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MarkF

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  1. Das Problem ist der Transport über die Grenze. DHL und Konsorten machen das nicht mehr und da diese waffenrechtlichen Erlaubnisse sichtbar angebracht werden müssen geht das nicht "heimlich". Eine Alternative wäre die persönliche Übergabe an der Grenze, bei einer Zollstelle. Nach deutschem Recht muß msn die Waffe sofort bei der nächsten Zollstelle anmelden, das wird in Dänemark vielleicht ähnlich sein.
  2. Das Waffengesetz findest Du z.B. hier: http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/BJNR397010002.html Du hast also, wie es im Gesetz heißt, Deinen gewöhnlchen Aufenthalt, Deinen Wohnsitz, hier in D? Wie lange schon? Welche Auswirkung hat dies auf Deine französische Besitzberechtigung an Deinen in F besessenen Schußwaffen? Mit Wohnsitz in D hilft Dir ein Europäischer Feuerwaffenpass nicht weiter, wenn es um den Besitz der Waffen hier geht. Dann brauchst Du eine normsle WBK. Nach P.4 kann Dir deren Erteilung zwar versagt werden, wenn Du noch keine 5 Jahre hier wohnst. Aber bei einem franz. Sportschützen, gar mit möglicherweise weiterbestehender franz. Besitzerlaubnis, erscheint mir das unwahrscheinkich. Die übrigen Voraussetzungen sind aber gleich, d.h. Du mußt auch die Sachkunde nachweisen. Weniger wegen der "technischen" Sachkunde sondern - wie schon erwähnt - wegen der unterschiedlichen gesetzlichen Regeln.Das größte Problem dürfte dabei die Sprache sein, der Fragenkatalog und die Prüfungsfragen sind nicht eben leicht verständlich formuliert. Mit Erteilung der deztschen WBK werden Deine Waffen darin eingetragen. Für die vorübergehende Mitnahme nach F zum Schießen kannst Du den europ.Feuerwaffenpaß beantragen. Denn selbst wenn Du nhach franz.Recht weiterhin in F zum Besitz Deiner Waffen berechtigt sein solltest würdest Du für den Grenzübertritt mit den Waffen eine entsprechende Erlaubnis benötigen.
  3. Wie wäre es mit einer rechtlichen und nachvollziehbaren Begründung?
  4. Hat jemand zufällig Erfahrung mit dem Kauf einer erlaubnispflichtigen Schußwaffe in England, Kenntnis von dem dort geltenden Waffenrecht in Bezug auf das Transportieren der Waffe als ausländischer Käufer bis zur Grenze, oder einen heißen Tip für einen Transporteur?
  5. Nirgends steht geschrieben, daß eine Schußwaffe nur auf einer WBK stehen darf bzw. ein Eintrag z.B. auf Grün nicht auch einen Zusatz haben darf. Beispiel: Ein Sammler ist auch Sportschütze und eine Sammlerwaffe ist auch für Sportschießen geeignet. Für jedenfalls Besitz stehen ihm dann zwei Bedürfnisgründe zur Seite. Unterstellen wir mal, daß er sie "zunächst"als Sammler erworben hat und ihm dann später einfiel, daß er damit auch sportlich schießen will. Handelt es sich um eine "gelbe" Waffe, dann entfällt schon von vorneherein das Gedöns mit dem Bedürfnisnachweis. Ohne Eintrag auf Gelb oder einen im Ergebnis vergleichbaren Zusatz auf der Roten dürfte er mit der Waffe nicht zum sportlichen Schießen fahren. Das Risiko, kontrolliert zu werden, ist sicherlich gering, und das Risiko, von einem Vereinskollegen angeschwärzt zu werden, kann man abschätzen, aber ab einer gewissen Wettkampfebene wird kontrolliert. Und natürlich der Mun-Erwerb, der bei dem einen oder anderen Kaliber schon wichtig ist. D.h. man hat in so einer Situation ein vitales Interesse an einem Doppeleintrag, den das Amt grds. nicht verweigern darf - liegen die Voraussetzungen vor, dann muß der Eintrag vorgenommen werden. "Unser" Amt trägt zwar lieber einen Zusatz ein, etwa daß mit den Waffen sportlich geschossen und Mun erworben werden darf, aber das ist sicherlich eine Frage der persönlichen Meinung des jeweiligen SB. In jedem Gall stehen beide Bedürfnisse unabhängig voneinander nebeneinander. Keine Rolle spielt es dabei, ob man die Waffe als Sammler erworben hat oder als Erbe. § 20 (3) S.1 WaffG sieht auch keine exklusive Spezialregelung vor. Niemand kann genau sagen, was dieses "aufgrund" des Erbfalls wirklich bedeuten soll; auch wenn man erst 10 Jahre nach dem Erbfalls auf die Idee kommt, Sportschütze zu werden oder die Erbwaffe schießsportlich zu nutzen, hat man das ganz normalen Sportschützenbedürfnis, in diesem Beispiel nach Gelb. Der Erwerbsgrund und das darauf beim Erben resultierende "Bedürfnis" oder Recht, die Waffe entsprechend der Regelungen in § 20 (3) WaffG weiterhin besitzen zu dürfen, wird nicht durch ein parallel dazu bestehenden Bedürfnis - sei es als Sportschütze, sei es aber auch als Sammler - zum Besitz verdrängt. Man ist Erbe und bleibt Erbe und die daraus resultierende Berechtigung bleibt, solange das Gesetz eben so ist. Wollte "der Staat" dies anders handhaben, dann hätte dies zur Folge, daß der geneigte Erbe eben sagt: Was ist besser als ein K98? Zwei K98!" und kauft sich eben auf Gelb noch eine identische Waffe, was nun aber aus staatlicher Hinsicht kontraproduktiv wäre. Daraus folgt: Fällt irgendwann das parallele andere Bedürfnis weg, dann beschränkt sich dies auf eben dieses Bedürfnis und es gilt wieder allein § 20 (3) WaffG. Dabei ist ohne Bedeutung, ob die Erbwaffe bisher (nur) auf Gelb eingetragen war. Denn die Rechtslage, die Rechtsstellung, als Erbe ändert sich ja nicht, die entsprechenden Unterlagen sind noch beim Amt, und es ist daher unschwer feststellbar, daß man ursprg. "nur" Erbe war und zunächst nur fristwahrend den Antrag auf Erteilung einer entsprechenden WBK gestellt hatte. Falls diese Waffe nicht ursprgl. auf eine Grüne "Erben"-WBK eingetragen wurde (auch dies wird sicherlich unterschiedlich sein, meine Erbwaffen sind kunterbunt auf vorhandene Grüne und neue Grüne ohne Erben-Hinweis eingetragen worden) sondern gleich auf eine Gelbe, dann muß eben nach Wegfall des Sportschützenbedürfnisses ein Eintrag auf eine (neue) Grüne erfolgen.
  6. Hallo, ich habe nicht recht verstanden, was Du in D mit Waffen tun willst un welche französische Berechtigung Du besitzt: Du - bist also franz. Staatsbüprger - bist in F in einer Art Schützenverein, - hast in F irgendeine "Waffenberechtigung" - welche? - - wohnst in D - willst in D mit Waffen umgehen? Was willst Du genau machen? - Mitglied in einem D-Schützenverein, also deutscher Sportschütze, werden und Waffen in D kaufen? - Waffen sammeln? - Nur in einem deutschen Verein mit fremden Waffen schießen? - Mit Deinen in F gekauften und "dort" besessenen Waffen hier in D schießen?
  7. Lesen! Genau das habe ich geschrieben.
  8. MarkF

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    Zwar ist nicht alles, was hinkt, ein Vergleich, aber Du hast den philosophischen Kontext nicht berücksichtigt. Kann Dir egal sein, was nach Deinem Tod geschieht, eben weil Du nicht mehr bist, um ein Bedauern, Ärger etc. zu verspüren, dann betrifft dies alles. Ob Versorgung der Family, das Schicksal Deiner Waffen oder der Untergang der Erde. Dazu habe ich mich schon umfänglich geäußert. Ich habe den Eindruck, daß Du hier nicht ausreichend die Verpflichtungen der Erben bezüglich der Waffen beachtest. So locker dürfen, können und sollen sie es nicht handhaben. Siehe oben. Als Toter kann/könnte Dir alles wurscht sein. Das Drumkümmern zu Lebzeiten entspringt der gegenwärtigen Bewertung. Und ist jedem selbst überlassen.
  9. MarkF

    Code vom Safe

    Vielleicht nicht das Wertvollste, aber wichtig sind sie schon. Sicher, philosophisch betrachtet ist danach alles egal. Ebenso könnte es dem Familienernährer egal sein, ob nach seinem Tod die Familie versorgt ist oder in Armut und Chaos versinkt. Den meisten ist es aber nicht egal und daher ist es auch mir nicht jetzt wurscht, ob nach meinem Ableben meine Schätze verscherbelt oder vernichtet werde oder meine Erben damit Ärger bekommen.
  10. Gerade Gelehrte streiten über so was, denn es geht ja ums Prnzipielle. Das ist nicht richtig bzw. wäre nur so, wenn man lückenlos alle genau sechs Monate zwei Waffen erwirbt. Das klappt aber keineswegs immer/dauernd, und wenn es daran liegt, das man schon genug oder kein Geld mehr hat. Dann verstreichen die Monate und nichts wird erworben, vielleicht erst nach 12 Monaten. Dann beginnt der neuen Sechs-Monats-Zeitraum mit dem Tag dieses Ewwerbs.
  11. MarkF

    Code vom Safe

    Kommt auf die vereinbarte Verfügung an. Bei Oder-Konten oder wenn für Sperrungen Einzelberechtigung vereinbart ist stimmt das. Unter Ehegatten (und ähnlichem/gleichgestellten neumodischen Kram) ist eine über den Tod hinaus geltende Vollmacht aber von Vorteil. Da gibt es ja keinen anderen mehr, der in die Suppe spucken könnte, nur die Bank/Spk kann stören. Sofern man so dumm ist, und sie vom Ableben des anderen Kontoinhaber informiert. So etwas gibt es wirklich ...
  12. Meinst Du mich? Warum hast Du es dann nicht gleich richtig geschrieben?
  13. Oh-oh. Du hast nicht Jura studiert, nicht wahr? So einfach wie sich das Klein-Fritzchen vorstellt ist es nicht. Bei weitem nicht. Beginnt schon damit, daß Besitz nur ein juristische Konstruktion ist und mit dem, was wir im Strafrecht als Gewahrsam und im Waffenrecht als Besitz ansehen nur teilweise etwas zu tun hat. Auch wenn es in § 851 I BGB "irreführend" einfach lautet: "(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben." Glaubst Du nicht? Dann lies man die §§ 851 - 872 BGB. Spätestens ab § 868 BGB wird Dir aufgehen, daß dies alles nicht so einfach ist .... Du kannst problemlos "durch" (jaja, ich weiß, daher stehen die "" dort) Kaufvertrag und dingliche Erfüllung Besitzer (in dieser allgemeinen Formulierung) werden, ohne Besitzer iSd Waffenrechts zu werden. Sehr einfach, indem Du bei egun kaufst, bezahlst und der Verkäufer verabredungsgemäß die Waffe an Den dealer Deines geringsten Mißtrauens versendet, der sie für Dich verwahrt. Du wirst zivilrechtlich Eigentümer und mittelbarer Besitzer, aber eben kein Besitzer iSd Waffenrechts. Mit den zivilrechtlichen Überlegungen kommt man im WaffR nur bedingt weiter, selbst der Gewahrsamsbegriff des Strafrechts ist teilweise weitergehend, eine juristische Konstruktion. Maßgeblich ist die Legaldefinition in Anlage 1, Abschn.2, Nr.2 WaffG: "Im Sinne dieses Gesetzes ... 2. besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt" Das entspricht auch dem natürlichen Verständnis des juristischen Laien von Besitz (und Gewahrsam). Demzufolge definiert Nr.1 Erwerb: "1. erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt, " Alles andere ist irrelevant. Mittelbarer Besitz, Besitzmittler, Besitzdiener, Kauf, Eigentum, Abstaktionsprinzip, Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft - alles schön und gut und wunderbare juritistische Spielwiesen, wo man seinem Geist funkensprühende Feuerwerke abringen oder in tiefe Verzweifelung ob des einen Unverständnisses versinken kann - im Waffenrecht braucht uns das nicht zu belasten. Man muß noch nicht einmal das Abstraktionsprinzip (nein, ich erkläre es hier nicht, https://de.wikipedia.org/wiki/Abstraktionsprinzipsollte jeder verstehen können) kennen, man muß nur die Legaldefinition kennen und erkennen, daß dies nichts, aber auch überhaupt nichts mit Eigentum zu tun hat, und stumpfsinnig subsumieren: Erhält man die tatsächliche Gewalt über eine Waffe? Dann hat man sie im Sinne des WaffG (und NUR in diesem Sinne) erworben und besitzt sie im Sinne des WaffG fürderhin. Hat man nicht - dann hat man auch keinen waffenrechtlichen Besitz. Natürlich ist auch hier nicht alles so einfach, wie es scheint, denn es gibt Konstellationen, bei denen es nicht offenkundig ist sondern man darüber nachdenken muß und rätselraten kann, OB man den nun die tatsächliche Gewalt erhalten hat (z.B. befindet sich die Waffe in einem Tresor, dessen Kombination man als einziger kennt, und der befindet sich in der Wohnung eines anderen, zu der man nicht selbständig Zugang besitzt).
  14. MarkF

    Code vom Safe

    Zur Ausgangsfrage: Es gibt keine spezielle gesetzliche Regelung. Man sollte das Problem praktisch betrachten: Wenn man dem fast zweitbesten Lieblingsfreund, Sportschützen-Sohn oder der besten Ehefrau von allen, denen man allesamt bedingunglos zu vertrauen zu können glaubt, einen Zweitschlüssel gibt oder die Kombination verrät, ist man, solange man dies im Gedächtnis behält und aktuellen Entwicklungen (Zwist, Verstoßen, Scheidung zw. ernsthafter Ehekrach) entsprechend anpaßt, auf der praktisch sicheren Seite. Wobei das Rückfordern des Schlüssels bzw. Ändern des Schlüssel-Schlosses problematisch sein kann, da ist ein Kombinationsschloß natürlich besser. Und nach dem Tode kann es naturgemäß egal sein und man kann es den Betreffenden überlassen, sich eine Erklärung einfallen zu lassen, falls überhaupt jemand nachfragen sollte. OT Testament: Wer nicht wirklich vermögend ist und/oder in problematischen Familienverhältnissen lebt, der braucht entweder kein Testament oder kann sich den "erforderlichen" marginalen Inhalt aus dem Netz ziehen. Dort lernt er auch, daß er das Testament eigenhändig aufsetzen kann - das ist nun wirklich kein Geheimwissen mehr. Als Waffenbesitzer stellt sich nur die Frage, ob man damit leben kann (hahaha), daß die damit nicht selten ungewollt beglückten Erben diese verscherbeln oder - jedenfalls aus meiner Sicht viel schlimmer - zur Vernichtung abgeben. Wer keine Nachkommen bzw. Erben hat, von denen er weiß, daß sie die Waffen gerne weiterbehalten und sich über die Waffen (nicht das Ableben des Erblassers) freuen, der soll sich bei seinen (Schützen-, Jäger- oder Sammler-)Kollegen/Freunden umtun, wer die Waffen ganz oder teilweise gerne übernehmen und in Ehren halten würde. Von dem Problem des Unterbringen bzw. Unterstellen des mitvererbten Tresors abgesehen dürfte sich doch jeder waffeninteressierte Sportschütze, Sammler oder Jäger darüber freuen - denn was ist besser eine eine Waffe? Natürlich zwei Waffen, nach oben offen. Sie genießen den nach § 20 III WaffG privilegierten Weiterbesitz .... Also verschafft euch das gute Gefühl, daß eure Schätze nicht der Vernichtung oder Mißachtung anheimfallen, und setzt passende Leute als Vermächtnisnehmer für Waffen, Mun und Schrank ein. Und zwar nicht "heimlich", daß diese dann überraschend zur einer drastischen Vermehrung ihres Waffenbestandes kommen, sondern in Ansprache, was auch die Möglichkeit bietet, eine Ausgleichspflicht zugunsten der dies vielleicht mit Mißfallen betrachtenden gesetzlichen oder testamentarischen Erben vorzusehen, ohne zu riskieren, daß die Vermächtnisnehmer deswegen ausschlagen. Denn auch wenn man als Vermächtnisnehmer etwas für die Waffen "bezahlen" muß - dies ist der einzige Weg, ohne Bedürfnisgedöns bzw. überhaupt an mehr Waffen zu gelangen. Wenn ihr niemanden kennt - ich nehme sie gerne ;-). Mich persönlich würde es sehr stören - falsch: Mich persönlich würde _jetzt_ die Aussicht stören, daß meine Schätze von Erben, die keine Waffen wertschätzen sondern Pickel beim Gedanken daran bekommen, abgegeben und vernichtet werden. Nein, niemals! Aber wenigstens einer meiner Kinder ist selbst Sportschütze und waffeninteressiert, der übernimmt zur Not alles alleine. Ich habe bestimmt, daß diejenigen Erben, die Waffen haben wollen, die Voraussetzungen für deren unblockierten Erbenbesitz binnen Zweijahresfrist schaffen müssen, und sich dann über die wertmäßig gleiche Verteilung einigen müssen - man kann nicht alles vorher bestimmen. Und wer diese Bedingung nicht erfüllt muß hinnehmen, daß eben nur der/die mit WBK die Waffen ohne Ausgleich erhalten. Wenn derart begünstigte Erbem/Vermächtnisnehmer erst mal ihr eigenen Bestände aufbauen und dann per Testament bedacht werden, dann kann über Generationen schon einiges zusammenkommen. So kann ich beruhigt meinem Ableben mit dem Wissen entgegensehen, daß die gekauften und ererbten Waffen nicht vernichtet sondern von wenigstens einem meiner Erben/Kinder weiterbesessen werden und er immer, wenn er sie in die Hand nimmt, an mich denken wird .... P.S.: Das ist ja auch eines der ungelösten Rätsel - wieso diese dämlichen Politiker nicht auf die Erkenntnis stoßen, daß diese extreme Bedrüfnis-Reglementierung natürlich dazu führt, daß jeder, der Waffen mag, im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten so viel anschafft wie nur möglich. Könnte man - alles im Rahmen der Zuverlässigkeit - kaufen was man gerade mag und halt wieder verkaufen, wenn sich der Geschmack ändert, dann müßte man nichtmitnehmen was geht sondern könnte sich dm unverkampft wie bei allen anderen Dingen auch nähern. Natürlich gibt es Ausnahmen, notorische Sammler und Horter, aber das ist nur eine kleine Minderheit.
  15. ... zweifelt man an der Sachkunde. Denn der Verband entscheidet nicht, ob ein Bedürfnis vorliegt. § 14 (2): Ein Bedürfnis wird bei Sportschützen anerkannt. Der Sportschütze muß durch den Verband bestätigen lassen, daß er Sportschütze und die Waffe zugelassen und erforderlich ist (verkürzt gesagt). § 14 (3): Das Bedürfnis für mehr als 2 KW/3 HA wird durch eine Verbandsbescheinigung glaubhaft gemacht, daß der Sportkampf Wettkampfschütze ist usw. (verkürzt formuliert). Fazit: Der Verband bescheinigt die einen oder andere Tatsache. Die Behörde bejaht daraufhin, wenn sie der Meinung des Sportschützen folgt, das Bedürfnis und trägt ein. Die Behörde kann auch anderer Meinung sein, etwa, weil sie den Verbandsbescheinigungen nicht "glaubt" oder sie nicht als ausreichend ansieht oder, weil besser über den Waffenbestand des Sportschützen informiert als der Verband, weiß, daß der Sportschütze schon genügend hat. Wie auch immer: Der Verband entscheidet nicht über das Bedürfnis, auch wenn das Papier als Bedürfnisbescheinigung bezeichnet wird und die Verbände es gerne zur Selbsterhöhung als "Bewilligung" bezeichnen. Dabei habendie Verbände nichts (mehr) zu bewilligen. Sie haben noch nicht einmal Ermessen. Wenn der Verband zu Unrecht die Zulassung und Erforderlichkeit verneint, kann dies gerichtlich in vollem Umfang überprüft werden. Dito für die Voraussetzungen des Absatz 3. Sicherlich wird nur selten vorkommen, daß die Ämter die Bescheinigungen nicht ausreichen lassen. Insofern entscheiden die Verbände _faktisch_ über die Anträge, nämlich indem sie die begehrte Bescheinigung ausstellen oder auch nicht. Aber ob das Bedürfnis rechtlich wirklich (nicht) besteht liegt nicht in der Entscheidunskompetenz des Verbands.
  16. Doch. Ist es. Das hat nichts mit sportlichem Engagement zu tun. Sondern mit "Habenwollen". Ich stelle es mir schwer vor, bei allem Engagement ein Bedürfnis für 80 Waffen (ohne WS) zu begründen. Aber ich bin ja auch nicht so engagiert. WS sind etwas anderes, die sind bedürfnisfrei. 18 Termine am Stück, also in 3 Wochen, dann 49 Wochen Pause, dürfte in der Tat zu Akzeptanzproblemen führen.
  17. Das ist staatlicherseits ausdrücklich nicht erwünscht. Ist natürlich ein klarer Eingriff in die negative Koalitionsfreiheit. Aber ich bin wenig optimistisch, daß die VGen oder gar das BVerfG dies ebenso sehen würden. Bzw. den Eingriff in die negative Koalitionsfreiheit kann man nicht wegdiskutieren, aber ich nehme an, daß man dies, wie vieles, dem überragenden Interesse des Allgemeinwohls unterordnen würde. Weil nicht sein kann was nicht sein darf. Freiwillige vor - wer klagt dagegen? Siehe oben: Vielleicht sollte man das "ohne sportlichen Ehrgeiz" nicht so sehr betonen, aber wenn die Zeit nur für einen Termin monatlich reicht - wer wollte etwas dagegen sagen? Ein Verein, der Dich deswegen nicht mag, soll halt auf Deinen Beitrag verzichten. Aber es dürfte doch wohl kaum vorkommen ...
  18. Ich glaube, daß Du hier Ursache und Wirkung verkennst. Wenn man mal einige 150%ige KK-Vereine ausnimmt (da kann durchaus eine solche Einstellung vorherrschen) dürften den meisten Vereinen, vor allem mit GK-Orientierung, grds. gerade Gelegenheitsschützen recht sein - die zahlen den vollen Beitrag, belasten die Stände aber wenig. Das Problem ist eher der Gesetzgeber und die Behörden: Auch wenn die amtliche Begründung und auch die WaffVwV (noch) nicht so formuliert ist, den nur "einmal-im-Monat"-schießenden auszuschließen, so wird offiziell das Bild des ernsthaft engagierten Sportlers gepflegt. Also von jemandem, der kaum andere Interessen besitzt, wie es eben bei einem wirklich "ernsthaften" Sportler der Fall ist, un daher nahezu seine ganze Freiheit auf dem Schießstand zubringt. Natürlich paßt dies nicht zum nolens volens zu akzeptierenden "Breitensport", der halt schon auch unter dem verassungsrechtlichen Schutz steht. Daher muß man akzeptieren, daß sich unter dem Sportmantel auch (m.E. weit mehrheitlich) "sog." Sportschützen tummeln, die weder das Zeug noch den Willen zu sportlichen Hochleistungen besitzen. Wenn man mal eine Parallele zum Tennis zieht, dann sind die große Mehrheit diejenigen, die halt mehr aus Spaß, vielleicht auch um nicht ganz einzurosten, einige Male im Monat ein paar Runden mitspielen aber allenfalls bei den Vereinsmeisterschaften, aber auch vielleicht nur teilweise, mitmachen, weil sie einfach zu schlecht sind. Das, denke ich, ist Breitensport, und bei den Sportarten ohne Hardware, wie wir sie brauchen, auch gewünscht, da dies wenigstens etwas der Gesundheit zuträglich ist (ja, kann auch zu Schäden führen, ich weiß). Wenn Du als derartiger "Breitensportler", also echter Gelegenheitstennisspieler und Gelegenheitssportschütze, beim WBK-Antrag im Antrag frei heraus sagst, daß Du keinerlei sportliche Ambitionen hast, auch keinen Wettkampf mitschießen willst sondern einfach nur dann, wenn Dir danach ist (notgedrungen wenigstens einmal monatlich) ein paar Scheiben Löchern und schauen willst, was Du dabei packst, dann setzt Du Dich m.E. schon dem Risiko aus, daß Dir ein böswilliger Sachbearbeiter attestiert, daß Du kein "Sportler", nicht mal "Breitensportler" seiest. Natürlich ist dies falsch. Aus den Begründungen und Verwaltungsanweisungen zum Bedürfnis für Hardware jenseits des Grundkontingents ergibt sich, daß nur dafür Wettkampfengagement erforderlich ist - im Umkehrschluß also nicht für den einfachen Sportschpützen, der sich mit der obligatorisch erhältlichen Hardware zufriedengibt, gefordert werden darf. M.E. haben aber Verbände und Vereine Schiß, staatlicherseits Nachteile zu erleiden, wenn sie dies offen kommunizieren, also laut und deutlich das sagen, was eigentlich jeder weiß und was bei einem Breitensport völlig selbstverständlich ist und nicht anders geht, nämlich daß die große Masse ihrer Mitglieder vergleichbar sind mit z.B. der großen Masse der Tennisspieler oder der Skifahrer. Wollte man dagegen die Schraube anziehen und bei uns Sportschützen signifikant mehr fordern, dann wäre der Schießsport sofort tot. Die dann durchs Filter gelangende geringe Zahl ist viel zu klein um die Vereine am Leben zu erhalten. Die erforderliche sächliche Ausstattung ist viel zu teuer, als daß man dies mit ein paar Figuren stemmen könnte. Solltest man dagegen wirklich an einen Verein geraten, bei denen man schief angesehen wird, weil man noch andere Interesse hast und nicht beabsichtigt, auf dem Stand oder in der Hütte zu übernachten, dann muß man entweder in einem anderen Verein anheuern oder zusammen mit einer ausreichend großen Gruppe von Gleichgesinnten bei der nächsten Wahl den Verein kapern. Das erscheint mir etwas übertrieben. Einmal im Monat mit irgendeiner meiner Hardware ein paar Löcher stanzen tut nicht wirklich weh und da es ja auch KK sein kann tut es auch finanziell nicht weh, selbst wenn es mich nicht juckt, die .44mag rauszuholen. Sicher wäre es ohne diesen "Zwang" noch angenehmer, aber letztlich habe ich das Zeug doch, weil ich (auch) schießen will. Also gibt es per saldo da keinen rechten Grund zum jammern. Daß es schwer ist, Freunde zu mitmachen zu bewegen, liegt weniger an dem Aufwand - als Freunde würde ich sie ja im ersten Jahr gerne supporten. Und auch am Geld kann es nicht liegen, denn die pulvern wesentlich mehr Geld für irgendeinen Unfung raus. Und es kann auch nicht daran liegen, daß man es einmal monatlich krachen lassen muß. Die haben einfach kein oder nicht genug Interesse daran (an Schußwaffen). Naja, ich mag ja auch kein Tennis spielen und Golf turnt mich auch nicht so an, ebenso wenig wie Windsurfen.
  19. Ich bin nur Skifahrer, weil es so nur 6 mal im Jahr betreibe und dann auch "nur so" ohne jeden "Wettkampfehrgeiz". Sicherlich kann man dies im Vergleich mit denen, die sich überhaupt nicht bewegen, als "sportlich" bezeichnen. Wäre er sein ganzes Leben nur sechs Tage jährlich zum Skifahren gewesen, dann würde er sich sicherlich nicht so riesig von Dir unterscheiden. Das habe ich nicht gesagt. Im Gegenteil meine ich, daß dies "richtige" Sportschützen kaum abhalten wird. Ja, das ist schwer zu verifizieren. Ich meine aber, das das Fehlen einer signifikanten Zahl von entsprechenden Gewalttaten belegt, daß die unerwünschten Elemente auch darüber ferngehalten werden. Es ist ja nicht nur das zwölfmonatige Trainieren. Ohne Mitwirkung/Hilfe anderer Vereinsmitglieder bzw. des Vereins kann man diese 12 Trainingseinheiten kaum bewältigen - es muß ja mit einer erlaubnispflichtigen Schußwaffe sein. Und auch danach wird man, wenn man sich niemals sehen läßt, wohl früher oder später auffallen. Bei allem durchaus berechtigten Gemeckere muß man aber auch erkennen, daß die Anforderungen durchaus noch sehr viel schärfer sein könnten, so scharf, daß sie kaum jemand erfüllen könnte - allerdings wäre dies dann möglicherweise verfassungsrechtlich nicht haltbar.
  20. Das möchte ich bezweifeln. Siehe die amtliche Begründung zum WaffG2002 (BT-Drucksache 14/7758 S.63): "Über die regelmäßige Schießsportausübung fehlten aber jegliche konkreten Regelungen mit der Folge, dass laut einer Länderumfrage im Jahre 1995 festgestellt wurde, dass hinsichtlich der Schießsportausübung durch einen Sportschützen die Verwaltungspraxis offensichtlich vollkommen unterschiedlich ist und zwischen einmal pro Woche bis einmal pro Monat schwankt; überwiegend wird aber ein mindestens zweiwöchiger Rhythmus der Schießsportausübung verlangt. Eine regelmäßige Sportausübung ist in der Regel daher dann anzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit einer Waffe der Art betrieben hat, für die er ein Bedürfnis geltend macht (Satz 2 Nr. 2)." Leider falsch. Du verwechselst die beizubringende Bedürfnisbescheinigung mit Deinem Bedürfnis. Im Rahmen des § 14 (3) mußt Du in der Tat bei jedem erneuten Erwerbsantrag eine Bedürfnisbescheinigung des Verbands vorlegen, die nur erteilt wird, wenn Du dem Verband Deine regelmäßige Sportschützentätigkeit, für die der Gesetzgeber (s.o.) ein monatliches Training etc. ausreichen läßt, nachweist. Diese nähere Ausgestaltung des Bedürfnisses gilt aber nicht nur für Absatz 3, also Kontingentswaffen, sondern ausweislich Absatz 2, der ja für jede Sportschützenwaffe gilt, allgemein. Nur wird für die "weniger gefährlichen" Nicht-Kontingents-Waffen in Absatz 4 eine Dauererwerbserlaubnis erteilt (blablabla), in der aber ausdrücklich das Erfordernis des Absatz 2 S.2 Nr.1 (also u.a. die regelmäßige Sportschützentätigkeit) hervorgehoben wird. Der Gesetzgeber hat das auch in der amtlichen Begründung so erläutert, denn das obige Zitat geht wie folgt weiter: "Dafür wird bei Sportschützen in der Regel ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von zwei Kurz- und drei halbautomatischen Langwaffen oder Repetier-Langwaffen – als Grundausstattung (vgl. Absatz 2) – sowie für den Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen anerkannt, was einerseits im Einzelfall eine besondere Prüfung des Bedürfnisses nicht ausschließt, andererseits aber auch eine Zubilligung weiterer Kurz- und Langwaffen zulässt." (Nicht irritieren lassen, das ist noch die Begründung zur ursprünglichen Fassung der jetzigen Absätze 3 und 4, die ja im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens hinsichtlich der jeweils betroffennen Waffen deutlich geändert wurde). Dies hat zur Folge, daß Du bei Wegfall des Bedürfnisses, also auch Unterlassen des regelmäßigen Trainings bzw. Wettkampfteilnahme nicht mehr die "Lizenz zum Waffenerwerb" in Absatz 4 besitzt. Und nach § 4 (4) S.1 (bitte lesen) wird drei Jahre nach Erteilen der letzten Erlaubnis (dies bezieht sich auch auf die bloße Eintragung einer Waffe auf "Gelb", denn auch dies ist eine waffenrechtliche Erlaubnis) das Fortbestehen des Bedürfnisses überprüft. Und wenn die Behörde an Dir zweifelt, warum auch immer, kann sie auch danach nach S.3 das Fortbestehen des Bedürfnisses, also auch Deine regelmäßige Sportschützenbetätigung, prüfen. Deswegen empfiehlt es sich auch, ein Schießbuch zu führen, auch wenn man mangels Erfolgsaussicht niemals an Wettkämpfen teilnimmt und daher eine Erfolgskontrolle als verzichtbar ansieht. Ich gehe davon aus, daß in solchen Fällen allein die Eintragungen in der Anwesenheitsliste nicht akzeptiert werden würden. Und noch eines: Die damalige Auffassung des Gesetzgebers, daß man einmal monatlich mit Lang- und Kurzwaffen, wenn man beides besitzt, schießen müsse, hat sich nicht durchgesetzt; auch in der WaffVwV wird zum Ausdruck gebracht, daß jede schießsportliche Betätigung ausreicht: 14.2.2.: "... bescheinigen lassen, dass er mindestens 12 Monate im Verein mit Feuerwaffen trainiert hat und die Waffe für eine bestimmte anerkannte Schießsportdisziplin braucht." 14.4.: "... der seit mindestens 12 Monaten regelmäßig schießt (und zwar mit erlaubnispflichtigen Sportwaffen überhaupt. Diese Vorschrift ist nicht auf jede einzelne im individuellen Besitz befindliche Sportwaffe oder gar die konkret zu erwerbende Sportwaffe in vorheriger Benutzung als Vereins- oder Leihwaffe bezogen)."
  21. Eine Hürde ist dies schon, wenn auch nicht bürokratisch im eigentlichen Sinn. Diese Anforderung ist Teil des Bedürfnisses: Ein Bedürfnis hat nur ein Sportschütze mit einem Minimum an Betätigung als Sportschütze. Natürlich ist dies einerseits ärgerlich, weil man so zu einer Mindestbetätigung gezwungen wird, was bei anderen, nicht derart reglementierten Sportarten "natürlich" nicht der Fall ist. Sinn und Zweck ist klar: Es sollen diejenigen Personen ausgefiltert werden, die sich nur den Mantel des Sportschützen umhängen um so Zugang zu Schußwaffen zu erhalten. Wer dies ablehnt wird dieses Erfordernis als unerträgliche Gängelei ansehen. Und man kann auch der Meinung sein, daß man dies auch nicht mit der Begründung akzeptieren dürfe, daß es sich ja nur um minimale und leicht zu erfüllende Anforderungen handelt, zumal dem "Schußwaffenfreund" jede Gelegenheit zum Schießen willkommen sein sollte, weil sich diese Anforderung jederzeit problemlos enorm verschärfen lassen würde. Man kann es auch anders sehen: Wir Sportschützen sind ja auch etwas stolz darauf und weisen auch immer wieder darauf hin, daß mit legal besessenen Sport(schützen)waffen praktisch kein Mißbrauch getrieben wird; die Zahl der Mißbrauchsfälle ist derart gering, daß sie sich statistisch nicht sinnvoll ausdrücken läßt - was ja auch die Fachleute des BKA zu der feststellung gelangen läßt, daß Legalwaffen kein Sicherheitsproblem darstellen (was das BKA naturgemäß auf das Strafrecht bezieht, viele Politker dagegen eine Gefahr für sich und "den Staat" sehen, es aber natürlich nicht offen sagen). Dieser erfreuliche Umstand ist nicht nur den allgemeinen Anforderungen wie Zuverlässigkeit und relative geistige Gesundheit geschuldet sondern auch diesem Filter und dem damit verbundenen Filter der "sozialen Kontrolle" in Schützenvereinen. Obwohl ich diese Zwangsmitgliedschaft in Schützenvereinen schon deswegen grundsätzlich strikt ablehne, weil ich kein Vereinstyp bin, sehe und akzeptiere ich diese als eine nicht unwesentliche Ursache für die Ungefährlichkeit des Sportschützenwaffenbesitzes, die letztlich auch mir zugute kommt. Ohne diese zusätzlichen Anforderungen hätten, davon bin ich überzeugt, viel mehr Leute mit dem Etikett des "Sportschützen" Zugang zu Schußwaffen, bei denen das konkrete Risiko des Mißbrauchs besteht, ein höheres Risiko als bei uns, die wir regelmäßig im Verein unser Training und Wettkämpfe absolvieren. Kurz zum Sport: Ich fahre auch Ski, einmal jährlich für sechs Tage, was halt daran liegt, daß ich nicht in 15 oder 30 min auf der Piste sein kann. Deswegen bin ich aber kein Skisportler. Ich will sagen: Eine gewisse Häufigkeit und Regelmäßigkeit gehört dazu.
  22. In diesem Fall war es es der Tat so, daß das Ergebnis vorauszusehen war und er deshalb niemandem einen Gefallen getan hat. Aber das kann keine Rechtfertigung sein, in anderen Fällen bei entweder streitigen oder gar offenen Fragen nur wegen der Möglichkeit, nur zweiter Sieger zu werden, es nicht zu versuchen. Ich denke hier etwa an die beiden VG-Entscheidungen (aus der Erinnerung VG Darmstadt und VG Stuttgart, aber bei Stuttgart bin ich nicht sicher) in denen behauptet wurde, daß der Sammler mit Sammlerwaffen überhaupt nicht schießen dürfe und sie auch nicht (niemals) zum sportlichen Schießen verwendet werden dürften. Diese Aussagen sind definitiv und objektiv falsch, die Entscheidungen bei Prozeßbeginn zwar möglich, auf Grundlage der Gesetze, der Kommentierung und sogar der WaffVwV aber definitiv rechtlich unrichtig. Objektiv wäre es besser gewesen, es nicht auf einen Prozeß ankommen zu lassen, jetzt aber wir zwei negative Entscheidungen zu einer Frage, die bis dahin anders beantwortet worden wäre. Aber vorwerfen kann ich den betreffenden Klägern nur, daß sie nach der ersten Instanz aufgegeben haben. Derartigen Unfug - ich will nicht Rechtsbeugung sagen, weil recht deutlich erkennbar ist, daß die Richter wirklich keine große Ahnung hatten, sie waren zwar auch voreigenommen und inkompetent aber nicht bösartig - darf man nicht hinnehmen. Bevor man in dieser Thematik einen Prozeß mit dem Ziel, zu gewinnen und seine als richtig verstandene Auffassung durchzusetzen, beginnt, muß man sich dazu entscheiden, ihn ggfs. und soweit möglich auch in die Berufung und in die Revision zu bringen. Grundsätzlich bin ich Deiner Meinung. Möglichst wenig wischiwaschi. Aber hier geht es nicht um Wischiwaschi. Ich habe es einige Male erklärt und möchte es nicht wiederholen, bin aber sicher, daß die Mehrzahl versteht. Das eine ist die grundsätzliche Forderung, die aber eben nur grundsätzlich ist und sein kann. Wolltest Du dies ohne Einschränkung umsetzen, müßten auch alle Kriminelle, Psychopathen, Paranoiker, noch nicht vorbestrafte Gewalttäter, Gangmitglieder, radikale Islamisten, künftige Terrorirsten usw. usw. usw. legal Schußwaffen besitzen dürfen. Und von diesen Leuten gibt es doch mehr, als wir unter Waffen sehen wollen (schon einer wäre zuviel, aber es würde ja leider nicht bei einem bleiben). Das willst Du auch nicht. Sicher kann man darüber streiten, ob man neben derartigen Ausschlußkriterien weitere Anforderungen stellen möchte/sollte. Auch kann man an der Sinnhaftigkeit von weiteren Anforderungen zweifeln, die faktisch jeder erfüllt, der durch die anderen Filter kommt. Ich bin mir auch dessen bewußt, daß eine dem Zweck von Art.20 (4) GG gerecht werdende Widerstandsbewaffung keinen allzugroßen sinnvollen Spielraum bzw. Rechtfertigungen für anderweitig einschränkende Regelungen gibt. Nicht missen? Dies würde voraussetzen, daß es ihn bereits geben würde. Ist mir in D neu. Richtig. Solange den nur Du selbst zahlst ist es o.k.. Aber wenn andere den Preis zahlen, dann sollte man dafür sorgen, daß er nicht zu hoch wird. *** Man kann die Thematik des Art.20 (4) GG natürlich auch von einer anderen Seite aus betrachten: Objektiv betrachtet vermag ich mir nicht vorzustellen, hierüber die Erlaubnis für einen wirklich "konkurrenzfähigen" Vollautomaten zu erhalten. Natürlich müßte man das entsprechende Bedürfnis (das alles läßt sich ja auch ohne Gesetzesänderung im Rahmen des geltenden Rechts einrichten - aus Art.20 (4) GG folgt das nach § 8 relevante Bedürfnis) auch auf VA erstrecken, wollte man der Argumentation grundsätzlich folgen. Aber daß das BVerfG das VA- und das Kriegswaffenverbot kippen würde und nicht nur für einen einzelnen oder eine Museumsinstitution sondern allgemein liegt außerhalb meiner Vorstellungskraft. Beschränkt man sich dagegen auf HA, was nicht ganz unrealistisch erscheint, dann könnte man folgende Rechnung aufmachen: Von 80 Mio Einwohnern sind altersbedingt ohnehin allenfalls 45% im grds. widerstandsfähigen Alter - von 18 bis 60. Zieht man pauschal den Bereich der 55 bis 60jährigen für den Anteil, die aufgrund Alter und Krankheit ohnehin ausscheiden, ab, dann bleibt man bei vielleicht 35%. Wieviele von denen stehen tendenziell auf der "anderen", der formal staatlichen Seite, der im Widerstandsfall zu widerstehen wäre? Es gibt etwa 200 tausend Soldaten und vielleicht 250 bis 300 tausend Polizisten. Das ist eine auffällig bis erschreckend geringe Zahl. So wenig, daß sie bei der Berechnung überhaupt keine Rolle spielen. Wieviele dieser 35% würden/wollten sich überhaupt im Rahmen des Art.20 (4) GG engagieren? Es ist sicherlich nicht abwegig, zunächst pauschal alle Mädels auszunehmen. Von Ausnahmen abgesehen sind jedenfalls bei den Sammlern und Sportschützen im GK-Bereich und Jäger nur sehr, sehr, sehr wenige Mädels, daher kann man ohne Diskriminierungsabsicht unterstellen, daß auch kein Mädel eine AK, ein G3, G36 oder ein M16 nebst Mun in den Besenschrank stellen würde, um im Falle des Art.20 (4) GG mitzumischen. Pauschal können wir also diese theoretischen 35% auf 17% reduzieren. Wieviele von diesen verbleibenden 17% Jungs unterschiedlichen Alter wären dabei, würden sich engagieren? Jeder zweite? Jeder dritte? Nehmen ich meinen Freundes- und Bekanntenkreis zum Maßstab, dann wären eine Annahme von 25% noch sehr, sehr, sehr optimistisch (und durch den tatsächlichen Befund nicht gedeckt). Bedenkt man, daß man das M16 nicht für lau erhält sondern einerseits dafür zahlen müßte (ich möchte jetzt nicht so weit gehen und behaupten, daß der Staat die Widerstandsfähigkeit der Bevölkerung aus eigenen Mitteln sicherstellen müßte, obwohl dies ein durchaus überlegenswerter Gedanke ist) und natürlich - diese Forderung ist durchaus legitim - auch jährlich durch Übungen/Training etc. seine Befähigung etc. unter Beweis stellen müßte (ich sehe es auch als legitim an, daß hier durchaus nicht unerhebliche Hürden errichtet werden, um die Spreu vom Weizen zu trennen) - so erscheint mir die Annahme von 25%, die die damit verbundenen Unbillen auf sich nehmen, wirklich an der obersten Grenze zu sein. Es ist ja nicht so, daß sich der Normalmensch täglich intensive Gedanken darüber machen müßte. Es ist ja nur eine abstrakte "Gefahr" - natürlich ist mein Haus gegen Feuer versichert, aber abgesehen davon, daß ich dazu verpflichtet bin, sehe ich da keine konkrete Gefahr. Reine Vorsorge für den höchst unwahrscheinlichen Fall daß ... Wieviel von diesen verbliebenen 4% der Bevölkerung scheiden aus, weil sie im Filter der Zuverlässigkeit (keine Kriminellen, keine Psychopathen etc. - ja, auch diese können sich auf Art.20 (4) berufen, aber denen im Vorfeld ein M16 mitzugeben erscheint mir bei aller Freiheitsliebe als zu weitgehend) hängebleiben? Da muß ich wirklich passen, ich habe nicht die geringste Ahnung. Wenn man mal sicherlich nicht ganz fernliegend unterstellt, daß dieser Typus bei den Jungs, die sich auf Befragen als grds. "widerstandswillig" outen würden, deutlich überrepräsentiert ist, dann könnte man vielleicht einen Prozentpunkt abziehen. Ja? Es verbleiben also etwa 3% der Bevölkerung, also über den Daumen 2,4 Mio. Jetzt im Vergleich: Es gibt angeblich rund 2 Mio Sportschützen und Jäger. Hinzu kommen noch mal angeblich 400 tausend (so wenig?) Sammler - auch Leute, die zumindest keine Berührungsängste haben und, das kann man sicherlich sagen, schon den einen oder anderen Schuß abgegeben haben (ich will jetzt nicht spekulieren, wieviel der Sammler auch Jäger oder Sportschützen sind). Die angeblich fast eine Mio Erben mit Erbwaffen sind irrelevant. Der Sammler-, Jäger und Sportschützenanteil von ihnen ist eh erfaßt und wer die Teile nur noch blockiert besitzt will damit offenbar auch nicht wirklich etwas zu tun haben. Man könnte also meinen, daß ohnehin schon der Anteil der Bevölkerung, der dafür in Betracht kommen würde, wenigstens potentiell (die Sammler können sich die Mun im Falle des Falles ja von ihren Sportschützen und Jagdkollegen geben lassen) widerstandsfähig sei. Allerdings: Sicherlich besitzt ein nicht ganz unerheblicher Anteil der Sportschützen selbst keine Schußwaffe oder nur eine KK-Plempe, die im Widerstandsfall wohl weitgehend nutzlos wäre. Von dem Rest sind es bei den LW überwiegend allenfalls alte Militärrepetierer. Naja .... Damit kann man keinen Krieg gewinnen (deswegen sind es ja auch keine Kriegswaffen mehr), wie will man deren Widerstandskraft bewerten? Mit 10%? Unterm Strich dürften also nur die vergleichsweise wenigen HA-Eigentümer voll zählen. Rechnen wir mal positiv und unterstellen, daß die wenigstens ihr Kontingent voll haben und es nicht mit KK verschwenden und im Widerstandsfall den willigen Kollegen ohne eigenes Material unter die Arme greifen, also dreifach gerechnet werden können, dann sind es wieviel? 150 tausend? 200 tausend? Und wieviel Jäger mit HA mag es geben? Ich habe da wirklich keine Ahnung. 10%? 20%? Noch mal 100 tausend HA? Aber gut. Viele Hunde sind des Hasen Tod. 2,4 Mio irgendwie mit mehr oder minder widerstandstauglichen Schußwaffen bewaffnete Zivilisten sind ja auch nicht zu verachten. Außerdem darf man die KW nicht ganz vernachlässigen und wenn auch nicht jeder Sportschütze eine GK-KW besitzt, so haben die anderen doch meist mehrere, die sie verteilen könnten, und auch von den Militärrepetieren gibt es, auch wegen der Sammler, sicher viel mehr als Sportschützen- und Jägerhände. Auch wenn man sicherlich davon ausgehen kann, daß ein erheblicher, wenn nicht gar überwiegender Teil der widerstandsfähigen- und willigen 3% aus eben den ohnehin nicht waffenphoben Sportschützen, Jägern und Sammlern besteht, kann man wohl eine nicht unerhebliche Widerstandmöglichkeit der Bevölkerung annehmen. Wohl nicht so hoch, wie sie optimalerweise sein könnte, aber vorhanden. Bedenkt man ferner, daß ja jeder dieser 3% (und natürlich auch von den ca. 30% anderen unterstellt nicht Widerstandswilligen) Sportschütze werden und über diese Schiene sich bis zu drei HA kaufen kann, dann kann man durchaus zu dem Schluß kommen, daß man nicht unbedingt einen auf Art.20 (4) GG, § 8 WaffG gestützten Streit (Prozeß) vom Zaun brechen muß und sozusagen ohne Not - damit schließt sich der Kreis - eine negative Entscheidung provozieren muß. Ich überlege es mir daher noch einmal ... ;-)
  23. Langsam verliere ich die Geduld mit Dir. Willst oder kannst Du nicht unterscheiden zwischen der Beurteilung/Bewertung einer Gerichtsentscheidung anhand der Rechtslage und Folgerungen, die man zu dieser Thematik aus dem Gesetz und den Materiaien (in Hinblick auf mögliche künftige Entscheidungen ziehen muß) einerseits, zu den Folgerungen, die man aus gänzlich anderen Regelungen in ganz anderer Hinsicht ziehen muß/müßte und schließlich einer privaten Meinung, wie die Regelung eines wiederum ganz anderen Aspekts aussehen sollte? Begreist Du es wirklich nicht (was ich mir kaum vorstellen kann) oder willst Du hier nur provozieren? Was soll ich auf so einem paranoiden Quatsch erwidern? Ich laß das mal einfach stehen. Junge, Du kannst doch Meinungen vertreten wir es Dir paßt. Wenn Du aber die am Ursprung dieses Freds stehenden VG-Entscheidung kritisieren willst, dann mußt Du damit rechnen, daß man Deine Kritik am geltenden Recht mißt. Und wenn Du halt rein ergebniorientiert argumentierst, dann mußt Du halt damit rechnen, daß dies Dir der Kundige entgegenhält. Das heißt jetzt nicht, daß nicht auch Richter ergebnisorientiert "argumentierwn" würden. Aber die müssen sich nicht (in einer Diskussion) rechtfertigen. Das erscheint Dir nur so. Siehe meine anderen posts.
  24. Das erscheint Dir nur so, weil Du nicht meine Ausbildung und Denkweise hast. Das Leben ist komplex, es gibt keine Generallösungen und häufig genug hat auch die Gegenseite (teilweise) zutreffende Argumente. Stromlinienförmig erscheinen nur die einfach strukturierten Geister sowie Fanatiker. Mich dagegen erschüttert schon mal die Engstirnigkeit, mir der hier manche Leute ihre Meinung äußern. Ich finde es schon erheiternd, daß hier meine differenzierenden Überlegungen auf derartige Kritik stoßen. Diskutieren ich mit meinen Freunden, die nicht meine diesbezüglichen Interessen teilen (was leider die weit überwiegende Mehrzahl ist), gelte ich als "Waffennarr" und Schlimmeres.
  25. Nein. Keineswegs. Ich kann mit dieser Dialektik leben, das tue ich seit 30 Jahren (jetzt nicht unbedingt bezogen auf diese Thematik sondern grundsätzlich) und bin mir dabei sehr wohl bewußt, für die betreffenden Themen keine Generallösung zu besitzen. Je intensiver z.B. diese Thematik hier diskutiert wird destso vielschichtiger sind die zu beachtenden Aspekte. Daß man bei strikten, fanatischen und engstirnigen Gegnern der eigenen Grundeinstellung eine eher "geschlossene" und fest Haltung einnimt und die eigenen Bedenken zurückstellt, liegt in der Natur des Menschen. Diskutiert man aber mit grds. Gleichgesinnten, ist Raum und Möglichkeit für Differenzierungen, Bedenken. Jedenfalls dann, wenn man nicht selbst fanatisch und engstirnig ist. Ich habe jenseits der Beurteilung der Rechtslage wie sie ist oder von den maßgeblichen Institutionen vermutlich als gegeben beurteilt werden wird/würde keine Generallösung für die hier angesprochenen Fragen. Ich bin grundsätzlich für freien Waffenbesitz und ich bin grundsätzlich für eine möglichst wehrfähige Bevölkerung, und zwar aus grundsätzlichen Erwägungen und Gründen (ebenso, wie ich bspw. auch meine, daß es allein meine Sache sein muß, ob ich mich im Auto anschnalle oder beim Moppedfahren Helm und "Schutzkleidung" oder beim Ski- oder Fahrradfahren einen Helm trage - allerdings muß ich auch die Konsequenzen tragen, ohne daß dabei aber ein möglicher Schädiger entlastet werden würde). Ich bin aber nicht fanatisiert und engstirnig genug um nicht zu erkennen, daß diese Freiheiten auch nicht unerhebliche Risiken bergen, die in irgendeiner Weise in den Griff bekommen werden müssen. Wer dies nicht begreifen kann - sorry. Der unterscheidet sich von den fanatischen Waffengegnern nur dadurch, daß er zufälligweise LWB ist.
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