Zum Inhalt springen

switty

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    649
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von switty

  1. switty

    Wechselsystem 2/6

    Super, ich hab folgenden Vorschlag: Du kaufst Dir ein Wechselsystem und sagst bei der Anmeldung bei Deinem Sachbearbeiter, dass Du das Wechselsystem künftig bedürfnisfremd einsetzen wirst. Wenn Du soweit bist, sag mir aber bitte vorher Bescheid, dann mach ich mir zu dem Zeitpunkt eine Tüte Popcorn auf und warte gespannt auf Deinen Erfahrungsbericht 💩
  2. switty

    Wechselsystem 2/6

    Gerade nochmal gegoogelt, das VG Ansbach definiert das so: Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-122201 Bist du jetzt schlauer?
  3. switty

    Wechselsystem 2/6

    Öhm, der Tatbestand des Vereinsaustritts ist halt nicht in §52 / §53 geregelt, deswegen wird er auch nicht bestraft. Ob das jetzt als gröblicher Verstoß einzustufen wäre, das er seine Waffen nicht im vorauseilenden Gehorsam an einen Berechtigten übergeben hat, da bin ich überfragt bzw. kenne die Rechtssprechung nicht. Aber eine Waffe ohne Bedürfnis zu erwerben, ist nochmal in meiner Sicht ein anderer Schnack als sein Hobby aufzugeben. Und für den Verlust der Zuverlässigkeit braucht es keine Verurteilung / Bußgeld nach dem WaffG, da reicht ein einfacher Gesetzesverstoß ohne Ahndung aus. Du hast richtig erkannt, ich bin weder Richter noch Rechtsanwalt (so wie du mit an Wahrscheinlichkeit grenzender Sicherheit auch nicht) sondern immerhin interessierter Laie, aufgrund eigener Betroffenheit (mehrfacher Waffenbesitzer). Heißt, ich bin kein BGH Richter und deswegen kannst Du das sicherlich als "meine Meinung" werten, so wie Du Deine Meinung kundtust. Das schöne ist, Du kannst handeln wie Du willst. Vielleicht interpretiere ich das WaffG restriktiver als es ist. Vielleicht bin ich auch nur risikoaverser und hab keinen Bock auf Stress mit der Behörde. Darauf allerdings, darauf würde ich definitiv NICHT bauen! Der Staat will so wenig Waffen wie möglich im Umlauf und jede Interpretationswürdigkeit des Gesetzes wird immer zu Deinem Nachteil ausgelegt. IMMER!
  4. switty

    Wechselsystem 2/6

    Vor Gericht ist es wie auf hoher See. Dank der Unbestimmtheit des WaffG's an vielen Stellen ist im Zweifel der BittstellerBürger der Gearschte und erlaubt dem Richter nach eigenem ideologischen Gusto zu entscheiden. In Bayern hast du vielleicht Glück, in Berlin oder BaWü biste gefickt. Und wenn man ganz clever ist treibt mans bis zum VGH oder sogar zum BGH (wie @Colt S. mit dem Überkontingenthema), dann ist die gesamte Waffen Community gelackmeiert.
  5. switty

    Wechselsystem 2/6

    Yup, aber dann ist man am Arsch 😆 Nur weils auf den ersten Blick nicht auffällt, macht es den Verstoß nicht besser
  6. switty

    Wechselsystem 2/6

    bitte schön, §5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG i.V.m. §45 Abs. 2 WaffG Eine Waffe ohne Bedürfnis zu besitzen dürfte ein gröblicher Verstoß sein.
  7. switty

    Wechselsystem 2/6

    Natürlich kenne ich nicht alle Sportordnungen, die vom BDS kenne ich allerdings sehr gut. Würde mich ernsthaft interessieren bei welchem Verband (bitte Quellenangabe) ein 14" 9mm Wechsellauf zulässig ist, für meine Glock mit Anschlagschaft wäre das durchaus interessant zu haben. Klar geht das. Wenn ich mir einen 1" 357Mag. Revolver als Sportschütze kaufe geht das ohne Probleme, spätestens beim Eintragen in die WBK krieg ich gehörig eins auf die Nuss, dass die Birne so richtig scheppert. Und ein paar Tage später (wenn ich eine arschige Behörde habe) einen Widerruf meiner WBKs wegen mangelnder Zuverlässigkeit.
  8. switty

    Wechselsystem 2/6

    Das würde ich als korrekt betrachten. Problematisch könnte sein, wenn man z.B. dem DSB angehörig ist und bei der fortlaufenden Bedürfnisprüfung ggf. Wettkampfnachweise über Überkontingentwaffen gefordert werden (siehe Urteil VGH BaWü), und der DSB das nicht bestätigen kann, weil das konkrete Wechselsystem nicht der eigenen SpO entspricht. Das wird in dem Fall der DSB sicherlich nicht (mangels Kenntnis) bestätigen können, was z.B. in der BDS SpO als OK genehmigt ist. Ist halt die Frage, ob sich die Rechtsansicht mit den Wettkampfnachweisen bei ÜK-Waffen durchsetzt. Also zur Zeit ein eher abstraktes Problem bzw. nur ein Problem für Schützen in Baden-Württemberg. Ansonsten sehe ich erstmal keine praktischen Gefahren, solange eine Waffe / Wechselsystem / Wechsellauf in IRGENDEINER Sportordnung genehmigt ist.
  9. switty

    Wechselsystem 2/6

    Kann sein. Im Gesetz wird zwar nicht die Sportordnung des angehörenden Verbands gefordert. Problematisch kann da nur sein, dass der DSB das nicht bescheinigen kann, weil es nicht in SEINER SpO ist. Das sollte sich aber über die Sportordnung des BDS in Kommunikation mit der Behörde aufklären lassen. Aber Ärger hat man sicherlich.
  10. switty

    Wechselsystem 2/6

    Prüfen tut das keine Stelle und das macht es umso gefährlicher: Die Verantwortung, das alles ordnungsgemäß ist, wurde vom Gesetzgeber dem WBK-Inhaber in der Hände gelegt. Bei den meisten "normalen" Wechselsystemen wie 45ACP Grundwaffe und 9mm Wechselsystem wird man i.d.R. kein Problem haben, einzig bei irgendwelchen Exoten wie dem Norlite Sub-Compact oder auch den IGB-Wechselläufen mit 14" Lauflänge für die Glock (z.B. für die in Verwendung mit einem Anschlagschaft). Insbesondere für letztere gibt es definitiv keine Disziplin deutschlandweit. Es hindert aber vermutlich niemand einen dran, solche Läufe als Wechselsystem/-lauf für die offiziell eingetragene Glock zu erwerben. Beim Bedürfnis schauts dann aber ganz mau aus.
  11. switty

    Wechselsystem 2/6

    Im Fall vom Norlite bezweifel ich das, aber grundsätzlich richtig. Es muss nur irgendeine genehmigte Sportordnung geben, nicht nur zwingend die, in der man Mitglied ist. Deswegen kann sich ein DSBler auch ein 50bmg Repetierer auf Gelb kaufen, da es im BDS eine entsprechende Longrange Disziplin gibt. Die "Gefahr" besteht sicherlich, wenn die Verbände das bestätigen müssen. Vorallem wenn sich die Rechtsauffassung des VGH BaWü wie von @ASE ausführlich und präzise ausgeführt, auch bei den Überkontingentwaffen festigt, das man Wettkampfteilnahmen pro ÜK-Waffe belegen muss. Das gleiche würde nämlich dann auch für die Wechselsysteme gelten.
  12. switty

    Wechselsystem 2/6

    Ich hatte vor meinem Erwerb das sogar noch wegen dem Norlite mit dem BDS abgeklärt, weil im Kommentar damals nur "USK-G-Compact" stand und die Version in Deutschland gar nicht vertrieben wird (nur die USK-G-Compact-D). Wurde dann in den Kommentaren mittlerweile auch korrigiert/klargestellt
  13. switty

    Wechselsystem 2/6

    Korrigiere: Das Interpretation IMMER zu unseren Lasten geht. Simply don't do it, ich würde da nicht das Versuchskanickel sein wollen. Das WaffG ist bewusst interpretationswürdig gehalten, damit man unbedarften Leuten recht leicht ihre Knarren abnehmen kann. Und ich muss aber auch ehrlich sagen, so interpretationswürdig ist das durch den Verweis auf die Waffenbesitzkarte nicht. Die hat man ja nur mit Bedürfnis.
  14. switty

    Wechselsystem 2/6

    Was brauchst Du für eine Waffenbesitzkarte? Spoiler: eine Erlaubnis Mit dem Satz ist nur geregelt, dass Du keinen Voreintrag für das Wechselsystem brauchst. Das ist aber der einzige Vorteil. Der Rest (Bedürfnis etc.) leitet sich aus der Erlaubnisart deiner WBK ab, d.h. Sportschütze oder Jäger. Ihr könnt ja gerne machen was ihr wollt, aber ohne Bedürfnis gibt es in DE keine wesentlichen Waffenteile. Und eine Waffe bedürfnisfremd einzusetzen ist sehr problematisch. Eine Waffe/Wechselsystem/Kaliber ohne genehmigte Sportordnung würde ich mir definitiv nicht auf meine WBK holen, das wird ins Auge gehen. Klar, wo kein Kläger da kein Richter, aber dumme Zufälle haben schon so manchem WBK-Inhaber seine Knarren gekostet. Kauf dir doch mal eine Pumpe mit gezogenem Lauf auf Gelb, viel Spass dabei! Das Thema ist den Sachbearbeitern übrigens schon bekannt und vermutlich wird dich sogar schon der Waffenhändler von deinem Untergang abhalten.
  15. switty

    Wechselsystem 2/6

    §4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG in Verbindung mit §8 Satz 1 Nr. 1 WaffG und §15a Abs. 1 WaffG Nehmen wir jetzt mal als Beispiel das Norlite Wechselsystem für die Glock: Dank des BDS können diese in den Varianten Standard und Compact gekauft werden, da es in den Kommentaren und Erläuterungen zur Sportordnung eine Klarstellung seitens des BDS gibt. Solltest Du jetzt auf den dummen Gedanken kommen dir die Sub-Compact Variante zu kaufen, qualifizierst Du dich erfolgreich für den Tatbestand des illegalen Waffenbesitzes (§2 Abs. 2 WaffG) aufgrund des fehlenden Bedürfnissses, da keine genehmigte Sportordnung: Darauf droht dir bis zu 3 Jahre Haft oder Geldstrafe (§52 Abs 3 Nr. 2a WaffG). Wenn du das Norlite Sub-Compact als Sportschütze erworben hast rettet dich höchstens noch das Unwissen der Behörde im Hinblick auf die Sportordnung vor der Strafverfolgung. Sobald das aber publik wird, bist du am Arsch und Deine Zuverlässigkeit kannst du mindestens die nächsten 5 Jahre abschminken. Sachkundig bist du, oder?
  16. switty

    Wechselsystem 2/6

    Wechselsysteme sind immer ERLAUBNISfrei, jedoch niemals BEDÜRFNISfrei. Praktisch bedeutet das: Wenn es zB als Sportschütze keine geeignete Disziplin für das Wechselsystem gibt, darf man es auch nicht erwerben. Ansonsten immer besser vorher mit dem SB reden. Eigentlich unterliegt es nicht 2/6, es gibt aber durchaus SBs mit abweichender Meinung und ob es sich lohnt, da in ein rechtliches Verfahren einzusteigen... ich weiss nicht. In bayerischen Gemeinden ohne sozioöokologischer Mehrheit im Gemeinderat halten sich die SBs ans Gesetz und man kann gleichzeitig 2 oder mehr Wechselssysteme eintragen.
  17. Die Hege & Pflege des Reviers ist doch sicherlich auch was für Veganer und irgendjemand muss doch die Arbeit machen 🤡
  18. Zum Glück gibt es gute Alternativen zum DSB. Wer sich der Gegenwart verschließt, schießt in Zukunft nur noch Lasergewehr. Der Schützensport muss attraktiv werden, um ein besseres Bild in der Öffentlichkeit zu bekommen und so gegen ökosoziale Ideologen wehrhaft zu bleiben. Ich nehme, wo es nur geht, Freunde & Arbeitskollegen mit auf den Schießstand und je größer das Kaliber, desto mehr Freude erzeugt es beim Schützen und desto eher kann ich jemanden für den Sport begeistern. Eine 308 oder 50bmg hinterlassen nunmal bleibende Erinnerungen, von denen auch nach vielen Monaten noch erzählt wird.
  19. Ein handschriftliches Vermächtnis, was mit den Waffen passieren soll, dürfte da reichen. Ggf. kannst Du beim Notar Deiner Wahl den Zweitschlüssel bzw. die Kombination treuhänderisch verwahren lassen, welcher dann im Erbfall herausgegeben wird. Oder du meldest ein Bankschließfach an, in dem Du Schlüssel bzw. Kombination hinterlegst. Grüße switty
  20. Derjenige, auf dessen WBK die P226 läuft, kann sich ohne Voreintrag (d.h. erlaubnisfrei) ein Wechselsystem kalibergleich oder kleiner kaufen. Darauf kann ein Reddot montiert werden. Innerhalb von 14 Tagen ist der Erwerb bei der Behörde anzumelden. Grüße switty
  21. Der Deutsche ist da clever, tatsächlich erlässt er dafür wie von dir vermutet Verwaltungsvorschriften (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz). @ASE meint zwar, das es niemanden juckt was drin steht, Deine Behörde allerdings schon, denn für sie ist das bindend. Ob das vor Gericht Bestand hat ist was anderes, aber es reicht aus um Ärger DIR zu machen. In dem konkreten Fall der Regelmäßigkeit hat Dein SB einen Ermessensspielraum bekommen, was er/sie als "aktive Beteiligung am Schießsport" definiert. Da zur Zeit die besonders gierigen Entwaffner (=ökosoziale Weltverbesserer) mit der Bedürfnisprüfung von ÜK-Waffen aktiv sind, d.h. in Bundesländern in denen die Mehrheit der Minderheit (Wahlbeteiligte) sich für diese entschieden haben, stehen die Karten schlecht, einen kulanten, nachsichtigen und bürgerfreundlichen Menschen zu erwischen. Ergo, lieber einen Wettkampf mehr machen als zu wenig. Alle 8 Jahre mal ein Vereinsmatch mit einer Waffe dürfte selbst bei wohlmeinenden SB's nicht ausreichen, um eine Regelmäßigkeit zu belegen.
  22. In der WaffVwV von 2012 (das ist die aktuell gültige) wird für die Verwaltung bindend festgelegt, dass die Vereine als Wettkampfebene ausreicht. Darauf würde ich mich berufen.
  23. Ich bin im BBS organisiert und das lese ich nicht aus der Befürwortungsrichtlinie heraus. Etwas weiter oben im Faden hatte ich die schon zitiert.
  24. Beim BBS ist es so, dass für die Bedürfnisbescheinigung offizielle Wettkämpfe nachgewiesen werden muss und je mehr Waffen, desto wertiger müssen diese Meisterschaften sein, d.h. Verein/Bezirk reicht dann irgendwann nicht mehr und es muss die LM/DM sein. Allerdings ist das Wort "offiziell" wichtig: meines Wissens muss der Verein für eine offizielle Meisterschaft einen Schießleiter im Verein haben. Ohne dem werden die Meisterschaften m.W. nicht anerkannt. https://www.bbs-bayern.de/downloads/Formulare/Allgemein/Richtlinie_Beduerfnisbescheinigung.pdf
  25. Richtig, das gilt NUR ab der 3. mehrschüssigen Kurzwaffe und/oder der 4. halbautomatischen Langwaffe. Die Pumpe ist auch nicht betroffen, §14 Abs. 5 WaffG
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.