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Es kann insoweit relevant sein, als eine - jetzt mal völlig hypothetisch - nicht verbindliche Richtlinie deren Umsetzung nicht als zwingende Umsetzung von EU-Vorgaben der Beurteilungskompetenz des BVerfG entziehen kann. Denn nach Meinung des BVerfG seien zwingende Umsetzungen von EU-Vorgaben seiner Beurteilungskompetenz entzogen, da selbst der popeligste EU-Furz über unserem GG steht (und daran wird im Ergebnis auch die aktuelle Rechtsprechung nichts ändern, und selbst wenn das so sein müßte könnte sich das BVerfG dieser unbequemen Feststellung (denn niemand sollte ich einbilden, daß sich die Damen und Herren in Karlsruhe wegen und stigmatisierter Halbverbrecher, die in der öffentlichen Meinung jedenfalls solange, wie wir nicht Olypiamedallien holen können, nur knapp überhaöb der schlimmsten Perversen rangieren, mit dem EuGH "anlegen") einfach nicht begründungslose Nichtannahme entziehen. Im nächsten Leben werde ich auch Richter am BVerfG. Hätte ich das alles schon vor mehr als 30+ Jahren gewußt, dann wäre ich Richter und nicht RA gworden). In Hinblick auf die Magazinregelung ist dies aber nicht zwingend erforderlich, denn es besteht ja anscheinend jenseits des BMI und den BT Konsens, daß diese EU-Regelung nicht zwingend gewesen sei. Also die erfolgte Magazinregelung ein Sahnehäubchen für uns LWB ist, damit wir nicht ob der erzielten Teilerfolge übermütig werden sondern und auf das Kommende einstimmen können. Aber gleichwohl wäre es argumentativ natürlich schöner, wenn man auch die grundsätzliche Unverbindlichkeit der Richtlinie anführen und belegen könnte.
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Dieses Argument liest/hört man des öfteren. Allerdings fehlte bislang immer eine juristische Begründung, aus welchem Grund daher diese Richtlinie nicht verbindlich sei. Anders gesagt: Verfassungsrechtlich ist klar, daß "überschießende", also den zwingenden Inhalt einer EU-Richtlinine übersteigende (im Sinne einer Grundrechtsbeeinträchtigung) Regelungen des Bundesgesetzgebers in diesem "überschießenden" Umfang allein vom BVerfG in vollem Umfang überprüft werden dürfen/können/müssen und allein am Maßstab des GG zu messen sind (ob das BVerfG dazu bereit ist, ist eine andere Frage, und wenn es behauptet, es sei EU-rechtlich daran gehindert, ist es zwar unrichtig aber mangels Rechtsmittel eben so). Aber wo steht geschrieben, daß dies für jede Umsetzung einer von einer nicht zuständigen EU-"Behörde" (Kommissar) erlassenen oder initiierten EU-Richtlinie gilt? Ich kann zwar unser Verfassungsrecht beurteilen, nicht aber EU-Recht. Bitte, wo steht das geschrieben? Ich könnte mir allenfalls vorstellen, daß man dies EU-rechtlich beanstanden könnte, allerdings nicht wir Bürger (denn uns hat man wohlweislich kein Klagerecht gegen nichts gegeben) sondern allenfalls ein dies dem EuGH vorlegendes deutsche Gericht. Was nicht nur erfordert, das betreffende deutsche Gericht zu überzeugen, sondern nach aller Erfahrung auch deswegen völlig aussichtslos wäre, weil der EuGH ja kein EU-Recht-überprüfendes bzw. EU-Kommission-kontrollierendes, also sozusagen EU-kritisches Gericht ist sondern genau das Gegenteil. Der EuGH wird daher nie eine EU-Regelung kassieren sondern im Gegenteil nur nationale Maßnahmen (welcher Art auch immer), die nach deren Meinung irgendwie EU-Recht ankratzen. Selbst wenn man also das BVerfG davon überzeugen könnte, daß diese Richtlinie inhaltlich mangels Kompetenz nicht verbindlich sei und noch viel weniger eine rechtliche Grundlage zur objektiven Verletzung des GG darstelle, wäre diese Feststellung der Kompetenz des BVerfG nach dessen eigenem Verständnis entzogen (denn EU-Recht bricht immer auch das GG und jede "ablehnende" Beurteilung von EU-Recht obliegt allein dem EuGH), würde dem EuGH vorgelegt werden und der würde diese Meinung natürlich ablehnen. Aber ich lasse mich gerne (begründet) vom Gegenteil überzeugen.
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@ Franky: Ich kann Deinen Optimimus, Unterstützung der Verbände und wenn auch nur in argumentativer Form zu erhalten (ganz abgesehen von der Frage, woher diese plötzlich das verfassungsrechtliche know-how haben sollten), nicht teilen. Meine Erfahrungen aus den früheren VBen waren eher negativ. Aber versuchen kann man es ja. Ich bin auch nicht wirklich optimistisch, ob es viel bringt, Entwürfe der VB hier einzustellen. Du siehst die destruktiven Reaktionen (ich hätte fast geschrieben "der übliche Verdächtigen", aber das stimmt ja zumindest ausweislich der Namen nicht) einiger, die offenbar nicht begriffen haben, daß Nichtstun die schlechteste aller Optionen ist, und aus unzähligen Diskussionen, in denen man als Fachmann darum kämpfen muß, selbst die banalsten Grundlagen zu vermitteln bzw. unendlich viel Zeit mit nichtigen Diskussionen verschwenden, mußte, wird es einen riesigen Fred mit einer ebenso riesige Menge Müll geben, den kein Mensch mehr auswerten kann. Ich habe einfach keine Lust mehr auf dieses unsägliche Dummgeschwätz mancher Leute. Das mußte jetzt mal so deutlich raus. Vielleicht weiß jemand, der professionell in der IT unterwegs ist, eine Lösung. Wenn es nicht darum geht, Gelder zu sammeln, sollten wir eher versuchen, eine gewisse Anzahl von selbst betroffenen Kollegen mit Erfahrungen in VBen und/oder Verfassungsrecht zu bekommen, und dann gemeinsam das tun, was wir andernfalls jeder für sich tun würde. Ich bin nicht eben begeistert von der Aussicht, tagelang in GG-Kommentaren lesen zu müssen, aber noch weniger begeisternd ist, mit dieser Gesetzesänderung zu leben. Magazine als verbotene Gegenstände ... wohin das in letzter Konsequenz führen wird ist ja wohl klar. Eigentlich müßten alle Verbände schon an Muster-VBen arbeiten bzw. diese erarbeiten lassen (aber ich fürchte, daß manche Verbandsyogis 2- oder 5-Schuß-Mags ganz toll finden).
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Wie einige wissen bin auch ich RA und habe bei einer der Verfassungsbeschwerden gegen das HA-Jäger-Urteil mitgewirkt. Gegen die Verschärfung der Aufbewahrungsregeln habe ich ebenfalls (auch selbst als Betroffener) Verfassungsbeschwerde(n) eingelegt. Einen Bescheid aus Karlsruhe habe ich noch nicht. Das ist insofern ein gutes Zeichen, als sie noch nicht negativ beschieden wurde. Andererseits kann man daraus natürlich nicht folgern, daß sie als erfolgsversprechend angesehen wird. Ich habe auch schon nach längerer Wartezeit begründungslose Nichtannahmebescheide erhalten; meist aber nach eher kurzer Zeit, manchmal aber auch so fix, daß ich mir nur schwer vorstellen kann, daß jemand wirklich die Begründung durchgearbeitet und durchdacht hat. Das Geschäft der Verfassungsbeschwerden ist ein ganz großes Lotteriespiel. Viele VB mit bedeutenden Streitgegenständen, von "wichtigen" Leuten und begründet von Kollegen mit einschlägiger Bekanntheit, werden schon sang- und klanglos (und wie üblich) ohne jede Begründung aussortiert, andere VB mit eigentlich nichtigen, völlig uninteressanten und wirtschaftlich wie auch verfassungsrechtlich unwichtigem Streitgegenstand (z.B. weil ein Ausländer in einem städtischen Schwimmbad etwas mehr Eintritt zahlen mußte als ein Einheimischer - klar, das ist grundrechtswidrig, aber derart nichtig, daß man da wirklich sagen muß, daß "minimae non curat praetor", vor allem wenn ich auf der anderen Seite sehe, wieviel VB gegen sehr deutlich gegen das Willkürverbot und anderen Grundrechte verstoßende Gerichtsentscheidungen begründungslos nicht angenommen werden) mit in der Natur der Sache liegenden eher dürftiger Begründung dagegen glatt durchlaufen. Als Außenstehender, der darauf angewiesen ist, die Entscheidungen des BVerfG zu studieren, kann man nur Rätselraten, nach welchen Kriterien dort entschieden wird. Jedenfalls scheinen wirtschaftliche oder politische Bedeutung oder die Zahl der Betroffenen für sich nicht die entscheidende Rolle zu spielen und natürlich ebenfalls nicht, wer der Beschwerdeführer ist und durch wen er vertreten wird (sofern überhaupt). Man kann jetzt spekulieren, daß die Damen und Herren in Karlsruhe sich verfassungsrechtlich interessante Dinge rauspicken, "Wiederholungstäter" aussortieren, von Mainstream "geächtete" Dinge wie (Legal)Waffenbesitz abschmieren - aber andererseits wurde auch die VB anläßlich Winneden abschlägig beschieden. Und letztlich hilft diese Kaffeesatzleserei auch nicht weiter. Als Beschwerdeführer oder dessen Vertreter kann man daher nur sein Bestes geben und nach allen Regeln der Kunst eine Begründung zimmern. Wobei, auch das muß man in aller Deutlichkeit sagen, auch die Kollegen, die angeblich oder tatsächlich viele VB begründen und entsprechende Expertise in Anspruch nehmen, nur mit Wasser kochen und mit dem gleichen Material arbeiten wie die, die nur fallweise VB einlegen (wobei auch dies nur eine sehr, sehr, sehr kleine Zahl ist), so daß es hauptsächlich darauf ankommt, grundlegende Fehler zu vermeiden und im übrigen wenn überhaupt die Argumente zählen. Aus meiner Sicht und mit nicht nur der vieljährigen Erfahrung eigener sondern auch der Durchsicht "fremder" VB sind daher die durchaus erheblichen Honorare, die aufgerufen werden, nicht unbedingt gerechtfertigt. Selbstverständlich werde auch ich auch gegen diese neuen Regelungen VB einlegen. Etwas anderes bleibt uns ja nicht übrig, denn die Hoffnung, daß sich im BT eine Mehrheit finden würde, um diese Regelung rückgängig zu machen, ist aus meiner Sicht weitaus fantastischer als die Chance, mit einer VB Erfolg zu haben. Alle Argumente lagen dem BT vor, aber die Mehrheit wollte die Wahrheit nicht hören. Ich halte daher den Vorschlag, hier oder in einem anderen Forum Argumente zu sammeln und Begründungen zur Verfügung zu stellen, für sehr gut. Hierdurch wird das Risiko verringert, daß man etwas übersieht, vermeidbare Fehler macht etc. Dabei denke ich primär an die für Kollegen, die die VB erarbeiten, verbundenen Vorteile, denn im wesentlichen wird es sich um rechtliche Argumente und Aspekte handeln, die den Verständnishorizont der Laien, die weit überwiegend schon das einfache Waffenrecht nicht verstehen, weit übersteigen. Aus diesem Grund sollte auch keine Zeit und kein Platz mit der Erklärung grundsätzlicher Fragen wie dem Wesen der VB und deren Voraussetzungen verschwendet werden - wir RAe kennen sie und es ist völlig nutz- und sinnlos, dies hier zum x-ten Mal durchzukauen (das hatten wir alles schon bei der HA-Jäger-VB, der Aufbewahrungs-VB usw.). Natürlich kann als Ergebnis auch ein Mustertext für eine VB für jeden betroffenen LWB stehen, auch wenn dies nicht das Ziel sein sollte. Denn ich halte die Vorstellung, daß das BVerfG die Zahl der Beschwerdeführer irgendwie beachten würde, für absurd. Der Bf in der o.g. Schwimbadeintrittsgeld-VB war auch ein einzelner - wie auch bei den vergleichsweise wenigen erfolgreichen VBen gegen Gerichtsentscheidungen auch immer nur ein einzelner betroffen ist. Daß hier dagegen Millionen (?) LWB betroffen sind ist recht offensichtlich. Im Gegenteil würde ich eher vermuten, daß es übel aufstoßen wird, wenn nur hundertausende LWB VB einlegen ... und damit in Karlsruhe den ordentlichen Geschäftsbetrieb zum Erliegen bringen. Das Argument von Knight, dem "Gegner keine Munition" liefern zu wollen, lasse ich nicht gelten. Die VB ist eine höchst einseitige Angelegenheit. Egal was wir dafür oder dagegen sagen - alles ist bereits bekannt und ob die Begründung öffentlich erarbeitet wird oder klandestin hat nicht den geringsten Einfluß auf die Entscheidung in Karlsruhe oder sollte eine der VBen angenommen werdenden Inhalt der dann zu erwartenden Erwiderung der Bundesregierung.
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Vielleicht bin ich heute humorlos ..... Auch einem Händler kann dies geschehen, etwa wenn er eine Waffe erst mal nach § 12 in Verwahrung nimmt .... und sie dann ankauft. Und das kann man ja auch anders kommunizieren, nicht? Zumal der Händler die Handhabung solcher Fälle nur einmal mit seiner Behörde abklären muß und dann für die Zukunft weiß, welches Datum seine Behörde haben möchte.
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Dann gib eben den 19.10. an, denn der 1.10. war definitiv nicht der Erwerb nach § 14. Oder, was ich als empfehlenswerter ansehen, lasse das Datum offen und schildere in einem Begleitschreiben den Hergang, wie er war. Soll sich doch das Amt den Kopf zerbrechen und es so machen, wie sie es gerne hätten. Die haben zwar die Gesetze auch nicht gemacht, aber es ist gerecht, daß sie als Teil der staatlichen Verwaltung den Schwarzen Peter erhalten ...
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Das macht die Sache nicht komplizierter. Die Ewerbsstreckung bezieht sich nur auf erlaubnispflichtige Erwerbe, nicht auf Erwerbe nach z.B. § 12 (und auch nicht qua Erbschaft/Vermächtnis, § 20). Und da wir am 1.10. nur einen Erwerb nach § 12 haben ...
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erfreuliches Urteil zur Schlüsselaufbewahrung
MarkF antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Da ich von lockpicking nicht die geringste Ahnung habe verstehe ich nur Bahnhof .... Unsere Schlüssel haben aber doch beidseitig einen Bart ... -
Ja, man fingiert den nicht erfolgten Erwerb für den 19.10. und trägt dieses Datum ein - weil man ja etwas eintragen muß. Aber ob jede Behörde das auch so sieht oder nicht auf dem einzigen tatsächlich erfolgten Erwerb des 1.10. beharrt UND dann gleich ein Faß wegen Überschreitung der Frist aufmacht ... Aber solche Fälle sind ja selten. Wenn nicht gar nur Theorie.
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DAS ist ein weiterer Punkt - die Beschränkungen der verwendeten EDV. Ob sich das hier auswirkt/auswirken kann weiß ich nicht, aber in einem anderen Detail war das schon mal der Fall.
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erfreuliches Urteil zur Schlüsselaufbewahrung
MarkF antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Echt jetzt? Warum dann das ganze Gedöns mit A/B, 1/0 usw.? -
erfreuliches Urteil zur Schlüsselaufbewahrung
MarkF antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Den Scherz verstehe ich wohl, nur treffen manche Scherze die Wahrheit. In der Tat beunruhigt der Gedanke etwas, 7, 10 oder 15 Tresorschlüssel in einem Tresor zu verwahren. Es sei denn, der wäre so gut versteckt und montiert, daß ihn faktisch kein Einbrecher würde aufbrechen/entfernen können. -
erfreuliches Urteil zur Schlüsselaufbewahrung
MarkF antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Ich will nicht behaupten, daß man immer auf der sicheren Seite sei, wenn man willfährig immer alles befolgt, was die Behörde vorgibt. Die Frage ist aber, ob man jedes behördliche Verlangen beachten soll, auch wenn es (vielleicht sogar offensichtlich) rechtswidrig ist. Bps. ich lasse mir von unsere Behörde nur wenig gefallen, es müssen schon peanuts sein, damit ich es hinnehme, diskutiere "alles" endlos aus und prozessiere auch schon mal dagegen - aber trotz mehrfacher Einladung kamen sie noch nicht zu Besuch. Betontes Wohlverhalten, um es einmal positiv zu formulieren, ist also nicht die einzige Möglichkeit. Aber das hängt natürlich auch von den Leuten selbst und dem Verhältnis ab, in dem sich dies abspielt. Bei den Schlüsseln ist halt das Problem, daß es hierzu keine wirklich hilfreiche gesetzliche Regelung gibt. Natürlich kann man die Behörde fragen, welches Schweinerl sie gerne hätte oder ob sie mit dem vom LWB angedachten/vorgeschlagenen Schweinerl (für die Jüngeren unter uns: "Heiteres Beruferaten") einverstanden ist. Was aber, da kommt man nicht herum, die sichere Aufbewahrung des Schlüssels ein Stück entwertet, weniger sicher macht. Es sei denn, der Tresor geht mit den üblichen Methoden nicht gewaltsam auf .... Und von Nicht-Tresor-Verstecken braucht man erst gar nicht zu reden .... Aber wenn man nicht noch einen Tresor haben will oder ihn schlechterdings nirgends unauffällig ins Mauerwerk einlassen kann ... Dann hat man keine andere Wahl, als sich ein total "sicheres" Versteck auszusuchen und zu hoffen, daß es nie gefunden wird, denn wird es gefunden, dann war es nach gängiger Logik nicht sicher - quod erat demonstrandum. Das Dumme daran ist: Man möchte ja selbst möglichst ohne große Umstände auf die Schlüssel zugreifen, also verbietet sich ein wirkliches sicheres Versteck, etwa in meinem Keller in der schlimmsten Gerümpelecke und dem übelst vollgestopften Karton ... denn ganz gewiß kein Einbrecher, wenn er nicht gleich bei uns einzieht, durchwühlen wird. Nur komme ich selbst an die Schlüssel auch praktisch nicht mehr heran. -
Ich hatte es letzten Freitag schon geschrieben, aber gerne noch einmal: In § 12 geht es nicht um Leihe oder ein andere zivilrechtliches Besitzverschaffungsverhältnis - es könnte sogar an einen Kauf auf Probe o.ä. sei -, es geht, wie es im Gesetz steht, allein um die Erlangung der körperlichen Gewalt, die für einen begrenzten Zeitraum ausgeübt wird und, vereinfacht gesagt, dem Bedürfnis dient, durch dieses gerechtfertigt wird. Diese körperliche Gewalt ist ein tatsächlicher Zustand, der in unserem Beispielsfall auch nicht endet, und keine juristische Fiktion. Eine Zäsur würde erfordern, daß die körperliche Gewalt unterbrochen wird, etwa indem die Waffe für auch nur eine Sekunde an den Überlasser zurückgegeben wird - aber dann hätten wir ja auch kein Problem. Daß sich die zivilrechtliche causa für den Besitz am 19.10. ändert hat nicht die geringste Auswirkung auf den waffenrechtlichen Besitz, die (Ausübung der) tatsächliche Gewalt über die Waffe, und auf die allein kommt es an. Auf welcher Rechtsgrundlage sollte die Behörde eine Rückgabe der Waffe und einen erneuten Erwerb verlangen können? Damit sie einen Voreintrag fordern und die Gebühren einstreichen kann? Nein, dafür gibt es keine Grundlage. Damit würde Ursache und Wirkung auf den Kopf gestellt werden: Die Erlaubnispflicht ist eine Folge des Vorgangs der erlaubnispflichtgen Überlassung, nicht umgekehrt. Erfolgt keine erlaubsnispflichtige Überlassung wie er im WaffG definiert ist, dann gibt es diese nicht und dann bedarf es auch keiner entsprechenden Erlaubnis. Die Behörde hat den tatsächlichen Zustand hinzunehmen wie er ist und der Zustand ist, daß am 19.10. nicht waffenrechtlich erworben wurde sondern nur die tatsächliche Gewalt, der waffenrechtliche Besitz, tatsächlich unverändert weiter ausgeübt und letztlich "nur" eine andere waffenrechtliche Rechtfertigung für den weiteren waffenrechtlichen Besitz in Anspruch genommen wird. Nimm mal das Beispiel des Erben, der sich entschließt, die geerbte Waffe als Sportschütze zu behalten (weiterzubesitzen) und überdies auch überobligationsmäßig eine passende Bedürfnisbescheinigung beibringen kann. Sie kann bzw. muß dann regulär mit Munerwerbsberechtigung - wenn beantragt - und ohne Voreintrag eingetragen werden. Tag des Erwerbs ist Tag des Erbfalls bzw. beim Vermächtnisnehmer Tag des Erhalts, auch wenn der Erbe/Vermächtnisnehmer zunächst nur ohne verwaltungsrechtliche Erlaubnis qua § 20 besessen hat. Daraus könnte man ableiten, daß hier der 1.10. als Erwerbsdatum einzutragen wäre. Dies hätte allerdings das Problem, daß der Überlasser nicht fristgerecht die Überlassung zum 1.10. mitgeteilt hat, dafür auch keine Veranlassung besaß, denn am 1.10. war es ja keine erlaubnis- und mitteilungspflichtige Überlassung. Andererseits haben wir definitiv keine Überlassung zum 19.10. Eine "richtige" im Sinne von "gesetzmäßige" Lösung gibt es dafür nicht. Wenn man den Vorgang nach § 12 respektiert, dann bleibt es dabei, daß am 1.10. erlaubnisfrei erworben und vom 1.10. bis 19.10. erlaubnisfrei besessen wurde. Somit müßte man nach Sinn und Zweck der Eintragungsregelungen den Erwerb sozusagen fingieren und den fiktiven Erwerb auf den 19.10. datieren. Rein praktisch würde ich den Vorgang der Behörde schildern (am besten sogar mit Beifügen einer Kopie des Überlassungsscheins, man hat ja nichts zu verbergen) und es unter Verwahrung gegen die Kostenlast (Voreintrag!) der Behörde überlassen, was sie wie eintragen möchte. Dann hat sie den Schwarzen Peter. Als LWB komme ich durch Schilderung der tatsächlichen Vorgänge meinen Pflichten nach; man muß ja nur die Eintragung beantragen, nicht ein Datum vorgeben.
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Ein Post, überflüssig wie ein Kropf ...
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Kommt Dir nicht in den Sinn, daß die zivilrechtliche Grundlage der Überlassung nichts, aber auch überhaupt nichts mit der waffenrechtlichen Beurteilung zu tun hat, da § 12 nicht auf das zivilrechtliche Rechtsverhältnis abstellt sondern nur darauf, daß man die Waffe lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit "erwirbt". Wenn Jura so einfach wäre .... ?
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Meinst Du mit oder ohne Voreintrag? Tja .... Überlassen, also Besitz erworben, im Rahmen des § 12, also erlaubnisfrei, ohne Verpflichtung zur Anzeige erfolgte am 1.10. Dieser Erwerbs- und daraus folgende Besitztatbestand und -zustand muß niemals zur Anzeige gebracht werden, solange nur vorübergehend iSd § 12. Da sind wir uns sicher alle einig. Wenn wir von obigen Beispielsdaten ausgehen, dann kann die Zweiwochenfrist im Ergebnis nicht vor dem 19.10. begonnen haben. Eben weil bis zum 19.10. definitiv und unzweifelhaft ein Besitzzustand mit der causa Leihe und somit gerechtfertigt nach § 12 vorlag. Am 19.10. endete diese rechtsgeschäftliche causa: Zivilrechtlich ganz klar, indem Du Eigentümer wurdest. Daß dies hier nicht "normal" durch Einigung und Übergabe erfolgte, die zivilrechtliche Konstruktion des Ersetzens der körperlichen Übergabe am 19.10., braucht uns hier mangels Relevanz nicht zu interessieren (und ist für Nichtjuristen ohnehin nur schwer zu begreifen und vermittelbar, sorry). Es genügt zu wissen, daß am 19.10., mit dem Zeitpunkt des Eigentümerwerdens, das Rechtsverhältnis der Leihe endete. Wenn Du einen Voreintrag hast ist die Sache damit zu Ende. Da spätestens am 19.10. die Besitzberechtigung aus dem Voreintrag (Erwerbs- und vorübergehende Besitzerlaubnis bis Eintragung) "greift", mußt Du Dir keine Gedanken darüber machen, ob Du auch nach dem Eigentümerwerden noch im Rahmen des § 12 besitzen darfst. Die Formulierung der Anzeigepflicht in § 10 Abs.1a Wer eine Waffe auf Grund einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erwirbt ist recht eindeutig und unmißverständlich: Erforderlich ist ein Erwerb aufgrund einer Erlaubnis per WBK, also gelb/rot oder grün mit Voreintrag. Wörtlich genommen greift allerdings diese Anzeigepflicht in dem Fall nicht, da Du ja nicht am 19.10. erworben hast: Erworben, also Besitz (tatsächliche Gewalt) erlangt hast Du am 1.10., und zwar auf Grundlage von § 12. Da sich daran und dem aus dem Erwerb folgenden Zustand des waffenrechtlichen Besitzes (Ausüben der tatsächlichen Gewalt) rein tatsächlich auch am 19.10. nichts geändert hast, kannst Du am 19.10. nicht noch einmal waffenrechtlich (Besitz) erwerben, also die tatsächliche Gewalt erlangen (weil dies denklogisch, zwingend voraussetzt , daß Du vor diesem Akt der Gewalterlangung eben nicht die tatsächliche Gewalt inne hattest). In diesem Beispielsfalls tritt also der Tatbestand, an den die Anzeigepflicht des § 10 Abs.1a anknüpft, niemals ein. Folglich, nach dem Wortlaut der Regelung, hat der SB keinen Anlaß zum Schrägschauen sondern muß ohne Gemecker jedenfalls auch noch innerhalb der Jahresfrist der Gültigkeit des Voreintrags eintragen. Als findiger (Verwaltungs)Jurist, also z.B. Amtsjurist oder Verwaltungsrichter, kann man natürlich auf den Gedanken kommen, "irgendwie" auf die Legitimation des Besitzes abzustellen. Im Verbiegen des WaffG sind die Verwaltungsgerichte ja nicht eben kleinlich, wie wir immer wieder feststellen müssen. Und im Ergebnis wäre diese "Auslegung" des Begriffs "Erwerb" bzw. die "ergänzende Auslegung" der Regelung des § 10 Abs.1 in Hinblick auf "Änderung des Rechts zum Besitz" jedenfalls von Sinn und Zweck der Regelung doch irgendwie umfaßt. Was aber auch im schlimmsten Fall nur zur Folge hätte, daß diese Zweiwochenfrist erst ab dem 19.10., also dem Zeitpunkt, zu dem man Eigentümer wird und zu dem man, hätte man nicht vorher bereits nach § 12 erworben und besessen, erstmals erwerben würde, zu laufen beginnen würde. Aber, wie gesagt, nach dem Wortlaut des Gesetzes und unter Anwendung der Definitionen in Anlage 1 (s.o.) läuft überhaupt keine Frist. Und mehr als das wörtliche Verständnis der waffenrechtlichen Regelungen kann man von einem Laien nicht verlangen - im Gegenteil könnte man schon sehr zufrieden sein, wenn alle LWB die waffenrechtlichen Regelungen wenigstens dem Wortlaut entsprechend richtig verstehen. Nun zu Variante ohne Voreintrag: Jetzt könnte man meinen, daß von dem Moment des Eigentumserwerb an (Wegfall/Ende der zivilrechtlichen Leihe) die Legitimation zum Besitz nach § 12 weggefallen sei. Das wäre wohl so, wenn § 12 auf ein bestimmtes zivilrechtliches Rechtsverhältnis abstellen würde. Das ist aber nicht der Fall. Daß wir in solchen Fällen ständig von Leihe sprechen dient allein dem Zweck, zu verdeutlichen, daß sich diese (z.B. testweise) Überlassung auch zivilrechtlich nicht im luftleeren bzw. rechtsfreien Raum abspielt. Waffenrechtlich kommt es aber nicht darauf, welches zivilrechtliche Rechtsverhältnis dieser temporären Überlassung zugrundeliegt oder wie wir das Baby bezeichnen. § 12 Abs.1 Nr.1 a) erfordert nur, daß man die Waffe lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit "erwirbt". Dies lag ursprünglich unzweifelhaft vor. Und daran ändert sich auch am 19.10. nichts. Du hattest die Waffe am 1.10. völlig legal nach § 12 erworben. Das weitere Erfordernis des Bedürfnisses liegt ebenfalls nach wie vor, denn an diesem hat sich ja ebenfalls nichts geändert. Dies erst recht, wenn man bereits eine Bedürfnisbescheinigung des Verbands besitzt (was dringend zu empfehlen ist, denn andernfalls wird es mit der Monatsfrist des § 12 nicht mehr klappen). In dieser Konstellation muß man sich auch nicht entscheiden, ob das "erwirbt" in § 12 Abs.1 Nr.1 a) wirklich nur "erwirbt" bedeutet oder als "erwirbt und besitzt" zu verstehen sei. Denn an dem rechtfertigenden Tatbestand für den Erwerb am 1.10. und den bis zum 19.10. andauernden Besitz hat sich ja auch am 19.10. nichts geändert. Da wir aber in dieser Variante nicht den Umstand eines Voreintrags haben, der evtl. - s.o. - als Folge zeitigen könnte, daß ab 19.10. die Zweiwochenfrist zu laufen beginnt, gibt es aufgrund des insofern nun wirklich eindeutigen Wortlauts in § 10 Abs.1a (s.o.) keine Möglichkeit des Rückgriffs auf § 10. Das ist allerdings kein Grund zum Jubeln. Denn die aus § 12 abgeleitete fortdauernde Besitzberechtigung endet ja in Kürze. Im Fall des Voreintrags muß man "nur" mitteilen, daß man die Waffe (also deren Eigentum) zivilrechtlich erworben hat und nunmehr unter Verweis auf den Voreintrag dauerhaft besitzt bzw. besitzen möchte und die Sache zur endgültigen Eintragung zu bringen. Wie lange das Amt dazu benötigt kann Dir insofern schnuppe sein - Du hast fristgerecht getan, was Dir obliegt, und fertig. Ohne diesen Voreintrag mußt Du bis Ablauf der Überlassungszeit nach § 12, also im Zweifel der Monatsfrist, unter Vorlage der Bedürfnisbescheinigung zumindest den Eintragungsantrag stellen. Und um nicht in die unschöne Situation zu kommen, bei besonders langsamen oder gar bewußt hinausgezögertem Arbeiten der Behörde noch nach Ablauf der Monatsfrist zu besitzen, ohne daß die Waffe eingetragen ist, sollte man diesen Eintragungsantrag so früh wie möglich stellen. Denn ob jenseits der Monatsfrist noch ein weiteres Besitzrecht aufgrund des Eintragungsantrags bis zu dessen Bescheidung besteht ist eine kifflige Frage. Man kennt eine ähnliche Situation aus dem Bereich geerbter Waffen (§ 20): Bei rechtzeitiger Antragstellung darf man die Waffe bis zur Entscheidung über den Antrag weiterbesitzen. Und auch bei einem "normalen" Erwerb qua Voreintrag gilt nichts anderes: Erwirbt man im Extremfall am vorletzten Tag der Gültigkeit des Voreintrags und stellt am letzten Tag den Eintragungsantrag, dann darf man im Ergebnis auch bis zur Eintragung weiterbesitzen, obwohl das aus der Voreintragung resultierende Besitzrecht "eigentlich" erloschen ist. Aber gut, das ist ein anderes Thema.
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Vorsicht! Besitz bzw. Besitzen im waffenrechtlichen Sinn ist nicht identisch mit dem zivilrechtlichen Besitz, der bzw. dessen Bedeutung und Implikationen viel mehr (teils auch falsch) im Bewußtsein des Normalbürgers verankert ist. Der waffenrechtliche Besitz bzw. das waffenrechtliche Besitzen (soweit ich mich erinnere wird im WaffG das Wort "Besitz" nicht verwendet, nur das entsprechende Verb, aber ich mag mich da irren), also das Ausüben der tatsächlichen Gewalt, hat mehr Ähnlichkeit mit dem strafrechtlichen Gewahrsam, der allerdings auch nicht ohne Fiktionen auskommt (wie etwa der Gewahrsam an einem auf einer einsamen Landstraße defekt zurückgelassene PKW). Solches juristische-dogmatische Kopfzerbrechen hat sich der Gesetzgeber, insbesondere die Nichtjuristen im Innenausschuß, natürlich nicht gemacht. Die Praxis muß dann sehen, wie sie damit zurecht kommt. ?
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Das ist keine Frage, wie "man" das definieren möchte. Das steht wie vieles andere ausdrücklich im Gesetz, auch wenn das anscheinend nur wenige zu kümmern scheint, und steht daher nicht zur Diskussion. Siehe Anlage 1: "Abschnitt 2: Waffenrechtliche Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes 1. erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt, 2. besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, 3. überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt, "
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Es gibt keinen "dauerhaften" Erwerb. Erwerb ist die Erlangung des Besitzes, also der tatsächlichen Gewalt. Dieser Vorgang ist kein Dauerzustand wie die Ausübung des Besitzes sondern ein einmaliger Vorgang, der sozusagen nur eine juristische Sekunde dauert. Das hat auch mit der Erwerbsanzeige nichts zu tun. Ob Du den Erwerb des Besitzes und dessen Ausübung anzeigen mußt richtet sich nach der causa des Erwerbs. Aber all das ändert nichts daran, daß es nur eine Art des Besitzerwerbs und des Besitzes, nur eine Art der Erlangung und Ausübung der tatsächlichen Gewalt gibt, nämlich die Erlangung und Ausübung der tatsächlichen Gewalt. Es gibt da keinen rechtlichen Unterschied, keinen Besitzerwerb nach § 14 und einen anderen Besitzerwerb nach § 12. Tatsächliche Gewalt ist tatsächliche Gewalt. Und wenn man rechtmäßig - egal auf welche Weise - die tatsächliche Gewalt erlangt hat, dann benötigt man keine weitere Besitzerwerbserlaubnis. Wenn Dir der Gedanke an § 12 als "gesetzliche Erwerbserlaubnis" geistig in die Quere kommt, dann nimm als alternatives Beispiel einen Sammler und Sportschützen, zu dessen Sammlung auch Waffen zählen, die er als Sportschütze auf grün erwerben kann. Jetzt nimm an, daß er sich für eine solche Waffe eine Bedürfnisbescheinigung besorgt hat. Nun erwirbt er die Waffe kraft der Sammler-WBK-Erwerbserlaubnis (von einem Privatmann, um den Einwand, daß der Händler die Überlassung gleich in die WBK eintragen müßte, im Keim zu ersticken), beantragt aber unter Vorlage der Bedürfnisbescheinigung die Eintragung auf die grüne WBK. Er besitzt die Waffe bereits legal, muß sie also nicht noch erwerben (Erlangung der tatsächlichen Gewalt), also braucht er auch keinen Voreintrag, der eben nur eine Erlaubnis für den Erwerb und vorübergehend zum Besitz bis zur Besitzeintragung darstellt.
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Das ist aber eine sehr kreative .... Naja, von Auslegung kann man nicht mehr sprechen, eher von Rechtserschaffung. Du wirst es schwer haben, aus den Gesetzgebungsmaterialien diese Meinung "des" Gesetzgebers, der sich (in seiner Gesamtheit) meist über solche rechtliche Feinheiten schon mangels juristischer Kompetenz regelmäßig keine Gedanken macht, herauszudestillieren. Tatsache ist: Der Besitz ist vor allem im Waffenrecht keine rechtliche Fiktion sondern etwas absolut handgreifliches, und sogar gesetzliche definiert, nämlich die Ausübung der tatsächlichen Gewalt (und Erwerb ist eben deren Erlangung). Und Du kommst nicht drumherum, daß es hier keinen Unterschied nach der rechtlichen causa dieses legalen Erwerbs bzw. Besitzes gibt. Auf dieser zugegeben etwas kleinkarierten waffenrechtlichen Ebene mußt Du argumentieren und begründen, warum trotz bereits erfolgter legaler Erlangung der tatsächlichen Gewalt und deren (im Beispiel unterstellt) noch immer legaler Ausübung der tatsächlichen Gewalt für die endgültige Eintragung des Besitzes aufgrund einer Bedürfnisbescheinigung eine erneute Erwerbsberechtigung erforderlich sein soll, erteilt in Form eines Voreintrags. Der Erwerb ist bereits erfolgt, wir befinden uns der der wenn auch zeitlich befristeten Besitzphase. Ich lasse mich durchaus überzeugen, aber nicht mit der aus der Luft gegriffen Behauptung, ein Besitz nach § 12 müsse erst beendet sein, bevor eine Eintragung erfolgen könne. Das gilt z.B. auch nicht bei einer auf gelb einzutragenden Waffe: Niemand kommt auf die Idee, zu fordern, daß man z.B. einen zu Testzwecken ausgeliehenen Repetierer oder mehrschüssigen VL erst zurückgeben muß, bevor man ihn (nach erneuter Überlassung) in Gelb eintragen lassen kann. Es liegt natürlich auf der Hand, daß die Behörde aus fiskalischen Gründen auf dem kostenpflichtigen Voreintrag besteht. Aber das ist ebenso natürlich keine Rechtfertigung ....
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Der zweite Satz ist richtig. Der Voreintrag ist die - oder besser eine - Erwerbserlaubnis für Waffen, die auf die grüne WBK einzutragen sind. Für "gelbe" Waffen enthält die gelbe WBK bereits die Erwerbserlaubnis. Aber: Erwerb ist Erwerb. Oder mit den gesetzlichen Definitionen gesagt: Die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe. Und da macht das Gesetz keinen Unterschied, auf welcher Rechtsgrundlage diese tatsächliche Gewalt erlangt wurde. Es gibt nur eine Art von "Erwerb", von Erlangung der tatsächlichen Gewalt, nämlich eben die Erlangung der tatsächlichen Gewalt. Der Besitz unterscheidet sich in keiner Weise, ob er auf Grundlage von § 12 erfolgte oder auf Grundlage von § 14 (Voreintrag). Und daher sehe ich beim besten ( ? ) Willen - und ich erlaube mir jetzt einmal den Luxus, rein rechtlich zu beurteilen und zu argumentieren - keinerlei Grundlage für die Notwendigkeit einer erneuten, zusätzlichen, parallelen Erwerbserlaubnis, wenn im zeitlichen Rahmen des nach § 12 WaffG erlaubten Besitzes (Ausüben der tatsächlichen Gewalt) eine reguläre "Besitz"eintragung aufgrund einer Bedürfnisbescheinigung erfolgen soll, also sozusagen eine "Umwandlung" des legal zeitlich befristeten Besitzes in endgültigen Besitz erfolgen, genauer gesagt die cause des legalen Besitzes geändert werden soll (erst § 12, dann § 14). Der entscheidende Punkt ist: Man hat bereits legal Besitz, die tatsächliche Gewalt über die Waffe, erworben, also bedarf es keiner erneuten/parallelen Erwerbs- und (vorübergehenden) Besitzberechtigung durch den Voreintrag. Überdies stellt auch dieser Voreintrag ja auch nur die causa für ein temporäres Besitzrecht dar, nämlich bis zur erfolgten "Besitz"eintragung, wenn diese fristgerecht beantragt wird.
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erfreuliches Urteil zur Schlüsselaufbewahrung
MarkF antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Nun ja, ist ja leider nur eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Je weiter oben im Instanzenzug destso "verläßlicher" in dem Sinne, daß es in anderen Fällen jedenfalls insofern beachtet wird, als ein damit konformes Handeln nicht zur Bewertung als unzuverlässig führt. Aber gerade bei dieser Problematik neigt "man" ja zu der simplen Logik und Bewertung, daß ein "Auffinden" und Mißbrauch des Schlüssels gerade der Beweis für dessen nicht ausreichend sichere Aufbewahrung sei, wobei - das muß man leider konzedieren - dies gar nicht mal so abwegig ist. btw: Ein sehr schönes aktuelles Beispiel für einen böswilligen Richter bzw. einen böswilligen Senat ist der Beschluß des Hess.VGH aus März 2019 zu den für das Fortbestehen des Bedürfnisses eines Sportschützen geltenden Anforderungen .... -
Abgesehen davon, daß Datumsangaben keine weitere Bedeutung haben - das ist ja gerade der Trick, da es keines Voreintrags mehr bedarf. Denn der Voreintrag soll ja gerade nur den Besitzerwerb im Rahmen des Kaufs, die Erlangung der tatsächlichen Gewalt - nennen es auf Dauer - legitimieren und ermöglichen. Wenn aber bereits im Rahmen des § 12 die tatsächliche Gewalt erlangt wurde und innerhalb der legalen Zeitdauer dieser temporären Besitzverhältnisses der Eintragungsantrag gestellt wird, dann bedarf es keines Voreintrags. Zu welchem Zweck auch? Die tatsächliche Gewalt wurde ja bereits legal erlangt.
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Leihe führt Erwerb. Wie Miete. Und Kauf. Erwerb bedeutet Besitzerwerb im waffenrechtlichen Sinn (tatsächliche Gewalt über die Waffe etc.). Verwechselt das nicht mit Eigentumserwerb im Rahmen und als Ziel des Kaufs (Einigung und Übergabe). Und beim Besitzerwerb gibt es keinen Unterschied auf welcher zivilrechtlichen causa dieser beruht - tatsächliche Gewalt ist tatsächliche Gewalt.