-
Gesamte Inhalte
1.901 -
Benutzer seit
-
Letzter Besuch
Alle Inhalte von MarkF
-
Die erste Frage ist: Wie MUSS bzw. DARF er entscheiden? Die zweite Frage ist: Wie wird er nach aller Erfahrung und nicht rein paranoider Befürchtung entscheiden? Die dritte Frage ist: Wie MUSS bzw. DARF ein dagegen angerufenes VG entscheiden? Und die vierte Frage ist: Wie wird das Verfahren nach aller Erfahrung und nicht rein paranoider Befürchtung letzten Endes ausgehen?
-
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
MarkF antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Hatte Wichtigeres zu tun, daher erst jetzt: Natürlich KANN Dir ein Strick daraus gedreht werden. Zwar - sofern Du im eigenen befriedeten Besitztum geblieben bist - nicht wegen unzulässigen Führens, also nicht wegen eines spezifisch waffenrechtlichen Verstosses, aber wenn sich der Postmann bedroht fühlt oder die Nachbarn diese sehen und einen Amoklauf befürchten nach § 118 OWiG. Es gibt keine waffenrechtliche Vorschrift, die dies verbietet, aber wie schon mehrfach erläutert (und um dies zu verstehen muß man kein Jurist sein, also rede Dich nicht mit Fachfremdheit heraus ;-) ) kann ein waffenrechtlich zulässiges Verhalten nach anderen, allgemeinen Vorschriften sanktioniert sein. und werden. Und FALLS der Postmann sich bedroht fühlen oder die Nachbarn einen Amoklauf befürchten und die Polizei rufen sollten, bin auch ich der Meinung, daß man den § 118 OWiG bejahen und Dir Deine Zuverlässigkeit aberkennen wird. Insofern teile ich das Schwarzsehen der Gegenmeinung. Für richtig halte ich eine solche Entscheidung nicht, aber ich gebe mich über unsere Richter keinen Illusionen hin. Ich würde zwar gegenteilig entscheiden, aber ich habe auch ein anderes Vorverständnis und als "Waffennarr" keine Berührungsängste. Und was Dein abschließendes Lamento angeht: Eine Konstruktion, die einen sicheren Umgang erlaubt, ist technisch möglich. Es ist aber gerade nicht möglich, jedermann mit Deinem E-Technik-Wissen auszustatten. Und das läßt sich sich auch nicht so weit vereinfachen, denn die Materie ist nun einmal von Natur aus kompliziert. Jura selbst, also die Gesetze als solche, sind zwar "nur" menschengemacht, aber ihr Regelungsgegenstand ist beliebg komplex und je mehr man der Meinung ist, daß man die Entscheidung des konkreten Fall nicht der Gerrechtigkeits- und Richtigkeitsvorstellung des konkreten Entscheiders überlassen will, destso konplizierter und anspruchsvoller wird das Regekungspaket (was nicht bedeutet, daß es nicht auch schlechte, unsinnige, falsche, unnötig komplizierte Regelungen gibt). Und selbst wenn Du auf Gesetze verzichten möchtest wirst Du irgendwann bei einem System wie dem angelsächsigen case-law landen, was erfordert, daß Du nicht nur die Präzedenzfälle der letzten 1000 Jahre (denn auch ein Entscheider hat nach den ersten Monaten und Jahren keine rechte Lust mehr und will nur noch schnell und zügig den Schreibtisch leer räumen, möchte also das Rad nicht jede Woche neu erfinden müssen und daher sich am bereits Vorgedachten orientieren - Du möchtest ja in Deinem Studium auch nicht Physik, Elektronik und E-Technik neu erfinden) kennen sondern auch damit rechnen mußt, daß ein aktueller Fall nach Grundsätzen, die vor 1000 Jahren als richtig angesehen werden, entschieden wird. -
Ist doch ganz und gar OFFENKUNDIG NICHT einschlägig. Fünf - setzen.
-
Ja, bitte konkrete (Primär)Quellen in überprüfbarer Form nennen. Davon abgesehen: Wie bereits erwähnt sind Waffen auch Wertgegenstände, die einen mehr, die anderen weniger. Auch wenn ein legaler Weiterverkauf ausscheidet erscheint es mir märchenhaft, daß ein Einbrecher sie deswegen zurücklassen würde. ICH möchte nicht, daß mein Eigentum wegkommt, daher sichere ich sie so gut wie es geht. Versicherung ist dabei keine Option. Da es bei mir außer Waffen nicht viel gibt, was sich wirklich zu klauen lohnt - alle Elektronik ist eher alt bis älter und Schmuck .... naja - lohnt sich auch keine Hausratversicherung, die im Zweilfel nur kostet und nicht zahlt. Und da wir im Gegensatz zu anderen Dingen die Waffen ohnehin sichern müssen .... kann man es auch gleich richtig bzw. besser machdn. .
-
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
MarkF antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Sorry, aber Du läufst in die gleiche Falle. Du vermengst Regelverstoß mit der bauchgefühlsmäßigen (und grds. nicht völlig unberechtigten) Befürchtung, die Obrigkeit würde trotz des Fehlens einer Regelverletzung eine solche behaupten bzw. eine Verhaltensregel - man darf zuhause nicht mit der (geladenen) Waffe herumlaufen - auch trotz des Fehlens entsprechender Gesetze oder gar im Widerspruch zur objektiv feststellbaren Rechtslage behaupten. Unter diese Befürchtung fällt gerade nicht, wenn das für sich betrachtete waffenrechtlich nicht zu beanstandende Verhalten einen anderen Straf-/OWitatbestand erfüllt - sei es Nötigung (starker Tobak, weil objektiv mißbilligt), sei es § 118 OWiG (kann auch eine für sich legale Handlung betreffen, die lediglich aufgrund der Emotionen/Hirnlosigkeit der Umgebung - auch des Nachbarn - zum Regelverstoß in Form des § 118 wird): Dann ist die Regelverletzung erfolgt, wird sanktioniert und wird/kann zum Verlust der Zuverlässigkeit führen. Die Rechtslage ist: Es ist nicht verboten und stellt keinen waffenrechtlichen und wenn es der Nachbar/die Öffentlichkeit nicht mitbekommt (Posieren im Garten, vor dem offenen Fenster) auch sonst keinen Regelverstoß dar. Der Rat ist gleichwohl aufgrund der nicht unbegründeten Befürchtung, daß die Obrigkeit dennoch daraus einen Strick drehen will: Wenn man es tut sollte man es auch jenseits des § 118 OWiG nicht öffentlich kundtun/werden lassen. Zu Vorbeugemaßnahmen kann auch zählen, daß man etwa der zuständigen Polizeidienststelle mitteilt, daß man Sammler/Sportschütze ist, gelegentlich seine Schätze auspackt, streichelt, vorführt, bewundert (dafür ist eine Sammlung ja auch da) oder reinigt und daher allzu neugierige Nachbarn evtl. einen falschen Eindruck erlangen könnten. Damit kann man vermeiden, daß entsprechende Meldungen zu Einsätzen führen, die wiederum zu Bejahen des § 118 OWiG führen können. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
MarkF antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Keineswegs. Das Bedürfnis hat in gleicher Weise den Zweck, bei Wegfall des Bedürfnisses die Erlaubnis kassieren zu können, und die Zuverlässigkeit soll ebenso von vorneherein als unzuverlässig bewertete Gesellen am Erwerb einer Erlaubnis hindern. Tatsächlich zielt, wenn man auf diese Unterscheidung Wert legt, das Bedürfnis primär auf die Zahl, die Zuverlässigkeit auf die Sicherheit, wobei natürlich beides auch Reflexwirkung besitzt: Je geringer die Zahl der Berechtigten ist, bei denen ein Bedürfnis anerkannt wird, destso geringer ist die sich aus den trotz Zuverlässigkeit bestehenden Restrisken ergebende Gefährdung, und je höher die Anforderungen an die Zuverlässigkeit destso geringer die Zahl der Berechtigten. Verschärft man die Bedürfnisanforderung etwa so weit, daß man im Schnitt wöchentlich Schießen/Trainieren muß, und fordert jährliche Nachweise, kann man die Zahl der Berechtigten im Nachhinein deutlich verringern.: Am Anfang ist die Begeisterung groß, nicht selten läßt sie im Laufe der Zeit deutlich nach. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
MarkF antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Für mich ist ja eod, daher sage ich zum eigentlichen Thema nichts mehr. Aber anscheinend ist es ungemein schwer, zu begreifen, daher nochmal anders: Wir diskutieren hier und an anderer Stelle über juristische Fragen. Das sind also grundsätzlich fachlich-juristische Diskussionen, auch wenn sich (sogar mehrheitlich) Laien daran beteiligen. Dabei geht es - jedenfalls mir - nicht um persönliche Profilierung, was in einem Laienforum auch ziemlich dämlich wäre, nicht um "Rechthaben", sondern um Erkenntnisgewinn (auch wenn ich seit jeher nicht gänzlich unzutreffend in dem Ruf stehe, ungemein schwer zu überzeugen zu sein). Für solche juristisch-fachliche Diskussionen gibt es aber gewisse Regeln, Konventionen, ohne die diese Diskussionen keinen Sinn ergeben. Beispielsweise sind Argumente, Gründe auszutauschen und nicht nur unbegründete Meinungen rauszurotzen. Persönliche Erfahrungen, dies oder jenes so erlebt zu habe, sind auch keine (rechtlichen) Argumente für irgendwelche rechtliche Bewertung sondern allenfalls relevant, wenn es darum geht, wie dies oder jenes (möglicherweise, denn behaupten kann ja jeder viel) in der Praxis gehandhabt werden kann. Möchte man mit Normen, Rechtsprechung oder Literatur argumentieren, so sind diese konkret und nachprüfbar, also mit konkreter Quelle und Fundstelle zu zitieren. Dies nur als Beispiel; solches sind die Grundlagen aller juristischer Arbeit und rechtswissenschaftlicher Tätigkeit. Unter anderem dies lernt man während der Ausbildung, vor allem im Studium. Natürlich nicht jeder gleich gut. Mir ist durchaus bewußt, daß dies auch in anderen geisteswissenschaftlichen Disziplinen anders gehandhabt wird, aber daher kann man deren Arbeitsweise auch nicht wirklich ernst nehmen. Wer meint, dies sei lediglich formales Larifari, sollte sich die Frage stellen, warum er diskutiert. Und was es ihm z.B. für sein aktuelles Problem nutzt, wenn ihm anstelle einer konkreten Fundstelle, die er überprüfen und wenn zutreffend z.B. der Behörde entgegenhalten kann, nur z.B. eine nebulöse Behauptung, dies würde sich aus vielen Entscheidungen ergeben, mitgeteilt wird. Dies ist nichts als heiße Luft. Diskussionen, die dies mißachten, sind bestenfalls Stammtischgespräche und die Zeit nicht wert, die man zu deren Lektüre verwendet. Daß sich Laien damit schwertun ist zwar nachvollziehbar, ändert aber nichts daran. Daß auch manche Fachleute - namentlich carcano - diese Grundregeln mißachten, beruht vielleicht darauf, daß er möglichst wenig Wissen/know how für lau preisgeben möchte, entwertet aber seine Beiträge völlig: Eine begründungslose Behauptung, eine begründungslose Meinung, ist und bleibt eine bloße Behauptung, bloße Meinung (Meinungen sind wie A*l*cher - jeder hat eines) völlig egal von wem sie stammt. Sie überzeugt nicht und vermag allein aufgrund der Stellung des Äußernden im System - etwa das BVerfG - faktisch eine Bedeutung besitzen. Und: Wenn man über die Rechtslage, die zutreffende rechtliche Bewertung eines Sachverhalts diskutiert, dann bedeutet selbst eine "zweifelsfreie" Antwort/Bewertung keine Garantie für irgendwas. Wenn sich die Parteien nicht einigen entscheiden Richter, Menschen, die entgegen deren eigener Meinung von sich selbst (dazu läßt sich jetzt auch psychologisch viel sagen, aber das spare ich mir an dieser Stelle) mehr oder minder fehlbar, vorbelastet, befangen, ergebnisinteressiert sind. Die Auswirkungen der Unvollkommenheit des Systems hat aber nichts mit der notwendigerweise theoretischen Diskussion über die Rechtslage zu tun, auch wenn es jedenfalls zur sachgerechten anwaltlichen Arbeit zählt, nach der Analyse der Rechtslage unter Einschluß einer möglicherweise unzutreffenden Rechtsprechung auch die sich aus Vorurteilen und Vorverurteilungen - wie etwa hier der Umstand, daß möglicherweise der durchschnittliche Richter Pickel im Hirn bekommt bei der Vorstellung, daß ein Berechtigter zuhause mit einer geladenen Waffe herumläuft - ergebenden Risiken hinzuweisen und die ggfs. bei einem Rat zu berücksichtigen. Die aber auf die (möglichst) objektive Beurteilung der Rechtslage keinerlei Auswirkung besitzen. Und aus diesem Grund ist für mich diese Diskussion inhaltlich beendet. Es kommen keine Argumente sondern nur begründungslose Behauptungen, Meinungsäußerungen. Damit ist niemandem gedient außer vielleicht dem Ego des Betreffenden und dessen Beitrags-score. -
Ist ein Lauf eine (vollständige) Schusswaffe?
MarkF antwortete auf AtahualpaJones's Thema in Waffenrecht
Ich ziehe meine Frage zurück, diese Kombination hatte ich nicht im Sinne sondern ging von zahlenmäßig jenseits des Grundkkontingents liegenden Bedürfnisbescheinigungen aus.- 63 Antworten
-
- schusswaffe
- lauf
-
(und 2 weitere)
Markiert mit:
-
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
MarkF antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Nun, hier tritt wieder dasselbe Phänomen auf wie in ähnlichen Diskussionen: Mangels Kompetenz (das ist nicht abwertend gemeint, nur beschreibend) wird nicht fachlich argumentiert sondern sozusagen aus dem Laien"verständnis", Bauchgefühl, undifferenziert "gemeint". Auch schiiter behauptet wieder nur nebulös etwas von einem Jägersmann im Revier, wobei die Relevanz und Einschlägigkeit nicht nur offen bleibt sondern anscheinend ("Revier") überhaupt nicht vorhanden ist, ohne "Roß und Reiter", d.h. diese angebliche Entscheidung, zu nennen. Und auch daß es Regeln für den Umgang auf dem Schießstand gibt hat überhaupt nichts damit zu tun, was ich zuhause tun darf, wo noch nicht einmal das Bedürfnis eine Rolle spielt. Auch wird leider nicht erkannt, daß über § 118 OWiG trotz kurzer Erwähnung gerade "anstößige" Handungen außerhalb der Abgeschirmtheit der eigenen vier Wände zu Sanktionen führen können - aber gerade nicht wegen "geladener Waffe", der Handlung, um die es hier geht, spezifisch sondern nur sozusagen als Reflex. So hat eine Diskussionen leider keinen Sinn, das führt zu nichts, vor allem nicht zu weiterem Erkenntnisgewinn. Es bleibt dabei, daß es keine Gesetz und keine VO, offenbar auch kein einziges Urteil, gibt, daß das Herumtragen einer Waffe in den eigenen vier Wänden etc., wo dies kein Führen darstellt, reglementieren oder gar sanktionieren würde, noch nicht mal eine entsprechende qualifzierte Meinung in der Literatur, und damit ist für mich eod. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
MarkF antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Entschuldige, aber Du schreibst an der Sache vorbei. Schau Dir den Entscheidungskontext Deiner "Stichworte" an Es geht immer nur um Situationen des Führens oder der Aufbewahrung. Kein einziger Fall betrifft den Umgang in einem waffenrechtlich bewußt nicht weiter reglementierten Bereich wie dem Herumtragen zu hause. Unzuverlässigkeit setzt die Mißachtung von Normen oder Pflichten voraus. Also muß Du als erstes eines Verpflichtung konstruieren, zuhause keine geladene Waffe herumzutragen, also ein diesbezügliches Verbot. Da kommst Du nicht weiter, wenn Du Dich pauschal auf "Stichworte" und Urteile berufst, die ganz andere Handlungen betreffen. Und gerade weil es für das Herumtragen zuhause keines Bedürfnisses bedarf und weil es etwas ganz anderes ist, ob man zuhause eine geladene Waffe im Schulterholster hat oder sie "nur" geladen im Schrank aufbewahrt, was nach Meinung der Gerichte zu einer Risiko- und Gefahrerhöhung führt, wirst Du Dich sehr schwer tun, ein entsprechendes Verbot zu konstruieren. Wir reden hier über eine rechtliche Bewertung, also sei bitte so gut und argumentiere auch juristisch und laß ab von diesem pauschalen Herumgeunke. Wenn Du meinst, daß sich aus einer konkreten Entscheidung das Verbot des Herumtragen zuhause ergebe, dann nenn diese Entscheidung und die entsprechenden Ausführungen. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
MarkF antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Es ist zu unterscheiden zwischen der sicherlich nicht gänzlich von der Hand zu weisenden Befürchtung, daß die Staatsmacht ein solches Verhalten aus den genannten Gründen zu unterbinden/kriminalisieren suchen könnte, und einer objektiven Beurteilung, ob dies tatsächlich waffenrechtlich zu beanstanden ist oder sonstwie gegen Regeln verstößt. Diesbezüglich genügt aber nicht, auf Entscheidungen im Rahmen des Führens zu verweisen (erst recht nicht pauschal), da bei all diesen Entscheidungen eben das Bedürfnis der Anknüpfungspunkt ist und das Bedürfnis beim Herumtragen zuhause absolut irrelevant ist. Aufgrund der eindeutigen gesetzgeberischen Wertung, lediglich das nicht zuhause erfolgte erfolgte Herumtragen als Führen zu reglementieren, bin ich trotz aller Paranoia auch eher optimistisch , daß das bloße Herumtragen zuhause an sich letztlich nicht sanktioniert werden kann. Das WaffG bietet dafür eben nicht auch nur die geringste Handhabe; gerade das Gegenteil ist der Fall. Soweit man dies in anderer Hinsicht sanktionieren wollte, etwa weil man mit dem Herumtragen im Garten die Nachbarn in Panik versetzen würde, ist dies auch nur möglich, wenn das gleiche Verhalten unter Verwendung eines verwechselungsfähigen Spielzeugs, Deko, Softair etc. zu sanktionieren wäre. Denn der Anknüpfungspunkt ist in diesen Fällen ja nicht, daß es sich um eine geladene scharfe Waffe handelt, sondern daß der Nachbar glaubt, man sei Terrorist, Amokläufer oder irgendetwas in dieser Richtung. Diese Diskussion gab es vor einigen Wochen im Zusammenhang mit dem offenen Führen einer SSW, was als dank kWS zwar als Führen grds. legal wäre, in der konkreten Form als ungewöhnich und besorgniserregend und nicht erforderlich aber ein OWi darstellen kann. Ansatzpunkt wäre der frühere Straftatbestand des groben Unfugs, heute § 118 OWiG. Natürlich ist bedenklich, daß ein auch nicht nur objektiv unbedenkliches sondern auch in manchen zivilisierten ausländischen Rechtsordnungen gerade gefordertes Handeln zum OWiG allein durch die irrationale Reaktion der Mitmenschen wird. Objektiv stellt es aber eine Störung der öffentlichen Ordnung dar, wenn durch das Herumlaufen mit einer offen getragenen SSW eine Massenpanik entsteht. Auch wenn man selbst heutzutage von einem auch nur ansatzweise mündigen Bürger die Erkenntnis erwarten sollte, daß ein Amokläufer und Terrorist nicht gemütlich die Einkaufsstraße mit einer offen geholsterten Waffe entlangläuft oder so beim Bäcker einkauft und bezahlt. Aus diesem Grund würde ich vor Betreten meiner von außen einsehbaren Grundstücksflächen die Waffe ablegen (wodurch das Problem der regelgerechten Verwahrung auftritt) oder Hemd/Jacke drüberhängen lassen. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
MarkF antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Wir reden hier nur vom Mitsichtragen in seinen eigenen Räumlichkeiten, also spielt das Bedürfnis keine Rolle. Es besteht auch ein grundlegender Unterschied zwischen dem Aufbewahren einer Waffe und Mun, wofür es ja dezidierte Regeln gibt, aus denen sich Prinzipien ableiten lassen, und dem gesetzlich gerade nicht geregelten Herumtragen in seinen eigenen vier Wänden. Gerade aus dem Umstand, daß es sich dabei nicht um Führen handelt und das Bedürfnis gerade keine Rolle spielt und dies auch für den Gesetzgeber ganz und gar evident war, er dies also problemlos gegenteilig hätte regeln können - also wie in fremden Räumlichkeiten nur im Rahmen des Bedürfnisses - muß man folgern, daß man nicht auf Umwegen zu einer vom Gesetzgeber gerade - geradezu ausdrücklich - nicht gewollten Reglementierung und auch Kriminalisierung einer Handlung, die für sich genommen keinen anderen sanktionsbewehrten Tatbestand erfüllt oder spezifisch regelwidrig wäre, gelangt. Da es also keinerlei Richtlinien, Kriterien, Prinzipien gibt, wie mit Waffen zuhause jenseits der Aufbewahrung umzugehen ist, gelten die Prinzipien für die Aufbewahrung nicht. Alle mir bekannten Entscheidungenm beziehen sich auf den Tatbestand des Führens und Knüpfen dann - insoweit konsequent und, wenn man das Gesetz akzeptiert, zutreffend an das Bedürfnis an. Und sie daher für das Herumtragen zuhause entschieden nicht einschlägig. Ich kenne aber keine Entscheidung, die das Herumtragen zuhause auch nur ansatzweise erfassen, betreffen, bewerten würde. Daher fragte ich nach Deiner Begründung. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
MarkF antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Jetzt würde mich doch interessieren, woher schiiter die Gewißheit nimmt, daß das folgenlose weil sorgfältige Mitsicherumtragen der eigenen, geladenen Waffe in seiner eigenen Wohnung zur Verlust der Zuverlässigkeit führe. Um Bedürfnis geht es hierbei nicht, sondern nur darum, dadurch nicht die Gewähr für [blablabla] zu bieten. Einschlägige Rechtsprechung gibt es anscheinend nicht. Also? -
Ist ein Lauf eine (vollständige) Schusswaffe?
MarkF antwortete auf AtahualpaJones's Thema in Waffenrecht
Ersteres ist ja nun mal definitiv rechtlich nicht o.k.- 63 Antworten
-
- schusswaffe
- lauf
-
(und 2 weitere)
Markiert mit:
-
Ist ein Lauf eine (vollständige) Schusswaffe?
MarkF antwortete auf AtahualpaJones's Thema in Waffenrecht
Aber es lagen die Voraussetzungen für 4 Bedürfnisbescheinigungen vor? Dürfte eher die Ausnahme sein. Ich könnte mir vorstellen, daß der Verband bei so einem "Blockerwerb" besonders kritisch die Erwerbsabsicht jenseits des Grundkontingents prüft. Aber das ist hier ja nicht das Thema.- 63 Antworten
-
- schusswaffe
- lauf
-
(und 2 weitere)
Markiert mit:
-
Ist ein Lauf eine (vollständige) Schusswaffe?
MarkF antwortete auf AtahualpaJones's Thema in Waffenrecht
Das läßt sich so nicht allgemein sagen. In Hessen gibt der BDS nur soviele Bedürfnisbescheinigungen heraus wie dieser ein Bedürfnis sieht. D.h. wenn man schon zwei HA-LW besitzt und keine Rechtfertigung für eine 4. oder 5. HA-LW dartun kann, gibt es nur noch eine Bedürfnisbescheinigung, auch wenn man noch unentschieden ist, welche Waffe man kaufen möchte und gerne die Wahl und Entscheidungsfreiheit hätte. Unsere SB im MTK finden das richtig.- 63 Antworten
-
- schusswaffe
- lauf
-
(und 2 weitere)
Markiert mit:
-
overnite kanst Du vergessen; es gibt genügend andre Methoden, beim Versand Deiner Sorgfaltspflicht nachzukommen. Dazu gibt es genügend Freds zum Nachlesen. Definitiv Gewißheit über die Berechtigung Deines Käufers hast Du aber nur, wenn Dir die Behörde dies bestätigt, wobei natürlich nur eine schriftliche Bestätigung die letzte Sicherheit gibt, andererseits aber faktisch nie zu erhalten ist. Sollte sich also nach einer telefonischen Bestätigung herausstellen, daß der Betreffende tatsächlich nicht berechtigt war und das Amt bestreiten, Dir das Gegenteil gesagt zu haben, wirst Du ein Problem bekommen. Andererseits: Wie wahrscheinlich ist eine solche Konstellation? Eine beglaubigte Kopie einer WK nutzt Dir aber nur dann etwas, wenn die Beglaubigung vom Tag des Absendens datiert. Ist sie auch nur einen Tag älter, kann sie schon nicht mehr aktuell und durch zwischenzeitlichen Widerruf/Rücknahme überholt sein. Begnügt man sich mit einer für das wirkliche Leben ausreichenden Sicherheit, dann läßt man sich einen Scan der Berechtigung mailen, sucht die email-Anschrift und Rufnummer der zuständigen Behörde heraus, teiilt dieser per email mit, daß man am nächsten Tag wg. der Verifizierung des Berechtigung des XYZ anrufen werde, verifiziert diese telefonisch, bestätigt diese Auskunft per email, druckt diese aus und fertigt hierüber eine handschriftliche Aktennotiz. Ist die Behörde nicht kooperativ bleibt wirklich nur eine brandaktuelle beglaubigte Kopie oder eben die Berechtigung im Original.
-
Weder die zitierte Entscheidung noch der zitierter Wortlaut der entsprechenden WaffVwV-Regelung schafft Klarheit, wobei es nicht daraus ankommt, ob man von "sechs Monaten" oder einem "halben Jahr" sprechen möchte: Beides beschreibt den nämlichen Zeitraum. Ungeachtet des Umstands, daß die WaffVwV lediglich für die Verwaltung von Relevanz ist, läßt auch deren Wortlaut nicht zwingend nur den Schluß zu, daß mit dem ersten Erwerb eine lückenlose Kette von Sechsmonatszeiträumen beginnen würde. Nach meinem Verständnis spricht im Gegenteil die maßgebliche Formulierung in § 14 dafür, daß bei dem fraglichen/hypothetischen aktuellen Erwerb sechs Monate zurückgerechnet wird und geschaut wird, ob in diesem Zeitraum nur maximal eine Waffe erworben wurde. Falls ja kann/könnte aktuell erworben werden. Falls nein müssen/müßten die Voraussetzungen für eine Ausnahme vorliegen. Ich möchte auch sehr bezweifeln, ob sich "der Gesetzgeber" seinerzeit wirklich darüber Gedanken gemacht hat, ob mit dem ersten Erwerb eine lückenlose Kette von Sechsmonatszeiträumen beginnen sollen oder jeweils "on the fly" ein relativer Sechsmonatszeitraum festgestellt wird: Es sollte halt nur einfach nicht grenzenlos erworben werden dürfen. Mangels jedweden Hinweises darauf, daß der Zeitpunkt des ersten Erwerbs für alle Zeiten maßgeblich sein soll, erscheint mir daher die Annahme eines relativen Sechsmonatsrzeitraums mehr dem Gesetzeswortlaut zu entsprechend als zusätzlich die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des ersten Erwerbs und der lückenlosen Kette von Sechsmonatszeiträumen hineinzuinterpretieren. Ein wirklich zwingendes, k.o.-Argument sehe ich aber auch nicht, so daß es bis zu einer klärenden (höchstrichterlichen) Entscheidung bei den unterschiedlichen Meinungen bleiben wird. Ob dies aber jemals gerichtlich geklärt werden wird kann man durchaus bezweifeln, denn mit einem Prozeß würde man aufgrund der Verfahrensdauer aktuell ja nichts gewinnen.
-
Ist ein Lauf eine (vollständige) Schusswaffe?
MarkF antwortete auf AtahualpaJones's Thema in Waffenrecht
Wie die anderen mache ich ja auch keine Werbung.- 63 Antworten
-
- schusswaffe
- lauf
-
(und 2 weitere)
Markiert mit:
-
Ist ein Lauf eine (vollständige) Schusswaffe?
MarkF antwortete auf AtahualpaJones's Thema in Waffenrecht
Das wirkliche Problem bei einer Klage ist halt, daß die Entscheidung erst lange nach Ablauf der 6-Monatsfrist ergehen wird, also für das aktuelle Problem nichts bringt sondern nur für die Zukunft wirkt. Wenn allerdings die Behörde der Meinung ist, daß auch der Wechsellauf für´s Grundkontingent zählt, dann hat man keine andere Wahl. Zumal dies auch für die Frage der Aufbewahrung relevant ist. Denn warum sollten Wechselläufe und WS mitgezählt werden? Mit einem Wechsellauf kann man zunächst nichts anderes machen als daraus ein Blasrohr basteln. Muß aber jeder selbst wissen/entscheiden. Wir hier im MTK haben glücklicherweise dieses Problem nicht, unsere Behörde weiß, daß Wechselläufe etc. weder auf´s Kontingent noch beim Erwerb gezählt werden.- 63 Antworten
-
- schusswaffe
- lauf
-
(und 2 weitere)
Markiert mit:
-
Ist ein Lauf eine (vollständige) Schusswaffe?
MarkF antwortete auf AtahualpaJones's Thema in Waffenrecht
So gesehen nein. Weil auch der Verband nichts "befürwortet" sondern lediglich sog. Bedürfnisbeschenigungen herausgibt, also die Voraussetzungen für das Voriiegen des Bedürfnisses bestätigt. es ist nicht totzukriegen ...- 63 Antworten
-
- schusswaffe
- lauf
-
(und 2 weitere)
Markiert mit:
-
Ist ein Lauf eine (vollständige) Schusswaffe?
MarkF antwortete auf AtahualpaJones's Thema in Waffenrecht
Oder einen der anderen hier mitschreibenden Rechtsanwälte, die nicht so laut für sich werben (lassen).- 63 Antworten
-
- schusswaffe
- lauf
-
(und 2 weitere)
Markiert mit:
-
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Sebstverständlich wird die Verfassungsbeschwerde (nicht: Klage - Leute, die Terminologie ist doch nun wirklich nicht schwer zu behalten) nicht zurückgenommen. Warum sollten die Kläger dies tunt? Die Kosten sind bereits entstanden und weitere Kosten würden erst entstehen, wenn/falls die Verfassungsbeschwerden angenommen und ins Karlsruhe darüber verhandelt werden sollten. -
Gerade mal angehört und bin erstaunt und kann es kaum glauben, daß der BMI dagegen sein soll, "gefährlich" aussehende Schußwaffen zu verbieten. Wer steht denn hinter z.B. § 6 AWaffV? Da geht es ja nur um das Aussehen. Gerade der BMI ist doch derjenige, der auf das Aussehen schaut. Aber der Dr. Plate macht in der Tat einen sehr guten Eindruck. So sollten Ministeriale (und Politiker) sein. Großes Lob. Allerdings auch etwas Kritik: Seine Ausführungen zu Salutwaffe. Zum einen kann die Glock jedenfalls nach deutschem Recht keine Salutwaffe sein, da KW nicht zu Salut umgebaut werden/sein können/dürfen. Zum anderen sind Salutwaffen keineswegs dazu bestimmt, wieder zurückgebaut zu werden. Mit Ausnahme der Zerstörung des Verschlusses ist der Umbau wie bei Dekos (es war).
- 14 Antworten
-
- bpk
- bundspressekonferenz 25.07.2016
-
(und 4 weitere)
Markiert mit:
-
Früher war das mit der Mun ja auch nicht so ein Problem. Andererseits ist die erlaubnispfkicht von Mun natürlich auch ein gutes Argument gegen die Hetzer, die überall aus dem 3D-Drucker purzelnde Sturmgewehre oder vom Heimwerker reaktivierte Dekos oder umgebaute Spielzeugrevolver sehen. Denn die Mun kann ja nicht aus dem 3D-Drucker kommen. Ich erlaube mir aber gleichwohl, anderer Meinung zu sein. Wenn Krethi und Plethi munter kaufen könnten, was sie wollten, dann hätten wir definitiv mehr Vorfälle und dann wäre ruckzuck Schluß mit lustig - und zwar für uns alle. Wir haben nun mal keinen Zweiten Verfassungszusatz und erst recht keine lobby. Was wir haben sind ein paar Verbände und der dank Größe mit dem größten "Einfluß" würde am liebsten auch alles wegnehmen was Spaß macht. Wenn man das stategisch sieht, dann muß man erst mal im Rahmen des geltenden Rechts die Basis so verbreitern, daß genügend Wählermasse dahintersteht, um die Lockerung der Regekn durchsetzen und auch beibehalten zu können. Aber da auch ich kein Opfer durchknallender (L)WB werden will halte ich eine gewisse Kontrolle für sinnvoll und angebracht. Schau Dir doch mal die Bevölkerung an. Willst Du wirklich jedem Zugang zu einer Schußwaffe geben?