

P22
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Auf deinen konkreten Vorschlag zur Verbesserung der Lage im Waffenrecht (die Abkürzung "LWB" magst du ja irgendwie nicht so) warten wir/ich immer noch.
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Das müsste man prüfen. Kostet Zeit und damit Geld. Das kann man nicht mal eben so zwischen Tür und Angel machen. Rechtsschutz von einem Verband aktivieren?
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Eben. Selten so ein Käse gelesen. Zumal es auch Waffen gibt, für die es keine Sportholster gibt.
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Mangels Gesetzgebungskompetenz ist die Formulierung des Bundesgesetzgebers eigentlich egal. Mehr als wünschen kann er es sich nicht. Ob er es auch wirklich so wollte, wenn er es selbst hätte regeln können - ich weiß es nicht.
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Es wird sich in der Sache noch was tun und zwar mit professioneller Unterstützung. Alle weiteren Infos gibt's dann, wenns konkreter wird. Bis dahin sollten "Laien" in dieser Thematik vll. die Füße still halten und die VGs nicht mit weiteren Klagen dergestalt überziehen. Wäre doch schade, wenn sich bis dahin in BW tatsächlich eine gefestigte Rechtsprechung zum Nachteil für uns alle entwickeln würde
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Nach oberflächlicher Durchsicht der bisherigen Judikate aus Stuttgart, Freiburg und Sigmaringen - nein, wurde noch nicht vorgebracht. Das LGebG gilt auch für Gemeinden, sofern sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde wahrnehmen, vgl. § 4 III LGebG. Der Vollzug des WaffG gehört dazu.
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Nr. 3.3.2 in den Allgemeinen Hinweisen des Finanzministeriums zum Landesgebührengesetz (AH-LGebG)
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Es gibt maximal zweitinstanzliche Urteile. Weder beim BVerwG noch beim BVerfG war bisher jemand vorstellig - dauert noch eine Weile, aber wird sich ändern.
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Ach die armen Berliner... Jetzt soll für eine neuerworbene Waffe, für die noch locker Platz im A/B ist, ein 0/I angeschafft werden? Lasst das nicht mit euch machen....
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Nein.
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Na, wer hat die "Satire" auch gesehen? "Einflussreiche Lobby hat Verbot bestimmter Halbautomaten unterbunden". "GRA knüpft sich jeden Politiker vor, der das Waffenrecht kritisiert". Bei Bedarf sollte der entsprechende Beitrag bald in der Mediathek abrufbar sein.
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Nicht schon wieder den Driss durchkauen... Gibt ein ellenlangen Topic dazu. Lektüre des Gesetze hilft insoweit auch etwas Kurzformel: Melden macht zwar frei, ist materiell für den Bestandsschutz aber unerheblich. Der gilt auch so.
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Die Staatsanwaltschaft macht da in der Regel gar nichts, da sie nicht zuständig ist (bspw. in BW). Bei Owi-Verfahren kann daneben nicht gegen eine Geldbuße eingestellt werden. Wenn sie nicht zuständig ist, dann nicht. Woher stammen denn immer diese Weisheiten? Geht ihr erst zum Arzt, wenn der Fuß amputiert werden muss? Ruft ihr den Klempner erst dann, wenn das Wasser 5cm hoch steht, weil man dann wohl weiß, dass der Rohrbruch sich nicht von alleine behebt? Gerade das frühzeitige einschalten des Anwalts ist sinnvoll und notwendig, wenn man etwas erreichen möchte. Es gibt aus anwaltlicher Sicht "nichts schöneres" als Mandantenschreiben und Erklärungen in Akten zu finden, die eine sinnvolle Arbeit nunmehr unmöglich oder zumindest schwer machen. Man muss auf die Entscheidung einwirken, bevor sie getroffen wird. Das scheint mir aber vielen nicht klar zu sein. Und nochmal: mit drohen hat das überhaupt nichts zu tun, sondern mit Augenhöhe. Auf Seite der Behörde sitzen Juristen, dann sollte auf der anderen Seite ebenso jemand fachkundiges sein. Und der Anwalt schreibt nicht drauf los, sondern nimmt natürlich erstmal Akteneinsicht, um zu sehen was die Behörde denn schon alles weiß.
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Multiple Choice
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Die entsprechenden Ansätze wurden teilweise präsentiert. Die Folge wäre eine Verfahrenseinstellung und zwar nicht aus Opportunitätsgründen. Ohne ahndungswürdige Tat gibt es auch im Verwaltungsverfahren keine "Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigen". Ihr scheint entweder von der praktischen Arbeit zwischen Behörde und Anwalt keine Ahnung zu haben oder habt schlechte Erfahrungen gemacht. Solche Mandate sind nichts für den Familien- oder Arbeitsrechtler. Der Topicersteller kann sich ja aussuchen, ob er wegen der unglücklichen Kombination "zur falschen Zeit am falschen Ort" + nicht nachvollziehbares WaffG die Zuverlässigkeit nachhaltig durch unprofessionelles Auftreten ggü. der Behörde aufs Spiel setzen oder ob er lieber in einen Anwalt mit Kenntnissen im Waffenrecht investieren möchte. Ja. Aus Richterperspektive gibt es doch nichts schöneres als ehrliche, unberatene und unerfahrene Kläger. Leichter kann man seine "Pebb§y-Statistik" nicht aufbessern Die "Kunden" lassen sich oftmals verunsichern. Wenn man tatsächlich damit nichts zu tun hat, liest man ja auch hier ab und an davon.
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Ja ne is klar Nein, der Richter kann - wenn es soweit überhaupt kommen muss - auch anders, und zwar mit der gleichen Begründung mit der man den Sachbearbeiter überzeugen kann. Letzteres stimmt, jedoch sollte man das auf Augenhöhe tun und nicht blindlings sich äußern und agieren. Die Tipps können je nach Sachbearbeiter auch nach hinten losgehen. Professionelle Hilfe schadet da nicht und wenn ein Sachbearbeiter einen Anwalt als Angriff ansieht, dann sollte man sich eines solchen erst recht bedienen.
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Versand an Händler - welche Versandarten sind erlaubt?
P22 antwortete auf Jim Osterberg's Thema in Waffenrecht
Genau, beherzige das doch mal Stimmt, auf die Beiträge kann man oft verzichten. Nun, wenn jemand wirren Stuß von sich gibt, kann man ihm ja die Gelegenheit zur Klarstellung geben. Wenn er dann wie du reagiert, bedarf es keiner weiteren Worte -
Wohl etwas zu viel "Bumms" oder Unwissenheit seitens des Schreiberlings.
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Versand an Händler - welche Versandarten sind erlaubt?
P22 antwortete auf Jim Osterberg's Thema in Waffenrecht
Was daran populistisch sein soll, wenn man feststellt, dass der eigene DHLer deutsch kann müsstest du auch mal genauer erläutern... -
Versand an Händler - welche Versandarten sind erlaubt?
P22 antwortete auf Jim Osterberg's Thema in Waffenrecht
Weshalb? Er hat doch seine Pflicht soweit erfüllt, ordnungsgemäß verpackt und einer zuverlässigen Transportperson übergeben. Was letztere daraus macht, kann dem Versender wohl kaum zugerechnet werden. Sonst darf ich keinen Dritten einschalten. Ja. Rechtlich gesehen auch sauber, sofern sich der Empfänger verpflichtet DHL keine Ablagegenehmigung oder ähnliches zu erteilen. Das Paket darf grundsätzlich nur an den Empfänger überlassen werden. Wurde auch schonmal von @MarkF sehr detailliert ausgeführt. -
Weil nicht sein kann was (in manchen Augen) nicht sein darf. Und Waffen gefährlich sind. Und man sich sein Privileg immer vor Augen führen sollte und nicht übertreiben. Nicht das Papa Staat einem noch das "Spielzeug" wegnimmt. Und weil manche selbst Teil des Staates sind und ihr Gesetzesverständnis ebenso nicht in Zweifel gezogen werden soll.
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Nein, du hast es nicht verstanden. Wenn ich bspw. eine grüne WBK mit einer Kurzwaffe in 9mm vor mir habe, weiß ich nicht ob es sich um die WBK eines Jägers, Sportschützen oder Erben handelt. Bei allen liegt ein anderes Bedürfnis zu Grunde, weshalb sie in Deutschland die Waffe besitzen dürfen. Diese Bedürfnis kann ich nicht aus der WBK ablesen.
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Nein, hat er nicht. Es kommt auf das Bedürfnis an und das ergibt sich nicht aus der grünen WBK. Das Bedürfnis wird im § 12 WaffG nach den jeweils gesonderten "Bedürfnisgruppen" der § 13ff. verstanden und nicht im Sinne einer einzelnen Erlaubnis nach § 10.