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switty

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Alle Inhalte von switty

  1. switty

    Wechselsystem 2/6

    §4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG in Verbindung mit §8 Satz 1 Nr. 1 WaffG und §15a Abs. 1 WaffG Nehmen wir jetzt mal als Beispiel das Norlite Wechselsystem für die Glock: Dank des BDS können diese in den Varianten Standard und Compact gekauft werden, da es in den Kommentaren und Erläuterungen zur Sportordnung eine Klarstellung seitens des BDS gibt. Solltest Du jetzt auf den dummen Gedanken kommen dir die Sub-Compact Variante zu kaufen, qualifizierst Du dich erfolgreich für den Tatbestand des illegalen Waffenbesitzes (§2 Abs. 2 WaffG) aufgrund des fehlenden Bedürfnissses, da keine genehmigte Sportordnung: Darauf droht dir bis zu 3 Jahre Haft oder Geldstrafe (§52 Abs 3 Nr. 2a WaffG). Wenn du das Norlite Sub-Compact als Sportschütze erworben hast rettet dich höchstens noch das Unwissen der Behörde im Hinblick auf die Sportordnung vor der Strafverfolgung. Sobald das aber publik wird, bist du am Arsch und Deine Zuverlässigkeit kannst du mindestens die nächsten 5 Jahre abschminken. Sachkundig bist du, oder?
  2. switty

    Wechselsystem 2/6

    Wechselsysteme sind immer ERLAUBNISfrei, jedoch niemals BEDÜRFNISfrei. Praktisch bedeutet das: Wenn es zB als Sportschütze keine geeignete Disziplin für das Wechselsystem gibt, darf man es auch nicht erwerben. Ansonsten immer besser vorher mit dem SB reden. Eigentlich unterliegt es nicht 2/6, es gibt aber durchaus SBs mit abweichender Meinung und ob es sich lohnt, da in ein rechtliches Verfahren einzusteigen... ich weiss nicht. In bayerischen Gemeinden ohne sozioöokologischer Mehrheit im Gemeinderat halten sich die SBs ans Gesetz und man kann gleichzeitig 2 oder mehr Wechselssysteme eintragen.
  3. Die Hege & Pflege des Reviers ist doch sicherlich auch was für Veganer und irgendjemand muss doch die Arbeit machen 🤡
  4. Zum Glück gibt es gute Alternativen zum DSB. Wer sich der Gegenwart verschließt, schießt in Zukunft nur noch Lasergewehr. Der Schützensport muss attraktiv werden, um ein besseres Bild in der Öffentlichkeit zu bekommen und so gegen ökosoziale Ideologen wehrhaft zu bleiben. Ich nehme, wo es nur geht, Freunde & Arbeitskollegen mit auf den Schießstand und je größer das Kaliber, desto mehr Freude erzeugt es beim Schützen und desto eher kann ich jemanden für den Sport begeistern. Eine 308 oder 50bmg hinterlassen nunmal bleibende Erinnerungen, von denen auch nach vielen Monaten noch erzählt wird.
  5. Ein handschriftliches Vermächtnis, was mit den Waffen passieren soll, dürfte da reichen. Ggf. kannst Du beim Notar Deiner Wahl den Zweitschlüssel bzw. die Kombination treuhänderisch verwahren lassen, welcher dann im Erbfall herausgegeben wird. Oder du meldest ein Bankschließfach an, in dem Du Schlüssel bzw. Kombination hinterlegst. Grüße switty
  6. Derjenige, auf dessen WBK die P226 läuft, kann sich ohne Voreintrag (d.h. erlaubnisfrei) ein Wechselsystem kalibergleich oder kleiner kaufen. Darauf kann ein Reddot montiert werden. Innerhalb von 14 Tagen ist der Erwerb bei der Behörde anzumelden. Grüße switty
  7. Der Deutsche ist da clever, tatsächlich erlässt er dafür wie von dir vermutet Verwaltungsvorschriften (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz). @ASE meint zwar, das es niemanden juckt was drin steht, Deine Behörde allerdings schon, denn für sie ist das bindend. Ob das vor Gericht Bestand hat ist was anderes, aber es reicht aus um Ärger DIR zu machen. In dem konkreten Fall der Regelmäßigkeit hat Dein SB einen Ermessensspielraum bekommen, was er/sie als "aktive Beteiligung am Schießsport" definiert. Da zur Zeit die besonders gierigen Entwaffner (=ökosoziale Weltverbesserer) mit der Bedürfnisprüfung von ÜK-Waffen aktiv sind, d.h. in Bundesländern in denen die Mehrheit der Minderheit (Wahlbeteiligte) sich für diese entschieden haben, stehen die Karten schlecht, einen kulanten, nachsichtigen und bürgerfreundlichen Menschen zu erwischen. Ergo, lieber einen Wettkampf mehr machen als zu wenig. Alle 8 Jahre mal ein Vereinsmatch mit einer Waffe dürfte selbst bei wohlmeinenden SB's nicht ausreichen, um eine Regelmäßigkeit zu belegen.
  8. In der WaffVwV von 2012 (das ist die aktuell gültige) wird für die Verwaltung bindend festgelegt, dass die Vereine als Wettkampfebene ausreicht. Darauf würde ich mich berufen.
  9. Ich bin im BBS organisiert und das lese ich nicht aus der Befürwortungsrichtlinie heraus. Etwas weiter oben im Faden hatte ich die schon zitiert.
  10. Beim BBS ist es so, dass für die Bedürfnisbescheinigung offizielle Wettkämpfe nachgewiesen werden muss und je mehr Waffen, desto wertiger müssen diese Meisterschaften sein, d.h. Verein/Bezirk reicht dann irgendwann nicht mehr und es muss die LM/DM sein. Allerdings ist das Wort "offiziell" wichtig: meines Wissens muss der Verein für eine offizielle Meisterschaft einen Schießleiter im Verein haben. Ohne dem werden die Meisterschaften m.W. nicht anerkannt. https://www.bbs-bayern.de/downloads/Formulare/Allgemein/Richtlinie_Beduerfnisbescheinigung.pdf
  11. Richtig, das gilt NUR ab der 3. mehrschüssigen Kurzwaffe und/oder der 4. halbautomatischen Langwaffe. Die Pumpe ist auch nicht betroffen, §14 Abs. 5 WaffG
  12. Ergänzung: es reicht also nicht aus, mit seinem Spezl schiessen zu gehen und diesen Leistungsvergleich als einen Wettkampf zu bezeichnen. Der Wettkampf muss vom Verein ausgeschrieben(!) und organisiert sein.
  13. Das sehe ich nicht so. Hier aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm)
  14. Darauf läuft es hinaus, im besten Deutschland aller Zeiten!
  15. Beim BBS in Bayern ist beim Bedürfnisantrag anzugeben, ob diese Waffe eine Überkontingentwaffe ist. Damit hat die Behörde Kenntnis darüber, welche Waffe über dem Kontingent ist und welche nicht
  16. Es sollte reichen, wenn Deine Frau - zuverlässig & persönlich geeignet, - sachkundig, - zum Zeitpunkt des Erbfalls mind. 12 Monate Mitglied in einem Schützenverein, - regelmäßig den Sport ausübt -12/18 Schießtermine p.a.- Das lese ich aus §20 Abs 3 WaffG i.V.m. §14 WaffG heraus. Falls mich jemand eines besseren belehren will, dass sie zusätzlich zwingend eine eigene waffenrechtliche Erlaubnis benötigt, um Erben zu können, mag sich gerne melden. Das lese ich aber nicht aus dem Gesetz raus.
  17. switty

    Waffen an der Wand

    Ich arbeite dran😉 Zu meiner Verteidigung muss ich sagen, dass ich erst seit Februar 2019 waffenrechtliche Erlaubnisse habe und seit dem nie eine 2/6 Erwerbsmöglichkeit ausgelassen habe 🤪
  18. switty

    Waffen an der Wand

    Meine Frau würde sagen, das sind zuviele Knarren für die Wand 🤡
  19. switty

    Waffen an der Wand

    Bei mir hängen die Knarren so an der Wand: Davor befindet sich allerdings eine abschließbare Stahltür 😉
  20. Das mit der "Machtfrage" klingt mir jetzt zu sehr verschwörungstheoretisch, aber wir können uns darauf einigen, dass "geistige Krankheit" in unterschiedlichen Kulturen unterschiedlich gewertet wird. In der einigen Kultur mag ein Verhalten total normal sein, wohingegen in einer anderen die Leute in die Klapse gesteckt werden. Deswegen gibt es da auch kein richtig und falsch. Was man aber klar herausstellen muss ist, dass es eine unheimliche Stigmatisierung des Themas gibt und das ist schon ein Problem. Wenn wir mal das Bild in den USA sehen (die vielen Schusswaffentoten), hängt sicherlich eng mit der sozialen Frage zusammen, aber daran knüpft auch direkt der Zugang zum medizinischen System an. Denn, wenn man Hilfe braucht und keine kriegt, kann es halt blöd ausgehen.
  21. Mit dem Kürzel wär ich vorsichtig. Da bist du ganz schnell bei Allahu akbar und dann hast du ganz andere Probleme. 🤡
  22. du hast natürlich Recht 😁 Selten dämlich. Aber so ists halt, das Gesetz ist so unbestimmt das selbst eine Flugangst ausreicht, für einen Widerruf. Und eigentlich könnten die Behörden mit Verweis auf solche Studien jedem die WBK widerrufen, letztlich ist (fast) jeder einmal in seinem Leben persönlich nicht mehr geeignet, waffenrechtliche Erlaubnisse zu halten, aufgrund "psychischer" Probleme. Und weil das alles in der Realität bis auf 1-2 Fälle im Jahr kein Problem ist, sind Gesetze, die den Behörden noch mehr Rechte zum rumwühlen geben, strikt abzulehnen.
  23. Achja, noch ein Satz: Gute Hypothesen. Zusammenfassend lese ich daraus, das es auf Seiten der Gesetzgebung keinen Handlungsbedarf gibt, das Gesetz in dem Punkt "zu verschärfen". Bringt nämlich nichts.
  24. Klar entscheidet der Mensch selbst. Aber es findet in dem Bereich einfach zu wenig Aufklärung statt und es gibt auch zu wenige Hilfsangebote. Dazu kommt noch die gesellschaftliche Stigmatisierung von "Geisteskranken". Ich würde das Ergebnis der Studie gar nicht mal groß in Frage stellen. Es geht ja darum, dass nach Definition des ICD behandlungsbedürftige Störungen vorliegen. Viele der Personen, die es so sehen wie Du, werden sich selbst therapieren, sei es mal mit eine Flasche Wein oder ähnlichem. Was in den meisten Fällen auch erfolgreich sein wird. Trotzdem lag da halt grundsätzlich eine behandlungsbedürftige Störung vor. Ist ja auch nichts schlimmes. Wenn mir mein Fuß weh tut, geh ich auch nicht immer zu Orthopäden. Meistens vergeht das Problem dann ja wieder von selbst.
  25. Ja, natürlich hast du Recht. Nur gibts da halt ein gigantisches Vollzugsdefizit, weil letztlich dürften nur knapp 250k Menschen statt 1.5 Mio Menschen überhaupt eine Waffe besitzen. Glaube auch nicht, das ein Waffenbesitzer eine geringere Disposition hat. Das wird schon der Gauss'schen Normalverteilung folgen. Letztlich wird in dem Artikel bemängelt, dass es zu wenig adäquate Hilfe gibt. Ein großes Problem ist ja auch, wo man die Grenze zieht. Hier mal an dem Beispiel der Angststörung: diese ist vom §6 ebenfalls erfasst ist, obwohl das oftmals komplett irrelevant ist. Wenn ich z.B. zum Arzt gehe, mir gegen Flugangst ein paar Pillen verschreiben lasse, krieg ich eine F-Diagnose in meine Akte und schon bin ich nach enger Auslegung des §6 WaffG nicht mehr zuverlässig. Völliger Schwachsinn!
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