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...und hat ja wohl ganz offensichtlich gezeigt, dass er nicht gewillt ist die geltende Rechtsordnung zu beachten. Wer und wo zieht man denn die (dann ja ganz offensichtlich willkürliche) Grenze? Steuerhinterziehung ist für dich noch noch OK, Raub auch? Was ist mit Vergewaltigern oder Kinderschändern? Oder jemandem, der betrunken Auto gefahren ist und vier Menschen tot gefahren hat, ist auch ein Straftäter, aber reicht es noch zum Waffenbesitz?
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Also so ein paar Einschränkungen würde ich da schon sehen wollen... etwa bei Straftätern, Psychopathen, Menschen mit bekannten Alkohol- und anderen Drogenproblemen sowie Leuten, die sich offen gegen die geltende Rechts- und Gesellschaftsordnung stellen. Ansonsten... Zuverlässigkeit (gerne im Umfang wie im WaffG 2020 vorgesehen), Sachkunde & persönliche Eignung (etwa wie zuvor beschrieben)... da fallen dann schon einige ras und das blöde Bedürfnis könnte man sich sparen.
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Sie haben ihren Fehler ja mittlerweile erkannt... "Anmerkung der Redaktion: In einer ersten Fassung war von einem kleinen Waffenschein die Rede. Nach Rücksprache mit dem Verwaltungsgericht handelt es sich allerdings um einen großen Waffenschein."
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Nein... merkblatt_waffenaufbewahrung.pdf
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Informationsveranstaltung zum Waffengesetz am 13.12.2019
H.S. antwortete auf Katechont's Thema in Waffenrecht
Steht wo drin? https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2019/kw50-de-waffenrecht-672440 -
Informationsveranstaltung zum Waffengesetz am 13.12.2019
H.S. antwortete auf Katechont's Thema in Waffenrecht
Hast Du gerade mal den überarbeiteten Entwurf zur Hand? Veröffentlich und damit Grundlage für doe 2. und 3. Lesung am Freitag ist der Entwurf mit Stand 10.10.2019. -
Da musst Du Herrn Brandner fragen... als Wiederlader hätte ich vor Kopfschütteln ob seiner offensichtlichen Unkenntnis fast ein Schleudertrauma bekommen. Wohlbemerkt, das geht mir bei manch geistigem Erguss anderer Politiker ebenso.
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Und unter denen würde es "lockerer" werden? Wen ich solchen Dummsinn lese wohl eher nicht, oder?
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Achte vor allem auf die Fachlast... meine haben 50kg... die fangen sich bei 4.000 Schuss 9x19 schon gewaltig an zu biegen... 😫
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Also zum einen "macht" man die nicht, sondern beantragt sie... und die Voraussetzungen sind auch nicht mal eben so... Fachkunde... demnächst X-Waffe als Pflicht... aber gut, wenn Zeit und Geld kein Problem sind... könnte man auch einen gewerblichen Schießstand bauen und darüber gehen.
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Also grundsätzlich... ist es völlig normal und rechtlich logiscj, einen Antrag für das allgemeine Bedürfnis "gelb" und je einen für jedes Bedürfnis "grün"... schließlich bekommst Du ja auch für jedes Bedürfnis eine einzelne Bescheinigung. Was die Gebühren angeht... halte ich mich mal raus... 😉 da ich nicht im BDS Hessen bin.
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Was sollte dagegen sprechen? Schau dir mal Dresden Radebeul 56005-56008 an, die haben alle zwei Türen... und wenn Du das Innefach weg lässt (ist mittlerweile bei Stufe I eh ein Extra) kommst Du auch auf passable Einstellhöhen. Sind halt nur vom Gewicht her nichts für Albau 2. OG.
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Wettkampf nach nicht vom BVerwA genehmigten Regeln
H.S. antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Mist... München ist echt zu weit weg... -
Wettkampf nach nicht vom BVerwA genehmigten Regeln
H.S. antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Welchem Verband gehört der VIP-Verein "Lassen Sie es krachen" eigentlich an? -
neue Bedürfnisbescheinigung für neue Gelbe, Bedürfnis für WS auf grün
H.S. antwortete auf SDASS_Nico's Thema in Waffenrecht
Hab mal kurz bei meiner (noch) zuständigen SBin nachgefragt... ihr ist diese Vorgehensweise zwar bekannt, aber sie wüsste auch nicht auf welcher Rechtsgrundlage so verfahren wird. Allerdings fordert sie bei Sportschützen schon mal eine Vereinsbescheinigung an, wenn die gelbe voll ist und sich längere Zeit (also mehrere Jahre) nichts in der Akte getan hat... ein Blick ins Schießbuch reicht ihr aber auch... -
Wettkampf nach nicht vom BVerwA genehmigten Regeln
H.S. antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Nein, weil Du nur das verstehst, was Du verstehen willst... Ich halte eine dynamische Verweisung auf ein ausländisches Regelwerk, welches der Genehmigungsbehörde (und auch den Schützen die es in der Praxis anwenden sollen) zum Genehmigungszeitpunkt wohl auch nicht in einer amtlichen Übersetzung vorliegt/vorlag, ja dem Grunde nach für zumindest fragwürdig (und diese Frage wurde hier ja auch anfänglich diskutiert), zumindest wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass dieses nur insoweit anzuwenden ist, als es nicht geltendem deutschen Recht zuwider läuft. Du hast hier dann im Laufe der Unterhaltung auf den Grundsatz "Amtssprache ist Deutsch" abgezielt, und nur daraufhin habe ich mir die Frage erlaubt, ob denn die in meinen Augen übermäßige Verwendung englischer Begriffe (zu denen es sehr wohl deutsche Pendants geben dürfte, auch wenn es „uncool“ wäre diese zu nutzen) oder sogar vollständige Sätze bzw. erklärende Bildunterschriften in Englisch in einem Regelwerk in deinen Augen diesem Grundsatz nicht zuwider laufen. Ich bin im Übrigen auch gegen die missverständliche Vermischung von Begriffen… wie sie etwa am Beispiel der ROs (was ja grundsätzlich jede Aufsicht ist) immer wieder zu Kontroversen führt… Was Du daraus machst, ob Du in der Lage bist über den Tellerrand deiner BDS-FanBoy-Blase zu schauen, ob es dir um den Schießsport an sich oder nur darum geht einen anderen Verband zu diskreditieren, dass alles habe ich nicht gefragt, weil es mir auch egal ist, weil es nicht das Niveau ist auf dem ich gewillt bin zu diskutieren. -
Wettkampf nach nicht vom BVerwA genehmigten Regeln
H.S. antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Also entweder ist DEUTSCH die Amtssprache, dann ist sie auch vollständig und ausnahmslos zu verwenden, oder man lässt anderssprachige Begriffe und sogar vollständige Formulierungen und Textpassagen zu, dann aber bei allen, und nicht nur bei sich selbst. -
Wettkampf nach nicht vom BVerwA genehmigten Regeln
H.S. antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Fallen hierunter auch ins Deutsche übertragene Regelwerke, die englische Begriffe ohne entsprechende Übersetzung (etwa in einem Glossar) oder ganze Textpassagen in Englisch enthalten? -
...ich vermute, wir werden es nie erfahren, denn - der Schütze, dem dieser Husarenstreich gelungen ist wird sich tunlichst bedeckt halten - der TE wird kaum belastbare Fakten liefern können/wollen
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Wenn derjenige denn überhaupt eine grüne WBK sein Eigen nennt... Es bleiben ja eigentlich nur zwei Optionen... entweder ist es ein schönes Märchen, geeignet über "die Altvorderen in der DSB-Klitsche" zu lästern, oder eine haarstreubende Kombi aus windigem Sportschützen (aber offenkundig ohne persönliche Eignung), leichtsinnigem Waffenhändler (Überlassung ohne Erwerbsberechtigung) und unsachkundiger Waffenbehörde (Eintragung ohne Bedürfnis)
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Und welcher, seine Waffebhandelserlaubnis nicht länger benötigende Händler oder seinen Bestand wegen fehlender Zuverlässigkeit abgeben wollender Sportschütze ist so blöd, einem Sportschützen für eine auf gelb eingetragene Waffe eine auf grün kommendes WS zu verkaufen? Frage für einen Freund vom LKA... 🤣
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Vorschlag Anleitung Anscheinsbeurteilung §6 für Aufsichten
H.S. antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Allgemein
Wenn es ein Stand ist, der ausschließlich zum sportlichen Schießen zugelassen ist... NEIN... aber darum geht es hier ja auch gerade nicht. Unser Stand hat zum beispiel eine Zulassung für das sportliche und jagdliche Übungsschießen. Trotzdem hat der Betreiber aus Gründen solche Waffen, die der Aufzählung in §6 I Nr.2 AWaffV entsprechen vom Schießbetrieb ausgeschlossen. P.S.: Gerade für neue und nicht ganz so versierte Standaufsichten ist ein solchen Prüfschema hilfreich, also danke für die Mühe. -
Hoch lebe der Föderalismus...
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1. Ein Jahr Mitglied sein 2. Schießtermine erfüllen 3. Sachkunde ablegen 4. Bedürfnis beim Verband beantragen 5. WBKs (gelb grundsätzlich, grün dazu mit entsprèvhenden voreinträgen) 6. Spaß haben
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Also da das Erziehungsregister nicht eingesehen wird (bzw. nicht eingesehen werden darf), der Vorfall länger als 10 Jahre zurück liegt und Du seit dem ein braver Junge warst... dürfte es keine Probleme geben. Bei uns werden die Jagdscheinanwärter allerdings auch schon bei der Anmeldung zum Kurs überprüft, und bekommen da im Zweifel eine verbindliche Auskunft...