Die Polizei darf nach § 29 Abs. 2 Nr. 2 PAuswG einen Personalausweis sicherstellen,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für eine Einziehung
nach § 29 Abs. 1 PAuswG vorliegen. Einziehen kann nur die ausstellende Behörde.
§7 (1) Für Ausweisangelegenheiten in Deutschland sind die von den Ländern bestimmten
Behörden zuständig (Personalausweisbehörden).
Die Polizei kann allerdings im Auftrag der zuständigen Behörde tätig werden.
Die Behörde muss von nichts ausgehen. Wenn Sie es genau wissen will kann Sie sich den
gültigen Ausweis vorzeigen lassen. Man muss Ihn aber nicht mitführen, nur besitzen.
§ 1 Ausweispflicht; Ausweisrecht
Alt: Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen,...
Neu: Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen,...
Die Alternativvorschriften sind hier irrelevant.
Das Urteil darfst du selber suchen. Googeln wirst du ja evtl. können.
Mein Ausweis geht dich nichts an.