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WOF

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  1. Reizstoffwaffen sind nun mal keine Schusswaffen, daher ist es ein Fehler (wenn auch ein unbedeutender).
  2. Stimmt. Der Versuch einen Sinn im Affengesetz zu finden ist aussichtslos. Fehler findet man dafür genug ...
  3. Also wenn das selbe Magazin einmal unter die Kartuschen fällt und einmal nicht - und das im selben Bescheid - sehe ich schon Pfusch. Oder kannst du das erklären?
  4. Da hat das BKA gepfuscht. Im selben Bescheid einmal rechts und einmal links herum, ich glaube das hab ich noch nicht gesehen...
  5. Das sind genau deshalb keine Kartuschen. Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen Unterabschnitt 3: Munition und Geschosse 1.2 Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten), Genau die verwendet der JPX nicht.
  6. Es gibt mehr als diese eine Lücke... PS: Genau betrachtet ist es ja schon eine Lücke daß es freie Dämpfer überhaupt gibt. Das war nie beabsichtigt.
  7. Man muss Ihn ja gar nicht umwidmen. Es genügt Ihn entgegen der Bestimmung zu verwenden. Und jetzt hätte ich gerne die Stelle gesehen wo steht daß man das nicht darf ... Ausprobieren würde ich es trotzdem nicht, gibt ganz sicher mehr Ärger als nötig. Und im Zweifel kommt dann die Keule mit der Zuverlässigkeit.
  8. Womit wir wieder bei einer Art von Bestimmung sind .... Eigentlich könnte man ja auch würfeln
  9. Der JetProtector ist KEIN Abschußgerät für Kartuschenmunition. Sonst dürfte man Ihn ja nicht frei führen. Die neuere Version mit 4 Schuß verschießt Kartuschen und ist genau deshalb nicht zugelassen.
  10. Du hast Recht, da hab ich nicht aufgepasst, das BKA offenbar auch nicht. Der Laser ist an dem Ding egal.
  11. Nein, die legt der Hersteller/Importeur fest. Du befindest dich dann in einer Grauzone. Viel Glück!
  12. Nur weil das Gerät für den Einsatz gegen Menschen bestimmt ist. Ohne diese Bestimmung ist der Laser egal. Es ist also nicht wegen dem Laser sondern wegen der Bestimmung eine verbotene Waffe. Mit der Bestimmung ist der Laser dann auch verboten.
  13. Die Bestimmung des Lasers legt der Hersteller bzw. Importeur fest. Steht dabei daß er für eine Schußwaffe bestimmt ist (Werbung oder Anleitung) so handelt es sich um einen verbotenen Gegenstand. Wenn das nicht dabei steht ist er erlaubt. Die Behördenversion ist zum Einsatz gegen Menschen bestimmt und daher als Waffe eingestuft. Das ist nicht vergleichbar mit einem Gerät zur Tierabwehr das keine Waffe ist.
  14. Da das keine Schußwaffe ist macht das kein Problem.
  15. 100% Zustimmung.
  16. Das haben die sich ausgedacht. Beamte neigen zu solchen Dingen.
  17. Gilt das auch für Diabolos mit eingesetzter Spitze?
  18. Einem Anwalt übergeben der Sie abgibt. Er muss und darf nichts über die Herkunft sagen.
  19. Es gibt da 2 Foren die sich überwiegend mit dem Thema beschäftigen: www.co2air.de www.outdoorandguns.de Einfach mal draufklicken und reinschauen ...
  20. sry, doppelt
  21. Die Polizei darf nach § 29 Abs. 2 Nr. 2 PAuswG einen Personalausweis sicherstellen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für eine Einziehung nach § 29 Abs. 1 PAuswG vorliegen. Einziehen kann nur die ausstellende Behörde. §7 (1) Für Ausweisangelegenheiten in Deutschland sind die von den Ländern bestimmten Behörden zuständig (Personalausweisbehörden). Die Polizei kann allerdings im Auftrag der zuständigen Behörde tätig werden. Die Behörde muss von nichts ausgehen. Wenn Sie es genau wissen will kann Sie sich den gültigen Ausweis vorzeigen lassen. Man muss Ihn aber nicht mitführen, nur besitzen. § 1 Ausweispflicht; Ausweisrecht Alt: Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen,... Neu: Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen,... Die Alternativvorschriften sind hier irrelevant. Das Urteil darfst du selber suchen. Googeln wirst du ja evtl. können. Mein Ausweis geht dich nichts an.
  22. Das mit dem Lesen musst du noch üben. Einziehen kann die ausgebende Behörde. Die Polizei kann sicherstellen wenn eine der genannten Voraussetzungen vorliegen. Das ist genau dann nicht der Fall wenn die zuständige Behörde auf den Einzug verzichtet hat. Wenn jemand einen abgelaufenen Ausweis vorzeigt kann man deshalb von keiner anderen Annahme ausgehen. Das geht nur mit vielen Drogen. Da das mit dem Lesen ja nicht so recht klappt: Im §1 hat sich geändert daß man einen gültigen Ausweis haben muss. Das war bis zum 6.7.2017 nicht der Fall. Und daß Gemeindeverwaltungen Ihre Bürger gerne abzocken ist kein Beleg für die Richtigkeit einer Aussage. Vor allem nicht wenn Sie damit vor Gericht gescheitert sind...
  23. Du redest echt Schwachsinn. Ein abgelaufener Ausweis ist ein abgelaufener Ausweis und nicht "kein Ausweis". Ob er gültig ist war nicht gefragt. Du hast behauptet du könntest eine OWI aus dem vorgezeigten abgelaufenen Ausweis konstruieren. Und das ist immer noch Unsinn denn es sagt nichts darüber aus ob jemand noch weitere nicht abgelaufene Ausweise hat. Das man einen gültigen Ausweis besitzen muss steht seit dem 7.7. im Gesetz. Der Gesetzgeber geht davon aus daß es das braucht. Sonst hätte er es ja nicht in das Gesetz eingefügt. Deine Meinung dazu ist schlicht irrelevant. Daß man vor dem 7.7. nur einen Ausweis besitzen musste ist seit langem HM. Von alledem hast du nicht mal etwas gewusst, die Änderung im Gesetz war dir ja ganz offensichtlich neu. Und jetzt erklär mal bitte mit welchem Recht die Polizei einen Ausweis einziehen darf und was auf der Anzeige gestanden hätte ...
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