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Schwarzseher

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  1. Wieso das ? Manche Schützen, die nicht routiniert im Umgang mit der Waffe sind, hantieren bei diesem selten geübten Vorgang dann durchaus ungeschickt (unsicher) herum, gerne auch mal mit einem Finger am Abzug / im Abzugsbügel, oder sie vergessen, zuerst das Magazin aus der Waffe zu nehmen und produzieren dann gleich noch irgendwelche Zuführstörungen, wobei z.B. ein Double Feed auch prinzipiell die Patrone im Patronenlager zünden könnte. Dass man den Fanghebel zum Arretieren des offenen Verschlusses auch manuell hochdrücken kann, darf ebenfalls nicht bei jedem als bekannt vorausgesetzt werden. Technisch könnte es (in sehr seltenen Fällen) auch zu einer Schussauslösung kommen, falls der Schlagbolzen beim vorherigen Schuss irgendwie blockiert / gebrochen ist und durch das manuelle Zurückziehen des Verschlusses ins Zündhütchen gedrückt wird. Oder falls z.B. die Ausziehkralle abrutscht, die scharfe Patrone im Patronenlager verbleibt und dann auch noch der Verschluss versehentlich wieder zuschnellt - bei einigen Waffentypen (z.B. AR15) wird der frei bewegliche Schlagbolzen beim Schließen des Verschlusses erst vom Zündhütchen gebremst. Meist trägt es davon bloß eine kleine Delle davon, hin und wieder zündet es aber ("slamfire"). Es soll sogar schon Defekte geben haben, bei denen die Waffen unkontrollierbar auf voll-auto das Magazin leergeschossen haben. Falls ein Defekt beim vorherigen Schuss aufgetreten ist, könnte eben durch irgendeine Handlung im Rahmen des Entladens eine Schussauslösung stattfinden. Im Übrigen kann sich auch einfach die scharfe Patrone im Auswurffenster verklemmen und z.B. durch den Ausstoßer bei halb offenem Verschluss gezündet werden. Das gefährdet besonders die "Profis", die versuchen, die ausgeworfene Patrone gleich in die Hand fallen zu lassen, wobei ich es sogar schon zwei Mal erlebt habe (ohne Ankündigung), dass Anfänger den Verschluss ruckartig aufreißen und die Patrone ganz "cool" in der Luft auffangen wollen ("as seen on TV"). Das meine ich damit.
  2. Von mir wurde mal verlangt, wenn eine Aufsicht das Kommando "STOPP!" rufe, müssten alle Schützen sofort die Waffen entladen und dann ablegen. Ist so eine Regelung anderswo bekannt? Ich halte es für gefährlich, ohne Überblick und Einblick in die konkrete Situation "reflexmäßig" mit dem Entladen zu beginnen, da es gerade beim Entladen einer durchgeladenen Waffe zu einer versehentlichen Schussabgabe kommen könnte. Der Grund für so ein Stopp-Kommando könnte schließlich schlimmstenfalls sein, dass sich eine Person auf die Schießbahn begeben hat, die dann gefährdet wäre. Wenn die Aufsicht "STOPP" ruft, ohne weitere Anweisungen, würde ich es daher für sinnvoll erachten, zunächst nur das Schießen einzustellen, die Waffe weiterhin (mit dem Finger weg vom Abzug) in der Hand, Richtung Kugelfang (oder etwas abgesenkt) zu halten und auf konkretere Anweisungen zu warten.
  3. Wie sieht denn aber die Praxis aus, wenn man als verantwortliche Person mitgenannt und eingetragen ist, aber nur einen Teil der Vereinswaffen in Verwahrung nimmt und die Vereins-WBK bei einem anderen Verantwortlichen bleibt. Man könnte somit höchstens eine (beglaubigte) Kopie vorlegen, wenn man die Vereinswaffe transportiert und in eine Kontrolle gerät. Ist das so üblich oder sind Fälle bekannt, in denen es damit Probleme gab?
  4. Wenn du eine halbwegs verbindliche Antwort für diese Konstellation suchst, bleibt dir nur, es mit deiner zuständigen Behörde abzusprechen. Die Frage dürfte wohl darauf hinauslaufen, inwieweit es zumutbar ist, sich erst kurz vorher mit dem Mitglied zur Übergabe zu treffen, oder ob es nach den Umständen akzeptabel ist, dass derjenige bereits ein paar Tage vorher de facto die Gewalt über die Waffe eingeräumt bekommt. Den Zugang über die elektronische Schließanlage möglichst kurzfristig zu halten und einen Tresor mit Zahlenschloss zu verwenden, damit der Schlüssel nicht kopiert werden kann, dürfte eine bestmögliche Absicherung des Vorhabens darstellen. In der WaffVwV steht zu der Regelung nach § 12 WaffenG lediglich:
  5. Das ging mir bereits jetzt so, beim Basteln einer Magazinblockierung gemäß den bisherigen Anforderungen. Erst mal muss man irgendein geeignetes Ausgangsteil im Haushalt bzw. Material finden, dann entsprechend zurechtfertigen (schneiden/sägen/bohren) und einbauen, und zuletzt beginnt das Anpassen an die exakte Höhe, denn vorher kann man das schlecht ausmessen und 1-2 Millimeter machen den Unterschied, ob man 9, 10 oder 11 Patronen reinquetschen kann bzw. ob das Magazin noch so weit nachgibt, dass zwar keine 11. Patrone hineinpasst, es sich aber auch noch bei geschlossenem Verschluss laden lässt. Dazu muss man es immer wieder auseinander bauen, laden / entladen und nachfeilen. Ich hasse solche völlig bekloppten, sinnfreien Arbeiten, durch die keinerlei Mehrwert entsteht. Das ist eine reine Beschäftigungstherapie für Tausende Waffenbesitzer, die Magazine besitzen, für die keine fertigen Blockierungen am Markt erhältlich sind - und wenn welche erhältlich sind, ist es immer noch eine unsinnige Geldausgabe. Allerdings gibt es nur für wenige, weit verbreitete Magazintypen fertige Elemente, teils auch nur in den USA. Für einzelne Typen kann man Vorlagen für den 3D-Druck finden, doch so einen Drucker besitzt kaum jemand und bei Dienstleistern muss man sich auch erst mit dem Bestellverfahren befassen und zahlt am Ende geschätzt ca. 15 Euro pro Stück. Eine Vorlage selbst zu erstellen ist aufwendig, da man, wie gesagt, zunächst durch Ausprobieren die Abmessungen ermitteln muss (von der Umsetzung in CAD ganz abgesehen). Wobei derzeit noch gar nicht bekannt ist, wie die Blockierung zukünftig ausgeführt sein muss und welche zusätzlichen Maßnahmen (Kleben/Nieten/Löten) eventuell noch nötig werden, um das Blockierelement rechtssicher einzubauen. Hoffentlich wird wenigsten daran gedacht, entsprechende Anforderungen frühzeitig vor Inkrafttreten klar zu definieren, sodass der Handel rechtzeitig passende Lösungen entwickeln und anbieten kann.
  6. Könnte man meinen, im Waffengesetz (Anlage 2) steht aber auch "erlaubnisfrei" - für entsprechende WBK-Inhaber:
  7. Mir wurde ein Gerücht weitererzählt, dass es in der Politik Planungen geben soll, Wechselsysteme ähnlich wie vollwertige Waffen zu behandeln, eventuell auf Grün nur mit Voreintrag und Anrechnung auf das Grundbedürfnis. Weiß dazu jemand irgendetwas Genaueres?
  8. Als Privatperson kann man Gefahrgut (wie Patronen) wohl auch gar nicht, oder nicht zu den Konditionen versenden, die gewerbliche Kunden bei den üblichen Postdienstleistern erhalten. Bei so einem geringen Warenwert wird dir aber niemand 36 Euro für Overnite-Versand mit Ident-Check zahlen ... Ich wüsste allerdings keine Rechtsgrundlage, nach der ein Versand in normalem Brief / Paket (ggf. als Einschreiben-eigenhändig oder mit Altersprüfung) strafbar sein sollte. Es wäre dann nur ein Verstoß gegen die AGB des Postunternehmens. Manch anderweitige Verkaufsmöglichkeit z.B. auf dem Flohmarkt ist dagegen gesetzlich eindeutig untersagt, § 35 Abs. 3 Waffengesetz: "Der Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen ist verboten: [...] 2. auf festgesetzten Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung (Messen, Ausstellungen, Märkte)[...] 3. auf Volksfesten, Schützenfesten, Märkten, Sammlertreffen oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen" Übrigens schließt die Post eine Vielzahl von Dingen aus, wovon kaum ein Normalbürger Kenntnis haben dürfte. Es sind nämlich unter anderem die kompletten Listen für gefährliche Gegenstände im Luftverkehr genannt. Außerdem werden explizit selbst (freie) Waffenteile und Waffenimitate aufgeführt. Wenn das ernsthaft durchgesetzt würde, müssten wohl jährlich Tausende Sendungen aus dem Verkehr gezogen werden. https://www.dhl.de/content/dam/images/pdf/dhl-paket-international-agb-022017.pdf (erste Seite links unten)
  9. Beim BDSLV1 steht sogar auf den Formularen (seitens des Verbandes), dass man die Bedürfnisbescheinigung binnen vier Wochen bei der Behörde einreichen muss. Wenn man einen Verzögerungsgrund wie z.B. lange Lieferzeiten hat, könnte man seinen Sachbearbeiter fragen, ob er die Bedürfnisbescheinigung zunächst nur entgegennimmt und erst bearbeitet, wenn oder falls man später darauf zurückkommt. Meine Behörde stellt keine neuen Voreinträge aus, wenn man sich noch in der Erwerbsstreckungszeit befindet, nahm aber mal meine Bedürfnisbescheinigung inkl. Antrag zu den Akten und ich konnte dann nach Ablauf der Wartezeit (vier Monate später) wieder hin und den Voreintrag ausfertigen lassen. Ich erhielt auch die Auskunft, dass Bedürfnisbescheinigungen unbegrenzt gültig wären. Wobei die Sachlage vielleicht anders gewesen wäre, wenn ich sie - wie der Threadstarter - der Behörde nach ganzen acht Monaten erstmalig eingereicht hätte.
  10. Ich verstehe es so, dass zwar die Vorschrift im Gesetz steht, aber die zugehörige Strafvorschrift nicht bzw. nicht eindeutig festgelegt wurde. Wenn es sich trotzdem noch um Gesetzesverstöße handelt, die zwar nicht strafbewehrt sind, könnten sie aber vielleicht eine waffenrechtliche Un-Zuverlässigkeit begründen, zumindest bei ständiger Wiederholung?
  11. Als Erwerber / Kunde bekommt man aber keine Probleme, wenn der Händler nichts einträgt und man es dann durch die Behörde vornehmen lassen möchte? Beim Versandkauf sehe ich schließlich nicht, ob der Händler etwas einträgt - bis er die WBK wieder, mit der erworbenen Waffe, zugeschickt hat. War bei mir auch so. Die SB kannte zwar die Definitionen, wollte mir aber nicht glauben, dass es im Falle der Glock definitiv ein Austauschlauf ist, weil er eben keine individuellen Anpassungsarbeiten o.ä. erfordert. Der Händler hatte nämlich 'Wechsellauf' in die Rechnung geschrieben und daher wollte sie ihn nur als solchen eintragen - "Jaja, das sagen SIE! Hier steht ..."
  12. Auf egun stehen ständig Glock-Griffstücke und werden auch oft verkauft. Preis stets über 100 Euro, selbst wenn sie nicht ganz neu sind.
  13. Mit Freiheit der Kunst zu argumentieren, ist juristisch auch mal ein interessanter Ansatz gegen das Waffengesetz. Bin gespannt, wie das ausgeht. Hier steht noch mehr dazu: https://www.welt.de/kultur/article162759307/Polizei-Grossaufgebot-rueckt-wegen-Kokosnuss-Kanone-an.html http://www.rbb-online.de/panorama/beitrag/2017/03/Stundenten-beschiessen-hundehalter-mit-kokosnuss-au-kokosnusskanone.html
  14. Er hat ja nicht mal einen Rucksack oder eine Tasche für weitere Ausrüstung dabei, oder etwas, worin er das Gewehr verstecken kann. Anscheinend auch keinen Trageriemen an der Waffe. Ich glaube daher nicht, dass er sich weit vom seinem Fahrzeug entfernt. Dass das IR-Licht im Nachtsichtgerät auffallen sollte, habe ich mir auch gedacht. Es heißt, dass er mehrfach in verschiedene Fallen gelaufen ist. Das wirkt fast, als ob er das Nachtsichtgerät extra genutzt hat, um die Fallen überhaupt zu finden. Oder gibt es mittlerweile so viele in den Wäldern? Wo hängen die typischerweise? Von der Kleidung und Ausstattung her sieht es nicht so aus, dass er auf einen längeren Ansitz, eine weite Pirsch oder überhaupt auf den Abtransport von erlegtem Wild ausgerüstet ist.
  15. Ein fahrlässiger Aufbewahrungsfehler kann wirklich schnell passieren, selbst wenn einem z.B. im A|B Waffenschrank eine Patrone aus dem Innenfach rausrollt und irgendwo ins Hauptfach des Schranks fällt. Dann ist sie zwar immer noch vor Unbefugten im Schrank eingeschlossen, aber nicht vorschriftsmäßig nochmal durch etwas Blech von der Waffe getrennt aufbewahrt ...
  16. In der Dokumentensammlung (die ich absichtlich nicht weiter verlinken wollte) findet sich Schriftverkehr über die Aufforderung zum psychologischen Gutachten von 2013. Demnach wurde die persönliche Eignung als Hebel viel früher angesetzt als die Bedürfnis-Frage von 2015. Der Privatkrieg u.a. gegen den Landrat fing schon vor 2015 an. In dem Widerspruchsbescheid von 2016 führt die Behörde zur Frage der Sachverständigen-WBK aus, dass diese aufgrund der Tätigkeit als Leiter im Hamburger Sprengstoffreferat ausgestellt wurde. Da diese Tätigkeit seit vielen Jahren nicht mehr ausgeübt wurde, sollte er nun eine neue Begründung liefern, warum er weiterhin eine Vielzahl an Waffen über diese WBK benötigt. Darauf hat er nur einen, wohl von ihm irgendwann mal erstellten, Prüfungsfragenkatalog für den Pulverschein und ein Forenposting(!) von 2011 eingereicht, also olle Kamellen. Nach Meinung der Behörde ist aber das Anlegen einer großen Referenzsammlung bzw. von Anschauungsmaterialien nicht von der Sachverständigen-WBK gedeckt, da Sachverständigen normalerweise die jeweiligen Waffen lediglich immer nur durchschnittlich drei Monate bis zum Abschluss der aktuellen wissenschaftlichen Untersuchung zugestanden werden. Das finde ich auch nicht in Ordnung, wenn jemand zuverlässig ist etc., sollte er seine aus wissenschaftlicher Tätigkeit eigenständig zusammengekaufte Sammlung behalten dürfen. In diesem Fall war es aber offensichtlich so, dass die Behörde durchaus sehr lange sehr wohlwollend mit ihm umgegangen ist. Seine Tätigkeit im Hamburger Referat endete schließlich vor zwölf Jahren! Wahrscheinlich hätte man ihn auch weiterhin, bis zum Lebensende nicht mit der Bedürfnisfrage behelligt, wenn er nicht hinsichtlich der persönlichen Eignung ernsthaft auffällig geworden wäre. Unter anderen Umständen hätte man vielleicht auch Möglichkeiten aufgezeigt, möglichst viel offiziell auf eine rote Sammler-WBK zu übernehmen oder doch gewisse Forschungen anerkennen zu lassen. Ich habe das Gefühl, dass ihn seine Reputation sehr lange geschützt hat, auch wenn er selbst alle Welt gegen sich wähnte.
  17. Zu dem Fall kann man einiges finden und das ist nicht gerade vorteilhaft für den Betroffenen, die Behörde und die LWB allgemein. Ich habe es nur überflogen - anscheinend ging die Sache schon 2013(!) los, mit der Forderung eines psychologischen Gutachtens. Das Verfahren hat sich aber immer weiter verzögert. 2015 unternahm die Behörde dann den Versuch, aufgrund fehlender Bedürfnisse die Erlaubnisse zu widerrufen, indem sie zunächst umfangreiche Nachweise fordert. Der Jagdschein war abgelaufen, er war wohl nicht mehr als Sachverständiger aktiv und nur sporadisch als Sportschütze. Da der Jagdschein rechtzeitig verlängert wurde, kam es anscheinend Mitte 2016 erst mal nur zu einem teilweisen Widerruf die anderweitigen Waffen betreffend. Warum man trotz ständiger, wirrer, seitenweiser Schimpftiraden und Verschwörungspamphlete des Betroffenen an diverse Amtsträger und Stellen erst jetzt alles aus dem Haus geholt hat, ist mir ein Rätsel. Der Fall ist meiner Meinung nach eindeutig und wir können froh sein, wenn er medial nicht weiter ausgeschlachtet wird!
  18. Ist das die Stahlvisierung von Glock? Glock gibt komischerweise auf der US-Webseite nur noch 137 mm als Visierlänge an, auf der europäischen Seite dagegen 144 mm. Von wo bis wo wird denn nach BDS-Kriterien die Visierlänge gemessen? In Schussrichtung gesehen vom Beginn der Kimme bis zum Anfang des Korns? Wobei das Korn ja trapezförmig ist - muss man dann oben messen oder unten an der Basis? Ich wüsste gerne, mit welche Visierung die Glock 26 / 27 wirklich offiziell die 145 mm einhält und damit für die normalen BDS-Disziplinen (nicht IPSC) zugelassen ist.
  19. Mein Kenntnisstand war bisher stets, dass diese Angabe in der Praxis keine Rolle spielt und man nach Erhalt der gelben WBK jede beliebige Waffe erwerben kann, die grundsätzlich vom Erlaubnisumfang der gelben WBK gedeckt ist. Ist das jetzt verbreitete Behördenmeinung, dass man zunächst kaufen muss, was man beim Erstantrag angegeben hat? Auch ich musste sowohl im Antrag an den Verband als auch im Antrag der Behörde einen bestimmten Waffentyp für den Erhalt der gelben WBK eintragen, den ich mittlerweile aber nicht mehr als erste 'gelbe Waffe' erwerben möchte. Was wäre denn die Konsequenz, wenn man sich nicht daran hält? Auf der WBK steht doch schwarz auf gelb, dass "hiermit die Erlaubnis erteilt" wird, [sämtliche besagte Waffentypen] "zu erwerben"! Ansonsten stand nur im Anschreiben zu den WBKs, "dem Antrag auf Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse als Sportschütze wurde entsprochen". Irgendeine Einschränkung hinsichtlich dessen, was mal im Antragsformular stand, ist nirgendwo ersichtlich; denn dazu sind ansonsten allein die Eintragungen und Auflagen in der WBK vom Gesetzgeber vorgesehen. Gibt es dazu schon Urteile? Die sichere Aufbewahrung muss meines Wissens seit Winnenden stets schon bei Antragsstellung, vor Erteilung der Erlaubnis nachgewiesen werden.
  20. Gerade in solchen Fällen ist es oft keine freie Willensentscheidung. Die psychische oder gehirnorganische Erkrankung treibt den Patienten dazu, ohne dass er rational darüber nachdenken, respektive eine vernünftige Entscheidung fällen könnte. Es handelt sich um einen "die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit" (BGB-Definition für Geschäftsuntüchtigkeit). Wenn der Patient, beispielsweise durch Medikamente, wieder zur Besinnung gekommen ist, will er sich zumeist auch nicht mehr umbringen. Dass man ernsthaft von einem Suizidentschluss aus freiem Willen sprechen kann, ist nur in bestimmten Fällen angemessen. In Ländern mit aktiver Sterbehilfe gibt es dazu sinnvolle Feststellungsverfahren, dass der Betroffene etwa therapeutische Angebote ausgeschöpft, den Willen zu sterben mehrfach über längere Zeit geäußert und nachvollziehbar begründet hat. - Zur Dienstpflicht bzw. Garantenstellung der Polizei: Eine solche Lage durch verbale Verhandlung zu lösen, ist ein allgemein anerkanntes Vorgehen, daher kann hier auch keine Untätigkeit vorgeworfen werden, vor allem wenn ein Zugriff eine erheblich größere Gefahr für den Patienten darstellen würde. Ich glaube nicht, dass in Deutschland jemals irgendeine Einsatzkraft verurteilt wurde, weil auf Verhandlung statt riskanten Zugriff gesetzt wurde und der Suizident sich dann doch umgebracht hat. Ich denke auch nicht, dass die SEKs ein Problem sind. Die haben in der Regel die bessere Ausrüstung, um solche Lagen unblutig zu beenden (Taser, Schockgranaten), können aufgrund intensiver, teammäßiger Ausbildung und starker Schutzwesten / -Schilde größere Risiken souveräner angehen und haben durch die höhere Dichte solcher Einsätze einfach mehr Erfahrung (Routine). Ich kenne keine Statistik dazu, aber anhand von Pressemeldungen habe ich den subjektiven Eindruck gewonnen, dass SEKs fast nur schießen, wenn sie beim Zugriff selbst beschossen werden. Erstaunlich oft liest man, dass mit Messern oder Schusswaffen bewaffnete Täter, die nicht aufgaben, ohne lebensgefährliche Verletzungen überwältigt wurden.
  21. Gut, wenn das bei dir mit der Zuverlässigkeitsprüfung und Antragsbearbeitung so schnell geht. Da du es jetzt schon gemacht hast und erst in fünf Monaten einen "scharfen" Voreintrag bekommen kannst, könnte es jedoch sein, dass dann erneut geprüft wird. Die meisten Behörden gehen aber wohl von sechs Monaten Gültigkeit bei der Zuverlässigkeitsprüfung aus. Wenn du im Juli schnell bist und den Antrag einreichst, bevor zum Monatsende das halbe Jahr abgelaufen ist, könnte es funktionieren, dass du mit der Bedürfnisbescheinigung aufs Amt gehen und dir den "scharfen" Voreintrag direkt vor Ort eintragen lassen kannst. Aber es ging dir ja hauptsächlich um den Waffenschrank und nicht um eine Zeitersparnis, welche bei Behörden von Bedeutung gewesen wäre, die mehrere Monate für die Bearbeitung benötigen.
  22. Mit Fangschussgeber zu schießen kann schon sinnvoll und sportlich zielführend sein, z.B. um auf einem geschlossenen Schießstand bis 1500 J das schnelle In-Anschlag-Gehen und Abdrücken mit der Flinte für Trap zu trainieren. Dann schießt man eben auf eine entsprechende Scheibe (z.B. DSU-Scheibe A2 mit Tontaubensymbol); die Streuung der Waffe dürfte dabei auch nicht größer sein, als die Streuung einer Schrotgarbe auf durchschnittliche Entfernung der Wurfscheibe beim Trap. Das Zur-Verfügung-Stellen von Kleinkalibermunition durch den Verein funktioniert nicht überall so, wie sich das hier manche denken. Ich musste schon Diskussionen führen und erläutern, dass eine WBK mit Mun-Erlaubnis für 9mmLuger eben nicht auch zum Erwerb von .22lr berechtigt und ich sie trotz der vor einiger Zeit erfolgten WBK-Erteilung eben immer noch nicht einfach selber mit nach Hause nehmen darf, um den Aufwand bei der Munitionsverwaltung im Verein zu reduzieren (was ja ein berechtigtes Interesse des Waffenwarts im Verein ist). Dass man bei einem Revolver .357Mag auch einfach .38spl und bei einer Pistole 9mmLuger auch ein Wechselsystem .22lr kaufen kann, führte bei manchen offenbar zur Annahme, dass man generell "Munition in einem kleinerem als dem eingetragenen Kaliber" besitzen dürfe, wobei im Verein eh alle vermutlich als erstes Waffen in .22lr gekauft haben bzw. jetzt besitzen und daher dieses Problem so oder so nicht haben. Es ist ja auch rational nicht erklärbar, dass ich keine Kleinkalibermunition haben darf, obwohl ich schon Waffen und Munitionserlaubnisse in wesentlich größeren Kalibern besitze und jederzeit über den Kauf eines KK-Wechselsystems oder über Leihschein in den Besitz der gewünschten Munition kommen könnte. Zumal das so auch nur für Sportschützen gilt und nicht für Jäger (jedenfalls bei Langwaffenkalibern, inklusive .22lr). O.K., im Sporthandbuch steht: "Mit vorheriger Zustimmung des Match Directors kann ein Teilnehmer ein Match in mehr als einer Division bestreiten. Jedoch kann der Teilnehmer nur in einer Division in der Wertung antreten," Das wäre für mich auch akzeptabel, mal auf die Wertung in Standard zu verzichten, damit der Durchlauf in Production als Wettkampfteilnahme zählt. Siegchancen habe ich so bald wohl eh nicht. Zumindest als Trainingsmöglichkeit würde ich aber, wenn ich schon zu einem Match fahre, den Course gerne mehrmals, also in unterschiedlichen Divisions schießen. In der Praxis soll das wie gesagt meist nicht möglich sein, dass man also die o.g. Zustimmung nicht erhält, weil regelmäßig aus Zeitgründen nur ein Durchlauf pro Teilnehmer durchführbar ist. Ist das tatsächlich so?
  23. Mir war nicht bewusst, dass das auch noch verbandsabhängig ist. In den Richtlinien vom BDS steht, dass auch "Übungsleiterscheine des Deutschen Olympischen Sportbundes" anerkannt werden "können"? Bei mir würde das über den Kreissportbund laufen, der im Landessportbund ist, welcher im DOSB organisiert ist; demnach sollte das passen. Das erweiterte Führungszeugnis ist für ehrenamtliche Zwecke ja gebührenfrei und für mich auch sonst kein Problem. Aber wenn ich mir nun die Anerkennung vom BDS bescheinigen lasse, heißt das, ich darf trotzdem nicht auf dem Schießstand eines DSB-Vereins einen Jugendlichen betreuen, der nur DSB-Mitglied ist - und müsste für den DSB noch mal eine Bescheinigung nach DSB-Richtlinien erbringen? Vom DSB erhielt ich die Auskunft, dass dort in jedem Fall die JuBaLi Voraussetzung ist.
  24. Hallo, welche Qualifikation braucht man mindestens, um waffenrechtlich als "für die Kinder- und Jugendarbeit geeignete Aufsichtsperson" zu gelten? Ich könnte über einen anderen Sportverein (kein Schießsport) einen Lehrgang zum "Übungsleiter C" mitmachen. Reicht das schon oder bringt das zumindest etwas, um darauf aufzubauen? Ich meine formal gesehen, nicht wissensmäßig. Bei Google konnte ich dazu keine sicheren Aussagen finden. Standard ist wohl die Jugendbasislizenz, aber einige anderweitige, nicht-sportartspezifische (also nicht im Schießsportverband erworbene) Lizenzen werden offenbar auch anerkannt? Danke, Schwarzseher
  25. Von Psychologen heißt es, dass jemand in einer solchen psychischen Ausnahmesituation nicht in die Enge gedrängt werden darf. Das Messer gibt dem Kranken Sicherheit, daran klammert er sich in seiner Angst. Solange er sich nicht beruhigt hat, darf man nicht versuchen, es ihm wegzunehmen bzw. ein Weglegen erzwingen. Das wertet er als existenzielle Gefahr und wird höchstwahrscheinlich angreifen. Die Drohung mit Selbstmord bedeutet zumeist, dass sich der Betroffene in einer so bedrohlichen / ausweglosen Situation glaubt, dass er meint, diesem Schrecken nur noch durch Suizid entkommen zu können. Ein Eingreifen durch die Polizei wird da bloß als weitere Gefahr bewertet - gegen die allerdings physische Gewalt angewendet werden kann (praktische Handlungsoption), im Gegensatz zu der inneren, eingebildeten Not, gegen die der Kranke sich nicht zu helfen weiß (außer eben Suizid). Der Körper kann einen hohen Stress- und Adrenalinpegel nur über kurze Zeit aufrecht erhalten. Hält man Distanz und wartet ab, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Person nach spätestens 30 Minuten zur Ruhe kommt und ansprechbar wird. Jemanden vor dem Selbstmord bewahren zu wollen, indem man ihn in eine Situation hineintreibt, in der man ihn erschießen muss, ist jedenfalls ein taktisch äußert sinnfreies Vorgehen. Hier mal ein kurzer Leitfaden für Rettungskräfte, in dem fundierte Infos stehen, wie man vorgehen sollte. Konkrete Hinweise zur verbalen Verhandlung ab Seite 5: http://www.i-p-bm.com/images/stories/pdf/leitfaden zur verhandlung mit suizidanten.pdf Sich selbst mit einem Messer umzubringen, wenn vor der Tür schon ein Notarzt bereit steht, ist außerdem sehr schwierig. Die meisten Selbstmörder, die ein Messer benutzen, brauchen viele oberflächliche Versuche und schneiden sich letztlich nur äußere Arterien auf (Handgelenke), aus denen man nur langsam verblutet (und gut gerettet werden kann). Der Mensch hat eine starke instinktive Scheu, sich selbst einen gefährlichen Gegenstand in den Torso zu rammen beziehungsweise eine tiefe Verletzung herbeizuführen. Wohl ein Grund, weshalb in Japan das Seppuku so hoch geachtet wurde.
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