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Könnte zum Thema passen - aus dem VDB-Newsletter vom 17.04.2025: Zitat: Umfrage: Statusabfrage zu waffenrechtlichen Anträgen Immer wieder ist von besonderen Auflagen z. B. bei Waffen über dem Grundkontingent für Sportschützen oder bei Jägern in Form einer Begrenzung der Anzahl an Langwaffen zu hören. Wir möchten erfahren, wie der Status in Deutschland ist und wo diese Auflagen am häufigsten vorkommen. Dafür bitten wir möglichst viele Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder einer Waffenhandels- oder Waffenherstellungserlaubnis, an dieser Umfrage teilzunehmen. Wir bedanken uns im Voraus für Ihre Unterstützung. Link: https://www.vdb-waffen.de/newsurl/6048k2rb.html
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Das lese ich so aus diesem Passus der WaffVwV nicht heraus. Wir laden regelmäßig bei den Qualifizierungsrichtlinien, konkret wird (soweit mir bekannt) seitens der Verbände für die "Ausbildung" zur verantwortlichen Aufsichtsperson der Nachweis der "Waffensachkunde" (meist ist es so formuliert) gefordert. (Aber wie schon mehrfach erwähnt, gibt es auch andere Qualifizierungsmöglichkeiten) Wenn wir auch hier die WaffVwV (7.3) heranziehen, ergibt sich aber auch, daß es nicht die "eine" (umfassende) Waffensachkunde gibt, sondern die Sachkunde sich auf verschiedene Kombinationen der Schusswaffen- und Munitionsarten (Kurzwaffe, Langwaffe, Signalwaffe) beziehen kann. Insofern sehe ich die Frage noch immer.
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Darauf wollte ich letztlich ja hinaus. Bei all diesen Diskussionen wird regelmäßig das Argument "Qualifizierungsrichtlinien der Verbände" genutzt, verbunden mit dem Hinweis, daß "andere" keine Erleichterungen in Anspruch nehmen können. Es wäre nun noch die Frage, ob das BVA für die Verbände im Rahmen der Zulassung eine feste (nicht allgemein bekannte) Vorgabe hat oder ob das "Verhandlungssache" ist. Analog dazu stünde die Anerkennung für die freien Träger im Ermessen der örtlich zuständigen Waffenbehörden?
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Ich warte immer noch darauf, daß jemand eine wirklich handfeste Unterscheidung der "allgemeinen Sachkunde" und der "aufsichtsspezifischen Sachkunde" anhand konkreter Inhalte des Waffengesetzes belegt. Man könnte es ggf. anhand der in den bisherigen Beiträgen vorgestellten Argumentationsketten herleiten, aber unter einer klaren Regelung würde ich das nicht einordnen. Wenn man aber diese Sichtweise heranzieht - wäre es dann denkbar, daß jemand ohne Sachkunde gem. § 7 WaffG die (nur) "aufsichtsspezifische" Sachkunde erwirbt und dann als Aufsichtsperson eingesetzt wird? Wahrscheinlich wird dazu mit den Qualifizierungsrichtlinien argumentiert, aber ist das stichhaltig? Man könnte in die Betrachtung auch noch einbeziehen, daß Schießsport ja nicht zwangsläufig mit erlaubnispflichtigen Waffen ausgeübt werden muß.
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Bemerkenswert, sieht so aus, als hättest Du auch einiges an neuem Personal eingestellt? Ich glaube, du könntest bei Bedarf auch mit überschaubarem Aufwand den Standort verlagern?
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Ich hoffe, es ist in Ordnung, wenn ich nachfrage, das könnte ja grundsätzlich von Bedeutung sein - kannst/willst Du etwas mehr zum Inhalt sagen? Wurde eine Anordnung getroffen / Frist gesetzt? Gibt es Unterstützung vom LJV?
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Ist das erst mal "nur" eine Anhörung oder schon ein (zunächst mal abschließender) Bescheid?
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Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
Elo antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
pirsch.de, 28. März 2025 - 19:00 Uhr: https://www.pirsch.de/news/schluessel-urteil-neue-rechtswissenschaftliche-interpretation-40909 Zitat: „Schlüssel-Urteil“: Neue rechtswissenschaftliche Interpretation Das sogenannte Schlüssel-Urteil aus NRW hat viele Jäger verunsichert. Nun liegt eine neue Interpretation der Rechtslage vor. ... -
Jahresbericht des Landesrechnungshofs // Verschwundene Waffen aus LKA-Sammlung
Elo antwortete auf manfrommuc's Thema in Allgemein
Es gibt einen Zeitungsbericht über einen Vorfall beim Amtsgericht Neu-Ulm Anfang 2012, dort wurde wohl eine Patrone 7,65 (?) bei einem als Zeugen geladenen Jäger gefunden. Die Sache zog einen Polizeieinsatz nach sich, auch das Landratsamt soll involviert gewesen sein. Letztliches Ergebnis/Folgen nicht bekannt. Ebenfalls Neu-Ulm: https://www.pirsch.de/news/kampf-um-zuverlaessigkeit-jaeger-gewinnt-vor-gericht-nach-waffenkontrolle-39767 -
Zitat aus dem VDB-Newsletter vom 21.03.2025: Bundesrat nimmt SRS-Waffen-Verbot von der Tagesordnung Der Gesetzesantrag aus Hamburg, der einen Bedürfniszwang für Erwerb und Besitz von SRS-Waffen fordert, sollte eigentlich in der heutigen Bundesratssitzung beraten werden. Der Tagesordnungspunkt wurde kurzfristig gestrichen. Die genauen Gründe dafür sind uns bisher unbekannt, allerdings konnten wir in den vergangenen Tagen verdeutlichen, dass die geplante Initiative u.a. zu sehr hohen Kosten für die Länder führen würde. Dies mag einige Länder bewogen haben, noch einmal über die Möglichkeiten beraten zu wollen – von der Symbolpolitik einmal ganz abgesehen. Der Rechtsausschuss hatte den Antrag zudem abgelehnt. Eine andere Möglichkeit ist, dass verhindert werden soll, dass die Gesetzesinitiative der Diskontinuität anheimfällt und neu eingebracht werden müsste. Mit der nächsten Bundesratssitzung am Freitag, 11. April, könnte es direkt in den neuen Bundestag eingebracht werden. ...
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Es kann ggf. Stolpersteine geben § 3 VwVfG https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__3.html Zitat: ... (3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. ...
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Kampftraining für Zivilisten: Wie gefährlich ist der Waffentourismus? | STRG_F
Elo antwortete auf Ebert79's Thema in Waffenrecht
Hinsichtlich des strafrechtlichen Aspekts gibt es dazu eine Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages: Die Verfolgbarkeit von Auslandsstraftaten eines Deutschen, der sich in Deutschland aufhält Aktenzeichen: WD 2 - 3000 - 072/20 Abschluss der Arbeit: 6. August 2020 (zugleich letzter Zugriff auf Internet-Quellen) https://www.bundestag.de/resource/blob/793170/d6bfb36683a2f3ee48253ff323a38a28/WD-2-072-20-pdf.pdf -
Wechselsystem abhanden gekommen -> Verlust der Zuverlässigkeit ? Kein Sportschütze mehr ?
Elo antwortete auf Per's Thema in Waffenrecht
Der TE ist ja nach dessen Aussage zuhause bei der intensiven Suche. Daneben wäre es - wie schon von anderen Schreibern geraten - vermutlich sehr sinnvoll, schnellstmöglich einen auf das Gebiet des Waffenrechts spezialisierten Rechtsbeistand zu kontaktieren. Namen wurden ja schon genannt, ansonsten gibt es auch Listen in einigen Foren und bei diversen Organisationen wie z. B. der GRA, auch der VDB hat mehrere Anwälte. Ggf. arbeiten die nicht zu den regulären Sätzen, sondern wollen eine Honorarvereinbarung treffen. Mit Glück findet sich jemand aus der entsprechenden Region, so daß eventuelle Wege möglichst kurz ausfallen. -
VDB-Nachrichten, 14.02.2025: https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/14022025_gesetzesantrag_des_bundesrates_zu_srs-waffen.html Zitat: Gesetzesantrag des Bundesrates zu SRS-Waffen Hamburg fordert Erlaubnispflicht für den Erwerb von SRS-Waffen Am 11.02.2025 hat die Freie und Hansestadt Hamburg den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes zur Einführung der Erlaubnispflicht (Kleiner Waffenschein) für den Erwerb und den Besitz von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (Drucksache 67/25) in den Bundesrat eingebracht. Dieser steht am heutigen Freitag, 14.02., als Tagesordnungspunkt 56 auf der Beratungsliste und soll federführend in den Innenausschuss sowie in den Rechtsausschuss überwiesen werden. Der VDB hat sich am Donnerstag mit einem Brief an alle Mitglieder im Bundesrat gewandt. In diesem stellen wir klar, dass die geplante Pflicht zur Vorlage eines Kleinen Waffenscheins bereits beim Erwerb einer SRS-Waffe die als Ziel genannten Probleme – Schüsse auf offener Straße zu Silvester und Angriffe auf Einsatz- und Rettungskräfte – nicht lösen wird. Auch sind Kosten in mehrstelliger Millionenhöhe zu erwarten und nicht, wie im Antrag vorgesehen, keine Kosten für Bürger oder öffentliche Verwaltung. Was zu Silvester in Großstädten passiert ist, kann bereits jetzt nach dem Waffengesetz als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Wir haben hier ein Vollzugs- und Ahndungsproblem und keine Lücke im Gesetz!
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Es gibt in den USA diverse Seiten mit Preisvergleichen, wobei ich nicht weiß, wie seriös bzw. realistisch die sind, z. B.: https://truegunvalue.com/rifle/steyr-hs-50/price-historical-value Möglicherweise werden jenseits des Atlantiks mehr von den Dingern umgesetzt?
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Es geht Dir nur um einen Preis - bezüglich Schießstand, Aufbewahrung, Munition/Wiederladen, Scheibenbeobachtung usw. ist alles geklärt?
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Du kennst WBK, die unmittelbar auf Firmen (nicht auf Personen) ausgestellt sind?
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rbb Doku: (Zitat) Krank durch Schießgase? Wie Berliner Polizisten für Gerechtigkeit kämpfen | Die Story (Linkquelle: Youtube - rbb Doku)
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Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
Elo antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Ich packe das mal mit rein, weil es auch um Aufbewahrung geht, hier u. a. um die Frage, ob abgeschlossene Gartenlauben und Keller als "verschlossene Behältnisse" zu sehen sind. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Beschluss vom 13.01.2025, Aktenzeichen 3 M 174/24: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/perma?d=NJRE001598358 Zitat: Leitsatz Zu den Anforderungen an einen unvermeidbaren Verbotsirrtum i.S. des § 17 StGB bei der Annahme, dass ein Schalldämpfer keine erlaubnispflichtige Waffe sei und keinen besonderen Aufbewahrungspflichten unterliege. (Rn.4) Abgeschlossene Gartenlauben und Keller sind keine verschlossenen Behältnisse i.S. des § 13 Abs 2 Nr 1 AWaffV. (Rn.8) ... -
Eine Frage ist, was Formulierungen wie "Tilgung", "Löschung", "Entfernung" ... tatsächlich bedeuten? Im Bundeszentralregistergesetz gibt es im Fünften Abschnitt (Rechtswirkungen der Tilgung) den § 52 (Ausnahmen): https://dejure.org/gesetze/BZRG/52.html ... (1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn ... 4. die betroffene Person die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn die betroffene Person die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt oder ...
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Will mir nicht anmaßen, Dir Ratschläge zu erteilen, aber berücksichtige bei Deinen Überlegungen vielleicht, wo in der VwGO der genannte § angesiedelt ist. Eventuell hilft z. B. § 25 VwVfG eher weiter?
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Das spezielle Thema scheint ja hinsichtlich gerichtlicher Entscheidungen noch relativ neu zu sein. Mal ein paar Gedanken/Spekulationen dazu. Wenn man in das Urteil des VG Gießen vom 28.10.2021 (9 K 2448/20.GI) schaut, schreiben die folgendes: (Rn 41) ... Erst durch die Eintragung einer Waffe wird die Erlaubnis zum dauerhaften Besitz einer Waffe vermittelt, wenn diese - wie im Fall des Klägers - von einem Inhaber eines Jahresjagdscheins nach § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG erworben wird (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 18.04.2016, Az.: 4 Bf 299/13 = BeckRS 2016, 50869, Rn. 20; ferner Thüringisches OVG, Urteil vom 22.02.2007, Az.: 3 KO 94/06, ThürVBl. 2007, 262, juris Rn. 47 ff.). Weiter wird durch die Eintragung festgestellt, dass eine erworbene Waffe der in § 13 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1 Nr. 2 WaffG genannten Kategorie entspricht. Auch erfolgt eine Konkretisierung der waffenrechtlichen Erlaubnis, da mit der Eintragung die individuellen Spezifika einer Waffe wie Kaliber, Hersteller, Modell, Seriennummer erfasst werden. Zudem dokumentiert der Beklagte durch die Eintragung, dass der jeweilige Antragsteller die Frist des § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG eingehalten hat. .... Aus dem Sachverhalt geht noch hervor: (Rn 16) Am 13.06.2019 wurden die beiden streitgegenständlichen Waffen vom Kläger wieder der H. Schießkonto GmbH überlassen und werden von dieser, um dem Kläger den Erwerb weiter zu ermöglichen, verwahrt. Offenbar hat der Jäger die Waffen wieder an den Händler (zurück?)überlassen. Demzufolge mußte die Behörde sich nicht mit der Frage befassen, wie solche fraglichen Waffen während des rechtlichen Klärungsprozesses zu behandeln sind. Eine denkbare Verfahrensweise könnte sein, zusammen mit der Ablehnung der Eintragung eine Anordnung zu erlassen, die streitgegenständlichen Waffen an einen Berechtigten zu überlassen, das ganze eventuell in Kombination mit der Anordnung des Sofortvollzuges. Die Frage wäre dann, ob das sachgerecht/verhältnismäßig ist. Insbesondere hinsichtlich des Sofortvollzuges könnte sich die Frage stellen, ob von den beiden neuen/fraglichen Waffen bei einem vorhanden legalen Bestand von 49 eine solche Gefahr ausgeht, die sofortiges Handeln erforderlich macht. Sofern die Behörde jedoch einen Besitz bis einer rechtskräftigen Entscheidung dulden würde, könnte sich auch für den Jäger die Frage stellen, ob man die nicht besser an den Händler überläßt. Was will man damit machen? In diesem Schwebezustand mit zur Jagd oder zum Schießstand nehmen? Benutzen und dadurch den Wert bei einer eventuellen Rückgabe an den Händler oder einen sonstigen Berechtigten deutlich schmälern? Wie schon geschrieben - nur etwas Gedanken/Spekulationen dazu.
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Ich bin mir nicht sicher, ob ich die Frage korrekt verstanden habe. So lange noch keine gerichtliche Entscheidung vorliegt, kann die Behörde jederzeit ihre "Ansicht" ändern. Vielleicht läßt das Gericht auch "durchblicken", wie es die Sache sieht und sorgt damit für neue "Einsichten" bei den Beteiligten. Das Gericht kann dann das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären und entscheidet (nur) noch über die Kostentragung. Gerade so etwas ist auch bei der Untätigkeitsklage in § 75 VwGO vorgesehen: ... Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. 4Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. Wenn die Behörde einen Eintrag beim Jäger ablehnt, dann sollte das ein Verwaltungsakt sein, gegen den Rechtsmittel möglich sind, keine "Untätigkeit". Grundsätzlich im Auge behalten, daß es im Bereich des Waffenrechts viele spezialgesetzliche Regelungen gibt, die schärfer sind sind, als im allgemeinen Verwaltungsrecht.
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Das wäre aber Österreich? Wenn eine Klage bei Gericht liegt, ist der Kreisrechtsausschuß bereits außen vor. Es muß letztlich jeder selbst für sich entscheiden, aber eine Untätigkeitsklage kann durchaus ein geeignetes Mittel sein, eine Entscheidung herbeizuführen. Nicht verwechseln mit Dienstaufsichtsbeschwerden und ähnlichen "Eingaben", das ist ein anderes Thema.