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H.S.

WO Silber
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  1. Ein Glück wohne ich in der norddeutschen Tiefebene... hier ist die Welt noch in Ordnung und die normale Bearbeitungsdauer für die Ersterteilung einer WBK liegt bei 2-3 Wochen, je nach Arbeitsaufkommen. Und die Eintragung eines Erwerbs so lange wie man zur Kasse und zurück braucht...
  2. Deshalb frage ich mich ja auch immer wieder, warum das Verfahren in den Bundesländern, wo die Polizeibehörden (Kreispolizei bzw. Polizeipräsidium) die unteren Waffenbehörden sind, so lange dauern. Da fallen ja eigentlich die Anfragen beim LKA und der Polizei weg, oder?
  3. zu 1) Nein, alle Anfragen bezüglich deiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung werden durhc die Behörde bei den entsprechenden Stellen (Staatsanwaltschaft, BZR, usw.) direkt gestellt. Da hast Du nichts mit am Hut, es sei denn dir wird eine entsprechende Auflage z.B. in Form der Beibringung eines Gutachtens über die persönliche Eignung gemacht. zu 2) theoretisch nicht, praktisch hast Du jedoch die sichere Aufbewahrung VOR dem Erwerb der ersten Waffe nachzuweisen... in unseren Anträgen wird eben danach gefragt, und es sind entsprechende Nachweise beizufügen. zu 3) Da musst Du schon einen Kollegen des Berliner LKAs fragen... hier läuft die Prüfung durch automatisierte Abfragen bei LKA, Staatsanwaltschaft, Polizei, Gemeinde plus die von die zu erbringende Sachkunde. Solltest Du unter 25 sein... kommt noch das Gutachten dazu. Wenn dir auch diese Antwort nicht weiterhilft... ist dir wohl wirklich nicht zu helfen...
  4. In welchem Bundesland lebt ihr denn? X-Waffe macht die Abfrage bei Polizei und BZR automatisch, da dauert der Rücklauf max 24h. Oder fragen die erst beim Papst an ob ihr gute Christen seid?
  5. Gut, dass wir einen Fachmann in unseren Reihen haben.
  6. Umgekehrt... wenn Du dir jetzt noch schnell einen Lower kaufst, musst Du für ihn nach dem "neuen" Gesetz eine Erlaubnis beantragen.
  7. OK... wobei ich auch schon mal den Spruch gehört habe "Das mag ja so im Bundes-/Landesrecht stehen, aber solange unser Landrat das nicht bestätigt machen wir das anders."
  8. Irgendwie habe ich den Faden verloren... was ist denn an § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG falsch zu verstehen? "Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt." Einziger Grund, warum eine gelbe WBK "ungültig" werden könnte ist der Wegfall einer der Erlaubnisvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 WaffG.
  9. Fallschirmjäger sind auch für ihren allgemeinen Todesmut bekannt... Ich hatte mal als Leitender das zweifelhafte Vergnügen einen sehr motovierten Uffz der Trupp emit den dunkelroten Barrets von der StOSchAnl zu schmeißen, weil er seine Truppe direkt aus dem Gelände, mit ManPat auf dem G3 auf die Schießbahn geführt hatte... natürlich hatte keiner der jungen Rekruten einen Schimmer was da vor sich ging, und Herr Unteroffizier wusste nicht mal wo sein Fehler lag...
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