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Ihr bezieht Euch auf die Regelunzuverlässigkeit. Der Vollständigkeit halber - der TE hat es schon angesprochen: In § 51 BZRG wird das Verwertungsverbot nach Tilgung geregelt. Danach kommt allerdings § 52 BZRG (1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn ... 4. die betroffene Person die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn die betroffene Person die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt oder ...
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https://en.wikipedia.org/wiki/List_of_pump_action_rifles
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Petition Bundestag "Zulassung von Schalldämpfern für Sportschützen"
Elo antwortete auf RainerE's Thema in Waffenrecht
Der Preis allein ist nicht das Problem, es geht auch um die Funktion, weil der SD zu Gasdruckspitzen im Verschlußsystem führt. Dann sind wir z. B. auch beim Thema verstellbare Gasabnahme. Es gibt SD, die wiederum dafür konzipiert sind, bei B&T heißt das z. B. Reduced Blowback Suppressor – RBS. Das hat oft den Nachteil, daß der Schußknall insbesondere in der Nähe des Ohrs wieder lauter wird. Ein weiteres Thema gerade beim HA sind die Schnittstellen zwischen Mündung und SD, da braucht es ggf. noch passende Aufsätze. Zusammengefaßt: Einfach aufschrauben und problemlose Funktion erwarten ist Glückssache. Noch ein grundsätzlicher Aspekt: der SD dämpft lediglich den Schall an der Mündung, nicht jedoch den Überschallknall. Letzteren werden Anwohner am Stand trotz hervorragendem SD weiterhin mitbekommen. -
Das wird im Video zumindest etwa ab Min. 1:02 recht deutlich thematisiert. Verschleiß, Spiel auf dem Griffstück, Korn verloren, Kimme lose. Ich hätte nur vermutet, daß sowas zumindest zur Instandsetzung geht?
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De-Banking betrifft jetzt auch Waffenhändler und Schützenvereine
Elo antwortete auf chief wiggum's Thema in Allgemein
Falls das nicht schon erwähnt wurde - das ist so nicht zutreffend, weil dieses Recht nur für Verbraucher gilt (§§ 30 ff. Zahlungskontengesetz [ZKG)) https://www.gesetze-im-internet.de/zkg/__30.html Das kann bedeuten, daß z. B. Personen ohne Aufenthaltstitel einen Anspruch haben (§ 31 ZKG), nicht aber z. B. Selbstständige. -
Swiss-P: Werksmunition + deren Präzisionsangaben: Ringe, die man kaufen kann
Elo antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Allgemein
SWISS P ist überwiegend als Militär-/Behördenlieferant bekannt. @Schwarzwälder Wie sieht es denn mit der tatsächlichen Verfügbarkeit und dem Preisniveau in D aus? -
Online gekaufte Waffe nicht von der Post abholen
Elo antwortete auf BallistikPro's Thema in Waffenrecht
Man kann das auch mal ganz banal (praktisch) betrachten. Wurde der Kaufgegenstand versendet und liegt beim Transportunternehmen zur Abholung bereit, hat der Käufer (im Rahmen der Öffnungszeiten und vermutlich gegen Legitimation) jederzeit die Möglichkeit, die Ware abzuholen, damit also auch die Verfügungsgewalt auszuüben. Ganz ähnliche Konstellation, wie jemand den Schlüssel zu einem Wertbehältnis zu übergeben? -
Zu Schutzmasken beim Schießen gibt es schon einen Faden, eventuell finden sich da auch Infos:
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Auf welcher Grundlage? Es gibt Bundesländer, wo die "zuständige" Behörde bei der Polizei angesiedelt ist, aber das ist eher die Ausnahme.
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Das macht den Unterschied. Lista z. B. hat Schränke, bei denen die Schubladen mit 75 oder 200 kg belastbar sind. Allerdings sind die Preise auch entsprechend, bei Privatpersonen verursachen die wahrscheinlich Schluckbeschwerden.
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Du meinst wohl etwas ohne Zertifizierung, weil im Waffenraum? Grundsätzlich gut für übersichtliche Aufbewahrung sind (professionelle) Schubladenschränke. Lista (Dick) ist ein bekannter Name, Schäfer Shop ebenfalls. Eventuell Hoffmann Group, Hahn & Kolb, Bott. Sind im Regelfall schwer und teuer, mit Glück manchmal aber auch gebraucht günstiger über die Auktions-/Anzeigenportale. Ich meine, wir hatten das Thema hier schon mal?
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Du brauchst 5 Beiträge, um im Forum Nachrichten schreiben zu können Wenn Du @stephan-k so erwähnst, sollte er aber eine Nachricht erhalten.
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Thema kommt schon mal bei wildundhund.de (dort aber teils sehr unterschiedliche Meinungen bzw. Hörensagen): https://forum.wildundhund.de/threads/jagdschein-fuer-deutsche-ohne-wohnsitz-in-brd.46473/ https://forum.wildundhund.de/threads/jagdschein-fuer-im-ausland-lebende-deutsche.22969/ https://forum.wildundhund.de/threads/jagdschein-in-d-loesen-mit-wohnsitz-in-der-schweiz.138573/
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Die sind natürlich günstig. Hatte da an Kal. .50 oder .68 gedacht, bei letzteren werden wohl knapp 40 EUR für 20 Stück aufgerufen.
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@meowmeow Aus Neugier - die Geschosse für solche "starken" Luftgewehre sind doch nicht ganz billig? Rechnet sich das im Vergleich zu einer üblichen .22 lr.? Oder willst Du selbst gießen?
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Ich bin absolut der Überzeugung, daß das Waffenrecht deutlich vereinfacht werden muß. Kaum jemand blickt noch durch, zum eigentlichen Gesetzeswerk werden noch BT-Drucksachen, Gerichtsentscheidungen, Normen und etliche Verwaltungsvorschriften herangezogen. Den Grundsatz "so wenig Waffen wie möglich im Volk" hat ja zunächst das BVerwG geprägt, später fand der dann Einzug in BT-Drucksachen. Leider müssen wir derzeit mit der aktuellen Situation leben.
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Ich wollte eher darauf hinaus, daß "Auslandsschützen" keine "Privilegierung" in Anspruch nehmen können. Daß die WaffVwV nur die Verwaltung bindet ist korrekt, im Gesetz selbst findet sich halt nicht viel zu dem speziellen Thema. Da wir aber meist den grundsätzlichen Erlaubnisvorbehalt haben, braucht es für das "habenwollen" eine Grundlage im Gesetz und das ist bei Auslandsbezug wohl schwieriger.
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Noch mal der Link, es geht dort grundsätzlich um Waffensammeln/-horten, aber halt auch um grundsätzliche Bedürfnisfragen Hamburgisches OVG, Urteil vom 18.04.2016 - 4 Bf 299/13 https://openjur.de/u/897666.html ab Randnummer 53: z. B. (Zitat): ... Unberührt bleibt allerdings die Geltung des allgemeinen Bedürfnisprinzips nach § 8 WaffG. Das heißt zum einen, dass es sich um eine Waffe für das sportliche Schießen nach § 15a Abs. 1 WaffG handeln müsse, also für das Schießen auf der Grundlage der genehmigten Sportordnung (wegen der isolierten Genehmigungsmöglichkeit nicht zwangsläufig derjenigen eines anerkannten Schießsportverbandes), und zum anderen, dass - schon durch die Geltung des Erwerbsstreckungsgebotes kanalisiert - ein schlichtes Waffenhorten nicht abgedeckt ist.“ (vgl. BT-Drs. 16/7717, S. 20) ...
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Die gelbe WBK ist so etwas wie ein Privilegierung für Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen (§ 14 [6] WaffG). Ein "Auslandsbedürfnis" könnte da eher schwierig werden. Die Waffenbehörde wird in solchen Fällen wohl auch in die WaffVwV schauen, siehe dort zu § 8, Ziffer 8.1.1 und demzufolge vermutlich "strenge" Maßstäbe anlegen.
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👉 Bedeutung: Für Waffen, die nach § 14 Abs. 4 WaffG (gelbe WBK) erworben werden, muss die konkrete Waffe nicht in einer Verbands-Sportordnung zugelassen sein. Ich füge Deinem zitierten Text mal Fettdruck hinzu: „Nicht gefordert wird, [...] dass die auf Gelber WBK zu erwerbende Waffe für eine Disziplin der konkreten Sportordnung des Verbandes oder gar Vereins, in dem der Sportschütze organisiert sei, zugelassen und erforderlich sein muss.“
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Wie sieht das bei der DSU aus, z. B. DLRM 1 und 2?
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Warum? Es werden dort (über waffensammeln hinaus) grundsätzliche Aussagen zum Bedürfnis getroffen.
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Z. B. hier lesen: Steht einiges zum Thema gelbe WBK und Bedürfnis - Hamburgisches OVG, Urteil vom 18.04.2016 - 4 Bf 299/13 https://openjur.de/u/897666.html
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Um mal über die rein waffenrechtliche Betrachtung hinauszuschauen - in den letzten Jahren haben sich - gefühlt - die Berichte über Polizeieinsätze (auch SEK) gehäuft, bei denen der Auslöser die bloße Ansicht einer Softair, Deko, SSW o. ä. war, die von Dritten z. B. durchs Fenster, auf dem Balkon usw. beobachtet wurde? In den Meldungen stand dann auch oft, daß im Rahmen des Einsatzes der betreffende Gegenstand beschlagnahmt/sichergestellt wurde. Denkbar, daß es oft dabei bleibt, weil die ursprünglichen Besitzer froh sind, keinen weiteren Ärger zu bekommen? Als Tatvorwurf stand dann sinng. "Beunruhigung der Öffentlichkeit" oder eine ähnliche Formulierung? Wäre die Frage, welche konkrete Vorschrift dann herangezogen wird? Im OWiG gibt es einen § 118 - Belästigung der Allgemeinheit? Störung des öffentlichen Friedens nach StGB? Weiß jemand was dazu?
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Bilder in besserer Auflösung in der gemeinsamen Presseerklärung von Staatsanwaltschaft und Polizei Wuppertal: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/11811/6152279 Die LW scheinen nicht so hochmodern?