

HBM
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Aus dem WaffG und da § 14 und da steht "Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.". Nach Deiner Auslegung gibt es Konstellationen in denen innerhalb von sechs Monaten bis zu vier Schusswaffen erworben werden dürfen. Hättest Du eine Quelle die direkt für den Bürger bindend ist in der steht, wann die jeweiligen Halbjahres-Zeitabschnitte beginnen?
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Evtl. hilft Dir http://www.guncase.ch/sig.htm weiter.
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Verständnisfrage Lauflänge/Gesamtlänge Langwaffe
HBM antwortete auf low-ready's Thema in Waffenrecht
So lange es für genau meine Waffe (HERA mit 7,5 Zoll Lauf) einen Feststellungsbescheid gibt bin ich recht entspannt. ;-) Man muss nur echt aufpassen, welchen Lower bzw. Hinterschaft man anbringt / tauscht. -
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HBM antwortete auf BrownellsDeutschland's Thema in Allgemein
Ja, würde mich auch interessieren. -
Verständnisfrage Lauflänge/Gesamtlänge Langwaffe
HBM antwortete auf low-ready's Thema in Waffenrecht
Und dann gibts da ja noch die ARs. ;-) Bei der HERA mit 7,5"-Lauf wird/ists nur eine Langwaffe, wenn der MFD fest mit dem Lauf verbunden ist. Allerdings nicht aufgrund des nur knapp 20cm langen Laufes, sondern aufgrund der ohne MFD fehlenden Gesamtlänge von 60 cm. Also zählt bei einem AR wohl der Verschluss incl. Verschlussträger, sonst kommt man ja (nur mit Verschlusskopf) nicht auf über 30 cm. Wobei ich nicht nachgemessen habe, da reicht mir der Feststellungsbescheid der ausgedruckt im Tresor neben der Waffe liegt. Siehe Feststellungsbescheid_Hera_Arms_The15.pdf -
Dir ist aber schon klar, dass EU-Verordnungen im Gegensatz zu EU-Richtlinien eine direkte gesetzgebende Wirkung darstellen und nicht erst in Gesetzen umgesetzt werden müssen. Wobei ich auch glaube, dass es mit der richtigen Dokumentation bzw. genauen Definition der Abläufe incl. warum, etc. wahrschienlich kein Problem mit der Datenweitergabe gibt. Und wenn nicht, dann haben die ehrenamtlichen Vereinsvorstände ja auch noch die Versicherung. ;-)
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Lies Dir mal die EU-Verordnung durch. Die gilt, meines Wissens, auch für Vereine und da geht es neben einer Dokumentation der Abläufe im Bereich von personenbezogenen Daten auch um Regeln wer diese an wen in welchem Umfang, etc. weitergeben darf. Natürlich kann die Behörde die Personalien vor Ort überpfüfen, allerdings bin ich mir nicht sicher ob eine Speicherung der Daten durch die Behörde dann rechtlich möglich wäre. Aber wie schon einmal geschrieben, kann das wohl nur der Datenschutzbeauftragte klären. PS: Ich halte viele Regelungen bzw. Gängelungen im BDSG bzw. der EU-Verordnung auch für Quatsch, aber das ändert nichts daran, dass die Gesetze / Verordnungen nun mal gelten.
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Wenn, dann geht es ja "nur" um 39.1, also "39.1 Auskunft nach § 39 Absatz 1 bedeutet die Beantwortung von im Einzelfall gestellten Fragen, nicht aber eine allgemeine fortlaufende Benachrichtigung über Geschäftsvorfälle. Die Pflicht, Auskunft zu erteilen, umfasst auch die Verpflichtung, Abschriften, Auszüge und Zusammenstellungen vorzulegen. Auskünfte, die einer allgemeinen Ausforschung dienen, dürfen nicht verlangt werden.". Da stellt sich jetzt die Frage ob die Auskunft nicht auch ohne persöhnliche Daten der Mitglieder erteilt werden kann, da es ja nur um die Anzahl der neuen Mitglieder und nicht um Geschlecht, Alter, Name, Adresse, etc. geht. Aber wir drehen uns im Kreis und wenn überhaupt, dann kann das nur ein Datenschutzbeauftragter klären. Wenn man von einer über das "Normale" hinausgehenden Glaubwürdigkeit eines Antragsstellers ausgeht, dann sollte eine Auskunft über die Anzahl, spätestens nach Vorlage der Abrechnung über Aufnahmegebühren der letzten 12/10/6 Monate als "Nachweis" genügen.
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Genau aus diesen Gründen gibt es den Datenschutz. Es geht nicht darum ob es dem Verein nützt oder nicht, sondern darum ob das Mitglied einer Weitergabe seiner persönlichen Daten an die Behörde zugestimmt hat oder nicht. Wenn ein Verein daran denkt das Thema in seinem Aufnahmeantrag mit aufzunehmen dann ist das ganze kein Problem, aber ohne Zustimmung zur Weitergabe der Daten ist es eben ein Konflikt.
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Die Anzahl reicht doch oder sollte die Behörde jedem Antragsteller schon mal vorsorglich unterstellen, dass die Angabe bzgl. der Anzahl nicht stimmt. Oder z.B. die Abrechnung mit dem Verband bzgl. der Abrechnung von Aufnahmegeühren oder auch die Abrechnung des Vereins bzgl. Aufnahmegebühren. Eine namentliche Nennung ist dazu nicht notwendig.
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stimmt, aber dafür gibts dann ja den Datenschutzbeauftragten, den man mit dem Thema konfrontieren kann. Seit der EU-Verordnung sind die noch "vorsichtiger" als schon bisher. Ohne o.K. vom Datenschutzbeauftragten würde ich als Verantwortlicher solche personenbezogenen Daten nicht melden.
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Wobei man "hat der zuständigen Behörde auf Verlangen oder, sofern dieses Gesetz einen Zeitpunkt vorschreibt, zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen; " auch so auslegen kann, dass eine Information über die Namen, Geburtsdatum, Wohnort, etc. der Neumitglieder aber vor allem der Gastschützen für die Beurteilung der Anzahl der Vereinswaffen nicht erforderlich ist. Und da wären wir dann wieder beim BDSG bzw. ab 2018 bei der EU-Vorordnung und da gehts ganz klar um "so wenig Daten wie möglich an die Behörde" ;-).
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Ganz schön pampig wenn man so liest, was Du hier noch vor ein paar Tagen geschrieben hast: Ich kann ja verstehen wenn Du nicht so viel Geld ausgeben willst und hier mehreren "Interessenten" einen Ausflug finanzieren möchtest, aber dann solltest Du vielleicht mal überlegen ob eine Entschuldigung nicht angebrachter wäre als hier auch noch beleidigend zu werden. Mit dieser Vorgehensweise kommst schon Du als "Luftnummer" rüber und nicht CZM52. PS: Für die Zukunft solltest Du Dir halt überlegen, welche Angebote Du hier machst. Du hast ja jetzt dazu gelernt, hoffentlich. ;-)
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Berliner Waffenbehörde verweigert zweite Kurzwaffe
HBM antwortete auf q2lamer's Thema in Waffenrecht
Gilt ja auch z.B. für eine SIG P210-2 BGS-Dienstwaffe als "Erstwaffe" und eine SIG P210 Super Target in 6" zur Leistungssteigerung. Beide 9mm, beide für diverse bzw. die gleichen Disziplinen einsetzbar und mit Wettkampfteilnahme natürlich möglich. PS: Die Lieferzeit der P210 Super Target führt dann allerdings dazu, dass mein Sachbearbeiter den Voreintrag um ein weiteres Jahr verlängern musste. ;-(- 135 Antworten
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- kurzwaffen
- bedürfniss verweigert
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Berliner Waffenbehörde verweigert zweite Kurzwaffe
HBM antwortete auf q2lamer's Thema in Waffenrecht
Wenn der Verband das Bedürfnis nicht aufgrund von "wird für eine Disziplin benötigt da noch keine verwendbare Waffe vorhanden ist" sondern aufgrund von "wird zur Steigerung der schießsportlichen Leistung benötigt" ausstellt, dann geht das mit "kurzem, leichtem AR" zusätzlich doch gut. Natürlich sollte man dazu ein paar Wettkämpfe geschossen haben, aber genau dafür gibt es diese Möglichkeit der Bedürfnisbescheinigung/-begründung.- 135 Antworten
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- kurzwaffen
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Verschärfung des Waffenrechts u.a. wegen "Reichsbürger"
HBM antwortete auf Elektronengehirn's Thema in Waffenrecht
Da steht doch "E-Mark o. Euro", da würd ich dann Euro nehmen. ;-) -
Zumindest werden die weiteren, evtl. falschen, Tools nicht mehr verkauft. (hoffentlich)
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Verschärfung des Waffenrechts u.a. wegen "Reichsbürger"
HBM antwortete auf Elektronengehirn's Thema in Waffenrecht
Autonome Staatsfeinde sind (natürlich nur meine Meinung da es mir echt zu aufwendig ist hier nach repräsentativen Daten - falls es die überhaupt gibt - zu suchen) 1. intelligenter als Reichsbürger und beantragen keine WBK um damit das Interesse der Behörden auf sich zu ziehen. 2. eher vorbestraft bzw. polizeibekannt und bekommen damit erst gar keine WBK. 3. nicht scharf darauf, dass der Staat aufgrund einer erteilten WBK besser Zugang zu den eigenen Räumlichkeiten hat. 4. ... -
Verschärfung des Waffenrechts u.a. wegen "Reichsbürger"
HBM antwortete auf Elektronengehirn's Thema in Waffenrecht
Nein, aber die werden sich nicht beschweren, wenn Ihnen die WBK widerrufen wird, wenn gar keine WBK vorhanden ist. Ist auch schwerer bei einem "Extremisten" eine Hausdurchsuchung vor zu nehmen als bei einem Reichsbürger der auf die Aufforderung seine WBK incl. Waffen abzugeben nicht reagiert. Daher ein großer Unterschied für die Polizei. -
Verschärfung des Waffenrechts u.a. wegen "Reichsbürger"
HBM antwortete auf Elektronengehirn's Thema in Waffenrecht
Nur gibt es wahrscheinlich weniger Autonome Staatsfeinde mit legalen Waffen als Reichs-D****n - sorry, mein Fehler sollte natürlich -Bürger heißen. -
Unabhängig davon, dass Du anscheinend das Grün überlesen hast, wäre das jetzt bei meiner Frau kein Problem, da gemeinsame Aufbewahrung gemeldet wurde. ;-)
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Verschärfung des Waffenrechts u.a. wegen "Reichsbürger"
HBM antwortete auf Elektronengehirn's Thema in Waffenrecht
Ein Problem wäre es, in Einzelfällen, trotzdem, aber eine solche Pauschalisierung (bin mir noch nicht sicher, ob das so wie es im Moment gehandhabt wird gerechtfertigt ist) würde eher nicht in diesem Ausmaß erfolgen (ob das jetzt gut oder schlecht ist, darüber kann jeder denken, wie er will, bei anderen Gruppen von Menschen geht mir die Pauschalisierung nicht weit genug, bei Rechsbürgern bin ich mir, wie geschrieben, nicht sicher). Da wäre dann der Verein für Verkehrsopferhilfe e.V. mein Ansprechpartner. Bist Du selbst Vermieter? Wenn nein, dann bring bitte keine solchen Beispiele. Wenn ja, dann hast Du wohl bisher Glück gehabt und noch nie Probleme mit einem Mieter gehabt. Da wäre mir jeder Reichsbürger lieber als ein "normaler" nicht-zahlender Mieter. Die beste Aussage eines Gerichtsvollziehers war "Seien Sie doch froh, dass die Wohnung o.K. ausschaut und keine nennenswerten Schäden erkennbar sind und Sie auch die Möbel (der Mieter war mit über 8 Monaten Mietrückstand dann bei der Räumung einfach schon weg) nicht auf Ihre Kosten einlagern müssen.". Wohlgemerkt, leider kein Reichsbürger, sonst wäre es wohl schneller gegangen mit der Räumung - o.K., eine neue Tür hätte auch Geld gekosten, aber das wärs mir wert gewesen. ;-) ja, ernsthaft -
Verschärfung des Waffenrechts u.a. wegen "Reichsbürger"
HBM antwortete auf Elektronengehirn's Thema in Waffenrecht
Da denke ich jetzt aber nicht zuerst an typische Reichsbürger die, wahrscheinlich aufgrund "geistiger Verwirrtheit" oder zumindest überschaubarem IQ, Ihre Einstellung als "Mission" verstehen und wirklich glauben, dass die Gesetzte bzw. der Staat nicht besteht. Ich denke da eher an Leute auf deutschem Boden, denen die Existenz des Staates durchaus bewusst ist und die diesen auch nicht in Frage stellen aber die gültigen Gesetze trotzdem (zu eigenem Nutzen, wenn die Gesetze Ihre Ziele behindern) konsequent ablehnen und ignorieren aber vor allem die Rechte, die unsere Gesetze allen Leuten auf deutschem Boden einräumen, konsequent ausnutzen. Im Moment, aber das kann auch eine Verzerrung der Wirklichkeit sein, da es im Moment jeden Einsatz gegen Reichsbürger in die Presse schafft, habe ich das Gefühl, dass von den diversen "Gruppen von Leuten" die auf deutschem Boden zumindest parallel zur Gesellschaft leben nur die Reichsbürger als "Bewegung" wirklich konsequent "verfolgt" (das meine ich jetzt nicht negativ) werden. Evtl. liegt das auch daran, dass, im Vergleich zu anderen staatsablehnenden Gruppen, die "Reichsbürger" aus Ihrer Einstellung kein Geheimnis machen. Dies liegt wohl daren, weil sie sich im Recht fühlen und Ihre Einstellung hinaus posaunen. Daher leichter zu finden, leichter zu beweisen und in hunderten von Seiten Stellungnahme schreibt man halt auch schnell mal was, was nicht erlaubt ist. Bin nicht gegen die konsequente Durchsetzung der bestehenden Gesetze, allerdings auch konsequent gegen alle Gruppen von Leuten und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und vor allem auch innerhalb der jeweils angebrachten Verhältnissmäßigkeit. Hier habe ich halt das Gefühl, dass es sich der Staat hier sehr leicht macht indem, evtl. auch um der Bevölkerung zu zeigen "wir machen was", indem der Staat gegen die einfach zu identifizierbaren Reichsbürger konsequent vorgeht. Macht wahrschienlich sogar Sinn bzw. evtl. hat man in diesem Bereich aufgrund von "sind ja nur ein paar Durchgeknallte" (trifft wohl auch auf die meisten zu) zu lange gewartet wirklich durch zu greifen, aber diese Konsequenz sollte auch für andere Gruppen von Leuten die in Einzelfällen auffallen. -
Das ist mir schon klar, aber zumindest gibt es dann eine sinnvolle Strategie der Verteidigung, daher für Betroffene durchaus interessant der Link unter http://www.it-recht-kanzlei.de/inverkehrbringen-definition.html#abschnitt_27
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Da hört sich die Einschätzung "Fraglich bleibt aber, ob nur neue Produkte in Verkehr gebracht werden können, oder ob auch gebrauchte Produkte, die ursprünglich als bereits in Verkehr gebracht gelten sollten, unter bestimmten Voraussetzungen „neu“ auf dem Markt bereitgestellt werden können. Nach der Nummer 2.1. des Blue Guide wird auch ein gebrauchtes Produkt, das aber gegenüber seinem ursprünglichen Zustand mit dem Ziel der Modifizierung seiner ursprünglichen Leistung, Verwendung oder Bauart wesentlich verändert wird, als neues Produkt angesehen und gilt nach der Veränderung und ab der Bereitstellung als „in Verkehr gebracht“." ja so an, als wäre es erlaubt, nicht vom Endverbraucher veränderte Salut- bzw. Alt-Dekowaffen, auch an andere Endverbraucher zu überlassen ohne geänderte / verschärfte Vorgaben zu beachten. Oder les ich das jetzt falsch?