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Elo

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  1. Die sind natürlich günstig. Hatte da an Kal. .50 oder .68 gedacht, bei letzteren werden wohl knapp 40 EUR für 20 Stück aufgerufen.
  2. @meowmeow Aus Neugier - die Geschosse für solche "starken" Luftgewehre sind doch nicht ganz billig? Rechnet sich das im Vergleich zu einer üblichen .22 lr.? Oder willst Du selbst gießen?
  3. Ich bin absolut der Überzeugung, daß das Waffenrecht deutlich vereinfacht werden muß. Kaum jemand blickt noch durch, zum eigentlichen Gesetzeswerk werden noch BT-Drucksachen, Gerichtsentscheidungen, Normen und etliche Verwaltungsvorschriften herangezogen. Den Grundsatz "so wenig Waffen wie möglich im Volk" hat ja zunächst das BVerwG geprägt, später fand der dann Einzug in BT-Drucksachen. Leider müssen wir derzeit mit der aktuellen Situation leben.
  4. Ich wollte eher darauf hinaus, daß "Auslandsschützen" keine "Privilegierung" in Anspruch nehmen können. Daß die WaffVwV nur die Verwaltung bindet ist korrekt, im Gesetz selbst findet sich halt nicht viel zu dem speziellen Thema. Da wir aber meist den grundsätzlichen Erlaubnisvorbehalt haben, braucht es für das "habenwollen" eine Grundlage im Gesetz und das ist bei Auslandsbezug wohl schwieriger.
  5. Noch mal der Link, es geht dort grundsätzlich um Waffensammeln/-horten, aber halt auch um grundsätzliche Bedürfnisfragen Hamburgisches OVG, Urteil vom 18.04.2016 - 4 Bf 299/13 https://openjur.de/u/897666.html ab Randnummer 53: z. B. (Zitat): ... Unberührt bleibt allerdings die Geltung des allgemeinen Bedürfnisprinzips nach § 8 WaffG. Das heißt zum einen, dass es sich um eine Waffe für das sportliche Schießen nach § 15a Abs. 1 WaffG handeln müsse, also für das Schießen auf der Grundlage der genehmigten Sportordnung (wegen der isolierten Genehmigungsmöglichkeit nicht zwangsläufig derjenigen eines anerkannten Schießsportverbandes), und zum anderen, dass - schon durch die Geltung des Erwerbsstreckungsgebotes kanalisiert - ein schlichtes Waffenhorten nicht abgedeckt ist.“ (vgl. BT-Drs. 16/7717, S. 20) ...
  6. Die gelbe WBK ist so etwas wie ein Privilegierung für Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen (§ 14 [6] WaffG). Ein "Auslandsbedürfnis" könnte da eher schwierig werden. Die Waffenbehörde wird in solchen Fällen wohl auch in die WaffVwV schauen, siehe dort zu § 8, Ziffer 8.1.1 und demzufolge vermutlich "strenge" Maßstäbe anlegen.
  7. 👉 Bedeutung: Für Waffen, die nach § 14 Abs. 4 WaffG (gelbe WBK) erworben werden, muss die konkrete Waffe nicht in einer Verbands-Sportordnung zugelassen sein. Ich füge Deinem zitierten Text mal Fettdruck hinzu: „Nicht gefordert wird, [...] dass die auf Gelber WBK zu erwerbende Waffe für eine Disziplin der konkreten Sportordnung des Verbandes oder gar Vereins, in dem der Sportschütze organisiert sei, zugelassen und erforderlich sein muss.“
  8. Wie sieht das bei der DSU aus, z. B. DLRM 1 und 2?
  9. Warum? Es werden dort (über waffensammeln hinaus) grundsätzliche Aussagen zum Bedürfnis getroffen.
  10. Z. B. hier lesen: Steht einiges zum Thema gelbe WBK und Bedürfnis - Hamburgisches OVG, Urteil vom 18.04.2016 - 4 Bf 299/13 https://openjur.de/u/897666.html
  11. Um mal über die rein waffenrechtliche Betrachtung hinauszuschauen - in den letzten Jahren haben sich - gefühlt - die Berichte über Polizeieinsätze (auch SEK) gehäuft, bei denen der Auslöser die bloße Ansicht einer Softair, Deko, SSW o. ä. war, die von Dritten z. B. durchs Fenster, auf dem Balkon usw. beobachtet wurde? In den Meldungen stand dann auch oft, daß im Rahmen des Einsatzes der betreffende Gegenstand beschlagnahmt/sichergestellt wurde. Denkbar, daß es oft dabei bleibt, weil die ursprünglichen Besitzer froh sind, keinen weiteren Ärger zu bekommen? Als Tatvorwurf stand dann sinng. "Beunruhigung der Öffentlichkeit" oder eine ähnliche Formulierung? Wäre die Frage, welche konkrete Vorschrift dann herangezogen wird? Im OWiG gibt es einen § 118 - Belästigung der Allgemeinheit? Störung des öffentlichen Friedens nach StGB? Weiß jemand was dazu?
  12. Elo

    Razzia Remscheid 2.0

    Bilder in besserer Auflösung in der gemeinsamen Presseerklärung von Staatsanwaltschaft und Polizei Wuppertal: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/11811/6152279 Die LW scheinen nicht so hochmodern?
  13. Zumindest das könnte grundsätzlich schwierig sein, weil es in D wohl keine Wettbewerbe dafür gibt? Oder existiert da (im IPSC-Bereich?) etwas?
  14. (Magazinthema?) findest Du hier zum Nachlesen: Anlage 2 WaffG https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_2.html In Abschnitt 1 sind die Verbotenen Waffen (und Munition) aufgeführt, mit denen der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, verboten ist. Hinsichtlich der Magazine könnte für Dich interessant sein: ... 1.2.4.3 Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; 1.2.4.4 Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann; 1.2.4.5 Magazingehäuse für Wechselmagazine nach den Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4 sind; ... 1.2.6 halbautomatische Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen; 1.2.7 halbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen; ...
  15. VDB: https://www.vdb-waffen.de/downloads/editor/28yv37_de.pdf Es wird dort unterschieden zwischen Verbringen (über die Grenze zum Verbleib/Besitzwechsel) und Mitnahme (vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes), vgl. Anlage 1 WaffG: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_1.html Abschnitt 2: Waffenrechtliche Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes ... 5. verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert, 6. nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt, ... Die Unterlagen im ersten Link sind © Sigrun Ullrich, das dürfte eine ausgewiesene Expertin auf diesem Gebiet sein. https://www.amazon.de/Waffenrechtliche-Erlaubnisse-Verbringen-Mitnahme-Waffenrechts/dp/3415062627/ Grundsätzlich einlesen zur Mitnahme kannst Du Dich auch in § 32 WaffG, interessant könnte da ggf. der Absatz 3 sein.: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__32.html In Absatz 3 ist u. a. geregelt, daß der Grund der Mitnahme nachgewiesen werden muß, da könnte z. B. eine solche Einladung hilfreich sein.
  16. Elo

    Razzia Remscheid 2.0

    Auf den dritten Bild scheint ein Schnittmodell zu sein?
  17. Elo

    Razzia Remscheid 2.0

    Zitat aus dem Artikel: ... Exklusiv durfte unsere Redaktion Fotos in der riesigen Waffenkammer anfertigen ... ... Wie funktioniert das? Wenn es auch um mutmaßliche Straftäter geht, es bleiben doch Räumlichkeiten im privaten Besitz? Die Strafverfolgungsbehörden durchsuchen, ermitteln, beschlagnahmen im Rahmen der Gesetze i. d. R. mit Gerichtsbeschluß, aber wer gewährt Pressefotografen auf welcher Grundlage Zugang?
  18. Elo

    Razzia Remscheid 2.0

    Hier weitere Bilder 29.10.2025 – 11:26 - Gemeinsame Presseerklärung von Staatsanwaltschaft und Polizei Wuppertal auf presseportal.de: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/11811/6147447
  19. Elo

    Razzia Remscheid 2.0

    Auf presseportal.de gibt es die Fotos in der gemeinsamen Presseerklärung von Staatsanwaltschaft und Polizei Wuppertal wohl in etwas besserer Auflösung: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/11811/6146990
  20. Falls Du es auf meinen Beitrag beziehst - es ging darum, Fundstellen zu nennen, die vielleicht dem Fragesteller eine eigene Einschätzung erleichtern. Die u. a. genannte Regelung in 8.2.3 bezieht sich auf Arbeiten ... die eine Beschußpflicht ... auslösen. Ob eine (Zitat) eventuelle Beschußpflicht besteht, läßt sich dann im verlinkten BeschG nachlesen.
  21. Man kann sicherlich über dieses Thema diskutieren. Der zitierte Passus der WaffVwV bezieht sich auf § 21 WaffG (Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel). Gesetzlich findet sich eine Definition von Arbeiten an Schußwaffen in Anlage 1 zum WaffG (Begriffsbestimmungen): https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_1.html Abschnitt 2: Waffenrechtliche Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes ... 8.2 wird eine Schusswaffe bearbeitet, wenn 8.2.1 sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können (Umbau), 8.2.2 wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden, sofern nicht Nummer 8.1 zutrifft, 8.2.3 Arbeiten an der Schusswaffe durchgeführt werden, die eine Beschusspflicht gemäß § 3 Absatz 2 des Beschussgesetzes auslösen, wenn nicht die Nummern 8.1, 8.2.1 oder 8.2.2 zutreffen (Instandsetzung); eine Schusswaffe wird nicht bearbeitet, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden, ... Wesentliche Teile siehe Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, 1.3 Zur eventuellen Beschußpflicht: https://www.gesetze-im-internet.de/beschg/index.html Dort ist auch definiert, welche (Feuer)Waffen der Beschußpflicht unterliegen und welche Arbeiten eine (erneute) Beschußpflicht auslösen.
  22. Zum Thema mögliche Sanktionen in Abhängigkeit vom Anlaß vielleicht mal diesen Beitrag auf der VDB-Webseite vom 10.10.2025 anschauen: Anmerkung: die thematisierte Zuwiderhandlung besteht wohl in der Auswahl eines falschen Meldeanlasses? https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/10102025_neues_von_der_fachlichen_leitstelle_des_nwr.html
  23. Nur als grundsätzliche Anmerkung - bei Schalldämpfern wird oft von einem "Verbot" gesprochen. Schalldämpfer sind und waren nicht verboten (i. S. von z. B. verbotener Waffe oder Gegenstand), sondern "nur" genehmigungspflichtig. Ein solcher Voreintrag war allerdings früher kaum zu bekommen, bis auf gewisse Ausnahmen auf Grundlage z. B. von Lärm- (Arbeits-)schutz bei beruflicher Nutzung. Für jagdliche Verwendung gibt es nun - nach langem Kampf - die bereits zitierte vereinfachte Regelung.
  24. Man kann das - wie viele anderen Dinge und ggf. auch mit rein juristischem Blick - hinterfragen, aber die Diskussion, was denn nun Schießsport ist, würde ich nicht führen wollen. Alle, die sich - auch nur auf minimalem Leistungsniveau - einbringen, sollten uneingeschränkt willkommen sein. Insbesondere, wenn sie in den Jahrzehnten davor einen aktiven Beitrag geleistet haben. Keinesfalls darf eine alterbedingte Einschänkung (solange die Sicherheit gewährleistet ist) ein Ausschlußkriterium sein.
  25. So ganz verstehe ich Deinen Beitrag nicht. Du zitierst erst die Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung, schwenkst aber anschließend auf die Verwaltungsvorschrift. Wo siehst Du die nun die Grundlage für spezielle Fragenkataloge der (einzelnen) Verbände, die sich von dem BVA-Fragenkatalog unterscheiden? Im Unterschied zu der grundsätzlichen Anerkennung von Lehrgängen/Prüfungen gem. § 3 AWaffV? Beim letzten BVA-Fragenkatalog haben auch Angehöige von DSU, DSB, BDS, BdMP und VdRBW mitgearbeitet.
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