Zum Inhalt springen

sealord37

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    11.163
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von sealord37

  1. Das wird bei einem gemeldeten Magazin bzw. mit Ausnahmegenehmigung nix möglicherweise nutzen. Ist jedenfalls zu erwarten, dass die Kontrolleure davon wissen und das mit kontrollieren. Wenn sie allerdings nur einen NWR-Auszug haben, was auch möglich ist, dann nicht. Bei uns ist es nicht unüblich, dass die Behörde (ca. 100km entfernt) einfach den Dorfsheriff vorbeischickt. Der weiß normalerweise gar nicht was ihn erwartet und will nur WBK und die dazugehörigen Waffen sehen.
  2. AWaffV steht was in welchen Schrank darf. 1.2.4 bis 1.2.4.2 sind die Nachtsichtgeräte und 1.2.4.3 ff sind die Magazine
  3. Also wenn, dann reicht der Nuller. Aber da das Magazin (Erwerb vor Stichtag und Meldung ) "für die betreffende Person nicht verboten ist", ist das nicht ganz so sicher. Und nimms mir nicht übel, aber auch wenn du immer sehr selbstsicher in Rechtsfragen hier schreibst und sicher rauch ne Menge Ahnung hast, nach dem Quatsch, den du vor ner Weile bzgl. der Befestigung hier genauso vehement vorgetragen hast, interpretiere ich in deine mitunter schon fast dogmatisch vorgetragenen Rechtsauffassungen nicht mehr allzuviel rein. Und nebenbei ist es schon die Idee, im WaffG könnte irgendwas eindeutig sein, recht abenteuerlich.
  4. Wäre tatsächlich was, was man mit der Behörde klären sollte. Gibt ja noch mehr Konstellationen, wo ähnliche Problematiken auftreten können. Person A hat ein LW-Magazin >10 Schuss, Erwerb vor dem Stichtag und auch angemeldet. Hier ist bis heute nicht eindeutig klar, ob das Magazin überhaupt in den Schrank muss und wenn ja, wäre dann die gemeinschaftliche Aufbewahrung noch zulässig? Oder Person A hat als Jäger ein Nachtsichtgerät im Schrank, person B ist nur Sportschütze.
  5. Und das sind ALLE die nach 1143 einen Widerstandsgrad bescheinigt bekommen haben. Die Norm beinhaltet bei der Prüfung ja auch den Aufbruchsversuch. Wenn auf der Plakette des Schranks steht, dass er Widerstandsgrad 1 hat, dann hat er den, ob er angedübelt ist oder nicht. Natürlich nur, solange man nicht selber was dran verändert hat. Insofern kann ein Tausch des Schlosses gegen ein anderes schon ein Problem sein, selber ein Loch zum befestigen reinbohren ebenfalls. Dem WaffG ist also mit einem solchen Schrank als Mindestvoraussetzung für die Aufbewahrung nach §36 ab Abs. 3 erstmal genüge getan. Aber der Abs 1 schreibt eben auch vor, dass die erforderlichen Vorkehrungen gegen Abhandenkommen zu treffen sind. Und da ist es wie auf hoher See, wird das Ding geklaut und hatte nur 50kg, wird irgendwem die Idee kommen, dass das absehbar war und eine Verankerung erforderlich gewesen wäre um es dem Dieb schwerer zu machen. Vor allem, wenn herstellerseitig in der laut Norm mitzuliefernden Verankerunganleitung darauf hingewiesen wurde. Vielleicht auch nicht. Das hat aber nichts damit zu tun, ob der Schrank die Norm erfüllt, denn der Widerstandsgrad ist von der Verankerung unabhängig.
  6. Nur steht das so nicht in der Norm. Hatten wir aber in dem anderen Thread schon geklärt. Vorgeschrieben ist ein Schrank mit Widerstandsgrad 0/1, den hat der auch wenn er noch auf dem LKW steht. Die Norm schreibt lediglich einen befestigungspunkt am Tresor vor, der seinerseits 50KN abkönnen muss. Ob im Falle dass der Schrank geklaut wird, irgendwer der Meinung ist, dass du nicht alles getan hast, um die Wegnahme zu verhindern ist natürlich trotzdem möglich. Bei einer Kontrolle wäre das aber keine Beanstandung, wenn es nicht gerade ein Schrank ist, den man sich unter den Arm klemmen kann. Zumal ja die Verankerung verglichen mit dem Gewicht das kleinste Hindernis beim wegnehmen ist. Die muss schließlich nur einmal abgerissen werden.
  7. Dann schreibst du, dass du einen der Beamten kennst, bzw. schon gesehen hast und weißt, dass das seine Ordnung hat. Dann ist dein Wissen falsch. Schaden kann es aber trotzdem nicht und im Falle, dass dir der Schrank entwendet wird, kann dir keiner versuchen nen Strick draus zu drehen. Das erspart dir schlaflose Nächte, wenn du schon wegen nem Ausweis nervös wirst.
  8. Inwiefern? Muss ich jetzt ne WBK dafür beantragen und in 1er? Was ist mit nem Dreschflegel? Und ist der Mähdrescher dann ne Kriegswaffe?
  9. Sind paar schöne Bilder dabei. Das hast du in der Tat falsch gelesen als Ausländer. Da steht "reiste aus" nicht "reisste aus". Der Hund hat also einen Ausreiseantrag gestellt, der dann erst ewig liegengelassen wird , dann vom MfS und unzähligen anderen SED-Regimeorganen geprüft wird. Geprüft darauf, ob man dem ausreisewilligen Flippo vielleicht die Hundehütte wegnehmen kann oder ihm die Welpen wegnimmt und ihn ausbürgert und was Mielkes Brüdern im Geiste noch so alles einfällt im Namen von Frieden und Sozialismus.
  10. Was soll daran rechtswidrig sein? Dumm, ja. Stilistisch wie von ner sechsjährigen Tochter eines Grünenfunktionärs oder Alkoholikers. Ansonsten eher zur Belustigung als zum aufhetzen geeignet. Ihr müsst auch bedenken, dass ist nicht im Großraum Köln oder Hamburg, sondern in Thüringen. Da wissen die Leute sowas einzuordnen und können ihre Schlüsse auf den Urheber ziehen. Richtig, auch das wäre legitimer Protest. Nur weil in dem Punkt von unserer Junta Grundrechte wie Meinungs und Demonstrationsfreiheit untergraben werden, muss man sich die Jacke nicht selber anziehen.
  11. Als Jäger würde ich mir die Erben-WBK gleich sparen und das Ding einfach so eintragen lassen (sofern LW) und falls KW ggf. einen Voreintrag machen lassen und das Teil in den normalen Bestand aufnehmen lassen. Geht natürlich nicht so einfach bei Überkontingent.
  12. Zum sportlichen Schießen nicht, aber zum Testen, Einschießen o.Ä. schon.
  13. Das ist aber was anderes, als wenn ein Sportschütze und Jäger seine Waffen abwechselnd für beide Bedürfnisse nutzt. Sein Bedürfnis zum Waffenbesitz ist ja in der Jagd und im sportlichen Schießen begründet. Die stehen in einer WBK, welche den Besitz als rechtskonform dokumentiert. Für welchen Bedürfnisgrund welche Waffe erworben wurde steht da nicht drin und die Bedürfnisregelung im WaffG trennt da auch nicht, denn die Tätigkeit geschieht ja aufgrund eines vorhandenen und bestätigten Bedürfnisses (Sport oder Jagd). Anderenfalls müssten ja bei Wegfall eines der beiden Bedürfnisse alle darauf erworbenen Waffen abgegeben werden. Das trifft aber nur auf solche zu, die auf das weiter bestehende Bedürfnis nicht hätten erworben werden dürfen z.B. eine vom sportlichen Schießen ausgeschlossene Waffe bei Aufgabe der Jagd. Mir ist ein Fall bekannt, wo ein befreundeter Jäger, der seit zig Jahren keinen Schießsport mehr betreibt und auch in keinem Schützenverein mehr ist, aufgefordert wurde, seine Gelbe abzugeben und die darauf befindlichen Waffen in die Grüne tragen zu lassen.
  14. ich kann mich noch an Waffen-GAT erinnern, da war das G3 eindeutig ein Sportgerät.
  15. Echt? Inwiefern? Ok, anderes Layout und der gescheiterte Versuch eines ganz dünnen seriösen Anstrichs. Geschwollenes Gequatsche, was eine intellektuelle Ausdrucksweise imitieren soll und Leser/Kommentatoren die ihre Blödheit ganz offen zur Schau stellen.
  16. Was ist nochmal der Job der Polizei? Wie meint sie das? Regt sie die Gründung von Bürgerwehren an? Oder sollen sich Zivilgesellschaftende als Helfer der VP melden?
  17. Nein, eben nicht. Jedenfalls nicht so, dass man anhand von klar erkennbaren technischen Merkmalen eine sichere Zuordnung treffen könnte. Sonst würden ja auch nicht einige Händler teure Feststellungsbescheide vom BKA anfertigen lassen.
  18. @frosch klingt logisch und ich würde es auch so einordnen, nur ist das weder Gesetz noch sonst wo so eindeutig niedergeschrieben.
  19. So isses. Ohne Feststellungsbescheid ist die Zuordnung schwierig. Das BKA schreibt zwar, dass mit den Nicht-Dual-Use Geräten solche gemeint sind, die explizit nur für die Verwendung auf Waffen hergestellt wurden, für Miltär und so, aber dass ist schon recht schwammig. Das ist klar. Mein ZF bleibt auf dem Gewehr, das Wärmebild wird mittels Adpter bei Bedarf montiert. Wobei auch in der von dir genannten Kombi (ZF+NSG) beides ohne Waffe ja nicht in den Schrank müsste, wenn es sich um ein Dual Use handelt. Eben, der in meinen Augen größte Fallstrick ist, dass irgendwer sagen kann: "das ist aber gar kein Dual Use". Das BKA hat ja in seinem Leitfaden geschrieben, dass Dual Use Geräte für "Sportoptiken" (was immer die darunter verstehen", Spektive und Fotoapparate verwendet werden und dafür auch vorgesehen sind. Mal im Ernst, kein Hersteller baut so ein Ding damit man es an ein Spektiv macht und niemand würde sowas dafür kaufen. Wozu auch? Um mit 40x Vergrößerung auf einen paar cm entfernten Bildschirm zu gucken?
  20. Händler oder Hersteller? Hersteller, meist ja nicht in Deutschland ansässig, geben sich meines Wissens nicht mit solchen Definitionen ab, schließlich würde das ja nur hier gelten. Und der Händler kann ja nicht einfach sowas bestimmen bzw. hätte das wenig Aussagekraft. Importeure und Großhändler haben ja für ein paar Geräte BKA-Feststellungsbescheide erstellen lassen, aber natürlich nicht für alles. Man könnte sich natürlich an den darin betrachteten Kriterien orientieren, was Genaues ist das aber auch nicht. Und Händler, die keine Jäger sind oder anderweitig eine Erlaubnis für verbotene Gegenstände haben, dürften ja theoretisch gar nichts anderes als Dual Use verkaufen oder überhaupt im Laden haben und alle anderen dürften nur an Jäger verkaufen, was ohne Dokumentation wenig Sinn macht. Für mich ist es da ein bisschen schwer eindeutig festzustellen, ob mein Lahoux Clip 35 (baugleich Guide TA435) ein Nachtsichtgerät für Waffen ist oder Dual Use und damit ob es in den Schrank muss oder im Rucksack bleiben darf. Klar, die Tatsache, dass eine Augenmuschel mitgeliefert wurde deutet schon auf Dual Use hin, aber von einer rechtsicheren Einordnung ist das weit entfernt, auch wenn der Händler sagt: "klar ist das Dual Use"
  21. Auch wenn ich mich jetzt hier als völlig bescheuert oute, ich weiß es wirklich nicht und hoffe, mich kann irgendwer erhellen. Es gibt ja 3 Kategorien von Nachtsicht/Wärmebilgeräten, was auch das BKA ganz gut erklärt hat, für mich aber nicht vollständig: Nachtzielgeräte=topverboten für jeden Nachtsichtgeräte für Waffen=verboten mit Ausnahme für Jäger, müssen im Waffenschrank gelagert werden, Nichtjäger dürfen damit nicht umgehen Dual Use Geräte, die auch ohne Waffe zu gebrauchen sind, aber mittels Adapter an Waffen montiert werden können= für jedermann erlaubt, aber nur Jäger dürfen die Teile an Waffen montieren. Gibt es etwas eindeutiges, woran man rechtssicher festmachen kann zu welcher Kategorie ein Gerät gehört, ohne, dass es dafür einen Feststellungsbescheid vom BKA gibt? Müssten nicht normalerweise alle Geräte die nicht unter Dual Use fallen beim Erwerb irgendwie registriert werden? Diese dürften ja dann eigentlich auch nur gegen Vorlage des JS überlassen werden. Oder fällt grundsätzlich alles, was in D in einem offiziellen Geschäft gekauft werden kann, unter Dual Use? Denn anderenfalls dürfte ja auch nicht einfach irgendein Händler Umgang mit diesen Gegenständen haben.
  22. Nö, aber eine prozentual kleine Minderheit kann schon ne Menge Ärger machen. 1% der Einwohnerzahl von Berlin könnte schon richtig Schaden machen. Und dann wären immer noch selbst die meisten "Importierten" brav.
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.