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Amnestie Illegale Waffen/Änderung der Aufbewahrungsvorschriften
HBM antwortete auf Rubberduck70's Thema in Waffenlobby
Interesant - meine Sportschützenbedürfnisse regle ich über den BDS-Landesverband, aber was mich an Deiner Aussage am meisten irritiert ist, dass der Verband noch der Bestätigung der Sportschützeneigenschaft für die erste gelbe WBK gar nichts mehr mit zusätzlichen Waffen bzw. zusätzlichen gelben WBKs (falls die erste voll ist) zu tun hat. Da stellt der zuständige SB bei der zuständigen Waffenbehörde doch einfach eine weitere gelbe WBK aus, falls die erste voll ist. -
Amnestie Illegale Waffen/Änderung der Aufbewahrungsvorschriften
HBM antwortete auf Rubberduck70's Thema in Waffenlobby
Stimmt, daran hab ich nicht gedacht. Ist halt dann, wie so vieles (z.B. Einhaltung 2/6) die Aufgabe des LWB darauf zu achten, dass man den Tresor für eine gekaufte Langwaffe (KK/GK) vor dem Erwerb der Waffe kauft und liefern lässt bzw. selbst aufstellt. Ansonsten ganz schnell einen Leihschein an einen Schützen mit Tresor ausstellen und die Waffe dort "einlagern" bis der eigene Tresor da ist. Ungewöhnlich, normalerweise gibt es die Gelbe ohne irgendeinen "Ersterwerb" einfach mit der Begründung "bin Sportschütze und möchte eine Gelbe WBK". Wüsste auch nicht, mit welcher Begründung ein solcher Antrag vom Verband und/oder dem Sachbearbeiter abgelehnt werden könnte (o.k:, evtl. vom Verband wenn es dort noch irgendwelche anderen Regelungen gibt, aber gesetzlich meiner Meinung nach keine Möglichkeit der Ablehnung). -
Amnestie Illegale Waffen/Änderung der Aufbewahrungsvorschriften
HBM antwortete auf Rubberduck70's Thema in Waffenlobby
Der Sachbearbeiter wird wohl auch nicht in die Zukunft schauen können und wissen in welchem Wortlaut genau das Gesetz dann veröffentlicht wird, daher doch sehr seriös, wenn er sich nicht festlegt. Was spricht dagegen, wenn der SB vor der Erteilung einer Erlaubnis für eine Langwaffe (das ist dei gelbe WBK, ähnlich wie ein Voreintrag in Grün) von Dir den Nachweis der gesetzeskonformen Aufbewahrung verlangt? Welche Gründe sollten dazu führen, dass Dir als Sportschütze mit bereits mindestens einer Kurzwaffe, die Ausstellung einer gelbe WBK abgelehnt wird? Sorry, aber da ist ja ein Widerruf aller Deiner waffenrechtlichen Erlaubnisse "aus irgendwelchen Gründen" wahrscheinlicher als das von Dir skizierte Szenario. -
Habe gerade noch mal nachgelesen. Der BDS erkennt alle anderen Aufsichtslehrgänge (anderer Verbände) an: Qualifizierungsbestätigungen als Standaufsicht anderer anerkannter Schießsportverbände nach genehmigter Sportordnung werden anerkannt; eine ergänzende Bescheinigung wird nicht ausgestellt und auch eine Umschreibung erfolgt nicht.
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Beim Thema "Aufsicht" bin ich mir nicht sicher, aber beim Thema "Schießleiter" erkennt der BDMP den Lehrgang beim BDS an, allerdings muss man an der BDMP-Theorie (ohne Prüfung) noch teilnehmen damit die Besonderheiten bei den Wettkämpfen vermittelt werden. Außerdem erkennt der BJV den BDMP-Schießleiter an. Beim Thema "Aufsicht" ist es wol ein Unterschied ob es darum geht auf einem Stand (beim Training) die Aufsicht zu führen oder ob es darum geht bei einem Wettkampf des jeweiligen Verbandes als Aufsicht zu agieren. Im letzteren Fall kenne ich nur Personen mit Ausbildung zur Aufsicht (meistens sogar "Schießleiter") im jeweiligen Verband. Ist aber auch logisch, da es dort, neben dem Faktor Sicherheit ja auch im Wettkampfregeln, genaue Vorgaben bei Disziplinen, Einsprüche von Schützen und, nicht zu unterschätzen, auch Fragen von Schützen zu "wie läuft das bei deiser Diziplin genau" geht.
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Bei "Frau und 5 Kindern" übersiehst Du die Steuerklasse und Kinderfreibeträge und Dir ist hoffentlich klar, dass ein normaler Arbeiter in München schon um einiges mehr verdient als in "Klein Kleckersdorf" (wo auch immer das sein mag). Schau Dir mal nur die Unterschiede je Bundesland http://www.spiegel.de/karriere/gehaelter-im-vergleich-gehaltsatlas-ordnet-nach-bundeslaendern-und-geschlecht-a-1059285.html an und da rede ich vom Bundeslanddurchschnitt und nicht von "Klein Kleckersdorf". PS: Als junger Polizist in einer Einsatzbereitschaft in München hast Du echt die "Arschkarte". Schlechte Bezahlung, trotz "Zuschläge", aufgrund von Fußball siehst Du Deine Freundin kaum ein Wochenende und das "Ansehen" in der Bevölkerung hält sich in Grenzen. Geh mal in München zum Essen und dann das gleiche Essen in "Klein Kleckersdorf", da relativiert sich eine Zulage sehr schnell.
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Evtl. ist meine P210 Super Target ja auf dem Stand und deshalb erst für Ende 2017 bei mir "angekündigt". ;-)
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Unter https://www.gdp.de/gdp/gdp.nsf/id/waffenrecht findet sich auch folgendes: Die neueste Generation des Tasers, der X 26, ist dreischüssig, zwei Kartuschen für die 6,70 m Distanz, eine für 10,60 m. Die Vorstellung dieses Gerätes anlässlich der Fachtagung „Waffen- und Gerätewesen“ des Polizeitechnischen Instituts im März 2010 in Nürnberg weckte allerdings Zweifel, ob dieses Gerät wirklich in die Hand des allgemeinen Polizeidienstes gehört und nicht wie bisher den Spezialeinheiten (mit ihren ganz anderen Trainingsmöglichkeiten) vorbehalten bleiben soll. Die Kombinationsmöglichkeiten hinsichtlich der Schussfolge der Kartuschen, der Wiederholung des Stromimpulses oder des Herstellens des sichtbaren Spannungsbogens (zur Warnung ähnlich wie beim Warnschuss) verlangen ein wechselweises Betätigen des Umschalters sowie des Abzuges – das Ganze unter dem Einsatzstress. Zu Bedenken ist bei Einsatzmitteln stets das rechtliche Risiko des Anwenders: er allein ist verantwortlich – und wenn die Bedienung noch so kompliziert ist. Bei derselben Tagung war der Vortrag eines Vertreters des österreichischen Innenministeriums in Wien interessant, der sich mit den Risiken des Taser-Einsatzes beschäftigte. Gerade wegen der andauernden Kritik z.B. von amnesty international hatte das Ministerium die Technische Universität Graz beauftragt, eine Studie zur Ermittlung einer Risikoanalyse der Taser-Anwendung in Distanzaplikation durchzuführen. Ergebnis: Befürchtungen, der Taser könnte zu Herzflimmern führen oder bei Trägern z.B. von Herzschrittmachern Komplikationen auslösen, bewahrheiteten sich nicht.
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Die folgenden Aussagen der GdP, insbesondere das "Das zeugt wenig von Sachverstand und hilft uns in der aktuellen Debatte keinen Schritt weiter. Wir haben gesehen, zu was Schnellschusspolitik führen kann", gilt hoffentlich auch für andere Themen im Waffenbereich. Zumindest unter https://www.gdp.de/gdp/gdp.nsf/id/waffenrecht ist die Darstellung "Das Waffenrecht in Deutschland leidet unter zwei Faktoren: Aufsehende Straftaten mit Schusswaffen lösen in Öffentlichkeit, Medien und Politik reflexartig den Ruf nach Verschärfung aus Die entsprechende Gesetzesänderung wird in derartiger Eile durchgepeitscht, dass am Ende etliche Fehler den Umgang mit dem Flickwerk erschweren" durchaus zutreffend.
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Wenn man fragt, dann fragt man vorher. Nachher fragen nur "Dumme". ;-)
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Mit dem "handwerklich miserablen Gesetz" hast Du recht, aber als "Dummer Bürger" habe ich mich jetzt nicht gefühlt als mein Sachbearbeiter beim LKA nachgefragt hat (er war sich auch nicht sicher) und mir dann, mit einer netten Mail von Ihm, die Orignalmail vom LKA-Bayern weiter geleitet hat. Gehört zwar zu seinen Aufgaben, so etwas zu klären, aber ich empfinde den Umgang meines/meiner Sachbearbeiter immer sehr serviceorientiert, egal ob es um "einfache Eintragungen" (geht schnell, z.B. WBK zum mitnehmen) oder auch mal etwas kompliziertere Vorgänge geht (man wird ernst genommen und es wird einem geholfen).
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Die WaffVwV gilt aber nciht nur in Bayern, sondern für alle Waffensachbearbeiter: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.4 Als wesentliche Waffenteile werden entweder solche Griffstücke erfasst, die zur Aufnahme wesentlicher Elemente des Auslösemechanismus (auch bei einfach zu trennenden Auslöseeinheiten wie bei den Pistolen Tokarev, Mauser C 96 sowie zivilen HK MP-5 Abarten) bestimmt sind, oder sonstige Waffenteile, die zur Aufnahme wesentlicher Elemente des Auslösemechanismus dienen und die keine Griffstücke sind (z. B. Rahmen bei Single-Action-Revolvern).
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Lt. Auskunft meines Sachbearbeiters nach Rücksprache beim LKA-Bayern ist das Schloss "meiner" P210-4 kein EWB-Teil. Mir war das auch nicht 100%ig klar, daher habe ich vor dem Erwerb angefragt und eine Auskunft per Mail bekommen. Ein Waffeningenieur beim LKA-Bayern schreibt an meinen Sachbearbeiter wie folgt: -------------------------------------------------------------------------------------------------------- ... es handelt sich bei dem aus dem Griffstück herausnehmbaren Auslösemechanismus selbst um kein wesentliches Waffenteil iS.d. WaffG. In den Erläuterungen der WaffVwV zu Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.4 werden solche Teile erwähnt. Das Griffstück zur Aufnahme des Auslösemechanismus ist natürlich wesentliches Waffenteil ... -------------------------------------------------------------------------------------------------------- Keine Ahnung, wie das andere LKAs bzw. Sachbearbeiter handhaben, aber für mich ist das Thema eindeutig geklärt: "kein EWB-Teil".
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Hast Du Schalldämpfer? Beim Erwerb eines Schalldämpfers brauchst Du, bevor Du bei der Waffenbehörde überhaupt eine Erlaubnis beantragen kannst, eine Sondererlaubnis die Dir die Jagdbehörde ausstellt. Für "normale" Waffen oder wesentliche Teile brauchst Du dies nicht, auch nicht für z.B. Faustmesser (als Jäger). Wäre evtl. zu vergleichen mit einem Sammler der eine Sondererlaubnis zum Sammeln von Vollautomaten hat und dann eine "gemeinsame" Aufbewahrung mit eine Sportschützen / Jäger anstrebt, allerdings steht eben in der Verwaltungsverordnung extra "Aufbewahrung Jäger, der andere Sportschütze" ist erlaubt, daher kann man eben rauslesen, dass dies auch für Schalldämpfer geht. Dagegen spricht, dass Du Deine Schalldämpfer auch nicht an andere Jäger ausleihen (egal ob mit oder ohne Waffe) darfst, die nicht ebenfalls eine Sondergenehmigung zur Nutzung von Schalldämpfern haben.
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Zum Erwerb und Besitz braucht ein Sportschütze aber, genau wie ein Jäger auch, eine auf die Person ausgestellte Sondererlaubnis da ansonsten der Erwerb / Besitz von Schalldämpfern eben erst mal verboten ist.
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Das sehe ich ähnlich, allerdings wäre gerade das Beispiel "Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze" auch ein Indiz darauf, dass eine Aufbewahrung von Schalldämpfern im "gemeinsamen" Schrank dann ebenso möglich wäre. Evtl. spricht gegen die Schalldämpfer allerdings, dass ja nicht alle Jäger in Bayern einen Schalldämpfer erwerben dürfen, sondern z.B. "nur" alle Jäger in Bayern eine Sondererlaubnis bekommen einen Schalldämpfer erwerben zu dürfen. Daher könnten Schalldämpfer hier evtl. anders zu bewerten sein wie "KW-ähnliche HA mit Hülsenlänge < 40mm". Man kann das "Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze" aber auch so lesen, dass "alles was ein Jäger haben darf" (z.B. auch Faustmesser, Schalldämpfer, etc.) gemeinsam mit "dem anderen Sportschützen" aufbewahrt werden darf.
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Verschärfung des Waffenrechts u.a. wegen "Reichsbürger"
HBM antwortete auf Elektronengehirn's Thema in Waffenrecht
Mag so sein, allerdings hoffe ich dann ganz stark, dass der "normale Sachbearbeiter" in allen Waffenbehörden das dann auch versteht, wenn es für den "Normalbürger" zu kompliziert ist. Nach meiner Erfahrung, allerdings mit einer überschaubaren Anzahl an Sachbearbeitern, sind diese auch eher "Normalbürger", was auch immer Du damit meinst. -
Verschärfung des Waffenrechts u.a. wegen "Reichsbürger"
HBM antwortete auf Elektronengehirn's Thema in Waffenrecht
Ist mir schon klar bzw. bekannt, dass bisher in den mir bekannten Urteilen nicht die "Reichsbürgereigenschaft" sondern diverses Fehlverhalten zu einer Verurteilung geführt hat. Leider geht aus den diversen Artikeln halt nicht hervor, wie eine Behörde im Einzelfall entscheidet ob die "Reichsbürgereigenschaft" vorliegt und ab das dann "für sich alleine" der Behörde ausreicht, dass "Tatsachen vorliegen, die ...". Kennt denn jemand einen "Reichsbürger", der zwar prinzipiell die BRD ablehnt und das auch, wie üblich, mit Beschwerden, Eingaben, "Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen" für Behörden, Kund tut, aber die Gesetze einhält bzw. evtl. auch "bis auf weiteres in Kauf nimmt" und damit auch die Aufbewahrung, etc. einhält? Vielleicht gibt es so etwas aber auch nicht, zumindest dann nicht, wenn die Vorgaben für die Behörde (lt. dem Artikel gibt es ja so was wie eine Dienstanweisung und evlt. wird dort ja definiert ab wann jemand "Reichsbürger" ist) so jemanden nicht als "Reichsbürger" einstufen. Ich persönlich wüsste als Sachbearbeiter jetzt nicht, ab wann jemand "Reichsbürger" ist und bis zu welchem Punkt eben nicht. Für mich würde allerdings ein Schreiben reichen in dem der "Kunde" mir mitteilt, dass er sich aufgrund von xy (was er da schreibt wäre mir egal) nicht an die gültigen Gesetze hält um die WBK z widerrufen. Da wäre mir dann auch egal ob "Reichsbürger" oder "Anarchist" in einer Komune, wenn die Gesetze abgelehnt werden, dann bleibt nur die schwarze WBK. Leider wird gegen die schwarze WBK meiner Meinung nach zu wenig unternommen, aber das ist ein anderes Thema. -
Wenn zum Start "geladen / geholstert" vorgegeben (vorgeschrieben) wird, dann ist das doch ein Ablauffehler wenn man "ungeladen / geholstert" startet, oder? ;-)
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Amnestie Illegale Waffen/Änderung der Aufbewahrungsvorschriften
HBM antwortete auf Rubberduck70's Thema in Waffenlobby
Sehe ich auch so, denn ein "Sicherheitsgewinn" ist es sicherlich nicht. Interessant wird es für die Erben, da jetzt neben der Blockierpflicht auch noch eine "neuer" Tresor angeschafft werden muss. -
Verschärfung des Waffenrechts u.a. wegen "Reichsbürger"
HBM antwortete auf Elektronengehirn's Thema in Waffenrecht
Evtl. auch keine Differenzierung, wenn mit den 10% die gemeint sind, die eine WBK haben. Aus dem Artikel geht nicht hervor ob bei den 90% nur deswegen keine WBK widerrufen wurde weil erst gar keine WBK vorhanden ist oder die 90% doch nicht als "Reichsbürger" eingetuft werden. Die Formulierung "Die Waffenbehörden der Kommunen sollten „Reichsbürgern“ keine waffenrechtlichen Erlaubnisse mehr ausstellen und bereits erteilte Erlaubnisse für den Besitz einer Waffe, wenn möglich, widerrufen. " klingt für mich, zumindest im ersten Teil nicht nach Differenzierung. Auch "Das Ordnungsamt der Landeshauptstadt habe 100 Verdächtige überprüft. Es seien Menschen, die durch Anträge oder Schreiben an die Stadt auffällig geworden seien und bei denen der Verdacht bestehe, sie könnten der „Reichsbürger“-Bewegung angehören. Zehn von ihnen droht nun der Entzug der Waffenscheine." bedeutet eher von 100, die "auffällig wurden" sind dann 10 als "Reichsbürger" eingestuft worden und denen allen sollen jetzt die waffenrechtlichen Erlaubnisse entzogen werden. Prinzipiell habe ich damit auch kein Problem, wenn die Definition für "Reichsbürger" bedeutet, dass derjenige sich "nachweislich" an keine Gesetzte hält bzw. von sich behauptet "die Gesetze (alle) gelten für mich nicht". Mir ist halt nicht ganz klar, ob man schon "Reichsbürger" ist, wenn man sagt "ich fühle mich als Bayer und nicht als Deutscher" oder ähnliches. Da wäre mal interessant, wo steht für die Behörden, ab wann ist man "Reichsbürger" bzw. bis wann ist man "Querulant" oder einfach "Nicht-Steuerzahler" oder "Steuerverweigerer" oder was auch immer. -
Gilt das dann Deiner Meinung nach analog auch für Waffen, die unter ein Verbot des sportlichen Schießens fallen, also z.B. eine MP5K oder ein halbautomatischer "Kashi-Clone" im Kaliber 7,62x39, etc.? Dann müsste ich meine Schränke massiv umräumen und echt aufpassen, wo ich was rein stelle. Die Schalis hätte ich noch im Griff, aber bei den Langwaffen wäre das echt ein Stolperstein.
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Optimal, mir ist klar, dass ein Verband sich selbst ja noch zusätzliche Regeln "geben" kann und das auch tut, aber könntest Du mir erklären, was rechtlich dagegen sprechen sollte, dass ein Verband ein Bedürfnis für eine Disziplin in der Revolver und Pistolen zugelassen sind, auch in der Form bestätigt, dass "Revolver oder Pistole mind. .30" in der Bedürfnisbescheinigung steht.
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Da bin ich komplett bei Dir und so ist es wohl auch in 99,9% der Fälle. Wie siehst Du die Möglichkeit für den / einen Verband für eine Disziplin in der Pistolen und Revolver zugelassen werden die Verbandsbescheinigung auf z.B. "Pistole oder Revolver in Mindestkaliber .30" aus zu stellen? Wahrscheinlich ist dann zwar beim Voreintrag eine Entscheidung notwendig, aber die Sachbearbeiter haben/hätten bei so einer Verbandsbescheinigung doch etwas mehr Entscheidungsspielraum. Bei mir war es z.B. möglich einen defekten Revolver in Kaliber .40 in einen "neuen" in Kaliber .45ACP zu tauschen (klar mit Ein- und Austragen incl. Gebühren, aber ohne neues Bedürfnis durch den Verband) da klar war, dass das "alte" Bedürfnis für den .40-Revolver mit der Diziplin "Revolver über 9mm" noch gilt und auch für den Revolver in .45ACP passt.
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Jetzt frage ich mal ganz direkt: Hast Du schon mal eine Kurzwaffe oder eine halbautomatische Langwaffe oder eine Vorderschaftrepetierflinte als Sportschütze erworben? Wenn ja, dann sollte Dir klar sein, dass der Ablauf wie folgt ist: 1. Du gehst schießen ;-) - (so weit sind wir uns hoffentlich noch einig) 2. Du beantragst beim für Dich zuständigen Verband (beim BDS ist das der jeweilige Landesverband in dem Du, in Bayern über Deinen Verein, Mitglied bist) eine Bescheinigung für Dein Bedürfnis nach einer Waffe für eine Disziplin (siehe https://bbs-bayern.de/formulare/beduerfnisse ). Auf diesen Vorgang beziehen sich meine Fragen. 3. Du beantragst bei der für Dich zuständigen Waffenbehörde (in Bayern sind das die Landratsämter) eine Waffe unter Vorlage von unter anderem der unter 2. beantragten Bedürfnisbescheinigung. Auf diesen Vorgang beziehen sich anscheinend Deine Antworten. Die Antworten mögen sogar stimmen, aber sie passen halt nicht zu meinen Fragen.