Einen guten Abend an Alle!
Ich habe da wahrscheinlich ein kleines Problem mit einer Erbwaffe, wie es aussieht. Bzw. eher mit meinem SB und seiner Ansicht dazu.
Vor über 10 Jahren habe ich eine Pistole im Kaliber 7.65 geerbt und auch eine Erben-WBK dafür erhalten. Ohne Munitions-EWB.
Seit letztem Jahre schieße ich selbst, seit kurzem habe ich eigene WBKs. Die 7.65 würde ich gerne ausprobieren und bei Gefallen,
zwecks Munitionserwerb, auf meine Grüne nehmen. Kollegen, die mir die passende Munition zum Testen mit auf den Stand bringen würden,
habe ich schon gefunden. Aber mein SB ist der Auffassung, daß ich
1. kein vom Bedürfnis umfassten Zweck hätte, die Waffe zum Stand zu transportieren, und
2. wenn ich sie auf meine Grüne umtragen lassen würde, sie mir wieder eine Wartezeit von 6 Monaten auf die Nächste bescheren würde.
Obwohl ich sie schon vor über 10 Jahren erworben habe und besitze.
Anfangs war er übrigens noch der Auffassung, daß die lange Haltezeit nicht zu einer weiteren Wartezeit bzgl. des Erwerbsstreckungsgebot führen würde.
Diese Auffassung hat er allerdings am gleichen Tag noch revidiert.
Natürlich habe ich hier auf WO schon zu dem Thema nachgesucht. Aber speziell auf meine Frage keine konkrete Antwort gefunden.
Die Allgemeine VwV zum WG (WaffVwV) vom 05. März 2012/ Stand 2018 besagt in 20.2.2 u.a. :
"Geerbte Schusswaffen werden auf die nach den §§ 13 oder 14 bestehenden Waffenkontingente nicht angerechnet."
Man überlege auch, wenn jemand durch Erbschaft mehrere Waffen erworben hat. Wo bleibt dann das Erwerbsstreckungsgebot?
Andererseits ist die WaffVwV nur eine Verwaltungsvorschrift, kein Gesetz. Also soweit mir bekannt ist, auch nicht unbedingt bindend für den SB
bzw. die Behörde.
Weiß einer von euch Substantielleres zu diesem Thema? Ich würde mich freuen!
Vielen Dank schon mal für jede Antwort!
P 8X