karlyman
WO Gold-
Gesamte Inhalte
54.596 -
Benutzer seit
-
Letzter Besuch
Alle Inhalte von karlyman
-
Erbärmliche Pressearbeit zu Waffenneuheiten und Waffenmessen.
karlyman antwortete auf ToniPistole's Thema in Allgemein
Und da dachte man, mit dem Zumachen des Politik- (und auch sonst Großteil des OT-)Bereichs höre das persönliche Herum-Gezerfe auf. Weit gefehlt, es ist doch erstaunlich, über was man sich lange und ausführlich "fetzen" kann. -
Wenn da keine substanzielle rechtliche Grundlage genannt werden kann, weisst du folglich, das du gute Erfolgschancen hast, wenn du gegen den Unsinn vorgehst.
-
Wie gesagt, ich würde mich zuallererst mal dafür entscheiden, bei dem, der so etwas fordert, dezidiert nach der Rechtsgrundlage dafür zu fragen. Mal schauen, was da Qualifiziertes an Antwort kommt.
-
Mal ganz vorne angefangen: Hat denn schon mal ein Betroffener, der entsprechend von der Behörde angeschrieben wurde (VRF als angebl. "ÜK"), die Rückfrage nach der Rechtsgrundlage gestellt?
-
Ja, mit dem "Verlangen" ist das so eine Sache... Das ergibt sich in dem Fall nur eben nicht aus dem WaffG; sondern aus den landespolitischen Verhältnissen in Ba.-Wü.
-
Da geht es dir wie mir. Allein, auch mir fehlt da der Glaube... ich fürchte ebenfalls, das ist keine echte Option (mehr).
-
Ein vom Hersteller auf 10-Schuss umgebautes, ehemaliges 30er Magazin legal?
karlyman antwortete auf Qnkel's Thema in Waffenrecht
- -
Ein vom Hersteller auf 10-Schuss umgebautes, ehemaliges 30er Magazin legal?
karlyman antwortete auf Qnkel's Thema in Waffenrecht
In D hat man die "Hochkapazitäts"-Magazinkörper als solche verboten. In anderen EU-Ländern hat man Magazine in "Hochkapazitäts"-Funktion verboten... (Hier geht das eben immer ober-ober-obergründlich. Und manchmal sozusagen "bis zur Weißglut" erhitzt..) -
Das bestreite ich gar nicht. (Wobei die allererste Reaktion die kritische Nachfrage der konkreten Rechtsgrundlage desVerlangens sein sollte... Aus der Reaktion ersieht man dann schon mal, welches "Potenzial" hinter der Anforderung steckt..).
-
Die können natürlich irgendwie trotzdem handeln. Also, irgendwas "frei nach Schnauze", unrechtmäßig, verlangen... Der genannte Grundsatz bedeutet allerdings, dass du einem Verlangen, welches sich auf keine Rechtsgrundlage stützen kann, nicht nachkommen musst.
-
Was soll da mit dem "11. Repetierer" bezüglich Erwerbs-/Besitzgrundlage gemeint sein? Die Einzelbeantragung bzw. Erwerb auf WBK "Grün"? Der geschützte Altbestand?
-
Kein Behördenhandeln ohne entsprechende Rechtsgrundlage.
-
Überkontingent ist in § 14 Abs. 5 WaffG geregelt, und betrifft explizit, Zitat: "... mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition". Für diese gelten bei Überscheitung, also ab der 4. HA-LW bzw. ab der 3. mehrschüssigen Patronen-KW, verschärfte Anforderungen für Erwerb und Fortbesitz. Bei WBK "Gelb" (heute: § 14 Abs. 6 WaffG) ist vor Jahren eine Deckelung auf max. 10 der dort genannten Waffen erfolgt. Darüber hinaus gibt es nichts. Was darüber geht, und von der Art her unter "Gelb" fiele, ist dann anstelle dessen auf WBK "Grün" im Einzelantrag nach § 14 Abs. 4 WaffG zu beantragen (was somit mit der Gelben WBK nichts mehr zu tun hat). Weiterhin gibt es für "Gelb" noch eine Altbestandsschutzregelung gemäß § 58 Abs. 22 WaffG für einen 10 übersteigenden Altbestand vor Inkrafttreten der Verschärfung/Deckelung. Beides sind also keine "Überkontingentregelungen" - ÜK ist, wie gesagt, nur in § 14 Abs. 5 festgeschrieben, und keine Sache der WBK"Gelb".
-
Da habe ich zunächst eine Gegenfrage: was hat das mit "Bedürfnisnachweis Überkontingent" zu tun?
-
Erbärmliche Pressearbeit zu Waffenneuheiten und Waffenmessen.
karlyman antwortete auf ToniPistole's Thema in Allgemein
Ich war vor längerer Zeit mal da. "Drecksloch" ist zwar deutlich übertrieben, aber es ist ein Körnchen Wahrheit dran: Gegenüber dem nächtlichen Geglitzer und Neon-/LED-Gefunkel schlafft die Stadt bei Tageslicht betrachtet doch ziemlich ab. Und obwohl da offenbar einiges an Geld in der Stadt ist, wirkt sie letzlich irgendwie... öde. -
Ein vom Hersteller auf 10-Schuss umgebautes, ehemaliges 30er Magazin legal?
karlyman antwortete auf Qnkel's Thema in Waffenrecht
Das schätze ich, leider, auch so ein. Anm.: Andere europäische Länder (z.B. F), die dieselbe EU-FWR umzusetzen haben, haben es offensichtlich anders gelöst; da ist wohl die Funktion (bei dauerhafter Blockierung) maßgeblich. Hört sich nach mehr gesundem Menschenverstand an, bringt uns aber in D nichts. -
Ich kenne mehrere Schützen - älteren Semesters - die haben aufgrund der nachträglich eingeführten, verschärften ÜK-Bedürfnispraxis der Behörden (BW) zunächst noch "verschärft" an Wettkämpfen teilgenommen, inzwischen aber den Bestand bis aufs GK abverkauft. "Mission accomplished", kann man da aus landes-ministerieller Sicht nur sagen.
-
Mir geht's hingegen wie wohl ebenfalls vielen Schützenkollegen - ich sehe nicht ein, mich von guten und geschätzten Waffen zu trennen, nur weil viele Jahre nach deren Erwerb in meinem Bundesland eine verschärfte Bedürfnispraxis für deren Fortbesitz als "ÜK" eingeführt wird...
-
Das war doch, angesichts der verschärfen Gangart bei der Besitzbedürfnisprüfung in ein paar Bundesländern, absehbar. Es wird eben "dem Bedürfnis hinterhergeschossen".
-
Genauer gesagt müssen gem. § 36 Abs. 4 WaffG die bisherigen A/B-Behältnisse "vom bisherigen Benutzer weitergenutzt werden". Nicht weniger, nicht mehr. In der Praxis kann einem Nutzer vermutlich nicht die Darlegung widerlegt werden, dass er weiternutzt (sprich, die ganze Zeit mind. eine erlaubnispflichtige Waffe im Behältnis gelagert hat). Wobei die Nutzung rechtlich sicherlich nicht dadurch unterbrochen wird, dass die (evtl.: 1) Waffe zum bestimmungsgemäßen Gebrauch, Umgang etc. mal eine überschaubare Zeit nicht im Behältnis ist...
-
Dann hätte man jedesmal einen ziemlich lästigen Umweg zur Bank (das Fillialnetz wird ja immer dünner) wenn's auf den Schießstand oder auf Ansitz gehen soll...
-
Wie war das eigentlich nochmal mit dem Einbruch und Jagdwaffendiebstahl beim heutigen NRW MP H. Wüst (damals Landesminister)...? Über die Einbrecher im Fall war u.a. 2018 in der WELT berichtet worden (Zitat): „Aus einem Waffenschrank konnten sie mithilfe eines aufgefundenen Ersatzschlüssels zwei Repetierwaffen sowie dazugehörige Munition erbeuten.“
-
Petition Bundestag "Zulassung von Schalldämpfern für Sportschützen"
karlyman antwortete auf RainerE's Thema in Waffenrecht
Damit hast du die Antwort auf die hier behandelte Frage - siehe Threadtitel - eigentlich schon gegeben. Die Dämpfer machen in bestimmten Einsatzbereichen Sinn, aber der Schießsport (insbes. mit den damit üblicherweise verbundenen Schusszahlen; Gründe wurden genannt) gehört nicht dazu. -
Das haben sich damals (insbesondere bei A) nur Wenige angeschafft, Schlüssel war Standard.
-
Wieso Diskussion? Vor dem Stichtag bei einem Waffenbesitzer vorhandene, genutzte A/B-Schränke darf er lt. Rechtslage weiterhin zur Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Waffen nutzen. Nach dem Stichtag angeschaffte A/B-Schränke können für andere Zwecke, aber nicht zur Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Waffen genutzt werden.