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WOF

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Alle Inhalte von WOF

  1. Ja. Und wie ich die Dinge kenne sieht das eher schlecht für Ihn aus. Hoffen darf man ja trotzdem
  2. Freut mich zu hören. Jetzt hoffe ich noch daß er seinen Schaden ersetzt bekommt.
  3. Wenn das einem Laien passiert ignoriert man es, darüber daß es auch einem Spezialisten passieren kann darf man aber schon schmunzeln. Kratzt ja nicht an seinen Fähigkeiten.
  4. wie, den gibt es noch nicht?
  5. Die unterschätze ich ganz sicher nicht, auf kurze Entfernung und im Tumult sind die viel gefährlicher als Schußwaffen.
  6. Es gibt schlicht kein Urteil zu der verwegenen These.
  7. Er hat behauptet mehrere Urteile zu dem Sachverhalt zu haben. Dann koste Ihn das posten nix mehr. Mit dem Az. kann ich das Urteil nachlesen, ich hab nämlich auch Zugang zu kostenpflichtigen Datenbanken. Offensichtlich hat er aber kein solches Urteil.
  8. WOF

    Enten Zielscheibe

    Das dümmste Gericht ist natürlich die optimale Referenz. Passt! Daß die Rechtslage und der Text eines Urteils nicht unbedingt etwas miteinander zu tun haben müssen sollte sogar dir klar sein.
  9. WOF

    Enten Zielscheibe

    Ich dachte du hättest Zugang zu den relevanten Datenbanken? Ich gehe einfach davon aus, dass du auch hier die Sache nicht verstanden hast.
  10. Ich glaube du hast noch nicht mal die eigentliche Frage verstanden. Versuchs nochmal wenn die Medikamente nicht mehr so stark wirken.
  11. So wie du rumruderst bleibt nur der Schluß daß ich Recht habe. Das Az. zu posten kostet nämlich nix. Und daß mit der Fragestellung schon mal jemand vor Gericht gezogen ist halte ich schon für sehr un- wahrscheinlich, daß du dazu gleich noch mehrere Urteile haben willst ist so realistisch wie eine Kuh die fliegen kann.
  12. Doppelpost - kann weg
  13. Also hast du keins und gibst mal wieder den Senfautomaten.
  14. Das die Argumentation fruchtet mag ich zwar auch nicht glauben, aber von den vielen Urteilen würde ich gerne mal eins sehen. Du hast doch sicher ein Aktenzeichen?
  15. Ich finde es ausgesprochen bedauerlich daß die FAZ sich auf ein solches Niveau herablässt. Das ist ja noch unterhalb der Bild.
  16. Die Hülse der Stinger ist 2 mm länger als Standard .22lr, das Geschoß etwas kürzer - die Gesamtlänge passt wieder. Der max. Gasdruck ist 1800 statt 1700 Bar. Das Ganze ist ein Beamtenfurz! Verschießen kann man Sie aus fast allen KK-Waffen. Nur kleine Selbstladepistolen machen zuweilen Probleme. Ein Beschuß ist natürlich möglich.
  17. alzi bleib mal auf dem Teppich, das wissen ja nicht mal alle Händler.
  18. Die Gefahr besteht weil er es ja schon mal gemacht hat. Das Verbot und die Kontrolle sind 2 Dinge. Die Kontrolle interessiert das Gericht aber nicht (der Brief auch nicht). Bis ca. 74 war das ja auch noch so etwas Ähnliches wie ein Rechtsstaat. Seitdem wird das konsequent abgebaut.
  19. Weil die Gefahr besteht daß er die erlaubnisfreien Waffen wiederum Personen unter 18 Jahren überlassen könnte. Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) können da auch nichts machen. Auch bei einem Bekannten lagern fällt unter das Verbot. Kugeln sind keine Munition sondern Geschoße, die fallen nicht unter das Verbot.
  20. Erwerbsberechtigung und Schießerlaubnis sind 2 verschiedene Dinge. Auch eine erwerbspflichtige Waffe darf auf dem umfriedeten Grundstück geschossen werden wenn Sie dem Geschoß max. 7,5 Joule erteilt. Beispiel ist die Trainingsmunition von Speer die in jede .38er passt. Die darf man zuhause schießen (das würde ich auf dem Acker aber lassen, auch wenn die selben Vorschriften gelten).
  21. Ein "Zusammenhang mit dem Bedürfnis" ist für ein freies Luftgewehr nicht erforderlich. Ein Jäger hat - wenn es sein Revier ist - eine Schießerlaubnis.
  22. Das hilft dir nur leider nichts wenn ein Staatsanwalt das anders sieht. Und damit muss man rechnen.
  23. Ich sehe es da aber stehen. Wenn du in die andere Richtung schießt ist nicht sichergestellt daß kein Geschoß das Grundstück verlässt. Du könntest dich ja umdrehen, die Waffe hinfallen oder was weis ich noch alles.
  24. Auf einem Schießstand ist die Schießrichtun vorgegeben und wird von der Aufsicht kontrolliert. Der Gesetzestext sagt nur, das Geschoß darf das Grundstück nicht verlassen. Das muss man in der Variante auslegen die am sichersten ist weil sich garantiert jemand findet der eine Klage einreicht wenn man das auch anders auslegen kann. Im Grunde ist das völliger Unsinn.
  25. Die Frage ist überhaupt nur für Waffen bis max. 7,5 Joule relevant, mit Anderen darf nicht auf privatem Grund geschossen werden. Ein Diabolo aus solch eine Waffe kann im äußersten Fall 180m weit fliegen. Der Acker muss denzufolge 360x360m groß sein. Befriedetes Besitztum ist ein Grundstück bzw Gebäude, das durch den Berechtigten in äußerlich erkennbarer Weise durch zusammen- hängende Schutzwehren gegen das beliebige Betreten gesichert ist. Quelle: OLG Frankfurt NJW 2006, 1746, 1747; OLG Hamm NJW 1982, 1824. Es ist nicht nötig, dass das Betreten des befriedeten Grundstücks nennens- wert erschwert wird, sondern lediglich dass der Wille des Eigentümers zum Ausdruck kommt, dass dieses Grundstück nicht einfach so betreten wird. Das bekommt man z.B. mit Flatterband hin (wenn das Grundstück nicht dem Gemeingebrauch unterliegt).
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