Zum Inhalt springen

HBM

WO Premium
  • Gesamte Inhalte

    4.347
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von HBM

  1. Evtl. eine "dezente" Abzugsüberarbeitung. ;-)
  2. Na ja, wenn ich an die Frauen bei uns in der Firma denke, dann sind da einige die diverse "Sprays" mit dabei haben wenn sie zur bzw. von der Arbeit nach Hause fahren. Die dürfen das dann halt nicht mehr, zumindest die nicht, die am Hauptbahnhof umsteigen müssen. Ob da jetzt welche dabei sind, die "nichts Gutes im Schilde" führen weis ich natürlich nicht, da es ja nichts heißt, wenn man in der Arbeit "unauffällig" ist, da können ja auch privat ganz "böse" Frauen dabei sein. Woher Du also weißt, dass meine Kolleginnen "nichts Gutes im Schilde führen" ist mir dann allerdings nicht klar, aber evtl. kannst Du mir das ja erklären, vielleicht übersehe ich ja was.
  3. Dann lasst die Hammel mal springen. ;-)
  4. Du meinst doch hoffentlich 25 Jahre Schießsport = 100 Waffen oder wie berechnest Du 2/6, bei mir ist das 2 pro Halbjahr x 2 Haljahre pro Jahr x 25 Jahre = 100. ;-) Ich sag den neuen auch, dass schießen ein teurer Sport ist wenn man 2/6 wirklich auslebt. :-) Nervig ist 2/6 für Sportschützen meistens nur die ersten paar Jahre, dann ist eher der Geldbeutel der "reglementierende Faktor" oder evtl. auch der Platz daheim.
  5. http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm 4.4 Die Möglichkeit der Waffenbehörde, aus konkretem Anlass (z.B. bei Anhaltspunkten für Missbrauch) im Einzelfall das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen (vgl. § 45), bleibt unberührt. Mit der Regelung des § 4 Absatz 4 Satz 3 wird der Behörde das Ermessen eingeräumt, auch nach der bisher einmaligen Regelüberprüfung nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen, d. h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat. Mit § 4 Absatz 4 Satz 3 wird keine Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt. Hiermit soll die Grundlage geschaffen werden, Fällen nachgehen zu können, in denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürfnis mehr hat. Der Prüfungszeitraum umfasst in der Regel die letzten zwölf Monate. Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die Voraussetzungen bei der Ersterteilung. Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z.B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist. Bei Jägern kann das Fortbestehen des Bedürfnisses grundsätzlich bei einem gelösten Jagdschein unterstellt werden. Die schießsportliche Aktivität orientiert sich für diejenigen, die das Waffenkontingent überschreiten an § 14 Absatz 3. Anknüpfungspunkt für die Feststellung eines fortbestehenden Bedürfnisses ist damit eine gewisse Teilnahmehäufigkeit, die den Schluss zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am Schießsport beteiligt. Die unterschiedlichen Verbandsregeln und Wettkampforganisationsformen lassen es nicht zu, eine konkrete Mindestzahl festzulegen. Für alle anderen Sportschützen gelten für die Überprüfung des Bedürfnisses dieselben Grundsätze wie für die Prüfung der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis. Die schießsportliche Betätigung unterliegt als Freizeitsport – wie im Übrigen in jeder Sportart – zeitlichen Schwankungen hinsichtlich der ausgeübten Intensität. Dabei muss berücksichtigt werden, dass es sich beim Sportschießen nicht nur um spitzensportliche Betätigung handelt, sondern vor allem auch um breitensportliches Schießen. Im Rahmen der Überprüfung hat die Behörde daher auch die Gründe zu berücksichtigen, aus denen der Sportschütze bei fortbestehender Mitgliedschaft nachvollziehbar gehindert war, den Schießsport auszuüben (z.B. bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, einem vorübergehenden Aussetzen insbesondere aus beruflichen, gesundheitlichen Gründen oder familiären Gründen). Dies gilt entsprechend auch für eine Überprüfung des Bedürfnisses bei Jägern. Für die erneute Überprüfung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 Satz 1 gelten ansonsten dieselben Grundsätze wie für die Prüfung bei der Ersterteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis. Für mich bedeutet das (siehe von mir hervorgehobener Satz), dass innerhalb der ersten drei Jahre bzw. bei der Überprüfung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 ("Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen.") von der Behörde geprüft wird bzw. zumindest geprüft werden darf ob 12/18 eingehalten wurde. Danach sehe ich es auch so, dass "nur" noch "regelmäßiges Schießen" ohne weitere genaue Angaben zur Anzahl der Termine geprüft wird. Also die ersten drei Jahre muss 12/18 eingehalten werden und danach dann regelmäßig geschossen werden oder les ich hier was falsches raus?
  6. HBM

    Brainstorming

    Wobei bei einer solchen Abwägung (wenn denn überhaupt notwendig bei nur geringer Wahrscheinlichkeit von Unfällen) auch zu berücksichtigen ist ob bei evtl. Unfällen bzw. Missbrauch (ok, da ist der Prozentsatz evtl. höher) überhaupt "Dritte" geschädigt werden. Die meisten Unfälle beim bzw. die Schäden aus dem Benutzen von Messern (da ist die Fallzahl einfach viel höher als bei Schusswaffen, daher nehme ich das als Beispiel) treffen denjenigen der das Messer benutzt selbst. In ganz seltenen Fällen trifft es mal "Dritte" aus dem direkten Umfeld des Nutzers. Echte "Dritte" bzw. Fremde werden praktisch nicht durch erhöhte Unfallgefahr bedroht, egal wie viele, wie scharfe oder wie lange Messer ich im Haus, am Gürtel oder wo auch immer habe. Bei Schusswaffen mag das, aufgrund der höheren Reichweite, evtl. etwas anders ausschauen, aber leider sind Statistiken in diesem Bereich, zumindest für Tschechien, anscheinend nicht leicht zu finden. Gibt es denn Statistiken bzw. Zahlenmaterial in dem Unfälle mit Schusswaffen genauer "aufgeteilt" werden, also ob sich der Verursacher selbst verletzt hat oder ob er Freunde, Verwandte, etc. verletzt hat oder ob Dritte betroffen sind? Wenn sich jemand selbst verletzt, dann ist das für die "Öffentlichkeit", von evtl. Kosten für Genesung, etc. mal abgesehen, ja kein Problem bzw. keine erhöhte Gefährdung.
  7. Noch einer der den Thread nicht liest. Sorry, aber langsam wirds echt langweilig: Die Behörde hat, aus welchem Grund auch immer, den Verein nicht informiert, dass dem Betroffenen die Waffen abgenommen wurden. Daher hilft es nicht in der Satzung, was auch immer zu regeln.
  8. Wow, Du bist ja echt ein ganz gscheider. :-( Dann formuliere ich die Frage so, dass selbst Du verstehst was gemeint ist: Und was genau hätte das in einem gleich gelagerten Fall geändert? Wäre eine Ausgangstat mit einem Messer verhindert worden oder hätte sich der Diebstahl einer Waffe dadurch verhindern lassen? Egal was in der Satzung steht, das würde nichts, aber auch gar nichts verhindern.
  9. Aus Deinem Link: "Prävention (lateinisch praevenire „zuvorkommen“ ‚ „verhüten“) bezeichnet Maßnahmen zur Abwendung von unerwünschten Ereignissen oder Zuständen..." Und zu Deinem Thema Prävention noch mal meine Frage:
  10. Bist Du neben dem Sportschützenverein noch in anderen Vereinen (z.B. Fußball, Opernliebhaber, Unterstützung von ...., etc.)? Wenn ja, dann freu Dich darüber, dass die Wahrscheinlichkeit gemeinsam mit einem Verbrecher im gleichen Verein zu sein beim Sportschützenverein am geringsten ist. Zum zweiten Satz: Und was genau hätte das am vorliegenden Fall geändert? Wäre die Ausgangstat mit dem Messer verhindert worden oder hätte der Betroffene die Waffe nicht geklaut? Egal was in der Satzung steht, das hätte nichts, aber auch gar nichts verhindert.
  11. Wir diskutieren hier ja über den aktuellen Fall bzw. wie man solche Einzelfälle (das ist jetzt nicht polemisch gemeint) evtl. besser verhindern kann. Daher verstehe ich Deine Anmerkungen bzw. "Vorschläge" so gar nicht. Mir kommt das so vor wie "Machen wir doch ein Gesetz, dass eine unberechtigte Mitnahme verhindert.". In diesem Fall wars nicht bekannt da weder der Betroffene erzählt hat "Die haben mir alle Waffen abgenommen." noch "Mitwisser" im Verein vorhanden sind. Aufgrund des Diebstahls der Vereinswaffe wird der Betroffene jetzt sicherlich ausgeschlossen. Hilft aber für den aktuellen Fall nicht mehr. Stimmt, tolle Idee, nur leider hat keine Behörde eine "auflösende Bedingung" gemeldet, daher wäre die Waffe, egal mit welcher Vereinssatzung gestohlen worden. Es gibt nur wenig Möglichkeiten kriminelle Energie bzw. die Auswirkungen komplett zu verhindern. Satzungsänderungen bzw. Vorschriften sind eher nicht dazu geeignet Dinge, die bereits mehrfach gesetzlich verboten sind, zu verhindern. Und wenn Du denkst, dass ein Beschäftigter im öffentlichen Dienst der, aufgrund von welchen Gründen auch immer, nach dem Führerscheinentzug mit dem Dienstfahrzeug einen erweiterten Suizid begehen möchte, noch vorher den Führerscheinentzug meldet damit er kein Fahrzeug bekommt, dann bist Du echt naiv. Ist übrigens ein gutes Beispiel, da auch hier die "Nicht-Meldung" der Behörde über den Führerscheinentzug dazu führt, dass der Beschäftigte einen KFZ, LKW, etc. auch ohne Führerschein bekommt. Leider bringt eine solche Klausel in der Satzung so gar keinen Sicherheitsgewinn.
  12. Wie ebenfalls bereits mehrfach geschrieben: Wie soll der Vorstand (oder wer auch immer) ein Mitglied ausschließen wenn niemand von der Behördenseite eine Meldung an den Verein bzgl. "waffenrechtlich unzuverlässige Mitglieder" schickt bzw. eben, aus datenschutzrechtlichen oder welchen Gründen auch immer, den Schießsportverein nicht informiert?
  13. Ich schieße bis zu fünf mal die Woche in unterschiedlichen Vereinen. Wenn ich z.B. direkt vom Flughafen komme oder nach dem Schießen fliege habe ich keine eigenen Waffen dabei. Wenn ich nicht trainieren möchte sondern nur etwas Ablenkung brauche, dann schieße ich auch nicht mit eigenen Waffen sondern die Vereinsglock im Roni und wenn ich mal was "für den Verein" tun möchte, dann nehme ich mir 3-4 Vereinswaffen und kontrolliere ob die Visierung nicht doch wieder mal verstellt wurde. Manchmal, wenn viele "Neue" da sind, mach ich auch mal ein paar Stunden "nur" Aufsicht / Einweisung und dann sieht auch niemand meine Waffen. Also bei mir würde es, zumindest die ersten 3-5 mal, niemandem auffallen wenn ich nur mit Vereinswaffen schieße. Allerdings würde das Fehlen einer Waffe spätestens beim "Aufräumen" auffallen und dann würde dort mein Ausweis (oder ein Zettel mit meinem Namen bei mehreren Waffen) liegen, wo normalerweise die jeweilige Vereinswaffe liegt bzw. an der Wand hängt.
  14. Du hast aber schon mitbekommen, dass die Behörden den Verein nicht über die vorsorgliche Sicherstellung der Waffen informiert hat. Ist wohl auch so im Waffenrecht nicht vorgesehen bzw. ohne Gesetzesgrundlage datenschutzrechtlich problematisch. Der Verein muss der Behörde zwar melden wenn ein Mitglied nicht mehr Mitglied ist, aber die Behörde muss dem Verein genau eins melden - "Nichts".
  15. HBM

    War mal Sportschütze

    Möchtest Du weiterhin Sportschießen? Falls ja kann man Dir evtl. helfen wenn Du sagst aus welcher Gegend Du kommst bzw. was Du schon versucht hast und warum es nicht geklappt hat. Evtl. kann man dann das "warum nicht" beheben.
  16. HBM

    War mal Sportschütze

    Über .454 Casull hatten wir bisher noch keinen Rollstuhlfahrer bei uns. Das einzige auf was man als Aufsicht aufpassen muss ist halt, dass die Bremsen drin sind, ansonsten ist mir persönlich der "leichtere" Rollstuhlfahrer halt lieber, dann kommt man auf den Treppen nicht so ins Schwitzen. ;-)
  17. Keine Ahnung, hab mit Strafrecht nichts zu tun. Kennst Du Dich aus? Wenn ja, dann erklär doch mal wie sich das "durchschnittliche" Strafmaß ergibt. Kommen 7 Monate plus 2 Jahre Bewährung eher bei 6 Monate Mindest- und 6 Jahre Höchststrafe oder bei 3 Jahre Höchststrafe ohne Mindeststrafe raus? Oder hat die Vorgabe von Mindest- und Höchststrafe keine Auswirkung auf das Strafmaß?
  18. Da muss ich Dir recht geben, so lange nicht jemand das Urteil vorlegt darf man über den Artikel nicht meckern und muss davon ausgehen, dass die Infos im Artikel richtig sind.
  19. Vielleicht wars ja gar kein Urteil oder es ging um Falschparken oder im Artikel wird komplett alles verwechselt. Sorry, aber man kann doch über das Gerichtsurteil aufgrund des Artikels diskutieren. Dort steht immerhin folgendes: - „vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Waffe“ - die Anführungszeichen deuten darauf hin, dass zumindest aus einer Pressemitteilung, evtl. sogar aus dem Urteil zitiert wurde - Dafür sieht das Gesetz einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. - Da es eher unwahrscheinlich ist, dass der Redakteur dies selbst recherchiert hat wird auch diese Info aus einer Pressemitteilung oder dem Gerichtsurteil stammen - Die vielen Zitate des Angeklagten lassen vermuten, dass der Redakteur evtl. sogar selbst vor Ort war All diese Infos sprechen eher dafür, dass das Gericht bzw. vor allem der verteidigende Anwalt hier von falschen Tatsachen ausgegangen ist. Oder es handelte sich doch um eine Pistole in .22lr. ;-)
  20. Stimmt, aber hier geht es doch um ein Gerichtsurteil und da ist schon ein Unterschied ob Halbautomat oder nicht bzw. ob 6 Monate Mindeststrafe oder eben keine Mindeststrafe. Beim Strafmaß incl. 2 Jahren Bewährung ist es auch ein Unterschied ob 3 Jahre oder 6 Jahre Höchststrafe. Evtl. wars ja auch nur ein schlechter Anwalt, der den Unterschied nicht kennt.
  21. Das ist doch schon mal eine solide Grundlage für eine Änderung der Staatsangehörigkeit. Für mich wäre Amerika keine Option, aber warum schreibst Du das jetzt in WO und machst es nicht einfach. Ich wünsche Dir viel Erfolg (das meine ich wirklich ehrlich) auch wenn ich glaube, dass nicht alles Gold ist, was glänzt bzw. frei nach SDP :
  22. Es geht ja "nur" um eine EU-Richtlinie und nicht um eine EU-Verordnung, daher kann man ja analog zum Datenschutz bei Behörden (ist auch nur eine EU-Richtlinie im Gegensatz zur EU-Datenschutzgrundverordnung - die gilt dann für Unternehmen, Vereine, etc.) einfach nicht alles umsetzen. Siehe z.B. https://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/Themen/Sicherheit_Polizei_Nachrichtendienste/SicherheitArtikel/JI-Richtlinie.html mit "Im ersten Teil des Gesetzes sind die Befugnisse der Datenschutzaufsicht im Bereich Polizei und Justiz geregelt. Hier bleibt das Gesetz allerdings hinter den europarechtlichen Vorgaben zurück. Nach der JI-Richtlinie müssen die Aufsichtsbehörden in die Lage versetzt werden, bei Verstößen wirksam Abhilfe schaffen zu können, beispielsweise durch Anordnungen oder Untersagungen. Außerdem muss für sie die Möglichkeit geschaffen werden, eine gerichtliche Überprüfung einzuleiten.". Also muss man anscheinend als EU-Staat doch nicht alles in eine EU-Richtlinie umsetzen, vielleicht aber auch nur, wenn es darum geht, dass die Behörden beschränkt bzw. überwacht werden.
  23. HBM

    Schießbuch-Vorlage

    Und was genau ist da jetzt der "Vorteil"? Was macht einen Schützen, der Wettkämpfe schießt wichtiger/besser/"guter" ;-) als einen Schützen, der "ohne Verband Spaß- und mit Freunden um die Wette schießt"? Meiner Meinung nach nichts, aber so gar nichts und das sage ich als Schütze, der bis zur DM fast alle Disziplinen auf Wettkämpfen schießt und dabei neben viel Spaß auch viel Aufwand hat. Die Schützen, die auf Matches gehen sind nicht "besser" als die, die darauf verzichten. O.K., evtl. schießen Sie besser, aber auch das ist nicht immer so. ;-) Der deutsche Bedürfnisunsinn hat maximal den "Vorteil", dass darüber (faktisch eine Zwangsmitgliedschaft in den Verbänden) eine Finanzierung der Verbände und damit eine, zumindest teilweise, Finanzierung der "Wettkampfstruktur" in Deutschland für die aktiven Wettkampfschützen erfolgt. Und das sehe ich nur bedingt als Vorteil, da ich der Meinung bin, jeder sollte selbst seine, von Ihm verursachten Kosten, tragen.
  24. HBM

    Schießbuch-Vorlage

    Doch "Ihr irrt", siehe meine obigen Anmerkungen vom Januar.
  25. HBM

    Gaser aus Ungarn

    Wenn die Info "Nach bisherigen Erkenntnissen hat der Rentner offenbar selbst Munition hergestellt und diverse Waffen baulich verändert - und dann vermutlich im Internet angeboten." unter https://www.hessenschau.de/panorama/rentner-hortet-in-frankfurt-waffen-und-munition,waffenfund-104.html stimmt, dann kann beim Verkauf von umgebauten Schreckschusswaffen incl. selbst hergestellter Munition schon ein ganz beträchtlicher Schaden beim "testen" entstehen. Da fehlt ganz schnell mal eine Hand oder auch mehr. :-(
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.