
P 8X
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Da könnt ihr euch aber glücklich schätzen. Unser teilgedeckter Schießstand im Landkreis Trier-Saarburg/ RLP fällt auch unter "innen". Also geschlossen. Teilgedeckt: ein paar Meter von 25, 50 oder 100 Metern. Man darf nicht darüber nachdenken. Aber mit Logik oder auch nur Nachvollziehbarkeit hat das alles ohnehin nichts zu tun.
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Folge falscher Bescheinigungen über Tatsachen i.S.d. § 14 WaffG
P 8X antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Also was nun? Jurist oder nicht? -
Volk .. meinst du die, die unsere "Elite" und ihre volksnahe Politik von Wahl zu Wahl bisher immer wieder bestätigt haben? Und das vermutlich auch weiterhin machen werden?
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Letzte Woche und gestern durfte unser Schießstand in RLP wieder öffnen, mit den üblichen Vorsichtsmaßnahmen und Einschränkungen. Heute hat das Ordnungsamt die Rolle rückwärts geschlagen, und morgen ist wieder dicht. Bis mindestens 23. März. Oder bis auf Weiteres, man wird sehen.
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Mehr Tests bedeuten auch automatisch mehr asymptomlose (angeblich) Infizierte. Und schon sind wir vermutlich bald im nächsten Lockdown, weil die Inzidenzwerte demnächst wieder über 50 sein werden. Oder über 35 .. oder 75 .. oder was auch immer. Soll mir keiner erzählen, das sei nicht vorhersehbar gewesen von Seiten unserer großen Politik. Vermutlich also eingepreist.
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Ich wünsche uns allen ein frohes neues Jahr! Und glückliches Gelingen bei allen Unternehmungen .. 🍀
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FvLW Mitglied 2.704 6.526 Beiträge Beitrag melden Geschrieben am vor 10 Stunden auch wenn ich mich wiederhole: Vielleicht habe ich ja was überlesen: was hat Anschütz bzw. hat Stihl damit zu tun?
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Genau das ist mir passiert. Fällt damit leider aus. Also entweder § 27 oder kurzer Einstecklauf in eine noch zu erwerbende LW.
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Vielen Dank! Das ist eine gute Idee! Mir kam heute auch schon der Gedanke an ein WS in 7.65 für meine 9Para. Womit das Thema Munitionserwerb ebenfalls erstmal unproblematisch vom Tisch wäre. Mit dem Jagdschein kann ich leider noch nicht aufwarten. Doch das könnte sich ja auch mal ändern.
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Entschuldigung, aber ich verstehe nur Bahnhof. Was bedeutet das, "Fangschussgeber von Lothar Walther? Zwar nicht eintragungspflichtig, aber eintragungsfähig .."
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Vielen Dank! Eine PP oder PPK würde mich tatsächlich nicht sonderlich interessieren. Aber die Sauer schon. Zum Einen, weil sie mir auch optisch gefällt, zum Anderen, weil sie ein Stück Technikgeschichte in der Entwicklung von Kurzwaffen repräsentiert, so wie ich das (auch) sehe. Deshalb möchte ich sie auch behalten. Wenn ich auch noch nicht weiß, in welchem Status. Im Zweifelsfall also vorläufig noch auf der sog. Erben-WBK.
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Ist aber auch erst Freitag abend. Vielleicht ab Montag wieder?
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Österreich - Darf man ein Luftdruckgewehr online in Holland bestellen?
P 8X antwortete auf Yugi's Thema in Waffenrecht Österreich
Vielen Dank! Habe es leider erst jetzt gesehen. -
Genau da habe ich ja unter 20.2.2 den schönen Satz gefunden, daß geerbte Schußwaffen auf die nach den §§ 13 0der 14 bestehenden Waffenkontingente nicht angerechnet werden.
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Unser Stand ist auch geschlossen (Rheinland-Pfalz Nähe Luxemburg). Aber Phillipsburg soll ja tatsächlich offen haben. Und wenn es wieder soweit ist, dann möchte ich einfach halbwegs sichergehen, daß ich sie einfach mal testen kann.
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Bedeutet das, ich dürfte mir als Wiederlader auch Patronen in Kalibern laden und besitzen, die ich nicht als Waffen mit Munitionserwerbserlaubnis eingetragen habe? Das wäre schon interessant. Aber vielleicht doch ein bißchen viel Aufwand für eine Handvoll Patronen, wenn ich eine Erbwaffe ohnehin nicht regelmäßig schießen darf.
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Vielen Dank für den Tip! Jetzt muß ich nur noch zusehen, daß ich selbst mal einen Blick ins Buch werfen kann. Bloß wo .. Fachliteratur ist teuer. Die Rechtmäßigkeit des (gültigen) Beschusses ist schon abgeklärt.
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Fast .. eine Sauer & Sohn. Die "Innenhahnpistole" mit außenliegendem Entspannhebel
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Wo ist denn dieses Bedürfnis festgehalten? Mein SB ist da ganz anderer Meinung. Und wieso würdest Du (und einige andere hier im Forum sind der gleichen Auffassung) keine Waffe aus dem Status Erbwaffe herausholen? Ich verstehe das einfach nicht so ganz. Klar, eine sportliche Pistole ließe sich später gegebenenfalls wahrscheinlich einfacher verkaufen. Aber die 7.65er würde ohnehin in das Bedürfnis "Dienst-Sportpistole" des BDS fallen.
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Worauf fußt denn dieses Schießen-dürfen einer Erbwaffe, z.B. zu Testzwecken? Gibt es da eine belastbare Quelle irgendwo im Waffenrecht, oder ein einschlägiges Urteil dazu? Mein SB ist nämlich der Auffassung, ich hätte auf gar keinen Fall ein vom Zweck umfaßtes Bedürfnis, sie mit auf den Stand zu nehmen zum Ausprobieren.
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Ja, genau so. Daß Erbwaffen blockiert werden mußten, davon habe ich erst durch die Waffensachkunde letztes Jahr erfahren. Ein Vereinskollege riet mir seinerzeit, von mir aus nichts zu unternehmen, sondern abzuwarten, ob das Amt deswegen auf mich zukommt. Kam es aber nie. Erst bei der Antragstellung zu meiner WBK bekam ich die Frage gestellt, ob die 7.65er blockiert sei. Ich verneinte und meinte dazu, daß dies jetzt ja auch wohl nicht mehr nötig sei. Eine Erwiderung kam dazu nicht mehr. Tatsächlich gibt es Blockiersysteme für das Kaliber noch nicht so lange. Doch wie sollte ich als Laie und "nur"-ErbWBK-Besitzer überhaupt davon wissen seinerzeit?
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Einen guten Abend an Alle! Ich habe da wahrscheinlich ein kleines Problem mit einer Erbwaffe, wie es aussieht. Bzw. eher mit meinem SB und seiner Ansicht dazu. Vor über 10 Jahren habe ich eine Pistole im Kaliber 7.65 geerbt und auch eine Erben-WBK dafür erhalten. Ohne Munitions-EWB. Seit letztem Jahre schieße ich selbst, seit kurzem habe ich eigene WBKs. Die 7.65 würde ich gerne ausprobieren und bei Gefallen, zwecks Munitionserwerb, auf meine Grüne nehmen. Kollegen, die mir die passende Munition zum Testen mit auf den Stand bringen würden, habe ich schon gefunden. Aber mein SB ist der Auffassung, daß ich 1. kein vom Bedürfnis umfassten Zweck hätte, die Waffe zum Stand zu transportieren, und 2. wenn ich sie auf meine Grüne umtragen lassen würde, sie mir wieder eine Wartezeit von 6 Monaten auf die Nächste bescheren würde. Obwohl ich sie schon vor über 10 Jahren erworben habe und besitze. Anfangs war er übrigens noch der Auffassung, daß die lange Haltezeit nicht zu einer weiteren Wartezeit bzgl. des Erwerbsstreckungsgebot führen würde. Diese Auffassung hat er allerdings am gleichen Tag noch revidiert. Natürlich habe ich hier auf WO schon zu dem Thema nachgesucht. Aber speziell auf meine Frage keine konkrete Antwort gefunden. Die Allgemeine VwV zum WG (WaffVwV) vom 05. März 2012/ Stand 2018 besagt in 20.2.2 u.a. : "Geerbte Schusswaffen werden auf die nach den §§ 13 oder 14 bestehenden Waffenkontingente nicht angerechnet." Man überlege auch, wenn jemand durch Erbschaft mehrere Waffen erworben hat. Wo bleibt dann das Erwerbsstreckungsgebot? Andererseits ist die WaffVwV nur eine Verwaltungsvorschrift, kein Gesetz. Also soweit mir bekannt ist, auch nicht unbedingt bindend für den SB bzw. die Behörde. Weiß einer von euch Substantielleres zu diesem Thema? Ich würde mich freuen! Vielen Dank schon mal für jede Antwort! P 8X
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Österreich - Darf man ein Luftdruckgewehr online in Holland bestellen?
P 8X antwortete auf Yugi's Thema in Waffenrecht Österreich
Was ist eigentlich mit "Plempe" gemeint? -
Nein, weder noch.
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Guten Abend, ich würde jetzt gerne mit euch allen anstoßen auf meine ersten WBKs! Nach der Benachrichtigung am Donnerstag konnte ich sie am Freitag mittag abholen. Und meine SIG ein paar Stunden später! Doch, ich kannte die Personen bei "meiner" Behörde schon vorher. Auf der Webseite steht nämlich, daß vor Antragstellung eine persönliche Vorsprache beim Ordnungsamt empfehlenswert sei. Dem bin ich auch nachgekommen. Wir haben mehrere SB. Die Zuständigkeiten sind klar aufgeteilt ... Ich bin so erleichtert. Rechtliche Schritte sind meistens nicht wirklich lustig. Für eure Vorschläge, eure Unterstützung und eure Hilfe möchte ich mich vielmals bedanken! P 8X