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MarkF

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  1. Bist Du echt oder ein Troll? Was soll das? Ich bin - nicht zuletzt dank meines aufopfernden Dienstes am Vaterland ;-) - und auch altersbedingt nicht nur unwesentlich schwerhörig. Zum einen interessiert das aber außer meinen engsten Mitmenschen, die halt etwas lauter und deutlicher sprechen müssen, niemanden, am wenigsten die Jungs und Mädels vom Amt, und zum anderen ist eine gewisse Schwerhörigkeit beim Schießen nur vom Vorteil, weil man so von dem Geballere des Nachbarn potentiell etwas weniger gestört wird (ich HASSE es, wenn ich versuche, wenigstens im Spiegel zu bleiben, und der Kollege nebenan meint, er müsse mit seinem .44mag wieder mal die Zwischenwände zum Wackeln bringe - ich bin zwar überzeugter GK-User, aber nur, wenn ich allein auf dem Stand bin ;-). Und das Szenario, zum Schießtraining Hörgeräte zu tragen und zugleich/darüber einen besonders effektiven (oder auch elektronischen) Gehörschutz, hat schon etwas eindeutig Perverses.
  2. Das ist zugleich richtig und falsch. Das BVerwG zitierte sich 1975 selbst, hatte aber in der in Bezug genommen Entscheidung dieses Formel so nicht wiedergegeben sondern im Urteil v. 04.11.1965, BVerwG I C 115.64, der ältesten diesbezüglichen Entscheidung, die ich aufspüren konnte (also noch zur Zeit der Geltung des Nazi-ReichsWaffG) unter Verweis auf § 15 geschrieben: "Die Bedürfnisprüfung hat den Zweck, daß möglichst wenige Faustfeuerwaffen "ins Volk" kommen." Daraus wurde dann im Urteil v. 24.06.1975, BVerwG I C 2.74 schon im 4. Leitsatz und in der Begründung unter Verweis auf das Urteil vom 4.11.1965 "Wird ein Bedürfnis damit begründet, daß die Waffe der Selbstverteidigung dienen solle, bedarf es einer Interessenabwägung zwischen dem persönlichen Interesse des Antragstellers an der Verbesserung seiner Sicherheit durch den Besitz einer Schußwaffe und dem öffentlichen Interesse daran, daß möglichst wenige Waffen "ins Volk" kommen. " Angeblich soll in der sog. Amtlichen Begründung zum Reichswaffengesetz dieser Zweck der Bedürfnisregelung und dieses "ins Volk" stehen. Leider habe ich diese sog. Amtliche Begründung noch nicht gefunden, auch keine entsprechende Quellenangabe, vielleicht kennt sie ja jemand und kann sie ordentlich zitieren. § 11 jedenfalls sieht die WBK-Pflicht nur für den Erwerb von Faustfeuerwaffen vor, so daß auch diese "ins Volk"-Formel, so sie tatsächlich 1938 zur Begründung von §§ 11, 15 ReichsWaffG verwendet worden sein sollte, nur für Faustfeuerwaffen galt - Langwaffen durften beliebig "im Volk" besessen werden. Und so hat das BVerwG 1975 flugs aus der das Bedürfniserfordernis für KW rechtfertigenden "ins Volk"-Formel in freier Rechtschöpfung die Grundlage für einen angeblichen allgemeinen und das WaffG beherrschenden Grundsatz, daß nur "möglichst wenig Waffen ins Volk" kommen sollen, geschaffen. In besagter Entscheidung findet sich kein entsprechender Hinweis, gleichwohl wäre es interessant zu wissen, ob der Gesetzgeber dies bereits anläßlich des WaffG 1972 als Begründung (in der amtlichen Begründung) formuliert hatte. Angeblich soll diese amtliche Begründung zum WaffG 1972 in BT-Drucks. VI/2678 enthalten sein; leider ist nicht online verfügbar Hat sie zufällig jemand in Kopie? Die "Begründungskette" lautet also günstigstenfalls: Nazis 1938: Irgendwas mit der Begrenzung von Faustfeuerwaffen "ins Volk" (möglicherweise) BVerwG 1965: Möglichst wenig Faustfeuerwaffen ins Volk, daher (insofern) Bedürfnisnachweis. BVerwG 1975: Möglichst wenige Waffen "ins Volk", daher allgemein Interessenabwägung (bezogen auf Waffenschein) Und danach: So wenig Waffen ins Volk wie möglich. Dies als angeblichen alles beherrschenden Grundsatz. Die Akzentverschiebung ist deutlich: Das Erfordernis eines Bedürfnisses, wie auch immer geartet, damit nicht "unnötig" viel Faustfeuerwaffen "ins Volk" kommen ist ja noch nachvollziehbar. Ist halt eine Frage der Definition des Bedürfnisses. Das, was wir heute haben, der angebliche Grundsatz "So wenig Waffen ins Volk wie möglich" als elementares Ziel und alles beherrschenden Grundsatz des WaffG, dem sich alles unterzuordnen hat, läßt sich aber nicht aus der Geschichte rechtfertigen. Einen solchen allgemeinen "Grundsatz" gab es nicht, das ist eine freie Erfindung der Neuzeit. Übrigens: Sehr nett ist auch der 1. Leitsatz von 1975: "Das Waffengesetz vom 19. September 1972 stellt an den Nachweis eines Bedürfnisses für Schußwaffen zu Verteidigungszwecken die gleichen Anforderungen wie das Waffengesetz vom 18. März 1938." Schwarz auf Weiß die Identität des maßgeblichen Kerns des bundesdeutschen Waffenrechts mit dem Nazi-Waffenrecht. Ich würde zu gerne hören, wie unsere Grünfaschisten damit umgehen. Aber vermutlich wissen sie es nicht und selbst wenn kann man sie ja nicht zwingen, sich dazu und zu der Frage zu äußern, wie es sein kann, nationalsozialistische Rechtsgrundsätze heute noch anzuwenden.
  3. Nun ja, als die WaffVwV zusammengeschrieben wurde waren SD für jedermann verboten. Insofern bestand die Gemeinsamkeit von Jägern und Sportschützen darin, grundsätzlich KW und (HA-)LW besitzen zu dürfen. Wobei ich entsprechend meiner Überlegungen bei allen "grünen" Waffen als Erfordernis ansehe, daß der Sportschütze jeweils wenigstens einen entsprechenden Eintrag vorweisen kann. Sicher kann bzw. könnte man "grundsätzlich" und "solche" auch ganz allgemein auf KW und LW beziehen. Bedenkt man aber, daß der Jäger grundsätzlich, ohne weiter Erlaubnisse etc., "alles" erwerben darf, der Sportschütze dagegen das Bedürfnisprocedere durchlaufen und, was HA-LW anbetrifft, im "richtigen" Verband sein muß, man also gerade nicht davon sprechen kann, daß der und damit jeder Sportschütze grundsätzlich eine entsprechende Erwerbsberechtigung besitzt und wie wir alle wissen der Gesetzgeber den Sportschützen gerade nur bei den "gelben" Waffen als grundsätzlich erwerbsberechtigt betrachtet, sehe ich auf diese Ebene keine andere wirklich vertretbare Bewertung. Was für SD natürlich bedeutet: Keine gemeinsame Aufbewahrung, da evident für den Sportschützen keine Erwerbsberechtigung besteht. Auf der anderen Seite sehe ich natürlich, daß die erlaubnisfreie Verwahrung und Transport nur eine, irgendeine, WBK voraussetzt. Es würde schon einen Wertungswiderspruch darstellen, dem auch nur mit einer fast leeren gelben WBK versehenen Sportschützen im Wege des Transports oder der Verwahtung für längere Zeit den sogar unkontrollierten Zugriff auf KW und HA ohne Ende zu ermöglichen und andererseits das Recht zur gemeinsamen Aufbewahrung von einer spezifischen Erwerbsberechtigung abhängig zu machen. "Logisch" und stringent in der Wertung wäre, das Innehalten allein der gelben WBK für eine gemeinsame Aufbewahrung auch für Waffen, die er konkret nicht besitzen dürfte, ausreichen zu lassen. Aber weder das Gesetz noch die WaffVwV geben hierzu eine eindeutige und ausreichende Handreichung. Also lautet die beste Empfehlung, dies mit dem zuständigen SB des geringstens Mißtrauens zu besprechend und sich von ihm schriftlich bestätigen lassen, daß man dies darf (oder eben nicht, wenn man dagegen klagen möchte). Alles andere erscheint mir zu risikobehaftet.
  4. Die AWaffV sagt dazu nichts Konkrest. Auch Ziff.36.2.14 WaffVwV hilft nicht wirklich weiter: "Der Begriff „berechtigte Personen“ begrenzt die Statthaftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen z. B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze ist. Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung, wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen erhält (z. B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf Jagdwaffen oder Sportpistolen)." Denn "solchen Waffen" würde sich auch eng bezogen auf "KW-ähnliche HA mit Hülsenlänge < 40mm" verstehen lassen. Andererseits ist dort von "grundsätzlich" die Rede. Auch ohne dieses "grundsätzlich", also nur "solchen Waffen", würde man nicht auf das konkrete Modell, also z.B Glock 17, sondern in dem Beispiel zumindest auf "HA-Pistolen 9mm" abstellen. Denn wollte man auf das konkrete Modell abstellen dann würde die gesamte Regelung keinen rechten Sinn mehr ergeben - es soll ja gerade eine Erleichterung darstellen. Die weitere Verallgemeinerung mit "grundsätzlich" kann m.E. nur dahingehend verstanden werden, daß die Behörde auch eine auf den allgemeinen Waffentyp bezogene gemeinschaftliche Aufbewahrung, also in dem Beispiel zumindest HA-Pistolen, akzeptieren muß. Nach Sinn und Zweck der Regelung sollte aber eine Berechtigung für "grüne" Revolver ausreichen. Bestätigt wird dies durch den dritten Satz, in dem nur allgemein von KW die Rede ist. Auch für eine HA-AK im Originalkaliber würde also die Berechtigung für wenigsten eine HA-LW ("grundsätzlich") ausreichen. Der letzte Satz gibt dagegen m.E. nichts Zusätzliches her - er beschreibt nur, was definitiv nicht zulässig ist und verdeutlicht, daß Signalpistole nicht mit einer HA-Pistole gleichzusetzen ist.
  5. Ja, DAS geht so natürlich auch. Oben eine kleine Einfüllöffnung und dann einen Trichter drauf. Aber ernsthaft: Wenn man auf die verstauten Kaliber und darauf achtet, nur LW ähnlicher Länge (oder Kürze) reinzupacken, dann passen in den Freiraum darüber und darunter sowie ins popelige Mun-Fach noch ausreichend Munition zur Gewichtserhöhung, um einen Wegtransport nachdrücklich zu erschweren. Wobei die Vollauslastung vmit 10 LW ohnehin dazu beiträgt.
  6. Dieser Artikel ist ja noch schlimmer. Mein Gott, wie kann man mit so wenig Wissen, dieser Schwindelfreiheit, seinen Beruf ausüben. Daß diese Leute überhaupt noch Lesen und Schreiben können ...
  7. Auch die FAZ-Redakteure werden es nie lernen. Sie sind absolut merk- und lernbefreit. Gefühlte tausend Mal schon auf den Unterschied zwischen WBK und Waffenschein hingewiesen ... vermutlich handelt man sich mit dieser Kritik auch den Ruf eines Querulanten ein. Jaja, wir leben im postfaktischen Zeitalter, wie gerade diese Medienfuzzis dauernd beklagen - und die ersten sind, die sich einen Dreck um Kompetenz/Wissen, Tatsachen und Richtigkeit scheren.
  8. Was willst Du machen, wenn der Platz nicht reicht? Sicher, wer KW sammelt hat das Problem nicht unbedingt in diesem Umfang, und die meisten Sportschützen werden sich das Problem kaum vorstellen können, selbst wenn man wie auch immer einige KW sein eigen nennt, aber wer LW sammelt hat von Ausnahmen abgesehen wirklich ein Platzproblem. Man muß es ja nicht unbedingt so machen wie ein Vereinskollege, der jeden Winkel seiner Behausung nutzt und sogar im Schlafzimmer LW-Schränke stehen hat. Mal abgesehen davon, daß dies zu anderen Problemen führen würde. Und mehr bekommt man in einen großen B-Schrank auch nicht hinein, im Gegenteil. Die Trums sind deutlich tiefer, haben aber nur Halter für 7 - 10 LW. Was für eine Platzverschwendung. Wenn man dort aber drei und vierreihig arbeitet und so 20 bis 30 LW hineindrängen kann, wird das Herausholen eines Exemplars erst recht zur Qual. Sicherlich ist es aus Diebstahlsaspekten heraus günstiger, 10 oder 15 30er Schränke nebeneinander zu verschrauben und nur mit je 5 LW zu füllen. Aber der Platz ... wenn es die Teile wenigstens nur auf LW beschränkt in einer praktsicheren Höhe von max. 1,20 geben würde, dann könnte man sie vertikal stapeln.
  9. Der Raum wird für die Unterbringung der Flex benötigt. Man muß es Langfingern ja nicht einfacher machen als nötig. ;-)
  10. In der Tat, so etwas könnte man mit AR-Modellen machen. Die lower sind ja frei, also könnten die in eine Kiste und die upper könnten "an die Decke" gehängt werden über LW, die kurz genug sind.
  11. Du ungläubiger Thomas. Ich könnte mir aber gut vorstellen, daß ein noch viel größeres Interesse besteht, das ohne Schrank zu sehen ;-). Aber gut. Hier zwei Beispiele aus meinem Bilderfundus, wie so etwas aussehen kann. Die ersten beiden Bilder zeigen den nämlichen Schrank&Inhalt, einmal mit und einmal ohne diesen üblichen Schaumstoffhalter, so daß klar ist, daß es wirklich nur ein 30cm-Schränkchen ist. Darin befinden sich sogar 11 LW, allerdings natürlich nur zur Demonstration und ich behaupte auch nicht, daß es erlaubnispflichtige Waffen seien. Das zweite Beispiel zeigt nur 10 LW, bedingt durch die unpraktische und blockierende Form des Modells im Vordergrund. Allerdings ist bei beiden Beispielen der Trick angewendet, den "toten" Raum neben dem Türausschnitt, der durch den Bauch der Tür gerade nicht in Anspruch genommen wird, durch schmale UHR/VSR zu nutzen (beschränkt man sich auf UHR/VSR würden sogar sehr viel mehr als 10 LW hineinpassen). Es geht allerdings auch ohne diesen Trick, allerdings finde ich auf die Schnelle kein Beispielsfoto. Das Problem ist halt wie schon angesprochen, daß die Schichtung recht labil ist, die LW so von sich aus nicht "halten", stehenbleiben, und es ziemlich aufwendig ist, etwas rauszuholen und sich daran zu laben. Das läuft auch Ausräumen des ganzen Schranks und Neueinräumen hinaus. Wohl dem, der eine geräumige Waffenkammer besitzt.
  12. In den 30cm breiten Schrank passen bei überlegtem Einräumen durchaus auch 10 LW, auch ohne Demontage von irgendwas, ggfs. einige mit der Mündung/dem MFD nach unten. Probleme bereiten so ungewöhnliche Formen wie beim FAMAS F1/Unique F11. Die sind "klumpig" und brauchen Platz für zwo. Blöd ist nur, daß alles Mikado durcheinanderfällt, wenn man ein Teil rausnehmen möchte. Da fehlt mir noch eine einfache aber gute Lösung. Habe schon mal daran gedacht, die Mündungen mit Schnüren nach oben zu "fixieren", dann kippt nichts mehr weg.
  13. Ich kann mich leider nicht mehr an den Inhalt irgendeiner der vom BDS erhaltenen Bedürfnisbescheinigungen erinnren; die werden ja vom Amt einkassiert und zur Akte genommen und Kopien habe ich nicht gemacht. Der Antrag lautete aber auf eine bestimmte Waffen (also auch Modell) nebst Angabe der Disziplin etc. Der Voreintrag bezeichnet dagegen nur die Waffenart und das Kaliber (z.B. Pistole 9mm Luger).
  14. Das hat man Dir gesagt? Ich habe vor einiger Zeit eine Kostenanfrage gestellt, und die Antwort lautete: "Das Einstufungsverfahren ist kostenpflichtig. Da sich die Kosten nach den Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichung im Bundesanzeiger und dem Zeitaufwand richten, lässt sich im Vorfeld kein konkreter Betrag nennen. Als Erfahrungswert sollten Sie mit mind. 600,-? kalkulieren." Diese Latte hängt nicht hoch. Auch jemand, der "nur" ein bestimmtes, nicht nicht beurteiltes Modell benutzen möchte, ist antragsbefugt. Nur aus "akademischen" Interesse gestellte Anträge fallen mangels Antragsbefugnis durchs Raster. Die Begründung der Antragsbefugnis ist dagegen eine Frage des Einzelfalls, da kann ein Satz - etwa bei einem Händler, der ein bestimmes Modell importieren und vertreiben möchte - genügen: "Ich möchte das Modell vertreiben." Daß man die begehrte Beurteilung der Zulässigkeit mit möglichst guten und umfassender Argumentation fördert ist natürlich anzuraten.
  15. Ich weiß. Ich wünsche mir ja selbst, mehr Zeit dafür zu haben, aber es gibt so viele Baustellen ... Zumal, ich gebe es zu, der schlimmste Stachel weg ist, denn als Sammler kann ich ja (fast) alles kaufen, was mein Herz begehrt, und wenn ich mir andererseits ansehen, daß die Verbände nicht einmal die Möglichkeiten nutzen, die das Gesetz bietet, frage ich mich manchmal, welchen Sinn es hat (hätte), gegen § 6 AWaffV anzukämpfen.
  16. Das kommt ganz darauf an, welchen Anspruch man hat und was man erreichen möchte. Z.B. beim Motorradfahren fahre ich nicht das "beste" Motorrad (schnellste, leistungsstärkste, sicherste ...) sondern das, was mir am meisten Spaß macht. Gut, Freizeit-Moppedfahren gilt nicht als Breitensport, aber beim Skifahren verwende ich auch kein "leistungsorientiertes" Material. Und beim Sportschießen ist mir der Erfolg ziemlich egal, da ich ohnehin nie im vorderen Drittel mitschwimmen kann. Also verwendete ich nach Möglichkeit Hardware, die mir zusagt, die mir Spaß macht. Das ist die Freiheit, die ich meine. Das ist kein treffendes Beispiel. Beim Joggen geht es um etwas anderes. "Freiwillig" ist relativ. Wenn ich mit erlaubnispflichtigen Schußwaffen schießen möchte, dann muß ich zwangsläufig in einem Schützensverein und somit - fakitsch (ja, es gibt einige wenige Ausnahmen, aber nicht in meiner Umgebung) - im DSB sein. Und wenn ich mit HA schießen möchte, dann muß ich zusätzlich im BDS, BDMP o.ä Mitglied sein. Auch wenn ich deren Standpunkt, Meinung, Position nicht als richtig ansehe. In den USA wäre ich wohl nur Mitglied in der NRA. Und wenn ich mal auf einer Anlage schießen möchte, dann bezahle ich eben dafür. Versuchen .... Herr Gepperth hat am Ende seines vorhin zitierten Berichts betont, daß sich der BDS nur als Sportchschützenverband verstehe und nichts mit den Interessen anderer LWB am Hut habe. Einerseits ist dies richtig - andererseits ist es ausgesprochen kurzsichtig, nicht über den Tellerrand zu blicken und nicht das Gesamtbild zu sehen. Wir kritisieren am DSB, daß man dort die Interessen der HA-Besitzer und auch GK-Schützen zu opfern bereit ist und nur die vermeintlichen eigenen Interessen sieht. Aber heute die HA-Besitzer, morgen die GK-Schützen und übermorgen dürfen nur noch DSB-Kaderschützen mit KK hantieren. Nichts anderes gilt beim BDS, BDMP und anderen: Jede Beschränkung des LWB wird über kurz oder lang auch die Sportschützen treffen. Es ist mir durchaus klar, daß ein Sportschützenverband primär oder hauptsächlich Sportschützeninteressen vertreten muß. Aber das eine schließt das andere nicht aus und je weiter der Bereich der für Sportschützen erlaubten Waffen ist, destso mehr decken sich die Bereiche und Interessen. Was in Bezug auf geltende Beschränkungen bedeutet: Wenn man sie nicht aufheben lassen kann (da müßte man sich natürlich bemühen), muß man sie so weit es geht umgehen, bitten sie Lücken und Einfalltore, muß man diese nutzen, sind sie auslegungsfähig, muß man sie restriktiv auslegen, sind sie widersprüchlich, inkonsitent, dann muß man die dies im eigenen Interesse klären lassen. Aber ich weiß, daß dies auf Funktinärsebene anders gesehen wird.
  17. Ein Fachaufsatz ist etwas anderes als ein von schneller Hand geschriebenes post. Das eine dauert Wochen, das andere ein paar Minuten. Bei dem einen muß alles "richtig" und rund sein, bei dem anderen ... naja. Kleine Münze.
  18. Die Frage muß anders lauten: Warum sollen sie es nicht? Wenn man erst damit anfängt, diesen besch.. § 6 AWaffV weiter als unbedingt nötig auszulegen, endet man damit, zu fragen, welche Waffen für en Schießsport unbedingt nötig sind. Die Fragen lautet daher nicht: "Warum "muß" man eine bestimmte Waffe haben" sondern "Warum soll eine bestimmte Waffe verboten sein." Die Freiheit (Art.2 GG) endet nicht beim Schießsport. Nicht die Freiheit bedarf der Rechtfertigung sondern das Verbot. Zumindest lautet so derzeit in D noch das Credo. Und wir sollten uns dies weder abkaufen noch nehmen lassen. Come and take it!
  19. Entschuldige, daß ich das nicht auf sich beruhen lasse. Aber auch wenn man sich an die Schilderung von Herrn Gepperth (DWJ 10/2003, S.107f) hält: Sinnhaft wird die Sache dennoch nicht. Vielleicht war es wirklich so, daß durch diese Formulierungen, die - wenn man seiner Schilderung glauben möchte - wirklich von ihm/BDS mit Zustimmung der Verbände kam, "Schlimmeres", das grundsätzliche Verbot aller KW-ähnlichen HA, verhindert worden wäre. Aber ob ein solches Verbot durch eine bloße Rechtsverordnung "gehalten" hätte, kann man durchaus bezweifeln, denn der Bundestag hat ja gerade erst wenige Wochen/Monate zuvor den in gleiche Richtung zielenden "Anscheinsparapraphen" ausdrücklich mit dem Etikett "irrelevant" gestrichen. Wenn der Bundestag ausdrücklich ein Verbot von KW-ähnlichen Waffen streicht, ist es nur schwerlich zulässig, daß der BMI bzw. die Regierung dieses für den nahezu einzigen Bereich, in dem dies eine Rolle spielen kann, wieder einführt. Insofern liegt der Gedanke durchaus nicht fern, daß man einfach nur keine List auf weitere Diskussionen hatte und im irrigen Glauben, daß diese Verbote ohnehin nur einen sehr, sehr geringen und faktisch irrelevanten Bereich betrafen, einen ziemlich faulen Kompromiß anbot. Hierzu auch folgendes: Mit der Lauflänge hätte man nur Standard-M4 ausgeschaltet, keinesfalls AR15 allgemein Obwohl doch klar war, daß es - da die Verwendung der originalen Läufe infolge des deutschen KWKG ohnehin ausschied - als Ersatz exakt passende Lauflänge geben werden würde. Also warum hätte man die hier in D ohnehin nie möglichen "originalen" M4 ausschalten wollen? Daß man Bullpup wegen deren kurzen Länge als besonders "gefährlich" angesehen haben mochte leuchtet mir zwar ein. Gleichwohl ist die offizielle Begründung mit dem unzulänglichen Abzug nahezu offenkundig schlicht falsch, unwahr, gelogen. Die Hülsenlänge korreliert überhaupt nicht mit MPi-Abkömmlingen. MPi- und MPi-Abkömmlinge packt man über Kurzwaffen-Zentralfeuermunition, aber nicht Hülsenlänge von <40mm, wenn man nicht sinnvollerweise von vorneherein den Terminus "Maschinenpistole" verwendet (das KWKG macht es ja auch so). Die Hülsenlängenregelung zielte rein tatsächlich nur auf AKs in den originalen Kalibern, und da fragt man sich: Was soll der Unfug? In .223rem. waren und sind die AKs weiterhin zulässig und warum sollen identisch aussehende HA ausgerechnet in den originalen AK-Kalibern schießsportlich ungeeignet sein? Auch bei dem Nebeneffekt mit den KK kann ich Dir nicht folgen: KW-ähnliche HA in KK waren damals - das ist jetzt 15 Jahre her - in Europa kaum verbreitet und in D überhaupt nicht vorhanden - natürlich nicht, da war der "Anscheinsparagraph" davor. Die Erma E M1 zählt nicht, da nicht KW-ähnlich (und gab es damals offiziell ohnehin nur "demilitarisiert"). Die Landmänner ... naja. Für die M1-ähnliche gilt das gesagte, die Tommy-Gun-ähnliche gab es kaum und überhaupt war das Zeug schon 30 Jahre alt. Im europäischen Ausland gab es die alten Armi Jager (AP74, AP75, AP80, AP85, AP85), vorwiegend in Italien, und in modellabhängig eher geringer Zahl). Frankreich hatte das F11 von Unique in einer homöopathischen Dosierung, also praktisch nichts. Es ist doch sehr, sehr, sehr, sehr unwahrscheinlich bis unglaubhaft, daß 2002 irgendjemand an den (jedenfalls in D) überhaupt nicht existierenden Markt/Bereich von KK im KW-Design auch nur gedacht haben sollte. Es bleibt dabei: Wenn man sich als Jurist, als Richter mit dieser Regelung kritisch auseinandersetzt und deren gerechtfertigten Reglungsgehalt erfassen möchte (ich gebe zu, daß es eher unwahrscheinlich ist, auf so einen Richter zu stoßen), dann stößt man nur auf eine Reihe von Widersprüchen bzw. eher offenkundiger Unrichtigkeiten, was bei einer bloßen Rechtsverordnung natürlich viel schwerer wiegt als bei einem parlamentarischen Gesetz. Übrigens: Dieser Brennecke-Entwurf spricht von "Angriffs- oder Verteidigungswaffen, die bei einer militärischen Einheit, einer Polizei oder sonstigen Einrichtung mit Sicherheitsaufgaben eingeführt waren oder sind" Tja. Niemand hat die Absicht, eine MP5, ein M16, ein G3 sportlich zu benutzen. Zivile, optische Nachahmungen der Militärwaffen waren oder sind aber nicht bei diesen eingeführt. Und von Nachbauten, äußerlicher Nachbildung, sagt die angedachte Regelung nichts. Und da in D z.B. die AR-Modelle nur zu schießsportlichen Zwecken hergestellt werden ... Und für alle KK-Modelle gilt das erst. Es ist also keineswegs ausgemacht, daß die "Verbesserung" durch die Verbände uns zum Vorteil gereicht. Mit einer Distanz von nunmehr 15 Jahren kann man aber eines mit Gewißheit sagen: Die damalige Bewertung des Bundestags, daß die äußere Erscheinung einer Waffe für dessen "Gefährlichkeit" ohne Bedeutung ist, ist natürlich nicht nur (offenkundig) völlig richtig. Da seither auch eine große Zahl von derart "böse" aussehenden GK-Waffen erwerbbar sind und dennoch als Sportwaffen eine Deliktsrelevanz von definitiv 0% besitzen, ist erwiesen, daß die damaligen Befürchtungen - um es positiv zu formulierung - oder Paranoia - wie es tatsächlich war - des BMI und dessen Beamten bzw. der Regierenden absolut unbegründet waren und sind. Militärisch aussehende Schußwaffen sind nicht "gefährlicher" als ihre optisch abgeänderten Pendants, deren Verbot ist in keiner Weise auch nur ansatzweise gerechtfertigt sondern bloße Willkür.
  20. Um auf § 6 zurückzukommen: Ich habe vor einiger (leider schon längerer) Zeit mit einem Fachaufsatz zu § 6 angefangen, der derzeit wegen beruflicher Belastung auf Eis liegt. In deren Rahmen bin ich recht tief in diese Regelung eingetaucht. Die offizielle Begründung ergibt sich aus der amtlichen Begründung, die bereits zitiert wurde. Sie ist natürlich falsch und widersprüchlich. Und der Inhalt überschreitet die Ermächtigung. Der heutige BDS-Präsi hat hierzu in einer Ende 2003 (?) erschienenden Darstellung in der DWJ einen Rechtfertigungs- oder Erklärungsversuch geliefert, wie es dazu kommen konnte. Wenn ich etwas mehr Zeit habe suche ich die Fundstelle noch mal heraus, aber das ist hier im Forum schon wiederholt gepostet worden - einfach etwas suchen (Stichwort "Hülsenlängenregelung"). § 6 ist eine Reaktion der reaktionären Exekutive (deshalb auch Reaktion ;-)) auf die eher liberale Aktion des Bundestags, 2002/3 den sog. Anscheinsparapraphen zu streichen. Ich vermag nicht zu erklären, was in den Hirnen der BMI-Bediensteten vorgeht (vom vordergründigem Verweis auf Brennecke-Stilblüten mal abgesehen). Man wollte ganz einfach keine bösen militärisch aussehenden Waffen im Sportschützenbereich, insbesondere keine AK- und Bullpup-Modelle. Die amtlichen Begründungen sind offenkundig Feigenblätter. Ich habe F1-Modelle in .223 und KK - und deren Abzug ist o.k., erst recht wenn an sie mit anderen vergleichbaren Waffen vergleicht. Natürlich. Ob 42cm oder 41cm Lauflänge ist Wumpe. Ob ein HA wie eine KW aussieht oder wie ein Jägermeistergewehr ist ebenfalls Wumpe, und zwar in jedweder Hinsicht; der Verweis auf "optische Gefährlichkeit" ist derselbe Schwachsinn, der in den 70ern zum Anscheinsparagraphen geführt hat und den der Bundestag ausdrücklich - ausdrücklich - als irrelevant, untauglich, unsinnig, aufgehoben hat. Schon allein aufgrund dieses ausdrücklichen Votums des parlamentarischen Gesetzgebers ist die entgegengesetze Reaktion der der Reaktion - der Exekutive - unzuässig. Der beschrittene Weg über die Hülsenlänge zielt ganz klar auf AK-Modelle - das Geschwätz in der amtlichen Begründung von "MP-Abkömmlingen" mag vielleicht wirklich auf derartigen Äußerungen beruhen, offenbart aber, daß diese Leute absolut keine Ahnung (AK als MP-Abkömmling) dafür jede Menge Vorurteile hatten. Und da es die AK auch damals schon in .223 gab ... Schwachköpfe. An KK-HA hat damals offenkundig niemand gedacht, denn es ergibt ja nicht den allergeringsten Sinn, ein AR15, auch ein auf HA ungebautes M16, nicht zu verbietenn, die gleiche Optik in dem bei LW "ungefährlicheren" KK-Kaliber zu verbieten. Und zwar erst recht unter dem herangezogenen Gesichtspunkt von Sicherheit und Ordnung. Gerade im Gegenteil besteht. ein besonders sportliches Interesse, mit KK-Nachbildungen der GK-Modelle zu trainieren - billiger, einfacher, effektiver, weniger "gefährlicher" und belastend. Gerade wer wirklich schießsportlich tätig ist kann mit einem AR15-ähnlichen KK-HA viel, viel, viel mehr trainieren, zum Wohle des Schießsports. Deren unbeabsichtigtes Verbot ist gerade aus sportlicher Sicht kontraproduktiv. Nein, die Leutchen hatten schlichtweg nicht im Fokus, daß es auch KW-ähnliche KK-Hardware gibt. Man kann lange über die Motivation, die wahren Gründe, diskutieren, aber man kommt zu keinem schlüssigen Ergebnis. Es paßt einfach nichts richtig zusammen. Wollte man alle KW-ähnlichen Waffen verbieten, hätte man dies einfach so formulieren können. Wollte man sich auf GK beschränken, hätte man auf Zentralfeuer abgestellt bzw. abstellen können. Hätte man wirklich "MP-Abkömmlinge" verbieten wollen, hätte man dies so formulierungen können. Aber eine Hülsenregelung, die von den GK-Waffen nur gerade AK in den originären AK-Kaliber erfaßt, alle anderen GK aber unberührt läßt (und damit alle KW-Imitate in den NATO-Kalibern), aber alle KW-ähnliche KK-Geräte erfaßt und verbietet, ist so dermaßen unsinnig und schwachköpfig, bar jeder Vernunft, Sinn und Raitonalität, daß sich die Verantwortlichen in einem Dauerschämmodus befinden müßten. Aber wenn man sich den Bericht des Herren Gepperth durcliest und daraus erkennt, wie heutzutage Gesetze (o.k., ist kein Gesetz, ist nur eine Rechtsverordnung) gemacht werden, dann erscheint Bismarcks Sinnspruch plausibel. Und das Schlimme ist: Sollte § 6 einmal auf dem gerichtlichen Prüfstand stehen, dann zerbrechen sich Dutzend(e) teil hochqualifizierte Juristen den Kopf über die Bedeutung und Sinn und Absicht des VO-Gebers, obwohl doch nicht unbemerkt bleiben kann, daß hier keiner wirklich nachgedacht hat, ein Konzept verfolgt hat, sondern nur irgendwie, ohne Sinn und (juristischen) Verstand eine Verbotsregelung zusammengemauschelt wurde, mit der die Beteiligten irgendwie leben konnten. Die Regelung hat so, wie sie da steht und offiziell begründe wurde, keine sinnhafte Struktur, keine innewohnende Logik, ist einfach nur Müll.
  21. Das ist doch gerade der Punkt: Warum soll man mehr tun als erforderlich, sich mehr einschränken als man muß, sich im vorauseilendem Gehorsam üben, ohne Noth Kotau machen? Klar, man muß ja nicht unbedingt provozieren und ob es klug ist, in einem rechtlichen Graufeld aufzufallen und Repressionen herbeizurufen, ist durchaus diskussionswürdig, aber in einem doch so klaren Fall wie der Aufbewahrung nicht erlaubnispflichtiger Waffen ... ist "sollte" m.E. der falsche Terminus.
  22. :-)) Ja, Du hast natürlich recht, eine eigentliche bzw. originäre Aufbewahrungskontrolle hinsichtlich freier - nicht erlaubnispflichtiger - Waffen gibt es nicht. § 36 Abs.3 WaffG bezieht sich nur auf erlaubnispflichtige Waffen. Der Fred hier behandelt aber gerade die Frage, wie eine solche freie Waffe aufzubewahren ist und wenn man eine diesbezügliche Kontrolle (welcher Art auch immer) ausschließen möchte, dann stellt sich auch die Frage der (richtigen/gesetzeskonformen) Aufbewahrung nicht, denn wo kein Kontrolleur da kein Kläger und folglich auch kein Richter bzw. kein belastender Bescheid der WaffBehörde. In praxi kann eine solche "Kontrolle" daher nur anläßlich einer "richtigen" Aufbewahrungskontrolle erfolgen, wenn etwa der Blick des Kontrolleurs auf die dekorativ in der Obstschale liegende VL-Pistole oder die herumliegende Softairpistole (> 0,5J) fällt, oder aber wenn man erbetenen oder unerbetenen Besuch der Polizei (im weitesten Sinne) in seinen vier, acht oder wieviel auch immer Wänden hat und diese meinen, die dekorativ in der Obstschale liegende VL-Pistole oder das an der Wand hängende oder im Keller an der Wand lehnende LG müsse auf welche Weise auch immer weggesperrt werden.
  23. Richtig. Im Waffenrecht müßte aber die Behörde dazu den Sofortvollzug anordnen. Und ein gerichtlicher 80Ver-Antrag müßte erfolglos sein. Hallo? Bei einer erlaubnisfreien Schußwaffe, egal ob VL-Pistole oder Luftdruck (einschließlich Softair über 0,5J), deren Aufbewahrung nicht offenkundig gesetzeswidrig ist? MAn sollte doch schon etwas mit den Beinen auf dem Boden bleiben.
  24. Vielleicht sollten wir erst mal die Ausgangssituation klären. Es geht also um eine Sachkundeprüfung, die der BDS (bzw dessen Unterorganisationen/Mitglieder) selbst in Bayern abnimmt? Und für die der BDS nur Prüflinge mit einschlägiger praktischer Erfahrung zuläßt bzw. dies seinen Mitgliedern vorschreibt?
  25. Na und? Dann gibt es eine entsprechende Verfügung, dagegen Widerspruch und wenn die Behörde starrköpfig bleibt eben eine Klage und es geht eben seinen gerichtlichen Gang. Gehen wir davon aus, daß dieser Passus in der WaffVwV mangels gesetzlicher Grundlage Unfug ist (was er ist), dann ist das ja völlig o.k. Ein "Problem" würde ja nur entstehen, wenn - wie oben behauptet - erst mal einkassiert werden würde. Aber wie schon gesagt entscheidet jeder selbst, in welchem Umfang er in vorauseilendem Gehorsam gegenüber der Behörde kuschen möchte.
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