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sealord37

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  1. Tierschutzrechtlich war er ja offenbar zur Schlachtung mittels "Kugelwaffe" befugt, nur ist waffenrechtlich eine Schießerlaubnis erforderlich, die er offenbar nicht hatte. Das OVG Urteil schildert leider nicht den gesamten Sachverhalt und auch nicht die ganze Begründung des VG, aber es geht hier allein um den waffenrechtlichen Part, welcher das Führen und Schießen außerhalb von Schießstätten zu nicht vom Bedürfnis umfassten Zweck betrifft. Auch ein Jäger darf nicht einfach bei einem Bauern Rinder schlachten, das ist keine Jagdausübung, nicht mal die Weideschlachtung von Gatterwild gehört dazu. Es gibt aber die Möglichkeit für solche Zwecke eine Erlaubnis zu bekommen. In Brandenburg sind auf dem Antragsformular für das Schießen außerhalb von Schießstätten diese Punkte extra angegeben, mit Hinweis auf die nötigen Voraussetzungen.
  2. Behörden: weil sie gerne gesetzeskonform handeln und sich Probleme mit der Obrigkeit ersparen wollen Schützen: weil sie gern ihre Zuverlässigkeit und ihre Waffen behalten wollen Gesetzgeber: weil er sich erhofft, durch möglichst strenge Auslegung, als jemand wahrgenommen zu werden, der für Ordnung und Sicherheit sorgt und damit möglichst viele Defizite überspielen kann
  3. Da niemand bereit ist (und ich auch nicht) Kohle dafür auszugeben, bleibt das alles Spekulatius. Warten wir ab, ob irgendwer mal wegen sowas vor Gericht Schiffbruch erleidet oder ein gegenteiliges Urteil ergeht. Du könntest natürlich in mein Schlafzimmer eindringen und meinen Tresor rausschmeißen, dann schaun wir, ob ich Ärger bekomme.
  4. Da kann ich die vollständige Norm nicht finden, die Tabelle und ein paar Halbsätze sind ein bisschen wenig
  5. Ohne die komplette Norm kannst weder du noch ich sagen, ob das Behältnis die EN1143-1 erst erfüllt wenn es verankerten ist oder über 1000kg wiegt oder nicht. Die AWaffV fordert lediglich die Aufbewahrung in einem Behältnis der Klasse 0/1. Gewichtsangaben beziehen sich lediglich auf die erlaubte Anzahl der Kurzwaffen und die Verankerung ist nicht erwähnt. Daher ist eine Beanstandung nur dann zu erwarten, wenn ohne die entsprechende Verankerung das Behältnis die Norm nicht erfüllt. Das ist zwar das, was du vermutest, aber ohne die komplette Norm lässt sich das nicht beurteilen und die haben wir hier nicht.
  6. Was ja ohne weitere Erlaubnis ohnehin nicht zulässig wäre. Mir ist dagegen ein Jäger bekannt, schon Schießerlaubnisse zum töten von Rindern auf der Weide mit der Jagdwaffe bekommen hat. Antrag, Versicherungsnachweis und ab geht's. Ist auch in Brandenburg. Ok, Jäger und nicht Sportschütze.
  7. Wenn das jetzt noch zweimal das gleiche Modell ist und der SB damit zufrieden ist, dann trägt er auch Licht in Säcken ins Rathaus
  8. Frag ihn doch mal, welches Formular du ausfüllen musst, um das Gewehr von jagdlich auf sportlich umzuwidmen oder für mehrere Bedürfnisgründe einzutragen. Ich meine, es können sich mehrere Personen Waffen teilen, es können mehrere Personen in einem Haushalt auf alle Waffen im Safe zugreifen. Es kann sich jemand ohne waffenrechtliche Erlaubnis einen HA mit 10schuss auf dem Stand leihen, also muss dir das ja auch möglich sein. Und dein eigenes Gewehr soll dafür nicht gehen? Vielleicht, wenn du dir selbst einen Leihschein ausstellst? Das ist doch irre!
  9. Nein und ich bin auch bei der (Nicht)Verankerung bei dir. Dass jedoch aufgrund der fehlenden Erwähnung der EN 1143-1 im WaffG, die Vorschrift Waffen in dieser Norm entsprechenden Behältnissen gem. §13 AwaffV aufzubewahren ungültig ist, über die Brücke gehe ich nicht.
  10. Danach wurde doch was geändert Schon lange nicht mehr. Seit der Änderung dürfen beim Schuss auf Wild nicht mehr als 3Schuss in der Waffe sein, dein Kapazität spielt keine Rolle mehr. Ich glaube der Richter hatte in ALBAs Fall festgestellt, dass jagdlich genutzte HA nicht mehr als 2Schuss im Magazin aufnehmen können dürfen und demzufolge auch Wechselmagazine verboten sind. Das hat aber nur kurz gehalten, dann gabs ne Gesetzesänderung hier der Wortlaut des neues §19c
  11. Interessanter wird es, wenn du die sportlich erworbene Waffe im Holster ins Revier ausführst. Ich bin zwar der Meinung, dass das, wie @Sachbearbeiterschon schrieb, kein Problem ist, aber irgendwer könnte ein Problem daraus machen bzw. es wenigstens versuchen. Im Gesetz steht "beim Schuss auf Wild nur 3Schuss", auf dem Stand schießt du ja nicht auf Wild. Ebenso beim Jagdschutz. Wenn du eine Erlaubnis für Kat. A hast.... Wenn ich mir die auf sportliches Bedürfnis von meiner Frau erworbene Waffe ausleihe, gilt dann plötzlich ihr Bedürfnis als meins? Als ich den Jagdschein gelöst habe und die erste Waffe auf jagdl. Bedürfnis eintragen lassen habe, hat mich die (damalige) Sachbearbeiterin angerufen. Sei meinte, sie sieht gerade ich wäre "zu den Grünen gewechselt" und fragte, ob ich denn sportlich auch weiter unterwegs bin. Was ich bejahte. Darauf meinte sie, da meine Gelbe ja noch jungfräulich ist, könne ich die doch abgeben. Ich hab sie dann gefragt warum ich eine WBK, für die ich ja auch eine Gebühr hingelegt habe, abgeben sollte. "Na die brauchen sie ja jetzt nicht mehr, Jäger können doch einfach auf JS einkaufen und Kw´s gehen eh auf Grün" Sie würde die Gelbe in meine Akte legen und im Bedarfsfall könnte ich die ja wieder bekommen. Hab gesagt, "find ich doof, ist meine Karte, ist bezahlt und bleibt bei mir. Sie riet mir dann aber noch nichts darauf einzukaufen, denn wenn ich aus dem BDS austreten sollte, müsste ich die Karte abgeben. Zu den auf Grün erworbenen Waffen mit "sportlichem Erwerbsbedürfnis" hat sie nichts gesagt, auch nicht, dass ich die abgeben müsste, wenn ich aus dem BDS austrete. Zur Nutzung auf das jeweils andere Bedürfnis werde ich mal per mail nachfragen, denn auch wenn es eigentlich einleuchtend ist, dass eine sportlich erworbene Waffe auch jagdlich genutzt werden darf, kann man sich den Stress wegen Führen Waffe und jemanden der anderer Meinung ist gerne sparen. Wobei natürlich eine Aussage eines SB, der vielleicht nächste Woche nen anderen Job hat, auch nicht so viel nützt. Sollten seitens der Behörde Zweifel an der über Kreuz Nutzung bestehen, muss es ja eine Möglichkeit geben, das jeweils andere Bedürfnis "nachzutragen". Sonst bliebe ja nur noch die Möglichkeit, mir für eine Nachsuche die KW meiner Frau zu leihen und meine zu Hause zu lassen, das ist doch des Irrsinns zu viel. Selbst für deutsches Waffenrecht.
  12. Vielleicht könnte hier ein tatsächlicher Jurist, der auch Einblick in die vollständige EN hat, für Klarheit sorgen. @CvonderSee ich halte deine Interpretation, dass die AWaffV da nicht gültig ist, für äußerst abenteuerlich. Ob die Anforderungen an einen Nuller oder Einser Schrank tatsächlich erst mit entsprechender Verankerung gegeben sind, lässt sich meiner Meinung nach hier nicht abschließend klären, der knappe Auszug aus der Norm hilft da nicht und die gängige Praxis sowie auch die Sichtweise der Ministerien lassen daran erstmal zweifeln. Allerdings würde ich durchaus erwarten, dass dies in einer Gesetzesnovelle entsprechend präzisiert wird, vermutlich dahingehend, dass eine Verankerung vorgeschrieben wird.
  13. Das würde mich dann aber mal interessieren: Im WaffG steht ja nunmal wirklich nichts darüber, in was für einem Schrank man seine Waffen aufbewahren muss, die verweisen nur auf die AWaffV. Willst du sagen, dass das so nicht gültig ist und Waffen gar nicht in den Nuller oder Einser müssen?
  14. Was glaubt der, was es im Erkenntnisfall für einen Unterschied macht, ob absolute oder Regelunzuverlässigkeit? Und vor allem, wozu eine erneute Überprüfung? Selbst wenn Erkenntnisse, die eine Regelunzuverlässigkeit bedeuten noch nicht zu dieser geführt haben, meint der, der SB hätte dann gleich mal die Akten geschreddert? Hat der irgendeine Ahnung, wieviel Sicherheit man gewinnen könnte, wenn man all die Zeit und die Manpower an Stellen einsetzen würde, wo auch mal nennenswert was rauskommt? Es nützt nichts, immer wieder zu prüfen, ob der Wellensittich die Wurst geklaut hat, auch wenn der Hund noch so treu guckt!
  15. Ein befreundeter Jäger hat mir ähnliches berichtet. Allgemeine Verkehrskontrolle, Jägerkluft und Waffe sichtbar: "sind sie Jäger?" "ja, bei der Jagdausübung" "dann angenehme Weitefahrt" Ich wurde bislang einmal nach Waffen gefragt. Der Zoll hat mich nach einem Besuch bei Schwiegereltern in Grenznähe angehalten und wollte einen Blick in meinen Kofferraum werfen. Da saß aber nur der Hund. Dem Beamten ist aufgefallen, dass es ein Jagdhund ist und er hat mich gefragt, ob ich Jäger bin und ob ich Waffen bei habe. Ersteres hab ich bejaht, zweiteres verneint. Mehr wollte er dann auch nicht.
  16. Nutzerhandbuch? Mein Schrank hatte zwei Bedienungsanleitungen dabei, eine für das Schloss und eine für das Trocknungskissen. Eine weitere hab ich mir mailen lassen, die war für die Demontage der Tür
  17. Und dann den schweren Trümmer wieder auf die Sackkarre... Klar ist nicht unmöglich, aber nicht so easyJet wie einen blöden Dübel zu ziehen
  18. Und vor allem, ob die Verankerung überhaupt einen großartigen Zusatznutzen bringt. Einen mehrere hundert kg schweren Schrank zum Auto zu transportieren und das schnell und unauffällig, ist nicht so easy. Daher ist der Aufstellungsort interessanter als ein oller Dübel, den man, sofern es irgendwo in der Nähe einen festen Punkt gibt, mit einen Kettenzug entsprechender Stärke ausziehen kann oder bei schlampiger Montage auch einfach durchsägen. So ist es aus einem Obergeschoss oder Keller schon echt schwierig.
  19. Brandenburg, südlich Berlin, in meinem Fall Landkreis Dahme-Spreewald, aber die Behörde ist noch für mehrere Kreise zuständig.
  20. Das denke ich auch. Deshalb wäre es gut die ganze Norm mal zu sehen, möglicherweise werden 2 Dinge normiert: das Behältnis und die Art der Aufstellung. Das Gesetz fordert aber nur ein Behältnis, welches der Norm entspricht.
  21. Bei Neu WBK Anwärter ist es hier üblich, dass die vor Ausstellung der WBK den Schrank inspizieren und dokumentieren. Wenn das für gut befunden wurde kriegst du die WBK,sonst nicht.
  22. Seit das Auto ansonsten immer nervend piept.... ok, für bestimmte Zwecke hab ich so Schnallen zum Überbrücken (Wald). Ich weiß worauf du hinaus willst, aber mir geht s um die Praxis. Ich hab mir teure, bleifreie Fangschussmun gekauft und mich dabei ertappt, dass ich die KW noch nie zur Jagd mitgenommen habe, obwohl ich mir schon oft gedacht habe: "ab nächstes mal aber". Auch von den mir bekannten Jägern hat kaum jemand mal die KW zum Ansitz dabei, diejenigen, die regelmäßig nachts auf Sauen pirschen teilweise schon. Was es mir schwer macht auch noch die KW jedes mal mitzuschleppen: das jagdliche Gerümpel ist irgendwie immer mehr geworden. War es anfangs das Gewehr mit ein bisschen Mun und im Rucksack ein Kissen, Messer, was zu trinken und ne Stulle.. vielleicht noch Fernglas, so kam dann Zielstock, Wärmebildkamera. Dann der Hund, Leine, Ortung..... Und is ja nicht so, dass man immer nur einen Teil mitschleppen muss, da wird gepirscht und dann irgendwo ein Sitz bezogen oder umgekehrt. Jetzt noch ne Kurzwaffe? Ich kann doch nicht mit ner Schubkarre zur Jagd gehen! Früher bei den Safaris hatten die wenigstens immer noch ein paar NTräger die ihr Zeug schleppten.
  23. Bei soviel OT ist eine rein neugierige Frage sicher erlaubt: Nehmt ihr immer eine Kurzwaffe mit zur Jagd? Falls ja, wie oft passiert mit der irgendwas anderes, als das sie schwer am Koppel hängt?
  24. Strafrechtlich müsste ich die Gefahr des Abhandenkommens aber schuldhaft verursacht haben, das wird aber schwierig, wenn sich landauf, landab die Waffenbehörden mit dem lose stehenden Tresor zufrieden geben und darauf eine WBK erteilen.
  25. Ja, das ist die Frage, die der Herr offen gelassen hat. Möglicherweise hätte er sonst auch beantworten müssen wo die Dinger dann gelagert werden sollen. Aber wahrscheinlich wollte der Typ einfach nur mal was sagen...
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