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P 8X

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  1. Waffengesetz (WaffG) § 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls (1) Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen. (2) Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Absatz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist. (3) Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits auf Grund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. Für den Transport der Schusswaffe im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend. (4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erstellt nach Anhörung eines Kreises von Vertretern der Wissenschaft, der betroffenen Personen, der beteiligten Wirtschaft und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (Technische Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen) für ein Blockiersystem nach Absatz 3 Satz 2 sowie für dessen Zulassungsverfahren und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger. Die Prüfung der Konformität und die Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme gemäß der Technischen Richtlinie erfolgt durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt. (5) Der Einbau und die Entsperrung von Blockiersystemen dürfen nur durch hierin eingewiesene Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 oder durch deren hierzu bevollmächtigten Mitarbeiter erfolgen. Die vorübergehende Entsperrung aus besonderem Anlass ist möglich. § 39 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. (6) Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist. Eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt werden, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 sind oder werden sollen.
  2. Ich würde dir gerne darauf antworten, kann es aber (noch) nicht. Bin selbst erst gut 2,5 Jahre dabei, und ich habe durch die Antworten der anderen Foristen festgestellt, daß sich in Deutschland für professionelle Wiederlader vor einigen Jahren Grundlegendes geändert haben muß .. wie so oft anscheinend mit Verschärfungen und Einschränkungen einhergehend.
  3. Natürlich nicht. Meine Frage zielte ja gerade auf nicht-gewerblich geladene Wiederladermunition von Schützenkollegen ab. Also durchaus unter Ersatz für die Aufwendungen für das Material, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht. Die Zeit bleibt da immer irgendwo auf der Strecke; immaterielle Ausgleiche aller Art nicht gerechnet. Wie auch .. Das ist ein weites Feld; z.B. macht es dem einen Freude, was ein anderer so nicht kann, warum auch immer. Gewerbliche Wiederlader gibt es in Deutschland natürlich auch. Aber das ist wieder ein anderes Thema.
  4. Genau deshalb wüßte ich lieber vorher etwas Genaues. Für den Fall der Fälle.
  5. Ich wende mich an die sachkundigen Foristen unter euch zur juristischen Seite von wiedergeladener Munition, denn ich suche rechtssichere Antworten auf obige Fragestellung. Meine Waffensachkunde ist knapp drei Jahre her, und mein Lehrheft stiftet dazu mehr Verwirrung, als es aufklärt. Quellen führt es auch nicht an. Beispielfrage: Sportschütze A ist kein Wiederlader, besitzt aber eine 9Para mit Munitionserwerbserlaubnis. Sportschützenkollege B eines anderen Vereines/ seines eigenen Vereines/ ist Wiederlader und lädt unentgeltlich 9Para-Patronen für A und überlässt sie ihm. Zum Verschießen, und zum Besitz. Keine größeren bzw. gewerbsmäßigen Mengen, nur für den Eigenbedarf von A. Darf A die von B wiedergeladenen Patronen --> verschießen im Vereinsstand von B; --> verschießen im eigenen Vereinsstand; --> verschießen in anderen Ständen; --> bei sich zuhause aufbewahren. Leider konnte ich bisher keine einschlägige Fragestellung im Forum "Waffenrecht" dazu finden. Vielen Dank für eure Hilfe im Voraus!
  6. Aber leider nicht an die Wand hängen, 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche.
  7. Verblendet? Im Sinne von nicht-mit-bekommen-haben? Wie bitte? Die Annahme halte ich für mehr als befremdlich, um nicht zu sagen wirklichkeitsfremd. Wer sitzt näher an der Quelle für Hintergrundinformationen als eine Regierungspartei? Die allerdings eine bestimmte Mission im Programm stehen hat.
  8. Soweit mir bekannt ist, reichen die Vereinsmeisterschaften nicht dafür. Das war mal. Jedenfalls im RSB/ DSB. Inzwischen werden nur Wettkämpfe oberhalb der VM anerkannt, also Ligawettkämpfe, KM und BM. Und LM natürlich.
  9. Ist zwar eigentlich Off-Topic, aber ganz kurz: Was soll das sein, "falsches" Kaliber? Jagdschein 2021 im Saarland: auschließlich .223 und .308 und 12/76 geschossen. Natürlich auch in der Prüfung. Und mehr als drei Schuss sowieso. Ich hab noch nie mit einer .222 geschossen. Wär das wesentlich gewesen? Und für was genau?
  10. Ich vergaß zu erwähnen, daß in Luxemburg weitgehend Selbstabholung für Munition angesagt ist.
  11. STADTverwaltung Trier/ kreisfreie Stadt Trier/ Rheinland-Pfalz. Meine letzte Verbringungserlaubnis von Anfang Oktober 2021, gültig drei Monate, also bis Anfang Januar 2022. Kostenpunkt: bislang 30 €. Dauer: einige Wochen bis zur Erteilung. Lohnt sich, immer noch, wahrscheinlich gerade jetzt. Leider muß man sich auf genau EINEN Händler festlegen. Den interessiert die Verbringungserlaubnis nicht, nur deine Erwerbsberechtigung. Alles andere ist deine Sache. Die Stadt Konz (10 km von Trier) unterliegt der KV Trier-Saarburg. Da gibt es einen Namen, den hier offensichtlich keiner aussprechen wollte. Sein Ruf eilt ihm voraus; ich selbst kenne ihn nicht und kann deshalb auch nichts weiter dazu sagen.
  12. Vorsitzender "man" versus Vereinsmitglied "man"
  13. RSB. Keine spezifische Begründung, nur daß er über die sportlichen Ausübungen keine Kenntnis habe und diese auch nicht bescheinigen könne. Besagte Bestätigung vom Verein liegt vor, auch dem Amt. Das verlangt aber die Bestätigung vom Verband. Die Quadratur des Kreises.
  14. Im vorliegenden Fall handelt es sich zwar nicht um eine Bedürfnisüberprüfung, sondern um eine Bedürfnisbefürwortung, doch der Verband lehnt es ab, über die Mitgliedsbestätigung hinaus auch eine Bescheinigung über die Sportausübung auszustellen. Dies, obwohl der angegliederte Schützenverein eine schriftliche Bestätigung über Schießtraining und jährliche Teilnnahme an Vereins-, Kreis- und Bezirksmeisterschaften ausgestellt hat. Was also tun, falls überhaupt?
  15. Danke. Ich habe auf die Schnelle nichts mehr über die australischen Covid-Camps für Indigene im Netz wiedergefunden und hatte keine Lust auf stundenlanges Suchen. Und sonst nur noch einen Zeitungartikel von einem Freund zugesimst bekommen, leider ohne Quellenangabe (Zeitungsname, Datum, Seite) und einem Photo von Reuters.
  16. Und was macht man, wenn der Verband die sportliche Ausübung nicht bescheinigt (weil er nach eigener Aussage darüber keine Kenntnis hat, obwohl ihm die schriftliche Bestätigung des Vereines über Schießtraining und der Teilnahme an Meisterschaften vorliegt)? Im vorliegenden Fall geht es um eine Bedürfnisbewilligung durch einen 2. Verband, in dem die Mitgliedschaft noch keine 12 Monate besteht. Der neue Verband hat eine Bedürfnisbewilligung erteilt, die dem Amt auch vorliegt. Die Behörde allerdings erkennt diese nicht an, da nur einige Monate Ausübung des Schießsportes durch den neuen Verband bescheinigt wurden, und verlangt eine Bescheinigung vom bisherigen Verband über die fehlenden Monate der Schießsportausübung Der bisherige Verband lehnt dies ab, obwohl die Mitgliedschaft dort schon seit einigen Jahren besteht. Er bestätigt lediglich die Zeit der Verbandsmitgliedschaft. Und nun?
  17. Vielen Dank! Ich kam nicht nicht auf die Idee, einfach danach zu googeln. Bin nicht sonderlich netzaffin, und dies hier ist mein erstes Forum.
  18. Ja, haben sie. Jedenfalls für 'Ureinwohner', also Aborigines. Kam sogar mal in der Presse letztes Jahr.
  19. Das wollte ich schon immer mal fragen Was ist eigentlich mit "Sockenpuppen" gemeint?
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