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Anzeige wegen sichtbarem Führen einer Gaspistole
MarkF antwortete auf funkykupplung's Thema in Waffenrecht
Wir reden hier zwar über andere Siutationen, aber egal: Na und? Soll ich von solchen Selbstbehauptungs- und Verteidigungsmaßnahmen absehen, weil davon möglicherweise nur andere "profitieren" können? Und da ich ich natürlich dann, sollte ich selbst im Glashaus sitzen, taktisch dementsprechend vorgehen werde, wirst Du mir sicherlich zubilligen. Aber was soll diese Diskussion? Der eine steckt ein, der andere "schlägt" zurück. Keiner braucht sich zu rechtfertigen und jeder so, wie es seiner Art entspricht. Und auch wenn ich zu optimistische Vorstellungen von der Qualifikation der Polizisten haben sollte: Zu Unrecht etwas sicherzustellen, weil sie die entsprechenden einschlägigen Gesetze nicht kennen - und wir reden hier nicht über wirklich komplizierte Rechtsfragen, zu deren Verständnis man qualifizierter Jurist sein muß, sondern über Basics -, ist allein deren Problem und Verantwortung, nicht meine. Ich muß für Fehler einstehen, die mir aus Unkenntnis unterlaufen, und das werde ich daher bei der Polizei erst recht nicht tolerieren, wenn sie auf meine Hinweise zur Rechtslage besserwisserisch und ignorant reagieren sollten. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Ich sagte: "Besagte VGen ...". Was nicht bedeutet, daß deren Urteile richtig seien. Ich BIN ja der Meinung, daß ein parallel bestehendes "anderes" Bedürfnis z.B. das Führen im Rahmen des Transports rechtfertigen kann. Aber es bleibt das Problem, daß es eben keine "Leihe" an sich selbst ist (und gibt) und somit keine Art von papierener (Schein-)"Legitimation" wie der allseits beliebte "Leihschein", der rein faktisch - seine rechtliche Bedeutung lassen wir mal völlig unbeachtet - eine Kontrollsituation entschärfen kann. D.h. man muß dem Kontrolleur klar machen können, daß man eben auch noch ein anderes Bedürfnis besitzt als das, auf dessen Grundlage die Waffe eingetragen wurde, und daß dieses Bedürfnis eben auch "gilt", wenn es nicht irgendwie "amtlich" attestiert wird. Und bei HA kommt dann eben der Umstand hinzu, daß es nicht wie bei Sportschützen die gelbe WBK und bei Jägern der Jagdschein ein allgemeines, generelles Bedürfnis "belegt". HA für Sportschützen erfordern halt die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses im Einzelfall. Ob man für den Transport über die Floskel des "im Zusammenhang damit" in § 12 (1) bzw. (3) weiterkommt kann man schon mit einem ? versehen, denn Voraussetzung ist ein Bedürfnis und dies muß der Sportschütze, wenn er einen HA haben will, eben der Behörde glaubhaft machen. Ich weiß natürlich auch, daß rein faktisch der am Erwerb eines HA Interessierte mit entsprechendem "Leihschein" zum Stand dackelt und daß rein faktisch dm Kontrolleur so ein Papier ausreicht. Ohne so ein Papier muß der Kontrolleur fängt der Kontrolleur aber zwangsweise an zu grübeln und je nach dem, was er weiß oder nicht weiß oder glaubt zu wissen kann er der Auffassung sein, daß eben z.B. der Sammler nicht seinen auf rot eingetragenen HA als Sportschütze zum Stand bringen und der Jäger nicht damit (trotz 2er Mag) jagen darf. Immerhin entspricht das ja auch der Meinung zweier VGe. Natürlich macht diese Rechtsmeinung nicht vor dem Ausleihen an andere halt, die Formulierung in § 12 (1) und (3) ist insofern gleich. Aber so ein "Leihschein", gar in Verbindung mit Copien der fremden WBKen, läßt bei Kontrollen psychologisch solche Fragen nicht aufkommen (es sei denn natürlich, der Kontrolleur ist darauf bereits "geeicht"), anders eben, wenn man ohne so ein Papier seine Waffen zu einem formal und hinsichtlich der Eintragung bedürfnisfremden Zweck transportiert. Ich höre im Verein wiederholt Geschichten von Kollegen, die mit ihren Sammlerwaffen auf Wettkämpfen Probleme haben, weil übergenaue Funktionäre mit Blockwartmentalität dies als nicht zuässig ansehen, "Leihscheine" von Dritten aber akzeptieren (bei meiner eher zurückhaltenden Wettkampfteilnahme wollte noch niemals jemand eine WBK sehen, aber dann kann natürlich auch andere Gründe haben). Natürlich sind die Kerle ignorant, aber warum man solche Probs bekommt ist ja ohne Bedeutung, man kann dagegen ohnenhin ad hoc nicht angehen. Daher meine Empfehlung, unbedingt einen dies formal legitimierenden Zusatzeintrag oder ein Zusatzpapier (ich hatte mal beim Import von miltärisch aussehenden LG aus den USA das Problem, daß der Zoll die partout nicht ins Land lassen wollte, und der Mann war nicht zu überzeugen, daß es den Anscheinsparaprafen nicht mehr gibt - ein entsprechender rein deklaratorischer und natürlich ohne Rechtsgrundlage herausgebene Schrieb der kooperativen WaffBehörde hat geholfen, künftig dieses Prob zu vermeiden) zu erlangen, völlig egal, ob man das ohnehin nur als deklaratorisch ansieht oder es dafür keine "Rechtsgrundlage" gibt. Rein faktisch wirkt es, solche Probs zu umgehen. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Och Mann, nö, bitte nicht auf dieses Niveau herunter, das provoziert nur böse Worte. Oder bist Du noch im Halbschlaf? Schau mal in §§ 2, 4, 8, 10 WaffG. Besitz ist Umgang und bedarf der Erlaubnis, diese wiederum grds. ein Bedürfnis. Alles klar? Was meinst Du, warum die Behörden, wenn die Meinung des BVerwG "bleiben" sollten, die entsprechenden Einträge auf den WBK der Jäger widerrufen/zurücknehmen werden? Da bin ich Deiner Meinung. Auch wenn ein, zwei VGen das anders bewertet haben. Zu Unrecht, natürlich. Aber wenn Dir Dein Bedürfnis abhanden gekommen ist, etwa weil man Dich aus dem Verein geworfen hat und Du daher kein Sportschütze mehr bist, dann hast Du auch kein Bedürfnis und damit keine Berechtigung mehr für eine Besitzberechtigung und wann wird Dir in letzter Konsequenz die WBK wegnehmen. Es wird beim Führen in der Form des Transportierens nicht evtl. sondern unbedingt relevant, weil dies immer unter dem Vorbehalt steht, daß dies nur im Rahmen des Bedürfnisses bzw. in einem damit zusammenhängenden Zweck erfolgen darf. Besonders deutlich wird dies, wenn man mit nur auf rot eingetragenen "Sammlerwaffen" sportlich schießen möchte. Die besondere Problematik dabei ist bzw. kann sein, daß die Waffen gerade kein entsprechendes Etikett tragen und Diskussionen, wie wir sie hier führen, vor Ort bei einer Kontrolle nicht möglich sind. Schon der Transfer, daß der Besitz einer gelben WBK die Sportschützeneigenschaft und damit das grundsätzliche Sportschützenbedürfnis beweist und man damit jedenfalls bei nur auf rot eingetragenen Repetierern vom Haken sein sollte, wird vermutlich vor Ort nicht zu leisten sein - nicht geachtet der wie angesprochen auch von VGen vertretenen Meinung, daß es auf das Bedürfnis, das zu dem WBK-Eintrag geführt hat bzw. diesem zugrundeliegt, ankomme. Meinst Du mit "obsolet" "obsolet" oder "unsinnig"? Was der Jäger mit seinen "Jagdwaffen", die ja auf grün eingetragen sind, darf, brauchen wir hier nicht zu diskutieren. Aber wenn Du bei einem "Waffentransport" in eine Kontrolle geraten solltest - und nur für diesen Fall stellen sich die Fragen - und Du bist mit einer "Sammlerwaffe" auf dem Weg zum Schießstand, dann kann die Frage "Auf Grundlage welchem Bedürfnisses" relevant werden. Und ob Du etwa "auf der Jagd" mit einem auf gelb eingetragenen Repetierer kritischen Fragen eines dort auftauchenden Kontrolleurs ohne weiteres standhalten könntest .... Besagte VGen würde natürlich urteilen, daß Du mit einer (nur) auf gelb eingetragenen Waffe nicht jagen dürftest ... -
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MarkF antwortete auf funkykupplung's Thema in Waffenrecht
Den Unterschied zwischen tun und dürfen ist Dir aber bewußt. Mir ist schon klar, daß häufig die Befugnisse überschritten werden. Wie nach meinem Verständnis auch in jenem Fall. Es wäre sicherlich unklug, in einem solchen Fall Widerstand zu leisten, zumal es völlig aussichtslos wäre. Aber danach würde ich alles unternehmen, um den Verantwortlichen einen Denkzettel zu verpassen und sie es sich künftig zweimal überlegen, routinemäßig oder "einfach so" sicherzustellen anstatt selbst zu denken. Dazu gehört, mit Nachdruck gegen die Sicherstellung zu argumentieren, bis sie die Nase voll haben und mich mit einpacken. DAS läßt sich nicht mehr so einfach wegbegateliisieren. Ich habe wirklich nichts gegen unsere Polizei. Im Gegenteil. Aber es gibt Grenzen. -
Nicht zu reden von den teilweise sehr gravierenden waffenbezogenen Beschränkungen, die man durch sein Ehegespons möglicher hinnehmen muß . "Mir kommen keine Waffen ins Haus!" "Entweder ich oder Deine Waffen!" "So etwas Häßliches kommt mir nicht an die Wand - was sollen unsere Besucher denken!" Ich habe insofern Glück, daß ich nur Gemeinschaftsräume nicht dekorieren darf - Büro und Billardraum untersteht meiner jurisdiktion.
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Tja. Ich weiß nicht, ob sich die (Be)Nuztung des SD möglicherweise nicht auf die Benutzung der Waffe zur Jagd beschränkt. Aber wenn man wirklich auf den "Charakter" der Waffe abstellen möchte, dann wird maßgeblich das Bedürfnis sein, mit dem konkret besessen bzw. zum Schießen transportiert bzw. "wie" geschossen wird. Mit SD bin ich nicht vertraut. Ist das Schießen mit SD - vom Knall abgesehen - anders als das Schieße ohne, dann erscheint mir auch jagdliches Übungsschießen mit SD zulässig zu sein. Aber wenn man davon ausgehen möchte, daß bestimmte HA von der Jagd ausgeschlossen sind (siehe oben), dann sind sie natürlich keine Jagdwaffen mehr. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Ja. 2/6 spielt dabei keine Rolle. Wenn der Jäger im richtigen Verband ist, dann kann er entsprechende Bedürfnisbescheinigungen beantragen - bis 3 HA ist das ja kein Problem. Am Eintrag in die WBK würde sich ironischerweise nichts ändern. Nur ist eben in der Akte dokumentiert, daß mit Sportschützenbedürfnis besessen wird. Bei jagdlicher Benutzung wäre aber das Problem der Rspr. des BVerwG. Im Beispiel des Sammlers würde/kann eben ein doppelter Eintrag auf grün oder eben ein Vermerk in der roten WBK erfolgen, daß mit dieser und jener Waffe auch sportlich geschossen bzw. diese auch zum sportlichen Schießen genutzt werden darf. Das wäre bei einer ja bereits auf grün eingetragenen Jagdwaffe nicht möglich, wenn der vorhandene Eintrag keinen Rückschluß auf das zugrundeliegende Bedürfnis enthält. Pragmatisch gesehen ist das aber in Hinblick auf Kontrollen nicht weiter schädlich. Mit gelber WBK gilt man als Sportschütze und wenn ein Sportschütze eine grüne WBK hat, dann wird man bei Kontrollen jeden regulär erscheinenden grünen Eintrag als Sportschützeneintrag verstehen. Ich sehe ein größere Gefahr eher bei den lieben Sportschützenkollegen, den übergenauen und besonders sportlichen Typen, die militärähnliches verabscheuen aber auch Halbautomaten nicht mögen. Besser wäre natürlich, man könnte ein Sportschützenbedürfnis bei bereits besessenen HA auch anderweitig begründen. Das wäre aber bei Jägern, wenn man die Unzulässigkeit dieser HA zur Jagd akzeptieren möchte und/oder eben deswegen die Erlaubnis zurückgenommem/widerrufen werden sollte, nicht einschlägig, weil eben die Besitzerlaubnis nicht mehr besteht. Bei Sammlern ist das anders. Und wie knight richtig geschrieben hat ist es absurd, mit einem Leihschein faktisch (!) problemlos den gleichen HA, den man als Sammler bereits besitzt, zum Stand bringen zu können, bei Mitnahme seiner eigenen Waffe aber das Problem hätte, sich etwa bei einer Kontrolle (oder auch bei den mißtrauischen Kollegen bei Betreten der Lokalität) mangels Entleihbeleg nicht faktisch ausreichend legitimieren zu können sondern das Transportbedürfnis begründen zu müssen. Ich bin nicht sehr optimistisch, ob es gelingen würde, in der Situation oder die Kollegen wie oben skizziert von dem eigenen Bedürfnis überzeugen zu können. -
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MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Nein, die richtige Frage ist: Darf er sie zum Schießstand bringen? Erinnere Dich: Schießen auf dem Stand darf grds. (jetzt bitte keine Sonderlocken aufzählen, es geht ums Prinzp) jeder mit allem, wenn er Stand es zuläßt. Transportieren darfst Du nur im Rahmen Deines Bedürfnisses. Deswegen ist es nicht zu beanstanden, wenn Du an jemanden mit "nachgewiesenem" Bedürfnis ausleihst, der zum Stand bringt und Dir dort überläßt. Das Problem ist, wie man dies "im Rahmen des Bedürfnisses" versehen muß bzw. darf bzw. will. Bei z.B Repetierern ist es klar: Wenn man die gelbe WBK hat und die Waffe zum sportlichen Schießen grds. zugelassen ist, dann hat man auch ein grds. Sportschützenbedürfnis für z.B. diese Waffe. D.h. wenn man einen Repetierer nur auf Jagdschein-WBK hat und nicht auf gelb eingetragen, dann darf man diese auch zum Zweck des sportlichen Schießens zum Stand bringen. Was natürlich nicht bedeutet, daß man bei eine evtl. Kontrolle oder auf dem Stand oder gar bei Wetkämpfen mit besonders peniblen, unangenehmen, uneinsichtigen oder sonstwie .... Leuten nicht Probleme bekommen kann. Aber wie ist es bei HA? Woraus ergibt sich meein Sportschützenbedürfnis? Muß ich in einem Verband sein, in dem es generell HA-Disziplinen gibt? Brauche ich eine grüne WBK mit wenigstens einem HA-Eintrag? Oder gar einer Disziplin, für die dieser HA auch passen würde? Oder genügt es, überhaupt in einem anderen Verband außer DSB zu sein? Oder genügt DSB in einem Bundesland, in dem die B-Liste HA-Disziplinen hat? Ausleihen an sich selbst geht nicht wegen des Erfordernisses der Besitzüberlassung. Dies wäre nur möglich, wenn man z.B. zwischen Besitzen als Sportschütze und Besitzen als Jäger oder Sammler unterscheiden könnte. Da aber der Besitz im Waffenrecht im Gegensatz zum Zivilrecht auf die tatsächlichen Herrschaftsverhältnisse abstellt sind solche Fiktionen m.E. nicht möglich. Man kann nicht ausschließen, daß manche Leute ein Überlassungsverhältnis im Rahmen des § 12 als Voraussetzung für einen Gebrauch auf dem Stand, beim wettkampf ansehen. Ich halte es für falsch, weil ja Schießen und damit auch Besitzen auf dem Stand frei ist und somit nur der Transport dorthin in Frage steht. Beides aber - Transport der eigenen Waffe wie Ausleihen - setzt ein entsprechendes eigenes Bedürfnis voraus. Du sagst es. ;-) -
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MarkF antwortete auf funkykupplung's Thema in Waffenrecht
Ja, wenn vor Ort die Legalität der Plempe unklar ist. Wenn! Mein Eindruck von dem Polizeibericht war aber, daß die Jungs vom GSG9 oder MEK oder wer auch immer den Großeinsatz durchgeführt hat, vor Ort sehr wohl erkannt haben, daß es nur eine Paintball war. Und offenbar mit FiF. Und, sorry, bei allem Gerelativierere: Das sind keine Schwachmaten sondern Polizisten, die an der Waffe ausgebildet sind und regelmäßig trainieren. Die lernen, da es Paintball gibt und daß grds. alles Luftdrucktgedönse das FiF haben muß und mit FiF legal ist. Die können zumindest dann, wenn sie ein handelsübliches LG-Teil und auch Paintball-Tel in die Hand nehmen, sofort erkennen, da es eben keine erlaubnispflichtige Schußwaffe ist. Allenfalls bei alt aussehenden Luftdruckgedöns ohne FiF können sie vor Ort nicht die Legalität erkennen. Und die dürfen auch nicht ein FiF-versehenes Gerät sicherstellen und mitnehmen, weil theioretisch die Möglichkeit besteht, da das Teil in Wahrheit mehr als 7,5J hat. -
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MarkF antwortete auf funkykupplung's Thema in Waffenrecht
Nana. Das mit der DA mag stimmen, aber damit muß man sich nicht zufriedengeben. Man kann auch zum VG. Heute eine Paintball, morgen kassiert die Polizei etwas oder jemand anderen ein. Wegen nichts. Ohne Rechtfertigung. -
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MarkF antwortete auf funkykupplung's Thema in Waffenrecht
Gefahrenabwehr? Wegen eines angeblichen Spielzeugs? Oder von mir aus Paintball - und mit Sicherheit mit FiF, sonst würde etwas von illegaler Schußwaffe gefaselt werden, ist ja vom PoPrä und nicht der BILD. -
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MarkF antwortete auf funkykupplung's Thema in Waffenrecht
Nicht zu fassen. Aber anscheinen findet auch das PoPrä, daß das ganze Gedöns und vor allem die Sicherstellung richtig und rechtmäßig gewesen sei. Oder gibt das Krefelder Ortsrecht da spezielle Befugnisse? -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Mann, Mann, ist Erziehung und Benehmen wirklich so schwer? Würde mich doch wirklich mal interessieren, ob Du Dir vis-a-vis auch solche Sprüche erlauben würdest. -
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MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Vielleicht kam es nicht eindeutig zum Ausdruck. Aber es geht nicht nur darum, für sich selbst definitive Rechtssicherheit zu gewinnen, denn auch wenn wir alle der Meinung sind, daß bis zum Widerruf/Rücknahme des WBK-Eintrags dieser eben besteht und dementsprechend berechtigt, möchte ich nicht ausschließen, daß im Falle eines entsprechenden Verfahrens ein richter dies anders sieht. Ob ich persönlich dieses Risiko eingehen würde steht nicht zur Debatte. Als Profi bin ich verpflichtet, immer den Weg des ex post (!) erkennbar geringsten Risikos zu gehen, weswegen mein entsprechender Rat lauten würde, deine dementsprechende Erklärung der Behörde anzufordern und ggfs. gerichtlich darüber befinden zu lassen. Es ging auch darum, etwas Bewegung in die Sache zu bringen und zu demonstrieren, daß "die Jäger" keineswegs mit dieser Rspr. und deren Befolgen durch die Behörden einverstanden sind. Ich kann mir gut vorstellen, daß "Füßestillhalten" sowohl bei Politikern als auch Behörden und damit letztlich auch Gerichten entsprechend bewertet werden wird. Insofern stelle ich mich dem Vorwurf, Jäger zum Prozessieren anzustacheln. -
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MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Die Frage wurde bereits in einem anderen Fred beantwortet. An sich selbst ausleihen geht nicht. "Ausleihen" erfordert Besitzerwerb/Besitzwechsel, aber egal auf welcher Grundlage: Du besitzt bereits. Wenn in der WBK nicht ersichtlich ist, daß der HA als Jäger besessen wird (und Du außerdem eine gelbe WBK (dabei) hast, Dich also quasi als Sportschütz "ausweisen" kannst),hast Du faktisch bei einer evtl. Kontrolle nichts zu befürchten. Denn der Eintrag könnte ja auch aufgrund eines nachgewiesenen Sportschützenbedürfnisses erfolgt sein. Aber sollte dies überprüft werden ... Gedankenexperiment: Was machst Du, wenn Die Behörde die Eintragung als Jäger widerruft/zurücknimmt und Du dagegen nicht klagen möchtest? Du beziehst Dich auf Dein Sportschützenbedürfnis (falls anhand Verbandsdisziplinen begründbar). Die Behörde schaut in die Akte und sagt: Eintrag erfolgte aber nicht als Sportschütze, nicht aufgrund bescheinigten Sportschützenbedürfnisses. Folglich kann Eintrag allenfalls als Sportschütze bestehen bleiben, wenn JETZT ein entsprechendes Bedürfnis glaubhaft gemacht wird. Du bekommst aber nicht JETZT eine Bedürfnisbescheinigung. Usw. Daraus folgt: Ohne eine Bedürfnisbescheinigung in petto oder der Behördenakte _könnte_ daraus ein unschöner Fall werden.Natürlich ist die Wahrscheinlichkeit, in eine Kontrolle zu geraten, sehr gering. Und noch geringer das Risiko, daß der sich der Kontrolleur nicht mit der augenscheinlich einwandfreien WBK zufriedengibt. -
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MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Sch... Forensoftware. Bitte vorheriges post löschen. In Ansehung der großen Aufregung, die diese beiden Entscheidungen verursacht haben, finde ich es als sozusagen Außenstehender schon interessant, daß anscheinend alle Betroffenen die Füße stillhalten. Die Jäger scheinen sich daran zu halten, daß sie nach Meinung der Behörden mit ihren HA nicht mehr auf die Pirsch gehen bzw. überhaupt benutzen dürfen, und diejenigen Jäger, denen die Eintragung des HA verweigert wird, nehmen dies hin. Sicher, wäre eine gesetzliche Lösung eine Sache weniger Wochen und mit einer Wahrscheinlichkeit im Sinne der Jäger zu erwarten gewesen, dann wäre dieses vorübergehende Stillhalten sinnvoll gewesen. Warum Streit und Prozesse beginnen, wenn es sich ohnehin in Kürze friedlich klärt und löst. Aber anscheinend ist dies jedenfalls hinsichtlich des zeitlichen Schiene nicht der Fall. In Ansehung besagter Aufregung war für mich eine ausgemachte Sache, daß nunmehr hunderte wenn nicht tausende Prozesse begonnen werden auf Eintragung der neu erworbenen HA bzw. auf Feststellung, daß die HA weiterhin wie bisher jagdlich benutzt werden (bzw. auf Erlaß entsprechender einstweiliger Anordnungen). Wenn aber alle Ruhe geben und keine davon betroffenen HA mehr jagdlich benutzt werden, dann würde auch ich als Gesetzgeber (oder, falls in Jahren doch ein Abenteurer einen entsprechenden Prozeß führen sollte, als Richter) sagen: Offenbar waren die Entscheidungen des BVerwG "jagdgemäß" und richtig. Das zustimmende Befolgen und Beachten durch die Betroffenen trotz der Möglichkeit, sich selbst durch individuellen Rechtsschutz die Sicherheit verschaffen zu können, ungestraft auch weiter wie bisher gehabt verfahren zu können, und der Verzicht auf die Nutzung dieser Möglichkeit, beweist es. -
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MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
alles schön und gut und auch die weiter angesprochen Themen und Dinge, aber wenn jetzt jeder Sportschütze, der wie derzeit noch zu erwarten seinen HA durchbekommt, dies freudestrahlend hier postet, dann .... und wirklich informativ ist dann nun wirklich nicht. Eher der benannte Sack Reis .... -
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MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Es hat ja auch niemand behauptet, daß man uns Sportschützen jetzt gleich die HA wegnehmen würde. Daher ist es keiner Meldung wert, wenn in dem Bereich nichts derartiges geschieht, sondern nur, wenn eine Behörde auf diese Idee kommen sollte. -
Ich mag mich irren, aber mein Eindruck ist, daß er nicht Schweizer sondern Deutscher ist, der (leider?) keine andere Wahl hat ...
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ich konstruiere überhaupt nichts. Wir diskutieren hier die Möglichkeiten und rechtlichen Voraussetzungen und Konsequenzen. Ich wiederhole und erkläre das jetzt nicht, das steht alles oben geschrieben. Mit der Anfrage beim Bundesverwaltungsamt sind wir einer Meinung. Er sollte das tun. Und was Dein Bauchgefühl angeht: Die von Dir skizzierte "Lösung" wäre ein sehr "kulantes" Vorgehen, für das Du aber keinerlei rechtliche Begründung nennen und das Du demzufolge auch nicht beanspruchen kannst. Noch mal: Wir reden nicht über das, was Behörden contra legem tun können und wogegen sich niemand, weil begünstigend, zur Wehr setzt. Wir diskutieren über das, was man beanspruchen kann. Alles andere hat keinen Sinn, denn Geschenke nehmen wir alle entgegen, ohne sie aber beanspruchen zu können. Es nimmt Dir niemand übel, wenn Du das juristische Klein-Klein nicht nachvollziehen kannst. Aber begegne dem bitte nicht mit "Bauchgefühl" und Wunschkonzert, o.k.?
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Überlassung an sich selbst als waffenrechtlicher relevanter Vorgang geht im Bereich des WaffG nicht - völlig richtig. Hatte ich an anderer Stelle ja auch kurz erläutert: Tatsächliche Gewalt/Herrschaft über etwas ist eben etwas Tatsächliches und keine rechtliche Fiktion (im Gegensatz zu vielen Arten des zivilrechtlichen Besitzes). Aber "Umzug mit Waffen" sagt für sich nichts aus. Wie soll das konkret/tatsächlich erfolgen? Bislang stand noch nicht zur Diskussion, daß der Mann mit Begründung seines Wohnsitzes in D seine Waffen mitnimmt. Was auch problematisch wäre, weil er in dem Moment eben noch kein deutscher Sportschütze ist, also daraus kein Recht zum Besitz ableiten bzw. keine entsprechende Besitzerlaubnis erhalten kann. In dem von mir beschrieben Fall - erst Wohnsitzbegründung, dann Sportschütze werden, dann Waffen nachkommen lassen - hatte er bislang keinen innderdeutschen, dem WaffG unterliegenden Besitz und erhält ihn erst, wenn er die Waffen über die Grenze bringt bzw. dies durch Dritte erfolgt und sie ihm ausgehändigt werden. Und zwar völlig egal, wer sie bis dahin im Ausland tatsächlich besessen hat. Denn im Auslang gilt das deutsche WaffR hat, also hatte er im Ausland nach deutschem Waffenrecht keinen Besitz. Ich hatte dafür bereits das Beispiel des Imports einer Waffe aus Belgien angeführt - Belgien deswegen, weil Du dort als ausländischer Importeur die Waffen ohne weitere Erlaubnis abholen darfst. Du übernimmst die Waffen dort vom Verkäufer, fährts damit 300km bis zur Grenze und besitzt - rein tatsächlich und auch nach belgischem (Waffen)Recht die Waffen während dieser Zeit. Eine deutschrechtliche Beurteilung geht nicht, weil das WaffG dort nicht gilt. Erstmals bei Betreten des deutschen Staatsgebiets nach der Grenze greift das deutsche WaffG und somit ent- und besteht dort erstmals waffenrechtlicher Besitz an der Waffe. Somit erwirbst Du waffenrechtlich erstmals und in diesem Moment. Als Überlasser nach deutschem Recht gilt gleichwohl nicht Du (was deutschrechtlich ja auch nicht möglich wäre) sondern der belgische Verkäufer. Wie anders wollte Du dies lösen/beurteilen? Du willst darauf hinaus, daß dem Mann bereits vor Begründung des Wohnsitzes hier eine WBK erteilt wird? Letztlich geht es hier doch nur darum, ob er alle seine 100 Waffen dann, wenn es soweit ist, auf einen Schlag erhält oder ob das Erwerbsstreckungsgebot greift. Hierbei ist nunmal das maßgebliche Tatbestandsmerkmal der"Erwerb" im Sinne des deutschen WaffG, was bedeutet: Eben hatte er noch keine, jetzt hat er viele Waffen. Und dabei geht es nicht um Fragen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit, denn das betrifft auch den, der schon seit 20 Jahren 100 Waffen beanstandungslos hat und nun plötzlich 50 weitere auf einen Schlag erwerben möchte. Als Sportschütze grundsätzlich nicht möglich. Daher spielt es hier auch keine Rolle, daß der Mann (überdies im Ausland ;-)) seit 20 Jahren diese 50 Waffen besessen hgt. Gerade im Gegenteil. Wenn schon derjenige, der inländisch seit 20 Jahren viele Waffen besitzt, für weiteren Erwerb dem Erwerbsstreckungsgebot unterliegt, dann doch - nach Sinn und Zweck der Regelung - erst recht derjenige, für den das nur im Auslang gilt und der "insofern" für das deutsche Waffenrecht ein unbeschriebenes Blatt ist. Natürlich kann die Behörde gleichwohl eine Ausnahme zulassen und dagegen wird ja auch niemand klagen. Aber alle unsere Überlegungen und Beurteilungen haben ja als Hintergrund den ggfs. klageweisen durchsetzbaren Anspruch. Und ich wüßte wirklich nicht, wie man den Anspruch auf eine Ausnahme hier begründen sollte, wenn tatsächlich ein Erwerbsvorgang als Sportschütze stattfindet bzw. stattfinden würde. Und daher ist wirklich zu fragen und genau zu prüfen, wie der Umzug hinsichtlich der Waffen tatsächlich erfolgen soll, muß und/oder kann. Ich sehe keinen Weg, wie er die Waffen legal nach D (ver)bringen und dort solange legal besitzen kann, bis er als Sportschütze nebst Bedürfnis anerkannt ist. Denn dies wäre die einzige Möglichkeit, wie dann kein en bloc Erwerb als Sportschütze erfolgt, weil er eben schon vorher deutschrechtlich als Nicht-Sportschütze legal besessen hat und somit ein weiterer tatsächlicher "Erwerb" ausscheidet.
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Das war aber nicht der Sachverhalt. Beispiel: Du kaufst um Ausland eine Waffe, z.B. Belgien. Dort darfst Du als ausländischer Importeur die Waffe selbst abholen und bis zur/über die Grenze bringen. Also: In D hast Du eine entsprechende Erwerbserlaubnis, z.B. gelbe WBK oder grün mit Voreintrag für diese Waffe. Auf Grundlage dieser Erwerbserlaubnis erhältst Du von der Behörde eine Importerlaubnis. Damit beantragt der Verkäufer die Exportgenehmigung. Du fährst nach Be erhältst die Waffe nebst Kopie der Exporterlaubnis und dem Original Deiner Importerlaubnis. Damit bzw. zugleich erhältst Du auch nach belgischen Recht Eigentum an der Waffe, was waffenrechtlich aber nie interessiert. Damit fährst Du durch Be zurück nach D. Was bis zu Überschreiten der Grenze mit Besitz und Sachhherschhaft der Fall ist interessiert nach deutschem Recht nicht, denn in Be gilt nur belgisches Recht. Mit Überschreiten der Grenze ist es aber anders: Plötzlich gilt deutsches Recht und plötzlich hast Du waffenrechtlichen Besitz an der Waffe. Du erwirbst diese Waffe im waffenrechtlichen Sinn, also nach deutschem Waffenrecht, im Moment des Betretens deutschen Bodens, und zwar berechtigt als Sportschütze (die Importerlaubnis gibt Dir kein Erwerbs- und Besitzrecht sondern lediglich das Recht zur Einfuhr, ist also sozusagen im Moment des grenzübertritts schon obsolet - wenn Du danach in eine Polizeikontrolle geräst, dann zählt allein Deine reguläre Berechtigung nach dem WaffG und die Importerlaubnis ist lediglich noch insofern relevant, als Du der Polizei nachweisen kannst, daß Du nicht jenseits Deines Bedürfnisses etwa um ein Massaker zu verüben mit der Waffe durch die Gegend fährst sondern im Rahmen Deines Bedürfnisses, nämlich der Vollendung des Imports). Und natürlich greift hierbei das Erwerbsstreckungsgebot ein. Zu unserem Fall: Du redest von "Verbringen". Welchen Sachverhalt meinst Du damit: Der ausländisch Berechtigte reist mit der Waffe und entsprechender Verbringungserlaubnis nach D ein? Und dann? Diese setzt voraus, daß er ausländisch berechtigt ist. Wie soll er sie in diesem Fall - Sportschütze - hier in D plötzlich als deutscher Sportschütze besitzen? Das wäre nur möglich, wenn im Inland wohnt und Sportschütze geworden ist. Aber als Inländer hat er keine Schweizer Besitzberechtigung mehr. Schon sobald er umzieht - und dann ist er hier noch kein Sportschütze - verliert er seine Schweizer Berechtigung und kann somit nicht mehr auf deren Grundlage die Waffe legal nach D verbringen. Deine Beurteilung wäre zutreffend, wenn er die Waffe auf Grundlager der ausländischen Berechtigung legal nach D bringt, hierfür eine entsprechende Erlaubnis besitzt und dann dadurch deutschrechtlich - aber eben nicht als deutscher Sportschütze sondern letztlich qua ausländischer Berechtigung - die Waffe besitzt. Wenn er sie dann sozusagen nahtlos als deutscher Sportschütze besitzt, also warum und wie auch immer ihm eine entsprechende WBK ausgestellt wird und er auch aufgrund dieser, eines Eintrags oder im Rahmen eines sich daraus ergebenden Bedürfnisses besitzen darf, dann hätten wir in der Tat den Fall, daß kein Besitzerwerb "als" Sportschütze mehr erfolgt, weil er eben schon zuvor in D legal aber nicht als Sportschütze besessen hat. Besitz beschreibt jedenfalls im Waffenrecht ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis, das bezogen auf eine Person eben entweder besteht oder nicht besteht, nicht aber künstlich in "Sportschützenbesitz" oder z.B "Sammlerbesitz" aufgespilttet werden könnte (mit der Folge, daß man eine selbst "als" Sammler besessene Waffe sich selbst "als" Sportschütze überläßt - Überlassung und Erwerb setzt Änderung des waffenrechtlichen Besitzes voraus und der erfolgt in diesem Fall eben nicht, weil der besitz, die tatsächliche Sachherrschaft, in der betreffenden Person unverändert bleibt).
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Interessanter Gedanke. Erwerb von Erbwaffen nach § 10 nur für inländisch legal besessene Waffen. Halte ich aber ad hoc für unzutreffend. Grund: § 10 gibt ein Recht zum Erwerb und Besitz. Der (waffenrechtliche) Erwerb tritt keineswegs immer mit dem Erbfall ein. Schon nicht zwingend beim Erben und beim Nachlaßnehmer schon mal gar nicht. Daher würde z.B. der Nachlaßnehmer eines ausländischen Erblassers nach § 10 ein inländisches Recht zum Erwerb und Besitz erhalten, aufgrund dessen ihm die Behörde eine entsprechende Importerlaubnis zu erteilen hat. Naja, und dann gibt es ja noch das GG ...
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Tja. An dem Erwerbstatbestand läßt sich nicht rütteln. Und warum soll ausgerechnet der Hinzuziehende gegenüber den schon seit Jahr und Tag die sportschießenden Sportschützen privilegiert werden? Hier geht es ja nicht um Zuverlässigkeit o.ä. - das erwerbsstreckungsgebot betrifft auch den Sportschützen, der bereits 50 Waffen (oder 200 als Sammler) besitzt.
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Wir können uns viele Dinge überlegen und die eine oder andere Lösung könnte sich vielleicht sogar in einem jahrelangen Prozeß durchsetzen lassen (wenn der Betreffende vermögend und bereit ist, dies angemessen zu honorieren darf er sich hierzu gerne an mich wenden ;-)). Der Weg des geringsten Widerstands wäre aber m.E. bei der für ihn dann zuständigen Waffenbehörde vertrauensvoll vorstellig zu werden, das Problem zu schildern und zu fragen, welche Vorgehensweise und Lösung das Amt präferieren würde. Sicherlich haben die das Problem nicht zum ersten Mal. Und er soll bei seiner kantonalen Waffenbehörde und der FedPol, die für Exportgenehmigungen zuständig ist, in gleicher Weise nachfragen. Wenn sich danach keine für ihn zufriedenstellende Lösung ergibt ist immer noch Zeit, den juristischen Holzhammer auszupacken. Aber wenn man nicht den Weg über das Bundesverwaltungsamt gehen möchte, was m.E der sinnvollste Weg wäre und eher noch den en-bloc-Erwerb aller zulässigen Waffen erlauben würde - auch hier würde ich zunächst dort anrufen, den zuständigen SB ermitteln und ihm dann ggfs email das Problem schildern und nach einer Lösung fragen - dann bleibt nur, entweder jetzt selbst zu einem deutschen dealer zu exportieren und von diesem dann zu erwerben, wenn die Voraussetzungen vorliegen, und dies evtl. mit einem deal mit der Waffenbehörde wg. der Erwerbsstreckung und dem Verband wg. der evtl. erforderlichen Bedürfnisbescheinigungen zu flankieren, oder in der Schweiz an einen dealer zu überlassen und dann später zu importieren. Interessant wäre die Variante, in der Schweiz bei einem Berechtigten nur verwahren zu lassen, ohne daß dieser auf sich eintragen lassen muß (also wie hier mit § 12) und dann später von sich an sich zu exportieren. Keine Ahnung, ob das (Verwahrenlassen) in der Schweiz möglich ist und was in der Schweiz die waffenrechtliche Folge des Wegzugs ist. Eine etwas makabre letzte Lösung wäre, sich in der Schweiz einen demnächst Ablebenden zu suchen, der bereit und in der Lage ist, die Waffen noch zu übernehmen (vielleicht gegen eine Bonuszahlung an die Hinterbliebenen), und sich von diesem als Erben bzw. Vermächtnisnehmer hinsichtlich der Waffen einsetzen zu lassen. Dieser Besitzerwerb fällt nicht unter die Erwerbsstreckung und als Sportschütze hat man entsprechende Bedürfnisse, wie in § 10 Abs.3 geregelt