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lrn

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  1. Das Argument, daß man wegen weniger Schützen nicht eine größere Anlage in Betrieb nehme, ziehlt wohl auf die Betriebskosten. Die fallen an, ob nun einer schießt oder zehn. Das kann man aber über eine vorübergehende Erhöhung der Standgebühren kompensieren. Das wird auch jeder verstehen. Und wer nicht, der braucht auch nicht schießen. Wenn man natürlich Personal beschäftigten muß, dann wird es teuer. Bei uns ist es so, daß Mitglieder Zugang haben, den relativ kleinen teilgedeckten Stand allein oder zu zweit nutzen dürfen, Waffen- und Infektionsschutzrecht ist zu beachten. Einer allein kann schießen, wenn er zur Aufsicht berechtigt ist, zwei müssen sich entweder gegenseitig beaufsichtigen und abwechselnd schießen, das ist m.E. waffenrechtlich noch vertretbar, oder eine Aufsicht haben. Und beim Gast muß ein Mitglied dabei sein, sonst kann keiner aufsperren, im übrigen gilt das gleiche. Mitglieder haben (wie immer) Vorrang vor Gästen. Bei diesem Stand fallen durch den Betrieb keine signifikanten variable Kosten an, deswegen bleibt es bei der normalen Standgebühr. Bei der Raumschießanlage wäre das anders, da diskutiert man eine Verdopplung der Standgebühren für den Fall der beschränkten Öffnung. Natürlich geht so kein voller Betrieb, aber wenigstens ein eingeschränktes Notprogramm.
  2. Ich (Bayern) habe das Glück, in einem meiner Vereine einen teilgedeckten Stand zu haben, wo man wenigstens eingeschränkt schießen kann. Allerdings sind Vereinkameraden eines anderen Vereins mit nur geschlossenem Stand in einer weit weniger glücklichen Situation, und die kann man auch nicht alle als Gäste in eh schon eingeschränktem Betrieb "unterbringen". Ich bemühe mich, mich wenigstens um die dringenden Fälle zu kümmern und dafür notfalls auch Sonderschichten als Aufsicht zu machen. Raumschießanlagen sind alle zu gemäß Infektionsschutzverordnung (was eigentlich Schwachsinn ist, bei Zwangslüftung mit Außenluftzufuhr). Inzidenzen, die eine Öffnung erlauben würden, und entsprechende Entscheidungen der Kreisverwaltungsbehörden sind illusorisch. Gleichzeitig sehe ich bei Recherchen in der Umgebung aber viele kleine Vereine, die mit nur offenem oder teilgedeckten Schießstand wenigstens einen notdürftigen Schießbetrieb machen könnten, aber unisono online verkünden "wegen Corona kein Schießbetrieb". Da frage ich mich schon: Wissen die es nicht, trauen die sich nicht, wollen die nicht, oder sind alle Mitglieder an oder mit Corona oder Altersschwäche verstorben? Und ich frage mich auch, ob ich vielleicht aktiv werden und auf diese Vereine zugehen sollte und sie konkret darauf ansprechen. Sogar eine provisorische Schießplatzbörse habe ich mir schon überlegt. Etwas Diffusion und gegenseitige Hilfe unter den Vereinen wäre selbst ohne Corona durchaus angebracht. Was Bayern betrifft: Wenn Ihr einen teilgedeckten Stand habt und der Vorstand nicht Bescheid weiß oder nicht will/traut: Weist auf die Infoseite des BSSB hin, da steht alles gut und verständlich beschrieben: https://www.bssb.de/verband-blog/2162-aktualisierte-informationen-zum-umgang-mit-dem-coronavirus.html Ich bin kein BSSB-Freak, aber dieser Service ist gut gemacht, stets recht aktuell und vor allem kann man als Vereinsvorstand darauf vertrauen. Bittet Eure Vorstände auch, anderen Schützen zu helfen, die mangels Stand nicht schießen können. Jeder Verein hat in seiner Satzung "Förderung des Schießsports" stehen! Jetzt kann man guten Willen zeigen.
  3. Bei Jägern im speziellen weiß ich es nicht. Aber ich habe im großen und ganzen den Eindruck, daß viele große, insbesondere alteingesessene Verbände entgegen Ihren Satzungen (Zweck meist in §1 oder §2 nachzulesen) zunehmend die Interessen der Mitglieder nicht mehr als Hauptzweck ihres Daseins betrachten, sondern eher das "alteingesessen" pflegen. Nicht bloß im Bereich Waffen übrigens. Ich könnte nun eine Vielzahl von Beispielen nennen, ein recht prominentes wären beispielsweise gewisse Vorkommnisse in jüngerer Zeit beim ADAC (Testergebnisse), auch wenn der ADAC immerhin, anders als viele andere "Interessenvertretungen", noch fürs Mitglied vorteilhafte Leistungen erbringt.
  4. Weil ich Deine zahlreichen recht amüsanten virtuosen Rechtsinterpretationen nicht verstehen mag? Oder weil ich -trotz kläglicher Erfolgsaussichten, wie die Erfahrung zeigt- mich damit auseinandersetze und das richtig zu stellen und zu erklären versuche? Das Problem ist, daß man manchen Krampf nicht reinen Gewissens unwidersprochen stehen lassen kann, sorry. Auch wenn man dann von Dir ein Neider und ein Depp geheißen wird.
  5. Machen wir es so: Wenn ich mal irgendwelche rechtlichen Zweifel haben sollte, werde ich mich vertrauensvoll an Dich wenden und um Klärung bitten. Dem inkompetenten Arzt erklärst Du doch schließlich bestimmt auch immer, was Du hast und wie es zu behandeln ist.
  6. Der Vollständigkeit halber: Das kommt aber von der Linken, nicht von der FDP.
  7. Nach deutschem Verständnis müßten sich Schweizer und Österreicher mit dem liberaleren Waffenrecht ja eigentlich schon längst selber ausgerottet haben... Woher diese Paranoia in der Politik kommt, weiß ich auch nicht. Kann ich nur vermuten. Wahrscheinlich hofft man vor allem heutzutage, man könne durch Verschärfung des Waffenrechts bei großen Teilen der Bürger den Eindruck erwecken, man sei sehr aktiv auf dem Gebiet der Kriminalitäts- oder gar der Terrorismus-Bekämpfung, und könne den Bürger von den wahren, zahllosen Defiziten auf diesem Gebiet ablenken. Und offenbar funktioniert das auch ganz gut... Was die Behörden betrifft, haben jene diese Praxis in der großen Überzahl halt toleriert bzw. bürgerfreundlich ausgelegt. Der Hamburger Behörde schien der Bogen dann irgendwann überspannt, und spätestens aber durch das BVerwG-Urteil -so vermute ich- ist man dann wohl im Innenministerium auf die Sache aufmerksam geworden. Genaueres dazu weiß ich leider nicht und kann nur mutmaßen. Wenn Du Quellen hast zu der Entstehung der Restriktion der gelben WBK, würden mich die sehr interessieren. Daß der Einzelne versucht, das bestmöglich auszunutzen, ist auch klar; dagegen ist ja gar nichts einzuwenden, solange es im Rahmen des geltenden Rechtsrahmens bleibt - auch wenn der einmal unbestimmt ist. Wohlgemerkt, unbestimmt ist etwas anderes als unbegrenzt! Sehr schlau war der Kläger in dem genannten Fall jedenfalls nicht beraten, was man bei Lektüre der Urteile auch an den vorgebrachten hanebüchenen Argumenten seines Prozeßvertreters sieht. Wäre dieser waffenrechtlich bewandert gewesen, hätte er unschwer erkennen müssen, daß der Gesetzgeber eben gerade keinen unbeschränkten Freibrief zum Waffenkauf wollte (steht schon in der WaffVwV, und -für den Juristen- in der einschlägigen Literatur und in den Gesetzesbegründungen). Erfolgsaussichten dieser Klage: von vorneherein praktisch null. Und so hätte man durchaus auf die Idee kommen können, daß es zumindest für alle anderen sehr, sehr viel besser gewesen wäre, die Angelegenheit daher auf sich beruhen zu lassen. Wie viele Fälle es tatsächlich gibt bzw. gab, weiß ich natürlich nicht, zumal ja eben gerade keine feste Grenze definiert war. Jedenfalls hat sie einer nun erfolgreich ausgetestet. Mir sind selbst nur wenige Fälle persönlich bekannt, die allerdings bisher nicht aufgefallen sind. Nun ist es egal - man hat es ja geschafft, daß die Grenze nun definiert ist. Ich kenne aber sehr viele Fälle, die nun von der praktisch herbeibeschworenen Beschränkung der gelben WBK betroffen sind - nämlich alle Sportschützen! Moral von der Geschicht: Was die Jägerschaft betrifft, kann man dieser nur raten, die ebenfalls zahlenmäßig unbestimmte Grenze des Erwerbs auf Jagdscheins nicht mit Gewalt auszutesten, und, wie ich schon geschrieben habe, mit Augenmaß und gesundem Menschenverstand zu walten. Das heißt nicht mehr und nicht weniger, als die geltende und keinesfalls neue Rechtslage zu beachten: Bedürfnisprinzip, Waffe muß geeignet und erforderlich sein. Man sollte also für jede Waffe eine konkrete neue Verwendungsmöglichkeit einigermaßen sinnvoll darlegen können, dann ist es überhaupt kein Problem. Der Vergleich mit den Funkamateuren paßt nicht, Proud NRA Member, weil die eine für jedes Frequenzband fix definierte höchstzulässige Sendeleistung haben. Bei Jägern (und ehemals Sportschützen*) ist es anders: die dürfen diejenige Leistung "abrufen", die sie benötigen. Wenn die nicht dauernd von der Behörde im Einzelfall vorher geprüft wird (das ist ja gerade der Sinn des Jagdscheins und der gelben WBK), heißt das nicht, daß man sich nicht dran halten müsse. *Korrektur: Letztendlich können es die Sportschützen formell immer noch, aber nun müssen sie ab der 11. "gelben" Waffe halt wieder den beschwerlicheren Weg des Nachweises per Verbandsbestätigung gehen.
  8. Ist aber leider so, auch wenn das vielleicht nicht absichtlich geschieht. Daß die Regelung mißraten und schlecht formuliert ist, wie so vieles, was im WaffG herumgedoktert wurde, dem stimme ich zu. Das WaffG wäre -juristisch gesehen- vom Aufbau im Grunde her eigentlich ganz gut gemacht, zumindest deutlich systematischer als der vorherige Wirrwar; in vielen Details wie diesem hier dann aber oft oft ziemlicher Pfusch. Urheber in diesem Fall: damalige Bundesregierung (Kabinett Schröder), von der kam der zugrundeliegende Gesetzesvorschlag, nachgewürzt durch Verschärfungswünsche des Bundesrats. Unschön, wenn ich an der offenbar herrschenden WO-Forumsmeinung rütteln muß, die ist aber schlicht unzutreffend: Zahlenmäßig unbestimmt heißt nicht unbeschränkt.
  9. Wenn es Jagdschein / gelbe WBK nicht gäbe, hätte man das Bedürfnisnachweis- und Voreintragsgehampel von Anfang an bei jeder einzelnen Waffe. Insofern ist Jagdschein und gelbe WBK eine Vereinfachung und der Sportschütze und der Jäger gegenüber einem normalen Antragsteller privilegiert. Nur das und nichts anderes ist damit gemeint. Seht das doch mal nüchtern und macht nicht gleich aus jedem Rechtsbegriff ein Reizwort. Daß wir ein restriktiveres Waffenrecht als anderswo haben, teils chaotisch, teils sinnlos, das weiß ich schon auch...
  10. Hab ich doch schon beantwortet. Daß jetzt halt für alle ab der 10. auf gelbe WBK Ende ist, und ab dem 11. das Formular- und Bestätigungsgehampel losgeht. Und sowas kann durchaus für Jäger auch drohen. Wer 100 Repetierer 8x57IS kaufen möchte, konnte und kann das ja gerne tun. Aber dann soll er halt bitte dafür die passende Erlaubnis beantragen (Sammler oder Händler), und nicht das Privileg mißbrauchen, das der Gesetzgeber dem Sportschützen mit der gelben WBK und dem Jäger mit dem Jagdschein zugesteht. Oder halt auf eine Gesetzesänderung hinwirken. Mir wär' s recht. Es ist ja nicht so, daß ich die geltende Rechtslage nun für das Gelbe vom Ei halte.
  11. Daß keine Prüfung der Voraussetzungen stattfindet, heißt nicht, daß man einfach fröhlich kaufen kann, was und wieviel man will (auch wenn das in der Praxis wohl oft so gehandhabt wird)! Es gilt immer das Bedürfnisprinzip: geeignet und erforderlich. Je öfter diese Freiheit zum (an-)"sammeln" etc. mißbraucht wird, umso eher droht den Jägern eine Beschränkung, wie sie wir Sportschützen kürzlich mit der gelben WBK hinnehmen mußten. Hier dürfte der Mißbrauch der gelben WBK als eine Art "Sammler-WBK" durch einige ganz besonders schlaue Sportschützen wohl der Auslöser gewesen sein: einer mit 141 Waffen hat beispielsweise erfolglos bis in höchste Instanz seine Behörde verklagt, weil die keine 142. und 143. mehr eintragen wollte, darunter einen Repetierer 8x57IS, weil er schon 16 (!) davon im gleichen Kaliber besitze und eine weitere Waffe deswegen nicht erforderlich sei. Und da es offenbar eine Mehrzahl solcher Extremfälle gibt, sah man Handlungsbedarf, und jetzt müssen halt alle drunter leiden und künftig ab der 11. Waffe ein Bedürfnis glaubhaft machen, wie bei der grünen WBK auch. Bei den Jägern ist es letztendlich vergleichbar; hier stellt halt der Jagdschein die Erwerbserlaubnis dar, ähnlich wie beim Sportschützen die gelbe WBK. Man sollte seine Rechte daraus natürlich auch nutzen, aber halt mit Augenmaß und etwas gesundem Menschenverstand. Mit den oben genannten paar Halbautomaten dürfte da (hoffentlich) noch kein Problem entstehen, aber eine einigermaßen sinnvolle Begründung für jede Waffe sollte man nennen können.
  12. Und: Geschosse dürfen Grundstück nicht verlassen können. Also besser nicht im 3qm-Vorgarten der Reihenhaussiedlung. Ich wäre auch für Revolver, und auch für Arminius. Trommelspalt ist vernachlässigbar. Schwerpunkt auf schießen: HW37. Schwerpunkt auf führen, falls man das will: HW88 Airweight.
  13. Vorab: Das Video hab ich nicht geschaut, und schaue ich auch nicht. Ich mag den Channel nicht. Aber die Geschichte wurde nun schon von mehreren an mich herangetragen. Juristisch betrachtet, kann man -ohne daß man denn den genauen Sachverhalt kennt- eher wenig dazu sagen. Mir kommt das alles etwas seltsam vor; ich habe den verdacht, daß da ein komplexerer Sachverhalt bzw. eine Vorgeschichte dahinter steckt. Wenn man hier aber auf Schild -> Erlaubniswiderruf reduziert, kann man zumindest trefflich unterschiedlicher Auffassung sein, ob so etwas nun gerechtfertigt ist oder nicht. Und da hätte man auch vorher drauf kommen und die Sache im Vorfeld schon vermeiden können. Oder, wollte er eventuell bewußt provozieren? Dann hat er es nun eben geschafft. Denn nicht alles, was vielleicht erlaubt ist, ist auch zu jeder Zeit an jedem Ort in jeder Situation sinnvoll. Mich erinnert der Fall irgendwie an einen, der vor nicht allzu langer Zeit mal - wohl an sich legal, zumindest wenn er keine entsprechende Auflage im KWS hatte und man von der Hausordnung der Bahn absieht - mit einer offen sichtbaren Schreckschußwaffe am Gürtel im Bahnhof herumlief und sich dann wunderte, warum es ein Riesen-Trara gab. Mein "Urteil": Dem Betroffenen fehlt vielleicht nicht die Zuverlässigkeit, insoweit aber auf jeden Fall der gesunde Menschenverstand.
  14. Paßt hier nur am Rande her, aber der Aprilscherz vom revolverguy.com nimmt das Thema und auch das Wappen auf: New California-Compliant Revolvers https://revolverguy.com/new-california-compliant-revolvers/#more-8532 Der Ruger Blackhawk “Safety Hammerless” is geil , der andere eigentlich gar nicht wirklich ein Aprilscherz. Haben wir in Europa ja schon. Zurück zum Thema. Interessant, daß andere Bundesstaaten -wenn auch nicht als Partei- an einem Verfahren zu kalifornischer Landesgesetzgebung teilnehmen können. War mir bisher vollkommen unbekannt. https://de.wikipedia.org/wiki/Amicus_Curiae
  15. Sprich, alle blöd, bloß Du nicht? Ohne Dir zu nahe treten zu wollen, aber Du scheiterst beharrlich daran, zu begreifen, daß die Behörde einen Antragsteller eben gerade nicht im Detail medizinisch beurteilen muß, und das ist gut so. Wohl aber muß sie die Eignung als Erlaubnisvoraussetzung prüfen, und wenn diesbezüglich begründete Bedenken entstehen, muß sie ihn begutachten lassen. Nochmal mein Rat: Beruhig Dich erstmal, komm wieder runter, und denk mal nochmal drüber nach. Vielleicht hilft Dir dabei, zu wissen, daß meine obigen Gedanken zu unterschiedlichen Rechten der Erlaubnisse nicht im geringsten in irgendweiner Weise gegen Jäger gerichtet sind - warum sollten sie das auch. Wir führen hier eine Diskussion über rechtliche Fragen, und keine ideologische - ich jedenfalls nicht. Du bist wohl offensichtlich auch der Einzige, der das bisher in den falschen Hals bekommen hat. Wie gesagt, komm mal wieder runter bitte.
  16. Wenn ich Jäger werden wollte, würde ich die Voraussetzungen schaffen und einer werden, und fertig. Wieso unterstellst Du mir Neid? Weil ich nicht Deiner Meinung bin? Laß das bitte. Der Gesetzgeber hat - ausnahmsweise mal in relativ weiser Voraussicht- zwecks Vereinfachung nur Versagungsgründe, aber keine konkreten positiven Anforderungen definiert. Wenn Du der Behörde generell jeglichen Verstand und jegliches Ermessen von vorneherein absprichst, die Eignung eines Antragstellers aufgrund seines Eindrucks anzunehmen, dann müssen mit Deiner Argumentation halt alle zum Arzt, weil die Eignung nun einmal eine Erteilungsvoraussetzung für eine waffenrechtliche Erlaubnis und auch für den Jagdschein ist. Denk mal drüber nach, wenn Du Dich wieder beruhigt hast. Wenn Du dann immer noch diese Auffassung vertrittst, kannst ja mal mit gutem Beispiel anfangen und zum Arzt gehen (oder künftig nur noch falknern gehen, falls Du verstehst, was ich meine). Dann möchte ich Dich hören, wenn Dir Dein Arzt für eine privatärztliche, oberflächliche Untersuchung und ein einfaches Negativ-Attest irgendwas zwischen 80-150 Euro berechnet. Dann wirst Du wahrscheinlich auf einmal die Auffassung vertreten, daß der Sachbearbeiter der Behörde ganz bestimmt fast genauso gut, aber deutlich billiger hätte erkennen können, daß Du z.B. nicht behindert zu sein scheinst. Da stimme ich Dir noch am ehesten zu, aber auch nur mit der Einschränkung, daß man nicht weiß, was die Behörde im konkreten Fall wirklich dazu bewogen hat. Wenn es tatsächlich anlasslos bzw. ganz pauschal ist "(machma imma so"), dann ja. Wenn die Eignung schon lange nicht mehr beurteilt wurde, dann nein.
  17. Ich trau' mich wetten, daß das in nicht allzu ferner Zukunft alles andere als ein Aprilscherz sein wird.
  18. Das wäre dann eine Frage der Ermessensausübung, nicht aber der grundsätzlichen rechtlichen Lage. Ein Jagdschein ist eine sehr weitgehende Erlaubnis, denn immerhin darf der Jäger Waffen nicht nur besitzen, sondern auch führen und sogar damit schießen. Solch weitgehende Rechte hat nicht einmal der Waffenscheinbesitzer. So könnte man also durchaus die Meinung vertreten, daß beim Jäger besonders auf die Eignung zu achten ist. Bloß ein paar Beispiele: Alkoholmißbrauch bzw. die Eigenschaft als regelmäßiger Trinker sieht man vielen Leuten äußerlich an. Schwerhörigkeit beim Sportschützen (Aufsicht nicht hören). Fehlende Sprachkenntnisse (Aufsicht nicht verstehen). Parkinson, zitternde Hand beim unterschreiben. Gleichgewichtsstörung, gehen am Stock (sichere Waffenhandhabung fraglich). Overheadlinsen in der Brille (Sehvermögen). Dazu braucht es keiner besonderen Schulung.
  19. Siehe meine Ausführung zum Thema "hamwer schon immer so gemacht"...
  20. Mal nüchtern juristisch betrachtet: Die persönliche Eignung ist eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Das hat die Behörde zu prüfen. Ob das bisher so geschah, oder hier oder anderswo nicht geschah, ist irrelevant. "Hamwer schon immer so gemacht" oder "machen die da drüben aber auch" sind - zumindest in diesem Zusammenhang - keine juristisch stichhaltigen Argumente. Die Behörde kann nun entweder selber prüfen, oder prüfen lassen, und hat dabei einen gewissen Ermessenspielraum bezüglich ihrer Möglichkeiten. Und, ob es einem gefällt oder nicht, der Augenschein, also ein persönliches Treffen mit einem Antragsteller, ist der für den Bürger zunächst einmal der geringste Eingriff in dessen Sphäre. Die Alternative wäre nämlich tatsächlich die Begutachtung durch einen qualifizierten Dritten, und die kostet dann halt. Die Behörde kann einen nicht zwingen, bloß wegen einer Überprüfung der Eignung anläßlich einer Erlaubniserteilung zu erscheinen. Sie kann wohl aber eine Erlaubnis verweigern, wenn der Antragsteller nicht am Verfahren mitwirkt (also sich, von wem auch immer, in Augenschein nehmen oder gar untersuchen läßt). Das persönliche Erscheinen anordnen kann die Behörde seit der letzten Waffenrechtsänderung zwar auch, aber nur in begründeten Einzelfällen. Eine Regelüberprüfung wird da wohl eher nicht ausreichen. Das Argument, die Behörde könne einen gar nicht beurteilen, sollte man tunlichst stecken lassen, und sich damit zufrieden geben, daß sich die Behörde im Standardfall damit begnügt, daß man persönlich erscheint und der Augenschein durch den Sachbearbeiter (ist tatsächlich anschauen, und mit dem Antragsteller sprechen) keine offensichtlichen Indizien einer mangelnden Eignung ergibt. Klingt hart, gefällt nun sicher nicht jedem, ist aber letztendlich eine relativ bürgerfreundliche Verwaltungspraxis. Ein ständiges regelmäßiges persönliches Erscheinen, wie es meine Behörde mal von mir wollte ("hamwer schon immer so gemacht"), läßt sich damit allerdings nicht rechtfertigen.
  21. Es gibt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Interessiert aber kaum noch einen.
  22. Nachtrag zu meinem Gedanken oben: Recht verschärfen bringt nichts, wenn man das bestehende Recht schon nicht konsequent anwendet. Verschärfungen gehen dann immer nur hauptsächlich zu Lasten derjenigen, die sich aus eigener Initiative ans geltende Recht halten.
  23. Falls Du damit mich meinen solltest (immerhin hast Du Dich mehr oder weniger konkret mit meinem Beitrag weiter oben auseinandergesetzt), dann schreib mich bitte an und wir klären das. Ich mag mir nämlich solche Vorwürfe nicht machen lassen, und erst recht nur deswegen nicht, weil ich teilweise anderer Meinung bin als Du. Wenn Geschehenes der Auslöser sein soll, dann braucht man am Waffenrecht gar nichts zu verändern. Die Behörde hat Instrumente, bei fehlender Eignung oder dem entsprechenden Verdacht tätig werden zu können. Wenn das behördenintern nicht klappt, bringt eine künftige Zwangsuntersuchung aller gar nichts, im Gegenteil generiert sie eine Datenflut, der man dann erst recht nicht Herr werden wird. Mittlerweile kann die Behörde persönliches Erscheinen anordnen, und sich selbst ein Bild vom Betreffenden machen. Natürlich kann man da nicht alles ausfiltern, aber das kann auch ein Psychologe nicht. Ich habe einmal mit meiner SBine gestritten angeregt diskutiert, weil die sich dahingehend geäußert hatte, daß man stets persönlich erscheinen solle und man keine postalischen Vorgänge bearbeite (mit nicht geeigneter Begründung, die hier aber nichts zur Sache tut). Letztendlich aber, so überlegte ich mir dann, könnte z.B. die Behörde zumindest schon einmal beim Erstantrag um persönliches Erscheinen des Antragstellers bitten. Rechtsgrundlage? Prüfung der Erlaubnisvoraussetzung "Eignung" durch Augenschein/persönliches Gespräch (vorgesehen vom VwVfG), um dem Antragsteller ein ansonsten fälliges Attest zu ersparen. Sachgerecht, sofort ohne Gesetzesänderung möglich, Grundrechtseingriff vernachlässigbar, für vermutlich 95% der Betreffenden unproblematisch. Bisher ist das offensichtlich wohl keine durchgehende Verwaltungspraxis. Wenn man möchte, kann man dann den damit beauftragten Personen ja eine Weiterbildung in Sachen Menschenkenntnis zukommen lassen. Hier hast meinen Vorschlag.
  24. Bei manchen Verbänden gibt es auch eine Zwischenprüfung auf Bezirksebene. BSB zum Beispiel.
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