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heletz

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  1. Das dürfte nicht anders ablaufen als bisher auch. Wie wir ja schon am Beispiel des Jägers aus Aschaffenburg gesehen haben, teilt entweder das FinAmt der Erlaubnisbehörde die Indizien für eine Reichsbürgerschaft mit oder die Erlaubnisbehörde fragt sie bei anderen Behörden ab. Wenn jemand bei der Führerscheinstelle geäußert hat, er nehme die Schilder nur ungern an, weil die ja gar nicht der guten alten preußischen Tradition entsprächen (wo er doch ein 1965 in Preußen Geborener sei!), so hat das die Führerscheinstelle bis zum November 2016 achselzuckend hingenommen. Seit November 2016 werden offenbar die SB der Waffenerlaubnisbehörde automatisch über derartige Vorkommnisse informiert. Wie man an den Urteilen/Beschlüssen sehen kann, wird ja jetzt schon der Staatsschutz über seine Erkenntnisse zu der betreffenden Person vom SB befragt: VGH München, Beschluss v. 25.04.2018 – 21 CS 17.2459 (einer derjenigen Fälle, bei der der VGH der Behörde nicht gefolgt war und dem als Reichsbürger verdächtigten vorläufigen Rechtsschutz gewährte wie auch schon zuvor das VG München) Der VS nutzt bekanntermaßen nur öffentliche Quellen, er dürfte also - wie bisher auch schon, beispielsweise in WO - Foren und andere Netzwerke auf derartige Äußerungen durchsuchen und sie einzelnen Personen zuzuordnen suchen.
  2. Schade. Nichts bei Deinen Links über Hochzeiten dabei.
  3. Da ich nicht wußte, daß Du heute danach fragen würdest, habe ich natürlich keine Sammlung angelegt. Aber wenn ich wieder darauf stoße, stelle ich gerne Links ein.
  4. Diese Behauptung stimmt einfach nicht! In letzter Zeit habe ich öfters derartige Berichte gelesen, in denen davon die Rede war, Anzeigen wegen Verstößen gegen das WaffG seien gefertigt worden.
  5. Du verstehst es offensichtlich einfach nicht! So geht das nicht! Was soll das? Gerade die herangezogenen Urteile zeigen ja, daß niemals eine Gesinnung sanktioniert wurde, sondern stets nur Taten. Die Taten entspringen natürlich der Gesinnung, aber offensichtlich geht es an Dir völlig vorbei, wenn ich wiederholt darauf hingewiesen habe, daß es genügend Entscheidungen gibt, die eben darauf hinweisen, daß die Äußerung von "abstrusen Meinungen" nicht zu einem Waffenetzug ausreicht. Das interessiert Dich offensichtlich nicht, wenn z.B. das VG Gera entschieden hat, drei von vier Leuten müßten deshalb die Waffen wieder zurückgegeben werden.
  6. Die bestehen darin, daß der VS demnächst automatisch abgefragt werden soll, wenn jemand eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragt. Damit man Reichsbürger, Neonazis etc nicht erst nachträglich entwaffnen muß. Auf meine Argumente bist Du ja mit keinem Wort eingegangen.
  7. Nein. Derartiges aus dem Fall ersehen zu wollen, erscheint mir ohnehin als sehr merkwürdig. Bereits bei seiner Klage gegen den Entzug der WHE hatte der VGH beschlossen: VGH München, Beschluss v. 08.01.2016 – 21 CS 15.2466 Hier wurde ganz einfach ein unsicherer Kandidat aus dem Verkehr gezogen, weiter nichts. Von einer angeblichen allgemeinen Kriminalisierung bemerke ich nichts, da zum einen die Zahl der WBK-Inhaber in den letzten Jahren zugenommen hat und sich die Bundesregierung erst vor kurzem positiv über den Erwerb von SSW geäußert hat.
  8. Erstens, sagt das Gericht, ist das gar keine Meinung. Zweitens dürfen sich LWB hinter die Löffel schreiben, daß im Verwaltungsgerichtsverfahren alles gegen den LWB ausgelegt wird - die Begründung des Gerichts (die nun wirklich nicht allein steht) habe ich oben schon gepostet. Drittens: Solche Urteile dienen ja auch dem Lerneffekt. Daß man eben nicht jeden Hirnfurzz, der einem grad querliegt, dringend auch veröffentlichen muß.
  9. oder oder u.s.w. Beim StGB handelt es sich z.B. um so ein im Art 5 GG genanntes "Allgemeines Gesetz".
  10. Keineswegs! Erstens darf er seine menschenverachtenden Thesen durchaus sagen, nämlich in privatem Rahmen. Sanktioniert wird nur die öffentliche Äußerung. Zweitens stellt das Gericht sehr zutreffend fest, daß Beleidigungen und Bedrohungen gar nichts mit der freien Meinungsäußerung zu tun haben. Wenn man gegen die Politik der Bundesregierung ist, dann kann und darf man das durchaus öffentlich tun. Das darf man sogar "in der Hitze der politischen Diskussion auch in zugespitzter Form", wie das BVerfG festgestellt hat. Eigentlich müßte der Absatz 2 des Art. 5 GG gar nicht da stehen, denn eine ordentliche Erziehung in Elternhaus und Schule sollten eigentlich ausreichen. Eigentlich. Aber selbst sogar wo er nunmal da steht, lesen ihn nicht alle Leute.
  11. Das ist nicht meine Definition, sondern die Bedeutung des Suffixes "kratie". Denn "kratein" bedeutet nunmal griechisch "herrschen". Das Wort "Demokratie" wird in letzter Zeit allzu häufig mißbraucht für Dinge, die gar nichts mit der Wahlmöglichkeit zu tun haben. Demokratie ist zunächst einmal die Herrschaft der Mehrheit über die Minderheit. Hätten wir eine reine Demokratie, gäbe es keinen legalen Waffenbesitz, da die Mehrheit der deutschen wahlberechtigten Bevölkerung Waffen in Privathand ablehnt. Glücklicherweise kommt nämlich noch der Rechtsstaat hinzu, also die Möglichkeit, Minderheiten, ja sogar Einzelne in ihren Rechten zu schützen und den Staat notfalls zu zwingen, Fehlentscheidungen zu korrigieren. Demokratie alleine, also die reine Demokratie, brächte die Herrschaft des Gewählten auf Lebenszeit, daher kommt weiters das Element der Republik hinzu, also die Begrenztheit der Amtsdauer. Dann kommen noch hinzu Marktwirtschaft, die aber wieder beschränkt wird durch die Forderung, sozial zu agieren, also die soziale Marktwirtschaft. Liberal ist der Staat auch und seit den Erfahrungen der Weimarer Republik auch wehrhaft. Man kann für unser Staatswesen nicht einfach für alles und jedes das Schlagwort "Demokratie" verwenden. Das wäre nämlich viel zu wenig. Darum ging und geht es mir.
  12. Das ist sie im vorliegenden Fall jedenfalls nicht wie der Verwaltungsgerichtshofe feststellt: Schon im Verfahren um Einstweiligen Rechtsschutz htte der VGH 2016 ausgeführt: Der Abs. 2 des Art. 5 wird ja ganz gerne vergessen.
  13. Du kaprizierst Dich auf ein unwichtiges Detail. Der VGH betont ja - ebenso wie das VG Würzburg - daß man den Gesamtzusammenhang sehen und bewerten muß. Das VG hat festgestellt
  14. Ach, so, auch noch in dem Beschluß wichtig:
  15. Nö. Es gibt nämlich keinen.
  16. Zumindest als Lwb ist das eine saudumme Idee, wie der Beschluß des VGH zeigt.
  17. Braucht sie nicht. Und auch Versuche der Verwaltung, die Arbeit von Journalisten durch das Erheben von hohen Kopierkosten wurden von der Gerichten schon korrigiert.
  18. Völlig logische Entscheidung. Das Erschrecken darüber, daß da ein erfolgreicher Schießsportler nicht nur seinen Sport aufgeben, sondern auch seine berufliche Existenz drangeben mußte, ist wieder mal erkennbar. Aber Urteile sollen ja hart sein und abschrecken nach allgemeiner Überzeugung. Zumal es bei Waffen eine Nulltoleranz gibt. Im Beschluß des VG Würzburg ( 23.06.2016 – 5 K 15.1006) heißt es: Er hatte schon Einstweiligen Rechtsschutz beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gesucht, dieser hat hierzu im Beschluss vom 8. Januar 2016 (21 CS 15.2465) dargelegt: Die nachträglich vorgebrachte Schutzbehauptung hat ihm damals schon der VGH nicht geglaubt: Mit Beschluß vom 14. Dezember 2018 (21 ZB 16.1678) weist der VGH die Zulassung der Berufung zurück: Merke wohl: Im Verwaltungsgerichtsverfahren wird alles gegen Dich verwendet, die Regel heißt "Im Zweifel gegen den Antragsteller", da es sich nicht um ein Strafverfahren handelt. Die bauernschlaue Idee "Hab ich ja nur als Satire gemeint!" funktioniert einfach nicht.
  19. Es gibt verschiedene Ausprägungen der Demokratie. Die seltsame Art der US-Amerikaner, ihren Präsidenten zu bestimmen, hätte bei uns keine Chance. Hierzulande lacht man nur, wenn einer der beiden Bewerber sogar ein paar Millionen Stimmen mehr hat und dennoch nicht ins Präsidentenamt kommt. So ist es überall. Was Schweden macht, muß Deutschland nicht mitmachen. Und was Deutschland macht, muß Schweden nicht unbedingt mitmachen.
  20. Der nachfolgende Bericht ist - wie alles von tag24 - reißerisch aufgemacht. An Inhalt bietet er immerhin:
  21. Eine solche Entscheidung war auch möglich, als es Internet etc. noch gar nicht gab. Gesetze zur Transparenz sind zwar begrüßenswert (siehe die erzwungene Herausgabe der Lagebilder Waffenkriminalität), aber man kann nicht einem Staatswesen den demokratischen Charakter absprechen, nur weil die Regelungen dazu von Staat zu Staat verschieden sind.
  22. Jetzt erfahren wir, wie es weiterging. ER wurde festgenommen, dann freigelassen, dann wieder inhaftiert, der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt und er vor kurzem wieder festgenommen: LINK
  23. Demokratie bedeutet, die Regierung wählen zu können. Und nicht, Einsicht in vertrauliche Verträge nehmen zu können. In letzter Zeit muß der Begriff Demokratie für alles mögliche herhalten. Wobei es dann aber meist um die Begriffe Rechtsstaat, Republik oder Liberalität geht. Um nur die wichtigsten zu nennen. Warum ist das so schwer, die auseinanderzuhalten?
  24. Das ist klar erwiesen. Zumal er eine Wohnadresse in Erfurt hatte.
  25. Dieses Risiko wird auch bei LWB hingenommen. Aber eben nur bei solchen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie künftig mit Waffen und Munition sorgsam im Sinne der Gesetze der BRD umgehen werden. Bei Reichsbürgern ist dies nicht der Fall, da sich sich heute an die Gesetze halten, morgen aber beschließen, dies nicht mehr zu tun. Steht es 50:50, ob der Betreffende die Rechtsordnung der Bundesrepublik ablehnt oder nicht, so ist aus Sicherheitsgründen darauf abzustellen, die Waffen mindestens so lange zu entziehen, bis das geklärt ist. (VGH München, Beschluss v. 04.10.2018 – 21 CS 18.264) Da Schußwaffen nun einmal gemeingefährliche Gegenstände sind, finde ich das nachvollziehbar. Verständlicherweise wartet man erst nicht, bis etwas passiert: VG München, Beschluss v. 22.05.2018 – M 7 S 18.878 Dabei kann ich einen spezifischen "Haß" gegen Reichsbürger nicht erkennen. Denn Reichsbürger können auch nicht Schöffe sein (OLG Hamm 1 Ws 258/17 vom 14.6.2017), sie besitzen nicht die Zuverlässigkeit für den Pilotenschein (VG Düsseldorf v. 06.06.18 - 6 L 1452/18), können keine verbeamteten Lokführer sein (OVG Münster, Beschluss vom 24.10.2018, 3d B 1383/18), ja, sie können überhaupt keine Beamten sein, Polizisten schon gar nicht (jüngst VG Göttingen 1 B 384/17). Ebenso fehlt ihnen die Zuverlässigkeit als Fahrer das Oktoberfest zu beschicken (VG München Beschl. v. 20.09.2018 – M 22 E 18.4518) und schreiben sie ans Amt wirres Zeug, so können sie die Fahrerlaubnis verlieren (OVG - 2 EO 887/16 v. 2. 2. 2017, VG Berlin 20 L 108.11 v. 7. 10. 2011) Eine speziell gegen LWB gerichtete Entscheidungspraxis kann ich nicht erkennen, zumal es durchaus Entscheide gibt, die den Betreffenden die WBKs samt Waffen belassen, wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß sie die Grundordnung der BRD offensiv ablehnen.
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