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Stefan Klein

WO Silber
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  1. Umsonst ist das Bohren und Beschießen ja auch nicht. Erfolg: unklar. Den Preis-Unterschied zum neuen Lauf müsste man mal erfragen. Ich würde mal Mike Wiegmann anfragen. Dem traue ich das zu. Grüße Stefan
  2. Und warum lässt du die Waffe nicht gleich neu verrohren? LW bietet mWn entsprechende Läufe an. Grüße Stefan
  3. Es ist doch nicht so schwer… Hast du einen Mehrlader auf Gelben? Gruß Stefan
  4. Kaufen und dann eintragen lassen. Ergänzende Frage wäre hier lediglich, ob es sich noch um eine alte, alte Gelbe handelt (nur EL) oder ob die WBK zwischenzeitlich mal in eine neue, alte Gelbe (auch Repetierer, VL Revolver etc) umgewandelt wurde. Gruß Stefan
  5. Wer ist Seehofer? Die persönliche Meinung des Ministers ist doch für Gerichte nicht bindend. Gruß Stefan
  6. Gents, danke. Es gibt also zwei Fraktionen. 1. Lesart: der §14(4), 10-Jahresregel, deckt auch Kontigentüberschreitungen des Grundkontigents nach §14(5) ab. 2. Lesart: die §14(4) und §14(5) sind getrennt voneinander zu betrachten. §14 (5) schränkt die 10-Jahresregel insofern ein, als dass sich diese NICHT auf Waffen erstreckt, die oberhalb des Kontingents liegen. Besitz oberhalb des Grundkontingents bedarf also weiterhin der Teilnahme an Schießsportwettkämpfen. Ich bin ein Verfechter der 2. Lesart. Wenn das jedoch tatsächlich so im Zuge der nun anlaufenden 5-Jahresüberprüfungen gehandhabt wird, dann wurde das im Gesetzgebungsprozess sauber durchgebracht, ohne dass es den Verbänden aufgefallen ist. Ich habe diesbezüglich noch nie einen Kommentar gelesen. Grüße Stefan
  7. @switty Nochmal. Sind seit der ersten Eintragung einer Waffe in die Waffenbesitzkarte des Petenten 10 Jahre vergangen, so prüft die Behörde gem. Paragraf 14 (4) WaffG mit Blick auf das Fortbestehen des Bedürfnisses für den Besitz lediglich die Mitgliedschaft in einem Verein, der einen anerkannten Schießsportverband angeschlossen ist. Sonst nichts. Man müsste auch keine Schießen nachweisen, nur Mitgliedschaft. Paragraf 14 (5) WaffG sieht aber nun für den Besitz von Waffen über das Grundkontingent hinaus den Nachweis der regelmäßigen Wettkampfteilnahme vor. Nochmal meine Frage. (Fiktives Bsp!!) Ist das so gewollt, dass ein 85jähriger ehemaliger IPSC pistol und rifle Schütze, mit KW und HA LW deutlich über das Grundkontigent hinaus, bis zu seinem Lebensende Wettkämpfe nachweisen muss? Gruß Stefan
  8. @switty Lese doch mal bitte meine Eingangsfragen. Der §14 (4) hat einen Nachsatz zum 10-jährigem Waffenbesitz, der ursprünglich dazu eingeführt wurde, langjährige Waffenbesitzer nicht bis ins hohe Alter mit regelmäßigen Schießnachweisen zu belasten. Mich interessiert die Kombination mit §14 (5), wonach für die Waffen, die das Grundkontingent überschreiten, diese 10-jährige Schutzklausel nicht gelten würde. Der Nachweis einer Wettkampftätigkeit ist nicht das Problem. Hier geht es ums Prinzip, dass man nun augenscheinlich den Schutz den §14 (4) aufweicht. Grüße Stefan
  9. Zitat im Formular Waffenbehörde: Der Sportschütze / Die Sportschützin nimmt regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teil. Zitat §14 (5) WaffG: Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe 1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder 2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat. Jetzt ist natürlich die Frage interessant, ob mit "Antragsteller" nicht schon deutlich wird, dass es hier lediglich um den Erwerbsvorgang geht und nicht um eine wiederkehrende Bedürfnisprüfung zum Besitz. Gruß Stefan P.S. nördliches NRW
  10. Hallo, Fall wie folgt: Behörde prüft Fortbestand des Bedürfnisses nach §14 (4) WaffG und will hierzu eine Bescheinigung über die Mitgliedschaft und die Zugehörigkeit des Vereins zu einen anerkannten Schießsportverband. Bei Überschreitung des Grundkontingents 3 HA LW und zwei mehrschüssigen KW wird zudem ein Nachweis / Bestätigung der Teilnahme an schießsportlichen Wettkämpfen gefordert. Meine Fragen wie folgt: Wie verhält es sich mit Waffenbesitzern, die unter die Ausnahme des §14 (4), Satz 3 bzgl. der erstmaligen Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte vor mehr als zehn Jahren fallen und die das Grundkontingent überschreiten? Erstreckt sich der Schutz des §14 (4), Satz 3 nur auf das Grundkontigent und eventuell vorhandene Waffen nach §14 (6)? Muss ein solcher Schütze trotzdem weiterhin Wettkämpfe bestreiten, um seine Waffen besitzen zu dürfen? Um das vorweg zu nehmen, auch im COVID-19 Lockdown wurden Wettkämpfe bestritten, wobei man die Frage danach zum jetzigen Zeitpunkt mindestens kritisieren könnte. Grüße Stefan
  11. Bis 2017 ging selbst in Kalifornien ganz einfach Versand. Ich habe mir immer schicken lassen, was ich brauchte, da der örtliche Gun Store eh kaum was da hatte. Ab 2018 ging dann Versand nur noch über Händler, das ist aber meines Wissens wieder gekippt worden. Munition unterliegt nahezu keinen Erwerbsvoraussetzungen. Grüße Stefan
  12. Das 6NIA ist gedacht für Sport- und Jagdtouristen. Also die temporäre Mitnahme von Feuerwaffen ohne das Ziel des endgültigen Verbleibs in den USA. Im Speziellen ging es dem Threadstarter doch um die Frage, ob für einen Hiking-Urlaub die Mitnahme einer Kurzwaffe zum Zweck des Schutzes gegen Bären möglich sei. Gruß Stefan
  13. Die Begründung „Schutz vor Bären“ dürfte nicht für eine Einfuhrerlaubnis taugen. Das hier war übrigens der erste Google Eintrag: https://www.nps.gov/romo/planyourvisit/rules_regulations.htm Zitat: Open carry of handguns and rifles, and transport of the same in vehicles, is permitted. Concealed carry is allowed pursuant to a legal Colorado concealed carry permit and applicable state reciprocity laws. [...] Recreational target shooting or discharge of a firearm is not allowed. Firearms should not be considered a wildlife protection strategy. Bear spray and other safety precautions are the proven methods for preventing bear and other wildlife interactions. Possessing or carrying a weapon (bow and arrow, crossbow, sling shot, gas or air propelled gun, etc.) is prohibited. Gruß Stefan
  14. Führen? Gar keine. Als (eingeladener) Sportschütze oder mit einer Jagdlizenz darfst du eine Waffe einführen, wenn die ATF dir das gestattet. Stichwort: 6NIA Gültig ein Jahr. Keine US-Surplus Waffen mitnehmen = Straftat! Gruß Stefan
  15. Wenn du deine Verbringungserlaubnis hast, muss der Verkäufer ebenfalls auf der Grundlage deiner Erlaubnis eine Erlaubnis für das Verbringen aus Österreich heraus beantragen. Wenn beide Erlaubnisse vorliegen, dann musst du Versand oder Abholung organisieren und den Erwerb, wie gewohnt, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Waffe anzeigen. Gruß Stefan
  16. Die Veröffentlichung von Name und Bild kannst du in gewissen Positionen nicht verhindern. Warum auch? Gruß Stefan
  17. Gähn... Wenn man es nicht verstehen will. Ich hatte schon auf etwas mehr Kombinationsvermögen gehofft. Tipp meinen Namen und Bundeswehr ein und du findet mich. Gruß Stefan
  18. Na ja, wenn man schon jemanden herausfordert, dann sollte man sich zumindest vorher über dessen Hintergrund informieren. Gruß Stefan P.S. Tipp: Ich poste unter meinem Klarnamen. Tante Google kann helfen. Insofern nehme ich für mich Ähnliches in Anspruch wie Bounty, inkl. Schießlehrer.
  19. 🤣 Jetzt bin ich aber gespannt, wie Bounty diese umfangreiche G36 Erfahrung kontert. Gruß Stefan Edit: Bounty war schneller.
  20. Stefan Klein

    Miniaturwaffen

    Interessant. Und Repliken bzw. nicht maßstabsgetreue Nachbildungen (sind die schussfähig?) sind da eingeschlossen? Gruß Stefan
  21. Stefan Klein

    Miniaturwaffen

    Ok, ein berechtigter Einwand. Die Frage ist, um was es dem Fragesteller geht. Kurzwaffen in kleinen Kalibern oder miniaturisierte Gebrauchswaffen. Vielleicht kann er sich dazu ja äußern. Gruß Stefan
  22. Stefan Klein

    Miniaturwaffen

    Klar. Deswegen ja auch der Hinweis auf das Thema Taschenpistolen. Die ballistische Wirkung (24 Joule) dieses Kalibers ist jedoch überschaubar. Gruß Stefan
  23. Stefan Klein

    Miniaturwaffen

    Zunächst einmal herzlich willkommen! Generell gilt in Deutschland die Regel, dass es sich bei mehrschüssigen Kurzwaffen, deren Baujahr nach dem 1. Januar 1970 liegt, und die für Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3 mm eingerichtet sind, um sogenannte Verbotene Gegenstände handelt, wenn der Antrieb der Geschosse nicht ausschließlich durch den Zündsatz erfolgt. Das heißt zwar nicht, dass man solche Waffen nicht auch mit entsprechender Genehmigung des Bundeskriminalamts erwerben dürfe, der Aufwand ist aber groß. Es kann durchaus sein, dass die im Video gezeigte Waffe nur den Zündsatz als Treibladung verwendet und sie damit kein verbotener Gegenstand wäre. Genehmigungspflichtig wäre sie dennoch. Die oben genannte Regel gilt nicht für Miniaturpistolen vor dem Stichdatum. Beispiele sind schon genannt worden (z.B. Erika Pistole, Menz Liliput), die sich vor allem in den 1920er-1930er fanden. Deren Erwerb ist legal, wenn man eine entsprechende Erlaubnis hierzu hat. Dies wäre üblicherweise eine Waffenbesitzkarte nach §17 WaffG (Waffensammler) oder §18 WaffG (Sachverständiger, aber für einen Einsteiger sehr unwahrscheinlich). Es gibt eine kleine Community von Sammlern, die sich auf Miniatur- und Taschenpistolen fokussieren. Generelle Infos zum Thema Taschenpistolen findest du unter www.taschenpistolen.de Grüße Stefan
  24. Na und? Er würde haushoch verlieren. Gruß Stefan
  25. Bodenplatte brauchst du nicht, außer ggf. eine Unterlage zum Schutz des Parkett/Laminat.Die Angst deines Vermieters ist nicht dein Problem. Gruß Stefan
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