Zum Inhalt springen

karlyman

WO Gold
  • Gesamte Inhalte

    53.959
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von karlyman

  1. Aus der Begründung für o.g. Antrag/Entwurf: "Die Erfassung, also Registrierung, von SRS-Waffen im Nationalen Waffenregister (NWR) und in waffenrechtlichen Erlaubnissen wird als nicht umsetzbar angesehen, da SRS-Waffen über keine eindeutige Kennzeichnung verfügen und nicht individualisierbar sind. Durch die Änderung in § 10 Absatz 4 Satz 4 WaffG werden neben dem Führen auch der Erwerb und der Besitz einer Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen an das Innehaben eines Kleinen Waffenscheines geknüpft." Hört sich nicht nach einer konkreten Nachmeldung von SRS an. Vorgabe ist künftig wohl, dass man als Eigner/Besitzer solcher Dinger (Bestand; ob es zwei, 22, oder 111 sind...) schlicht über den KWS verfügt. Das soll dann wohl abstrakt als "Besitzerlaubnis" gelten, sowie erweiternd als Erwerbserlaubnis. Nochmal: Symbolpolitik von vorn bis hinten. Das ist so, als werde ein "Kleiner Klingenschein" für im Haushalt befindliche Messer jeglicher Art eingeführt...
  2. Es ist immer dieselbe Malaise; weiß ich schon. Deswegen kann und soll man's trotzdem als den Irrwitz bezeichnen, der er ist.
  3. Weil ein ziemlich kleiner Prozent- oder Promillesatz an Leuten (schwerpunktmäßig wohl eine bestimmte "Klientel") mit den SRS-Waffen Schindluder treibt, wollen die x Millionen solcher Dinger republikweit unter formale Besitz-Anforderung stellen... Ja, ist klar. Der Neuerwerb, und dort gestellte Anforderungen, sind im Übrigen die eine Sache... Aber was den vorhandenen Besitz, millionenfach verbreitet, angeht - ich wage zu behaupten, wenn von den Dingern (sollte es so kommen) tatsächlich die Hälfte behördlich "nachgemeldet" wird, dann wäre das schon viel. Und je höher die die Anforderungen an eine evtl. Anmeldung/Registrierung setzen, desto geringer die Meldequote. Absurde Symbolpolitik.
  4. Vielleicht hat bei besagtem, dafür unverzichtbaren Mitarbeiter... jetzt gnadenlos die Influenza zugeschlagen.
  5. Lt. @Fyodor wird es. s. weiter oben, als (Zitat) "...nicht als praktisch und optimal für den Rettungszweck beworben". D.h. es ist ein unpraktisches und suboptimales Rettungsinstrument, das aber mit ca. 130 € mehr als alle üblichen entsprechenden Rettungswerkzeuge kostet...? Da kenne sich noch einer aus.
  6. Mit der Klinge dran... kann ziemlich dünnes Eis werden.
  7. ...wird es noch peinlicher für ihn. S.o., @whaco. Die entsprechenden §§ hast du via www in weniger als 1 Minute parat.
  8. Für was genau wird es denn beworben...? Was der Hersteller/Vertreiber in der Produktbeschreibung sagt, ist rechtlich u.U. nicht unwichtig.
  9. Ich vermute mal, dass im vorliegenden Fall die Bogentasche nicht irgendwo im Haus-/Wohnungsflur hing, sondern an einem Regal in dem Raum, wo auch der Waffenschrank steht. Was nichts daran ändert, dass den Kontrolleur nur eben der Kontrollgegenstand nach § 36 Abs. 3 WaffG, weswegen er da ist, zu interessieren hat.
  10. So eine Aussage ist "Schall und Rauch". Tipp in solchen Fällen: Immer sofort nach der konkreten Rechtsgrundlage (§§) fragen.
  11. Eben. Keine Grundlage, derartige Fragen zu stellen. Kein Anspruch, eine Antwort zu erhalten. Leider gibt es, trotz auch vieler positiver Beispiele, immer wieder Behörden(vertreter), die sich Dinge anmaßen bzw. Dinge behaupten, die ihrer Fantasie (oder eigenen Restriktions-Wünschen) entspringen. P.S.: Rein praktisch hätte die Antwort auf die erste gestellte Frage auch "Nein" lauten können.
  12. Schrei' da mal nur nicht so laut...
  13. Gut (oder auch nicht gut...), das ist z.T. ein Grundproblem im stationären Handel. Der kann und wird gegenüber dem reinen (meist günstigeren) Onlinehandel nur "punkten", wenn er sich durch Beratung/Betreuung von diesem abhebt. Wenn der stationäre Handel diesen Vorteil nicht bietet, entscheidet der Preis, das ist leider so.
  14. 1. Das ist wohl so, und ein Stück weit auch mein Kritikpunkt. Die Produkte balancieren am Rande der bestehenden Regelungen entlang, spielen mit diesen, sind daher meist nur immer "legal/problemlos auf Zeit". 2. Dadurch muss er einem aber nicht unsympathisch werden. Er ist auf seine Art eben ein Pfiffikus. 3. Das hier ist ja der Fan-Thread...
  15. Was sich ja gut anhört.
  16. Ich las VISIER eigentlich immer mal wieder ganz gerne, und habe eine kleine Sammlung der VISIER-Specials... Aber was die Waffentests in VISIER angeht, gab es immer wieder kritische Stimmen, die sagten, die hätten eine "Wertigkeit" vergleichbar den Tests von VW-Autos in Auto, Motor und Sport...
  17. Das ist doch eine Zinkdruckguss-Konstruktion...? Da wäre eine P220 oder 226, mit dem SIG Sauer .22 lr WS, wohl die bessere Wahl (gewesen).
  18. Genau so ging es mir mit meiner G17.
  19. Man muss sich das mal klar machen - solch schikanöses Agieren der Verwaltungsbehörden gegen die Jägerschaft, in einem Bereich, wo es schlicht kein reales Problem gibt. Keine faktische Begründung des WARUM. Gleichzeitig bekommen die Behörden in D es nicht hin, wirksam gegen Gewalttäter/Attentäter wie die Mehrfachmörder von Magdeburg und Aschaffenburg vorzugehen, die eine deutliche Gewalt-Vorgeschichte haben. Und real die Öffentlichkeit bedrohen. Der Magdeburger Täter Taleb A. war mehrfach, und auch öffentlich, mit schweren Gewaltandrohungen aufgefallen. Zum Aschaffenburger Täter Enamullah O. waren bereits Gewaltstraftaten registriert, insbesondere war er mit einem Messer gegen eine ukrainische Mitbewohnerin in seiner Unterkunft in Alzenau losgegangen. Da dürfen Leute unter uns leben und agieren, die real eine Bedrohung der Öffentlichkeit sind. Hier stimmt das ganze Gefüge nicht mehr. Um nicht zu sagen, es ist gewaltig etwas aus den Fugen geraten.
  20. Es gab auch Zeiten, da durfte man problemlos 30 Waffen auf WBK "Gelb" erwerben... Und alles an EWB-Waffen in A- oder B-Schränken verstauen... Und noch früher durfte man Repetierbüchsen erlaubnisfrei legal erwerben... Und - oh Wunder - die objektive Sicherheitslage im Land war da nicht schlechter, sondern eher besser.
  21. So etwas war auch mein Gedanke, als ich den Thread las.
  22. Das gibt aber einen ziemlichen Kunstharzblock...
  23. So ist es. Denn, wohlgemerkt - IM MOMENT stand in der Kundenmitteilung.
  24. Voraussetzung wäre wohl, dass es sich um erlaubnispflichtige "mehrschüssige Kurzwaffen für Patronenmunition" (s. Gesetzestext § 14 Abs. 5 WaffG) handelt und diese zur Ausübung einer Schießsportdisziplin eines Schießsportverbandes dienen.
  25. Ja, es ist in unserem waffenrechtlichen Umfeld durchaus klug, das "nice-to-have" vom "wirklich nicht verzichtbaren" zu trennen, leider. Und man wird mit obligatorischen Wettkampfanforderungen für die ÜK-Waffen vermutlich leben müssen... (ich komme aus Ba.-Wü., und das zieht mit der Zeit vermutlich darüber hinaus Kreise..). Ändert allerdings nichts daran, dass Trainingsanforderungen a la "12/18 jährlich für jede ÜK-Waffe" ein rechtlich nicht begründbarer, von einigen Behörden selbstgestrickter Unsinn sind, auf den man sich nicht einlassen muss.
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.