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Nachweis Bedürfniserhalt (innerhalb des Grundkontingent) ab 01.01.2026
lrn antwortete auf Hypnodoc's Thema in Waffenrecht
Made my day! -
Nachweis Bedürfniserhalt (innerhalb des Grundkontingent) ab 01.01.2026
lrn antwortete auf Hypnodoc's Thema in Waffenrecht
Weil es Verbände gibt, die in ihren Bedürfnisunterlagen die Angabe einer Disziplin fordern, um einen Schießtermin als solchen im Rahmen der Regelmäßigkeit anzuerkennen. Es gibt Verbände, die in ihren Bedürfnisregelungen bzw. -unterlagen in verschiedenen Kombinationen fordern: Angabe der Disziplin, oder auch des Ergebnisses Führung eines persönlichen Schießbuchs mit Pflichtangaben Schießtermine für Bedürfnisbescheinigungen nur für Disziplinen der eigenen Sportordnung oder gar (bei Bescheinigung zum Erwerb) Schießtermine mit einer Waffe der Art, die beantragt werden soll Mindestanzahl von Schießterminen im die Termine bescheinigenden Verein Das ist alles frei zugänglich, man kann es sich ansehen, beurteilen und bei Nichtgefallen für sich die persönlichen Konsequenzen ziehen - niemand ist gezwungen, sich einem bestimmten Verband anzuschließen (einzig vielleicht bei der Wahl des jeweiligen Landesverbands). -
Juristen, pah, das wird überbewertet angesichts der geballten versammelten Forumskompetenz. Wenn Juristen hier was beitragen, bekommen sie daher postwendend bescheinigt, dass sie zweifelsfrei inkompetent, dumm, Volldeppen sind. Das hat den Sinn, dass man auch sportliches Schießen (im Sinne der Definition des WaffG) nach Sportordnungen kleinerer Verbände ermöglicht, die nicht die Voraussetzen für eine Anerkennung als Schießsportverband erfüllen. In der Regel dürfte jene wohl an den geforderten 10.000 Sportschützen scheitern. Der BLDS und noch irgendein kleinerer norddeutscher Verband fallen mir spontan ein. Näheres bei Interesse beim BVA.
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Aufgrund des höchst unterschiedlichen Argumentationsniveaus werde ich mit Dir keine juristischen Sachverhalte diskutieren. Falls Du verstehst, was ich meine
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Das famose "Leckt mich am Arsch, ich kann kaufen, was ich will"-Urteil , das wohl den ganzen Mist mit Beschränkung der gelben WBK, Kontigenten für Jäger usw. erst endgültig ins Rollen gebracht hat, weil einer nicht genug bekommen und es ganz genau wissen wollte.
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In der Regel wird das so ablaufen, dass der Bearbeiter einen Blick in die NWR-Matrix wirft und feststellt, dass für die dort dunkelgelb hinterlegte Waffe sportliche Disziplinen bekannt sind (also grundsätzlich erst einmal geeignet). Wenn er allerdings den Antragsteller nach der Disziplin fragt und dieser mit schweigenden großen Augen antwortet, wird man wohl das Bedürfnis hinsichtlich der Erforderlichkeit in Frage stellen dürfen. Kommt aber meines Wissens selten vor.
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Tipp: Was könnte der Sinn der Regelung sein, und würde die eigene Situation diesem Sinn gerecht?
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Äh... nein. Nicht nur hier im Forum, auch in meinem schießsportlichen Umfeld doziert gerade gefühlt jeder Zweite mit Wonne und Inbrunst übers Führen, in unterschiedlichsten Zusammenhängen. Aber kaum einer hat die Definition gelesen.
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Aufbewahrungsverstoß - Entzug der Waffenrechtlichen Zuverlässigkeit
lrn antwortete auf ALBA's Thema in Waffenrecht
Er meint sicher die Baugenehmigung. -
Aufbewahrungsverstoß - Entzug der Waffenrechtlichen Zuverlässigkeit
lrn antwortete auf ALBA's Thema in Waffenrecht
Ich auch nicht, wenn man Bestandsschutz ("langjährig") unterstellt. Was genau ist denn der Vorwurf? Nicht ausreichend sichere Verwahrung des Schlüssels? -
Der nächsthöhere "Widerstandsgrad" wäre vielleicht etwa so etwas hier (oder halt eine Überfalle mit Vorhängeschloß, wenn es optisch nicht stört); damit kann man einen Schrank oder eine Schublade etwas aufpeppen: https://www.amazon.de/dp/B0D9YNSXQK
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Idealerweise sind zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Zündhütchen nur auf dem Stand zum sofortigen Verbrauch erwerbbar. Spaß beseite, BTT: Ich hatte so eine Diskussion neulich im Schützenheim. Alle pedigten selbstsicher und lautstark, dass das "getrennt" so Gesetz sei - was doch im übrigen jeder wisse. Nur bei der Fundstelle tat man sich dann schwer... Interessanterweise war es ein anwesender Neuling, der tatsächlich eine Fundstelle angeben konnte: In den kürzlich erhaltenen Lehrgangsunterlagen eines durchaus angesehenen WSK-Ausbilders...
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Ja, das schont die Nerven.
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Versteh mich nicht falsch, ich wollte keinen kritisieren, nicht im geringsten. Ich ärgere mich über die zunehmenden Hürden und die Teuerung, auch wenn in lemmi's Fall der Preis des Komforts überproportional mit einspielt. Den Service werde ich aber auch mal probieren, denn mir hängt der Aufwand einer simplen Bestellabwicklung wirklich zum Hals raus. Bei mir geht es gerade bloß um ein banales Werkzeug, dennoch ein fürchterliches Geschiß. Laut USPS Sendungsverfolgung hat die Ware von Bell Gardens, CA (LA County) zum USPS International Distribution Center (in LA, soweit ich weiß am Flughafen) nur 19 Tage gebraucht, offenbar aufgrund irgendeiner behördlichen Prüfung. Und bis dahin auch schon drei Wochen, weil der Versender Global Post genutzt hat, anstatt die Sendung direkt bei USPS aufzugeben.
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Also "Umrechnungsfaktor" rund 3,7, trotz des relativ günstigen Dollars Ich habe (ohne Nutzung irgendwelcher Services, soweit möglich) immer überschlägig mit Faktor 2 gerechnet (Preis in USD * 2 = Preis in € bis zur Haustür). Aber das wird zunehmend schwieriger und nerviger - selbst mit Shops, wo es früher problemlos war, und der Zoll hält einem auch neue Stöckchen hin.
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Bedürfnisbescheinung durch Verbände ab 01.01.2026 - was ist der Prozess dazu?
lrn antwortete auf cvk's Thema in Waffenrecht
Die Thematik ist nach wie vor aktuell, eigentlich sogar aktueller denn je - in rund 4 Monaten läuft die Übergangsregelung des §58 Abs. 21 aus, nach der auch Vereine entsprechende Bedürfnisbescheinigungen ausstellen können. Ab 01.01.2026 sind allein die Schießsportverbände zuständig. Ich habe noch von keinem Verband irgendeine Verlautbarung zum Thema bzw. zum beabsichtigten Verfahren gesehen. Vom BDMP, dem LV Bayern in meinem Fall, gibt es zwar ein entsprechendes Bestätigungsformular zum Download (obwohl das eigentlich der Verband und nicht der Schütze benötigt), aber keine Angaben zum Verfahren, insbesondere zur Nachweisführung. Letzteres ist in diesem Fall nicht so schlimm, denn ein ordnungsgemäß nach den Vorgaben des LV geführtes Schießbuch belegt alles ausreichend. Ist es den anderen Verbänden egal, ist die Thematik so schwierig, ist mir was entgangen? Wenn es von Euren Verbänden oder Landesverbänden schon "Stoff" zum Thema gibt, wären Links oder zumindest konkrete Hinweise nett. -
OVG Urteil Aufbewahrung Schlüssel/Zuverlässigkeit
lrn antwortete auf heinzaushh's Thema in Waffenrecht
Leute, das wurde doch an anderer Stelle schon alles ausführlichst (derzeit 64 Seiten) durchgekaut! -
Ich kann also nicht lesen oder eine Betriebserlaubnis nicht richtig interpretieren? Na dann.
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Diesbezüglich muß man allerdings aufpassen: Teilweise haben - zumindest hier in Nordbayern - Schießstandsachverständige einen Passus in ihren Gutachten, der sinngemäß lautet, daß ein Schießen nur mit nachgewiesener Haftpflicht- und Unfallversicherung zulässig sei, und manche Behörden lassen den Text des Gutachtens dann in die Erlaubnis zum Betrieb der Schießstätte einfließen. Eine gesetzliche Grundlage für eine solche Anforderung gibt es nicht (mehr). Vermutlich rührt das noch aus dem §44 Abs. 1 WaffG a.F. her - dieser ist aber vor über 20 Jahren außer Kraft getreten... Konsequenz aus so einer Auflage ist jedenfalls, gesetzliche Anforderungen hin oder her, daß Schießen ohne entsprechende Versicherung nicht von der Erlaubnis umfaßt ist - und die Versicherung mancher Verbände gar nicht den erforderlichen Versicherungsumfang (Unfallversicherung) abdeckt. Die Versicherungsbedingungen mancher Verbände bieten zum einen keine Unfallversicherung und decken zum anderen nur "Veranstaltungen" ab (z.B. BDMP, BDS, siehe deren jeweilige Versicherungsbedingungen bzw. Bestätigungen). Hierunter wird man sicher noch das regelmäßige Training eines Vereins einordnen können. Ob es sich beim Gastschießen unter Begleitung eines Verbandsmitglieds auf einem anderen Stand, ohne daß der Verein, dem das Mitglied angehört, darauf noch irgendeinen Einfluß nehmen kann, hingegen noch um eine Veranstaltung im Sinne der jeweiligen Versicherungsbedingungen handelt, ist fraglich, wird auf Nachfrage ziemlich sicher verneint werden, und im Schadensfall würde ich so etwas nicht vor Gericht ausdiskutieren wollen. Betroffene Standbetreiber tun also gut daran, solche Auflagen aus den Betriebserlaubnissen entfernen zu lassen, und die betreffenden Gutachter, so einen Blödsinn einfach zu unterlassen.
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Dann soll sie doch mal im Drogenmilieu anfangen. Da kann man Waffenkriminalität, Drogenkriminalität und Drogentote auch gleich noch alles auf einmal bekämpfen.
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Hätten die Grünen, die er lautstark gewählt hat, uns wie geplant die Waffen weggenommen, wär das nicht passiert.
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Pseudotaktisches Chinaböller Nr. 8 ... sncr
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Hm. Ich überlege gerade, ob eine Einnahme Bayerns durch die Schweiz nicht mit Vorteilen verbunden sein könnte... Bern statt Berlin? Klingt nicht unattraktiv.