewollt und gefordert worden. Für den Erwerb auf WBK gelb gibt es mithin beim Eintrag nur eine "Bedürfnisprüfung light", d.h. die Behörde darf prüfen, ob die Waffe ganz allgemein sportlich nutzbar ist (nicht im eigenen Verband) - also mit z.B. einem jagdlichen Vierling oder einer Großwildbüchse in .600 Nitro Express etc. u.U. schwierig ob der Schütze noch seinem Sportschützenverband angehört ob die 2/6 Regel eingehalten wurde ...aber eben nicht, ob die auf WBK gelb rechtmäßig erworbene Waffe im besonderen "erforderlich" ist. Um in unserem Fall zu bleiben: Die Behörde hatte nachdem der LWB 140 Waffen sein eigen nannte (auf 20 WBKs wohl ganz unterschiedlicher Bedürfnisgrundlage) ihm 1/2 Jahr zuvor eine Neue WBK gelb bewilligt und dabei die 141. Waffe (einen Repetierer) eingetragen. Zu genau diesem Zeitpunkt hatte die Behörde die Möglichkeit, sein Bedürfnis erweitert zu prüfen, d.h. auch zu berücksichtigen, ob anhand seines bisherigen Waffenbestands noch weitere Repetierer zur Ausführung des Schiesssports erforderlich sind, oder ob z.B. nur noch eine WBK gelb mit Auflagen ("gilt nur für Waffen mit glattem Lauf" oder "nur für EL-Kurzwaffen") möglich ist. Sie hat ihm aber für die 141. freie Fahrt gegeben und muss dann auch hinnehmen, dass der Sportschütze seine unbeschränkte und unbefristete Erlaubnis weiter nutzt. Waffen "horten" im Sinne von planlos ansammeln kann ein Sportschütze natürlich nicht: Er ist von der Bauart (nur wenig deliktrelevante Waffen) und ggf. vom Kaliber eingeschränkt, die Waffe muss immer in eine Sportordnung passen; mithin darf er nur auf einem eng begrenzten Gebiet einkaufen gehen. Ähnlich begrenzt man ja auch die Waffensammler mit der Ausnahme, dass da auch wesentlich deliktrelevantere Waffen möglich sind. Planloses Horten von Waffen darf natürlich keiner in Deutschland. Abschliessend zur Alarmanlage: Es muss immer eine Abwägung zwischen den Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einerseits und den Interessen des Waffenbesitzers andererseits erfolgen. Abwägung heisst: man berücksichtigt für beide Seiten entsprechende Umstände. Ein "formelhaftes" undifferenziertes Ablehnen ("so wenig wie möglich Waffen im Volk") lehnen manche Gerichte aber auch manche Bundesregierungen ab wie von mir anhand Bundestagsdrucksachen und VG-Urteil hier im Thread belegt. Die Schwere des Bedürfnisses einerseits und die Gefahr für die öSuO andererseits sind abzuwiegen und da spielt natürlich eine Alarmanlage oder auch die von einer konkreten Waffe ausgehende Gefahr (EL-KK-Langwaffe vs. großkalibrige Selbstladepistole) schon eine Rolle. Grüße Schwarzwälder
  10. Ich bin zwar nicht Micha176, aber erlaube mir mal kurz zu antworten: Wo genau steht, das "die gelbe WBK zweigeteilt ist"?? Ich habe schon viele Gesetzestexte, Begründungen und Bundestagsdrucksachen zur WBK gelb seit den 70er Jahren gelesen, aber diese SEHR freie Interpretation des Gerichts fand ich so nirgends gedeckt. Das Gericht hätte - wenn öffentliche Sicherheit über alles geht - den Eintrag der 142.+143. Waffe absegnen können unter der Auflage, z.B. entsprechende Alarmanlagen(ggf. mit Aufschaltung zur Polizei) installieren zu lassen. 143 Waffen mit Alarmanlage wäre für die öSuO wohl tatsächlich besser als 141 ohne, findest Du nicht? Grüße Schwarzwälder
  11. Das Umdeklarieren einer gelben WBK zum Erwerb und Besitz in eine WBK zum Erwerb und vorübergehenden Besitz ist und bleibt ein Punkt, gegen den man (mit Verbandsunterstützung) unbedingt hätte angehen (OVG) müssen. Wir wehren uns weder koordiniert (Verbadsanwälte, die die Einzelnen spätestens ab 2. Instanz massiv unterstützen müssten), noch gut, sodass ungünstige Einzelurteile immer öfter zu gefestigter Rechtssprechung mutieren, die dann seinerseits Legislative und Exekutive zu immer dreisterem Beschneiden unserer Rechte animieren. Das ewige Jammern über das Bedürfnis bringt auch nichts: Es war so gewollt aus unseren eigenen Reihen. EU-Recht kannte es lange nicht in dieser Schärfe (EL-Flinten waren Kat D, also sogar genehmigungsfrei). Zudem bleibt es immer nur gültig in Abwägung zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung. "So wenig Waffen wie möglich im Volk" ist keine Zauberformel, wonach jedes Gericht automatisiert gegen die Legalwaffenbesitzer entscheidet. Nur mal ein Beispiel: Da besitzt ein Sportschütze 8 (acht!) Kurzwaffen und will - nach übergeordeter Auffassung der Landesregierung - eine verbotene Disziplin (angebl. Verteidigungsschiessen) ausüben. Trotzdem macht das Gericht beim sofortigen Entzug der Waffe nicht mit, da eben KEIN besonderes öffentliches Interesse vorliege, sondern nur ein formelhaftes, allgemeines. http://openjur.de/u/313295.html Ihr seht: Klagen lohnt! Grüße Schwarzwälder
  12. Das stimmt schon , wobei auch der Kläger ja die Möglichkeiten der "alten" gelben WBK nicht wirklich ausgenutzt hatte: er besitzt 11 KK-Einzellader, 1 GK-Einzellader und eine (EL?)-Flinte. Ob sich Mißbrauch nur allein an einer schieren Zahl festmachen lässt? Zumindest die Definitionsausweitung des Satzes "so wenig Waffen wie möglich im Volk" (der so an sich auch NIE in einem Gesetzestext stand und steht) ist erstaunlich. Ergänzend fand ich ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 04.11.1965 (I C 115.64): https://www.jurion.de/Urteile/BVerwG/1965-11-04/BVerwG-I-C-11564 Erstaunlich wie seither aus Faustfeuerwaffen dann FFW+ SL-LW, dann (offenbar) alle Schusswaffen etc. geworden sind. Schöne Grüße Schwarzwälder
  13. Nochmals: Die WBK gelb neu wurde ausgestellt, als der Kläger schon 140 Waffen auf 20 andere (WBK grün und altgelb) besaß. 6 Monate später hieß es dann: Nein, Sie bekommen keine weitere Waffe eingetragen mit dem Argument, der Schütze besitze schon genügend Ordonnanzwaffen. Warum hat man dann nicht gleich die WBK gelb neu entsprechend beschränkt (z.B. nur noch Flinten oder EL-Pistolen etc.), sondern lässt den Schützen auf die neu ausgestellte WBK gelb hin einkaufen und sagt danach: nein, tragen wir nicht ein?? Ein bisschen Willkür ist da schon dabei, meiner Meinung nach. @Gloeckner: Vielen Dank für den Link. Dass der Gesetzgeber=die Bundesregierung 2007 meint, dass die WBK gelb in der Verwaltungspraxis falsch gehandhabt worden sei, weil "irrigerweise" davon ausgegangen war, dass der Erwerb auf WBK gelb unbegrenzt erfolgen könne, ändert aber nichts daran, dass genau dies dem (anderen, zuständigen) Gesetzgeber aus den 70er Jahren wohlbewusst war und die Möglichkeit "unbegrenzten" Erwerbs hingenommen wurde. Insgesamt muss bei der Abwägung: Besitzstand auf WBK gelb vs. Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht nur das (Ausmaß des) Bedürfnisses hinterfragt werden, sondern auch die geringe Deliktrelevanz dieser Waffen im Gegenzug stark berücksichtigt werden. Genau dies hat das Gericht in keinster Weise gewürdigt. Vielmehr hat es völlig undifferenziert auf den vermeintlichen Gesetzgeberwillen: "So wenig Waffen wie möglich im Volk" rekurriert. "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" - Entwicklung seit 1938: 1938 hat der nationalsozialistische Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung zwar "so wenig Waffen wie möglich im Volk..." aufgeführt, damals aber nur auf die Faustfeuerwaffen (konkret: Kurzwaffen unter 40 cm Gesamtlänge) bezogen. In späteren Gesetzgebungsverfahren hat die Bundesregierung diesen Satz auch auf automatische Langwaffen bezogen, nicht aber auf die WBK gelb-Langwaffen, ich zitiere die schwarz-gelbe Bundesregierung: 3. Heute nun soll der unselige Satz aus braunen Zeiten auch für kaum deliktrelevante Langwaffen bis hin zu Einzellader-KK-Gewehren gelten. 4. Und morgen? Vielleicht für Luftpüster oder Blankwaffen oder überhaupt für alles Sammelwürdige ("so wenig xyz wie möglich im Volk"?) Grundrechte sind auch und vor allem Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 15.01.1958, Az. 1 BVR 400/51, BVerfGE 7,198 Grüße Schwarzwälder
  14. Naja, wir wissen es nicht genau. Es ist/wäre zwar seine 142. Waffe gewesen, aber die 141 davor besaß er mittel 21 unterschiedlichen Waffenbesitzkarten. Die "neue gelbe" WBK hat er überhaupt erst am 11. Juni 2011 bekommen und auf dieser WBK war erst eine einzige Waffe eingetragen! Bezüglich der übrigen 140 Waffen : 27 Waffen in 4mmM20 - diese sind bedürfnisfrei. 6 Einträge sind Wechselläufe - auch diese sind bedürfnisfrei. 13 sind Einzellader (11 als KK) - wohl auf WBK gelb alt eingetragen (ohne Bedürfnisnachweis ausser Sportschützeneigenschaft) 2 Pistolen in 9mm - WBK grün, Sportschützengrundkontingent 1 SL-Gewehr - WBK grün, Sportschützengrundkontingent ==> mithin geht es noch um 91 Repetiergewehre, teils KK, teils typische Jagkaliber, teils typische Ordonnanzkaliber Diese 91 hat er alle NICHT auf WBK gelb neu besessen (diese WBK hat er ja erst seit 11.06.2011 und erst 1 Waffe abgestempelt darauf). Was bleibt: a) Altbesitz bis1972/1976 erworben - dürfen bis heute völlig bedürfnisfrei besessen werden b) Erbwaffen - ohne MEB, zählen nie zum Sportschützenkontingent / stets bedürfnisfreier Besitz c) Jagdwaffen - darauf deuten einige sehr jagdliche Kaliber (.22 Winmag, 8x68, 9,3x64, .458 WinMag) hin d) als Sportschütze auf WBK grün (da musste aber schon bis 2002 eine Einzelfallprüfung des Bedürfnisses+Voreintrag erfolgen; also 16 kalibergleiche Repetierer auf diese Weise zu beschaffen wäre früher schon kaum möglich gewesen). Man muss sich als ggf. Altbesitzer oder Erbwaffenbesitzer UND zugleich Sportschütze nicht darauf verweisen lassen, seine womöglich hochwertigen alten Stücke für die Sportschützennutzung verschleissen zu lassen, sondern kann mit neuem Bedürfnis auch neu einkaufen gehen. Vorhalten muss man dem Kläger und seinem Anwalt, dass sie sich nicht - schon allein als Verbeugung vor dem Gericht - die Mühe gemacht haben, den Waffenbesitz genauer aufzuschlüsseln und einzelne Waffen, die mit "sportlichem" Bedürfnis erworben wurden auch konkreteren sportlichen Bedürfnissen zuzuordnen (welche Disziplin in welchem Verband damit ggf. geschossen wird, ob Waffe als Trainings-/Wettkampf- oder Ersatzgerät/Ersatzteilspender besessen wird oder ggf. für mitschiessende Familienangehörige vorgehalten wird etc.). Grüße Schwarzwälder
  15. Hallo gloeckner, vielen Dank für den Hiweis, ich zitiere die Passage in der Drucksache mal : Das "allgemeine Bedürfnisprinzip" nach §8 gilt letztlich für alle, wird aber doch durch "lex specialis"-Regelungen in §14 Waffg übersteuert, und da ist es eben so: Mit der Erteilung der Erlaubnis (d.h. mit der Antragstellung auf eine WBK gelb) wird das Bedürfnis konkret geprüft, danach kann - da ist das Gesetz sehr eng - im Falle der WBK gelb nur noch die Sportschützeneigenschaft und die Geeignetheit der jeweiligen Schusswaffen für den Schiesssport überprüft werden. Nirgendwo in den Gesetzesbegründungen findet die zentrale Argumentation des Gerichts eine Stütze, dass die gelbe Waffenbesitzkarte nur eine "Erlaubnis für den Erwerb und vorübergehenden Besitz" sei. Ich lese IMMER nur "Erwerb und Besitz". Wird auf den Gesamtbestand der Waffen abgestellt wie es das Gericht tut, müssen auch die alten Erlaubnisse (Besitzstandswahrung) berücksichtigt werden, denn alte Erlaubnisse gelten ausdrücklich im bisherigen Umfang fort. Vieles dürfte auf alte gelbe WBKs eingekauft worden sein und aus damaligen Gesetzesbegründungen ist - wie von mir in diesem Thread zitiert - klar ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei Einführung der WBK gelb ausdrücklich den unbeschränkten Bezug in Kauf genommen hat, weil es sich um "wenig deliktrelevante nicht-automatische Langwaffen" handelt. Eine individuelle Bedürfnisprüfung jeder einzelnen Waffe auf WBK gelb gab es dabei nicht! Selbst wenn man die Möglichkeit der Behörde betrachtet, das Fortbestehen des Bedürfnisses nach §4,4 WaffG zu überprüfen, so hätte dies auf WBK gelb Waffen wieder nur die Prüfung der Sportschützeneigenschaft und für WBK gelb neu (nicht gelb alt!!) die Prüfung, ob die Waffen sportlich geeignet sind (in irgendeine SpO passen) nach sich gezogen. Da jede Waffe unstrittig für Sportschiessen geeignet ist, ist sie somit auch erforderlich - welche seiner rechtmäßig erworbenen Waffen der Schütze jeweils zu welchem Wettkampf schleppt, ist in unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung (noch!) nicht vorgeschrieben. Wenn hingegen eine missbräuchliche Verwendung besteht (z.B. der "Schütze" nutzt die WBK gelb für einen florierenden Waffenhandel, ständiger Ankauf/Verkauf mit Gewinn), dann kann und muss man die Erlaubnis einziehen (und nicht bloß inkonsequent einen Eintrag verweigern), dafür bestand aber kein mir ersichtlicher Anhalt. Abschliessend kann bei so vielen Waffen - und in Abwägung zur öSuO natürlich besondere Aufbewahrungsvorschriften auferlegt werden, das war es aber auch schon. Grüße Schwarzwälder
  16. Ja gut, etwas anfüttern hätte der Sportschütze und sein Anwalt das Gericht natürlich schon können. Denkbar ist ja z.B., dass die vier bereits besessenen .303 Brit Gewehre eben ausgeschossen (bei so einer jahrzehntelangen Sportschützenkarriere ja durchaus glaubhaft) wären und als Erinnerungsstücke (weil den ersten Pokal damit geholt etc.) im Bestand bleiben sollen , das "neue" .303 Brit aber jetzt um konkurrenzfähig zu bleiben angeschafft wurde. Was mir ganz klar fehlt, ist eine AUSGEWOGENE Abwägung zwischen den Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und dem Legalwaffenbesitzer: a) Die hohe Zahl an Waffen ist das eine, aber die sehr geringe Deliktrelevanz dieser nicht automatischen Langwaffen eben das andere. b) Das Gericht weist zwar auf die Diebstahlgefahr hin, aber dann kann ja nicht die EINZIGE Lösung sein, den Legalwaffenbesitzer zu enteignen, sondern man kann andere Auflagen (Alarmanlagen etc., ggf. auch zur Polizei aufgeschaltet) anbieten. Es ist außerdem nicht richtig, dass ein unbeschränktes Erwerben über WBK gelb so nie vom Gesetzgeber gewünscht gewesen sei. Ich zitiere mal aus der Begründung zum Waffengesetz 1972 wie der Gesetzgeber die damalige Einführung der WBK gelb (§28,2 WaffG alt) begründet hat (Hervorhebung durch mich): http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/07/023/0702379.pdf (Seite 19 von 31 Seiten) PS: Die zitierte Bedürfnisprüfung nach §32 beschränkte sich auf die Sportschützeneigenschaft! Das ist den Ämtern ja bis heute unbenommen. Auch interessant wie die Bundesregierung hierzu früher (80er Jahre) dachte: http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/10/017/1001748.pdf (seite 53 von 56) Grüße Schwarzwälder
  17. Tja, viele werden jetzt feixen, "geschieht ihm recht" und "wer braucht schon 142 Waffen" usw. Aber man muss das (inzwischen leider rechtskräftige) Urteil mal genauer lesen, dann dürfte sich ob der "neuen" Begründungen doch vielfaches Unbehagen einstellen. Die Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom November 2013 mit ausführlichem Sachverhalt einschl. Liste der 141 bereits besessenen Waffen findet ihr hier: http://openjur.de/u/685607.html Es geht darum, dass eine Behörde eine gelbe WBK neu ausgestellt hatte; der LWB besaß schon mehrere WBK gelb + grün, ist anerkannter, aktiver Sportschütze und hat sodann unter Beachtung der 2/6 Regelung zwei weitere, sportlich unstrittig geeignete Repetierlangwaffen in Kal. 8x57 und .303 Brit. gekauft und den Kauf rechtzeitig innerhalb 2 Wochen bei der Behörde unter Vorlage der (neuen) gelben WBK angezeigt und um Abstempelung gebeten. Genau diese wurde ihm dann aber verweigert - laut Gericht zurecht mit folgenden Begründungen (Auszug): 1. Gelbe WBK ist nur Recht zum Erwerb und vorübergehenden Besitz (max. 2 Wochen). Die Behörde muss jeden einzelnen Erwerb auf WBK gelb nach Bedürfnisgrundsätzen wie in §8 WaffG vorgegeben nochmals prüfen, dabei ist jeder Neuerwerb gegen die öffentlichen Interessen (so wenig Waffen wie möglich...) abzuwägen und auf seine Erforderlichkeit (hat er schon eine Waffe im selben Kaliber auf WBK gelb?) hin zu überprüfen. Erst nach positiver Prüfung darf sie dann den Eintrag vornehmen/abstempeln mit der Folge, dass erst dann ein dauerhaftes Besitzrecht begründet wird. Wem das nicht passt, der könne ja einen Voreintrag auf WBK gelb holen, dann hat man vor Erwerb mehr Sicherheit. 2. Die gelbe WBK sei - das sei seit Einführung derselben klar - nie eine Erlaubnis zum zahlenmässig unbegrenzten Erwerb gewesen. Das Erwerbsstreckungsgebot verdeutliche, dass der Gesetzgeber kein unbegrenztes Anhäufen/Horten gewollt habe, aber auch bei Einhaltung von max. 2 Waffen/6 Monate ist man nicht auf der sicheren Seite: 3. Bitte Vorsicht beim Kauf identischer Kaliber, ich zitiere aus der Urteilsbegründung zur verschärften "Erforderlichkeitsprüfung" im Rahmen der allgemeinen Bedürfnisprüfung nach §4 iVm §8 WaffG: 4. Schadensersatz gibt es keinen, denn das Gericht begründet wie folgt: 5. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung (Einführung einer allgemeinen Bedürfnisprüfung nach §8 WaffG auch bei WBK gelb) hat das Gericht eine Berufung zugelassen. Da aber anscheinend keiner unserer Interessenverbände gegen diese neuartige Auslegung mitklagen und dem Schützenkollegen helfen wollte, wird das Ganze jetzt rechtskräftig und an ein paar weiteren LWB durchexerziert (gern auch bei Jägern, denn wozu brauchen die 3,4,5 hochwildtaugliche Büchsen im selben Kaliber - Erforderlichkeitsprüfung und Allgem. Bedürfnisprüfung gem. §8 WaffG ebenfalls chancenlos- oder bei Sammlern, die ja systematisch sammeln und nicht die 3., 4. oder 5. P08 horten sollen). Dann arbeitet man sich im zentralen Waffenregister nach unten: Erst nimmt man die "dreistelligen" LWBs hopps, dann die mit 60,50,40,30,20,... Waffen. Solange die LWBs und ihre Verbände sich nicht wehren, macht man weiter, zunehmend "gefestigte" bzw. "ständige" Rechtssprechung sei dann dank. Das Tollste: Trotz Erlaubnis zum Erwerb und Besitz wird der (dauerhafte) Besitz verweigert (die Behörde hätte ja - wenn sie der Meinung gewesen wäre, es liege nur missbräuchliches Horten vor - die WBK vorher, schon nach der 141. Waffe "sperren" können), aber keinerlei Entschädigung geleistet. Toller Testlauf für entschädigungslosen Einzug der Waffen trotz unstrittig vorgelegener Erlaubnis zu Erwerb und Besitz ... Grüße Schwarzwälder
  18. Ganz allgemein kann(!) die Behörde Ausnahmen bei den Altersbeschränkungen zulassen. In der Regel kann man z.B. beantragen, dass das Kind schon mit 9-10 Jahren Luftdruckwaffen, mit 12 Jahren KK-Waffen und mit 16 Jahren GK-Waffen schiessen darf. In der Regel werden dann Ausnahmegenehmigungen für Schiessen nach Sportordnung bewilligt. Da IPSC ja von der SpO erfasst ist, benötigt man insofern keine besondere Altersausnahmegenehmigung IPSC bei der Behörde. Den SuRT wird man aber natürlich schon benötigen. Sofern Kinder unter 16 mit KK-Waffen oder unter 14 mit Luftdruckwaffen schiessen wollen, muss nicht nur das Einverständnis der Eltern vorliegen, sondern auch die Aufsichtsperson eine entsprechende Lizenz (z.B. Jugendbasislizenz des DSB; es gibt aber auch Jugendschiessleiterlehrgänge beim BDS) innehaben. Unsere Behörde verlangte schon beim Antrag auf Ausnahmegenehmigung eine solche Lizenz bei mindestens einem Elternteil, desweiteren ein fachärztliches Attest, eine Mitgliedsbescheinigung im Verein und eine Bescheinigung des schiessportlichen Begabung durch den Verein/Verband. Warum beim jeweiligen Training mit den Kindern keine anderen (Erwachsenen) mit GK-Waffen anwesend sein dürfen, erschliesst sich mir jetzt nicht ganz. Übliche Praxis auf fast allen 25m Ständen, die ich kenne, ist doch, dass KK- und GK zusammen trainieren. Und wenn man sein KK-Gewehr gelegentlich auf die 100m-Bahn nimmt, wird man dort auch zusammen mit GK-Schützen trainieren (müssen). Grüße Schwarzwälder
  19. Das ist jetzt mal eine Überraschung: Ein deutscher Hersteller (Hessenarms) produziert Selbstlader im Kaliber .50 BMG "aus ziviler Fertigung" und explizit "mit deutschem Beschuss" für Jagd- und Sportzwecke mit (!) Gurtzuführung. http://www.egun.de/market/item.php?id=4730894 Gut, der Selbstlader kostet 13.990 EUR und wiegt (ohne Lafette) 39 kg bei 145 cm Länge, aber immerhin! Weiß jemand, ob es dafür einen BKA-Freigabebescheid gibt? Grüße Schwarzwälder
  20. Hallo und erstmal vielen Dank für den Beitrag. Es freut mich sehr, dass Anschütz sich auch im Selbstladermarkt engagiert und eine interessante KK-Waffenserie auf den Markt gebracht hat. Da könnte ich als Vater von 4 Kindern schon noch schwach werden. Allerdings muss ich ein paar Dinge in Deinem Beitrag zurechtrücken: 1. Picatinny rails sind m.W. nicht verboten. Jedenfalls hat das CZ V22 KK-Upper-System eine solche ganz anscheinsfrei obendrauf - mit BKA-Bescheid. Auch bei der Sabre XR15 störte das nicht. Quadrails sind ggf. was anderes aber eine (kurze) rail on top sollte ok sein. Ist ja von Weaver optisch kaum zu unterscheiden und Weaver haben viele klassische Sportwaffen auch (je nach Modell serienmäßig/fest integriert) , z.B. meine Winchester Super X2, mit der ich noch nie Anscheinswaffenprobleme hatte. 2, Das BKA hat natürlich sehr wohl einen Interpretationsspielraum. Diesen hat es bei gleichbleibender Gesetzeslage für phasenweise ganz unterschiedliche Handhabungen genutzt. 3. Die Idee, erstmal 100 MSRX 22 auf den Markt zu werfen, um dann den Gesetzgeber allmählich zum Einlenken zu bringen, ist zwar nett, wird aber so nie funktionieren. Als 2008 die ML-Kurzwaffen in Zentralfeuerkalibern < 6,3mm verboten wurden, hat es den Gesetzgeber nicht gejuckt, dass es (geschätzt) hunderte von PSM-Besitzern, sowie weitere mit Kurzgewehren in .223 etc. gab, die ihre Waffen abgeben mussten. Weitaus wichtiger wäre es, z.B. beim DSB SL-KK-Wettbewerbe zu etablieren (bundesweit). Das beeindruckt dann schon etwas mehr, denn mit 1,4 Mio DSB-Verband legt man es sich weniger an, als mit 100 Besitzern einer Exotenwaffe. 4. Die 1,5 cm verstehe ich nicht, Es gab ein höherinstanzliches Urteil, dass ich heute auch noch als epochal bezeichne, weil es nun ganz detailliert (es ging um das CZ V22) festlegt, wie ein anscheinswaffenfreier SL in .22 auszusehen hat. So gesehen gibt es in der neuen Zeit seit diesem rechtskräftigen Urteil keine hohen Entwicklungskosten mehr, wenn man sich a priori genau an diesen Kriterien ausrichten kann. Leider hat das MSR22 selbst in der "sportlichsten" Variante noch optische KWKG-Merkmale, die so nicht hätten sein müssen. Der andere Weg ist natürlich der, eine neue Waffe zu konstruieren, die gar kein KWKG-Vorbild hat (siehe Walther G22), oder die dicht an einem Modell vor 1945 angelehnt ist oder die optisch einer schon früher anscheinsfreien Waffe (wie z.B. dem grauen SL8) entspricht. Grüße Schwarzwälder
  21. Hallo Guntalker,mit der höhenverstellbaren Schaftkappe hast Du wohl recht. Allerdings dürfte dem BKA doch egal sein, wenn man die Höhenverstellbarkeit beseitigt (ggf. beim BüMa) und den Handstopp entfernt - und schon hat man einen BDS-konformen SL. Also daran sollte es nicht scheitern! Grüße Schwarzwälder
  22. Der Bescheid ist in der Tat überraschend, zumal im BKA-Feststellbescheid noch vermerkt wird: Aber dass die Waffe im BDS nicht zugelassen sein soll, kann nur damit zu tun haben, dass die "Competition" ursprünglich mit Diopter vermarktet werden sollte. Für KK-SL mit Diopter gibt es im BDS wohl tatsächlich keine Disziplin (Dienstgewehr SL in KK evtl. ausgenommen). Aber da das Modell ja auch mit Optik ausgerüstet werden kann, sollte dem Einsatz beim BDS wohl nichts im Wege stehen. Grüße Schwarzwälder
  23. Zum einen sollte man die Möglichkeiten, die es in D schon prinzipiell gibt, besser nutzen: a) Stände von in- und ausländischem Militär mieten od. Reservistenschiessen etc. darauf organisieren b ) Stände im benachbarten Ausland mieten (auch zivile) c) Firmen wie Heckler&Koch dazu bewegen, ihre 1000m-Schiessbahnen zeitweise für Kundenevents zu öffnen (schon früher gab es prinzipiell Möglichkeiten, aber wohl nie so richtig offiziell) Wenn trotz Nutzung aller o.g. Optionen dann noch weiter Bedarf besteht, muss man vor Großinvestitionen abwägen, inwiefern die derzeitigen politischen Parteien überhaupt da mitmachen. Ansatzpunkte, das Ganze zu vermiesen, gäbe es genug: Man deklariert alle Waffen ab Kaliber .300 Win Mag als Kriegswaffen (SL von Waffen Albert soll es schon erwischt haben). Man verbietet alles > KK für Sportschützen Man genehmigt keine Sportordnungen mit Longrange Elementen mehr Man schraubt die Sicherheitsanforderungen (z.B. Blenden durchgehend für 1000m ausgelegt auf .50 BMG mit dicken Stahlplatten) für solche Stände enorm hoch. Man führt Lärmschutzgründe bis zum Exzess an etc. Ein guter Gradmesser, was bei der Politik (und zwar schwarz-gelb, von rotgrün reden wir lieber gar nicht) diesbezüglich "gehen" könnte, sind immer die Aussagen von Hunter375. Wenn er das Ganze als "unrealistisch" deklariert, heisst das schlicht: da macht die CDU nicht mit. Und damit könnt Ihr das vergessen. Auch wenn kein derzeitiges Gesetz sowas explizit verbietet, würden o.g. 5 Punkte (oder noch andere) in der einen oder anderen Form bemüht, um das Ganze zu Fall zu bringen. Grüße Schwarzwälder
  24. Ja, die Organisation ist erlaubt; genauer: es ist eine gemeinnützige Religionsgemeinschaft. Ob der betreffende Beamte überhaupt ein Mitglied dieser Religionsgemeinschaft ist, ist aber in div. Foren und Berichten umstritten. Diese "neuheidnische" Glaubensgemeinschaft gibt es seit 55 Jahren in D; ihre Vorläufergemeinschaft wurde noch nicht mal von den Nazis unterstützt, das nur so nebenbei. Der Satzung und 12-Punkte Glaubensbekenntnis enthalten übrigens auch nirgendwo den Satz "Hass und Härte gegen die Feinde", das war mal eine Formulierung eines früheren Vorsitzenden, über den es Querverbindungen zur (übrigens ebenfalls noch nicht verbotenen) NPD gab. Selbiger ist aber vor 3 Jahren verstorben und es ist von den Medien einigermaßen unfair, jedem Mitglied dieser Glaubensgemeinschaft sofort Aussagen eines ehemaligen Mitglieds, die nicht Grundlage der Glaubensgemeinschaft sind, einfach so unterzuschieben wie "Hass und Härte gegen Feinde". Wobei - dann müsste man auch alle gläubigen Moslems mit dem GSG-9 beglücken, denn im Koran steht doch glatt: Sure 2, Vers 191: ´Und erschlagt sie (die Ungläubigen), wo immer ihr auf sie stoßt, und vertreibt sie, von wannen sie euch vertrieben; denn Verführung [zum Unglauben] ist schlimmer als Totschlag. Nein, noch herrscht in D Glaubensfreiheit und es besteht kein Grund, einem womöglich nicht ganz systemkonform Gläubigen gleich die GSG-9 ins Haus zu schicken. Ich bin kein "neuheidnisch" Gläubiger, aber Religionsfreiheit ist ein enorm hohes Gut, das nicht auch nur angekratzt werden darf. Momentan sollte die Bundespolizei ganz schnell Fakten auf den Tisch legen, ansonsten bleibt nach den Interviewaussagen von Dr. Romann beim Focus zur GSG-9-Aktion ein ganz schaler Nachgeschmack. Grüße Schwarzwälder
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