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H.S.

WO Silber
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Alle Inhalte von H.S.

  1. Was ändert sich denn für Jäger mit Wohnort in Hannover? Genau... nix. Hannover hat den Status einer kreisfreien Stadt und bleibt zuständig. Gerade für Jäger wird es ja entspannter, denn ab dem 01.01.24 sind Jagd- und Waffenbehörde ein und das selbe. Bisher hattest Du es als Jäger es mit einer i.d.R. städtischen Behörde ohne ländlichen bzw. jagdlichen Bezug zu tun. Viel mehr nervt mich, dass die Zuständigkeit für §27 SprengG stumpf vergessen wurde. Denn dafür bleiben die selbstständigen Gemeinden und großen selbstständigen Städte (nach derzeitigem Stand) weiterhin zuständig.
  2. Die gemeinsame Aufbewahrung scheitert hier am kleinen Wort "berechtigt", da der Sohn schlichtweg keine Berechtigung für großkalibrige Waffen besitzt. Unsere Behörde spricht da von der "Gleichartigkeit der Berechtigung". Bist Du rechtlich berechtigt, die Waffen des anderen zu besitzen (also nicht genau diese Waffen aber eine gleichartige), ist die gemeinsame Aufbewahrung in Ordnung.
  3. Also auf meinem steht: ...hat am Lehrgang gemäß §7 WaffG zur Waffensachkunde für Sportschützen teilgenommen. Seine Sachkunde hat er erfolgreich am ... durch eine schriftliche sowie praktische Prüfung nachgewiesen. Die Lehrgangs- und Prüfungsinhalte entsprachen den gesetzlichen Anforderungen nach § 1 AWaffV (praktische Ausbildung an Pistole, Revolver, Büchse und Flinte).
  4. Na, solange Du nicht die Grenzen von 1871 oder 1913 zurück willst... 🤪
  5. Bis vor ein paar Jahren forderte Bayern das noch bei Landesbeamten... ansonsten etwa Gerichte bei Adoptionen die die deutsche Staatsangehörigkeit nach sich ziehen.
  6. Also ich halte die "Reichsbürger" durchaus für gefährlich... ob es reicht die Regierung zu stürzen? Vielleicht nicht wirklich... reicht es um einen Vollstreckungsbeamten schwer zu verletzen oder sogar zu töten? durchaus! Bei der Relation der Dinge und der offensichtlich falschen Priorisierung bin ich voll und ganz bei dir.
  7. Die Anfrage ist ein schöner Beweis dafür, welchen Geistes Kind die AfD ist... die dort genannte Information ist hinreichend bekannt (sofern man in der Lage ist einfache Gesetze zu lesen und zu verstehen). Die grundlegende Frage ist eher, WANN es einen absoluten Beweis benötigt und WER diesen berechtigterweise anfordert. Interessanterweise ist die Anzahl der grund- und anlasslos beantragten Staatsangehörigkeitsausweise erheblich zurückgegangen, seit 1. der entsprechende Eintrag im EStA nicht mehr "durch Abstammung (gem. RuStAG 1913)" lautet und 2. seltsame Angaben etwa zum Geburtsland im Antrag dazu geführt haben, dass insbesondere waffenrechtliche Erlaubnisse auf den Prüfstand gestellt wurden.
  8. Also ich habe die bei meinem ehemaligen Dienstherrn schon seit 2015 systematisch erfasst... so neu ist das Phänomen also nicht mehr... Norbert Schittke etwa gründete die Exilregierung des Deutschen Reiches bereits 2004 und der "Reichskanzler" und KRR-Urvater Wolfgang Ebel verbreitete bereits seit seit den 1980ern seine wirren Thesen.
  9. Nein. z.B. für Nds: § 4 DVO-WaffG Das Waffengesetz ist, wenn es nicht etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf die Kommunen, soweit sie das Waffengesetz oder die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung ausführen, die Justizvollzugseinrichtungen, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte sowie deren Beschäftigte, soweit sie dienstlich tätig werden.
  10. Das mit dem Informationsaustausch (und dem ihn angeblich verhindernden Datenschutz) ist doch ein seit langem hoch gehaltenes Feigenblatt um jederzeit eine Entschuldigung zu haben, warum man dieses oder jenes (wie im Fall Hanau9 nicht verhindern konnte, obwohl man es doch wolle (aber eigentlich nicht mal versucht hat). In Niedersachsen etwa gibt es das NPsychKG... dort steht: § 34 - Unterrichtung in besonderen Fällen Ist anzunehmen, daß eine Person infolge ihrer Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 1 Nr. 1 (also eine psychische Krankheit oder eine seelische Behinderung haben oder hatten oder bei denen Anzeichen für eine solche Krankheit oder Behinderung bestehen, wobei psychische Krankheiten im Sinne dieses Gesetzes auch psychische Störungen von erheblichem Ausmaß mit Krankheitswert sind) sich oder andere durch das Führen von Kraftfahrzeugen oder durch den Umgang mit Waffen gefährdet, so kann der Sozialpsychiatrische Dienst oder die Unterbringungseinrichtung die jeweils zuständige Behörde über die getroffenen Feststellungen unterrichten. Der betroffenen Person ist zuvor Gelegenheit zu geben, sich zu der Unterrichtung zu äußern. Ich hatte hierzu auch bereits die für meinen Wohnort zuständigen Landtags- und Bundestagsabgeordneten angeschrieben, und einige Politiker über Abgeordnetenwatch.de hierzu angefragt... wie zu Erwarten war wird sich mit dem Datenschutz, dem Schutz der betroffenen Person oder mit dem Wunsch nach einer bundeseinheitlichen Lösung durch das WaffG herausgeredet, statt mal zu hinterfragen warum die vorgenannte Möglichkeit in Nds faktisch nicht zum Einsatz kommt oder gleichlautende Regelungen in allen Bundesländern verpflichtend zu etablieren.
  11. Die Überprüfung BVA und VS dauern exakt eine Nacht, weil beide automatisiert erfolgen. Wenn es also bei euch 26 Wochen dauert, liegt das nicht an irgendwelchen Abfragen.
  12. Genau, sie kann davon absehen... was sie auch bestimmt tun wird, wenn der WBK-Inhaber ihr vorher gehörig auf den Sack gegangen ist.
  13. Also lange Rede kurzer Sinn... am besten man besteht auf den Eintrag der Munitionserwerbserlaubnis, auch gegen den Widerstand der Waffenbehörde. Dafür riskiert man natürlich gerne, dass die Behörde bei vorübergehendem Nichtbesitz eines gültigen Jagdscheines (aus welchen Gründen auch immer) umgehend die WBK widerruft und einen zur Abgabe der Waffen auffordert.
  14. Also wenn Du als Inhaber eines Jagdscheins nicht weißt, dass Du mit dem Jagdschein jegliche jagdlich zugelassene Langwaffenmunition erwerben darfst (selbst solche für die Du gar keine Waffe besitzt), dann ist bei dir in deiner Ausbildung doch irgendwas schief gelaufen, oder? Den MunErwerb brauchst Du doch nur für die Kurzwaffenkaliber.
  15. Also in der aktuellen Fassung steht da: "Die Jägerprüfung gilt als bestanden, wenn 1. die Bachelorprüfung im Rahmen des Studiengangs Forstwissenschaften und Waldökologie an der Universität Göttingen, einschließlich einer Prüfung im Fach Jagdtechnik, oder 2. die Diplom- oder Bachelorprüfung im Rahmen des Studiengangs Forstwirtschaft an der Fakultät Ressourcenmanagement der Fachhochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen, einschließlich einer Prüfung im Fach Wildbiologie und Jagdbetriebslehre, bestanden ist und diese Prüfungen die Anforderungen der §§ 5 und 7 erfüllen." Ich frage mich dabei nur, ob die Studenten im Rahmen ihres Studiums auch Schießen bzw. eine Schießprüfung ablegen... denn das wird ja nur den Hinweis auf §5 ausdrücklich vorausgesetzt.
  16. Na dann würde ich den Behörden in eurem Bundesland mal dringend die Lektüre des Bundesjagdgesetzes empfehlen... und des § 15 der Nds. Jägerprüfungsverordnung.
  17. Ich würde auch einfach Kontakt mit der zuständigen Behörde am Erstwohnsitz aufnehmen, die fordern sich dann die Akte bei der anderen Behörde an, fertig.
  18. H.S.

    (Privater) Zivilschutz

    Die Frage ist bei der Immobilie ja... nur den Bunker UNTER dem Gebäude oder das ganze Grundstück?
  19. Tja, als erstes geht der gute Ukrainer los und erschießt den russlandfreundlichen Nachbarn... seine Frau und die Kinder sind ja im Westen in Sicherheit... komisch, warum erinnert mich das so an Serben und Albaner?
  20. Was? Das dort ausdrücklich steht "...ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen..." da steht nichts von "durch Vorlage eines persönlich geführten Schießnachweises, der mindestens folgende Daten enthält", oder?
  21. Der Behörde sollte ein dezenter Hinweis auf den Wortlaut des Gesetzes, genauer § 14 Abs. 4 WaffG, dabei helfen ihren Fehler zu erkennen. Allerdings hat mir gerade neulich auch ein Kollege aus einem Nachbarverein versucht zu erklären, dass sein Präsi ja ganz enge Kontakte zum Ministerium hat, daher verfüge er über ganz heiße Infos was jetzt so kommt... und deshalb hat er für seinen Verein jetzt neue Schießnachweise erstellt, in denen zu jedem Eintrag die WBK-Nr. und die lfd. Nummer der geschossenen Waffe anzugeben sind... auf die Frage, warum außer ihm noch niemand davon gehört habe wurde was von "Geheimsache" und "ganz großes Ding" gefaselt...
  22. Einerseits kann ich nach Ereignissen wie Hanau zwar verstehen, dass Vereine sich Interessenten genauer anschauen, aber 1,5h Interview ohne eine Waffe in die Hand zu kriegen bei einem Ersttermin sind schon Hardcoe. Das mit dem "zuerst mal 6 Monate Luftpumpe, dann KK, und frühestens nach 18 Monaten GK" hört man leider öfters von manchen DSB-Vereinen. Natürlich schult Luftpistole als Einstieg ungmein, aber das sollte wenn überhaupt ein Tipp sein und keine Pflicht. Und Vereine, die sich eigene, weit über das gesetzlich geforderte, Regeln machen findest Du leider auch bei DSU, BDS und BDMP...
  23. Mein Browser lässt mich nicht mal auf die Seite von diesem "Schwarzwalddoerfle" in Paraguay... 😂 sind da nicht nach 1945 viele der Altvorderen mit entsprechender "Vorgeschichte" hingegangen?
  24. Nö, nicht mal dann, WENN die Wirksamkeit bzw. Gültigkeit des Impfstatus amtlich begrenzt wird, ist sie aber derzeit noch nicht. Sie sagt höchstens etwas über Infektionsrisiko, Ansteckungswahrscheinlichkeit und Verlaufsrisiko aus. Nehmen wir BionTech... nach 2 Impfungen beträgt das Risiko für einen schweren Verlauf nach einer Ansteckung immer noch 5%... durch den Bosster nach 6 Monaten wird dies etwa um den Faktor 10 reduziert...
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