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MarkF

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  1. Nein, ich habe es so gemeint. Im großen und ganzen nutzen Behörden und Gerichte freudig erregt jede Möglichkeit, die zahl der LWB zu verringern, und jede Möglichkeit, einem LWB einen Strick aus einem tatsächlichen oder angeblichen - so hindrehbaren - Fehlverhalten zu drehen wird mit größter Begeisterung genutzt. @ Alzi im Folgepost: Jeder ist seines Glückes Schmied. Ich stehe ganz gewiß nicht im Ruf, handzahm und gehorsam zu sein, zu kuschen - Aufsässigkeit und Widerspruch sind meine zweiten Vornamen, selbst ist der RA und Prozeßkosten stören mich nicht. Aber in diesem Bereich wartet "man" nur auf den allergeringsten Fehler und die Konsequenzen sind verheerend und mit einer fairen Entscheidung kannst Du grundsätzlich nicht rechnen. Aber jeder ist seines Glückes Schmied. Ich wünsche Dir natürlich nur das beste.
  2. Wo steht, daß dies nur innerhalb AT gilt? Allein, daß im Auslandsverkehr auch an Privatleute versendet wird, bedeutet nicht, daß dies legal sei. Ich habe auch schon Waffen aus anderen EU-Ländern mit DHL erhalten, obwohl DHL international keine Waffen befördert (der Inhalt ergab sich nicht aus dem Paket), und auch schon Waffen von Händlern aus Ländern, in denen das Versenden auch an ausländische Nicht-Händler definitiv nicht gestattet war. Und im Gegenzug hat sich ein international tätiger Händler aus AT geweigert, an mich zu senden, so daß der Versand an einen Händler erfolgen mußte.
  3. Keiner von uns wünscht sich US-amerikanische Verhältnisse. Eine Kehrseite des wohl überwiegend kaum begrenzten Zugriffs auf Waffen ist nämlich, daß nicht nur tolle Leute wie wir sondern auch Schwachmaten legal Zugriff darauf erhalten (und trotz allem und trotz des von den Medien veruapften Unsinns ist der illegale Zugriff dorch nicht ganz so unproblematisch). Und auch wenn es in Deutschland, was die Schwachmaten angeht, nicht so schlimm ist wie in den USA, so haben auch wir ein gerütteltes Maß an Leuten, in deren Besitz, Zugriff keiner von uns eine Waffe sehen möchte (und bei manchen Wortmeldungen hier im Forum, dem nicht selten gepflegten Umgangsformen, kann an man an der Zuverlässigkeit und Geeignetheit des einen oder anderen ebenfalls zweifeln). Also: Entkrampfter - ja. US-Verhältnisse - bloß nicht. Im übrigen hast Du völlig recht: In Ansehung der Unerbittlichkeit, wie hier jeder noch so geringfügige tatsächliche oder auch nur behördlich/gerichtlich als solcher behauptete Verstoß gegen das WaffG mit Feuer, Schwert und öffentlicher Verbrennung verfolgt wird (ganz im Gegensatz zu anderen Straftaten vor allem der bedauernswerten *suchenden), ist es nur zu verständlich und jedem anzuraten, vor jeder Handlung, die nicht ganz und gar offensichtlich und zweifelsfrei 110%ig legal ist. zunächst das placet seiner Waffenbehörde einzuholen. Heldentum, Selberdenken, staatsbügerlicher Verantwortung, Mündigkeit des Staatsbürgers zu beweisen zahlt sich nicht aus. Im Gegenteil.
  4. Tatsächlich läuft es so, daß Du Dir bei Deiner Behörde auf Grundlage der vom ausländischen Verkäufer mitgeteilten Daten der Waffe und des Verkäufers eine Importerlaubnis - behördlich heißt es Verbringungserlaubnis - holst. Kostet in Hessen 20 Euro. Voraussetzung ist für Dich ein entsprechendes Bedürfnis, ist ja klar, also Sammler, Voreintrag in grün oder auf gelb. Das Papier schickst Du im Original an den Verkäufer, der damit (und ggfs. eine Ausweiskopie von Dir, manche - wie die Schweiz - verlangen auch absurderweise eine Kopie der inländischen Erwerbserlaubnis, aber für die Schweiz muß Du auch selbst eine Schweizer Erwerserlaubnis beantragen, auch wenn "nur" an Dich versendet wird) beantragt mit diesem Papier seine Exporterlaubnis. Das ist im Ausland eigentlich immer teurer als bei uns und dauert meist auch länger. Der Verkäufer muß dann Dein Original und eine Kopie seiner Exporterlaubnis dem Paket beifügen. So will es das deutsche Recht für Dich. Häufig - z.B. Italien, Belgien, Frankreich - behalten die ausländischen Behörden aber Deine originale Einfuhrerlaubnis ein. Streng genommen verstößt Du dann mit der Einfuhr gegen deutsches Recht - aber was willst Du machen? Nach meiner Kenntnis versendet ein österr. Händler aber nur an deutsche Händler. Liegt wohl daran, daß in AT Waffenversand nur unter Händlern zulässig ist, ähnlich wie in den USA.
  5. Hier wurden einige zweckdienliche Fragen gestellt, die der Beantwortung harren, bevor man irgendetwas Sinnvolles dazu sagen kann. Aus dem reichhaltigen Schatz meiner Erfahrungen geschöpft wage ich aber die Prognose, daß Dir der Händler so oder so die kalte Schulter zeigen wird, wenn Du ihn selbst anschreibst. Aber tu es ruhig, setze ihm eine Frist zur Nachbesserung, damit er sich zumindest in Verzug befindet, wenn Du schließlich doch einen Kollegen aufsuchst (es sei den, Du bist RS-versichert).
  6. MarkF

    Job in den USA

    Ich hänge mich da noch mal dran: SB hatte ursprgl. geschrieben: "Alternativ dazu bietet sich ja auch die Überlassung an einen anderen Berechtigten an, der per Vertrag die Waffen nicht selbst nutzen darf sondern diese nur vorübergehend zur sicheren Verwahrung übernimmt. Nach Rückkehr in die BRD wäre dann halt ein neuer WBK-Antrag zu stellen." Und da liegt in der Tat ein Widerspruch vor: Eine vorübergehende Überlassung ist - da wir hier temini technici verwenden - eine solchen nach § 12 WaffG. Damit keine Mißverständnisse auftreten und als Erinnerungsstütze: Deren Merkmale sind aber a) die Berechtigung des Überlassenden ändert sich nicht und b) der Übernehmende benötig keine Erwerbs- oder Besitzerlaubnis für die betreffenden Waffe da diese vorübergehende Überlassung erlaubnisfrei ist. Das Stichwort lautet: Erlaubnisfrei. Und daher nur vorübergehend. Mit Beginn der vorübergehenden Überlassung wird diese nirgends in eine Erwerbs-/Besitzerlaubnis eingetragen und auch mit deren Ende erfolgt kein Eintrag. Beispiel: Überläßt der Händler eine Waffe zum Ausprobieren oder als Leihe/Miete für einen Wettkampf o.ä. auf Grundlage des § 12 WaffG, so bleibt die Waffe in seinem Waffenbuch eingetragen (daß er parallel ein Verleihbuch führt oder einen Sticker dranheftet hat damit nichts zu tun) und beim Erwerber wird ebenfalls nichts nirgends eingetragen und er muß nichts neu beantragen. Oder: Fährt man für einen Monat weg und möchte seine Waffen nicht "allein" zuhause lassen, kann man sie einem Freund (mit WBK) oder einem Händler für diesen Zeitraum zur Aufbewahrung überlassung. Bei diesem wird nichts ins Waffenbuch/WBK eingetragen und beim Überlasser wird nichts ausgetragen. Im Normalfall erfährt die WaffBeh auch nicht von diesem Vorgang der Überlassung. Ein gänzlich anderer Fall wäre, wenn man auf unbestimmte Zeit nach China geht, den Wohnsitz hier aufgibt und dorthin seine Waffen nicht mitnehmen kann. Dann bleibt idR nichts anderes übrig, als hier die WBKen zurückzugeben. Eine Überlassung der Waffen nach § 12 WaffG scheidet aus und man kann sie nur "nicht vorübergehend", also dauerhaft, sozusagen regulär, an jemanden überlassen, der eine entsprechende Erwerbsberechtigung besitzt. Typischerweise ist das dann ein Händler, wenn man es nicht vorzieht, die Waffen regulär zu verkaufen. Die beiden Varianten der Verwahrung zivilrechtlich zugrundeliegende Vereinbarung ist zwar identisch - ein Verwahrvertrag -, interessiert das Amt aber nicht (ebenso wenig, ob dem Empfänger/Verwahrer vertraglich untersagt wird, die Waffe zu benutzen). Das Amt interessiert nur, wenn die Überlassung länger als nur vorübergehend sein soll, weil dann eben § 12 WaffG idR nicht einschlägig ist und entweder eine spezielle Erlaubnis erteilt werden muß (wenn das Amt so flexibel ist) oder aber eine reguläre dauerhafte Überlassung mit entsprechender Erwerbseintragung beim Empfänger erfolgen muß.
  7. MarkF

    Job in den USA

    So ist es. Bei einer vorübergehenden Überlassung nach § 12 WaffG bleiben die Berechtigungen unberührt. Wenn, was ich hier nicht beurteilen möchte, der OP seine WBK zurückgeben muß, ist der Weg nach § 12 WaffG versperrt und er muß sie z.B. dem Händler seines geringsten Mißtrauens waffenrechtlich (nicht BGB-eigentumsrechtlich) überlassen. Kann er die WBK behalten - daher rate ich noch einmal, zunächst ein Gespräch mit den zuständigen Behörden zu suchen, die genau diese Art von Fällen "dauernd" bearbeiten - dann kann er mit der zuständigen Behörde einen ihm passenden /möglichen Modus der Verwahrung durch durch einen Dritten aushandeln.
  8. Kann ... jeder kann zu allem eine höchstpersönliche Meinung haben. Es gibt hier aber keine andere richtige Bewertung. Nun, es kommt darauf an (davon abgesehen besteht hier ja gerade ein Widerspruch zwischen Gesetz und WaffVwV, jedenfalls dann, wenn man wie Bautz die Benutzung von dieser Art von Papierpatronen als unzulässig ansehen möchte) und jeder ist seines Glückes Schmied. Dies wäre mein Weg der Wahl: Die Behörde fragen. Ist die Antwort positiv, übereinstimmend mit meiner Analyse, wird die Behörde mich später nicht anschießen bzw. sollte sie es doch tun wäre ich in jedweder Hinsicht vom Haken. Antwortet sie negativ und bleibt sie trotz Remonstration dabei UND ist es mir wichtig, dann halte ich mich zwar zunächst an deren Votum, lege aber Widerspruch ein, damit sich die Fachleute (nämlich die Amtsjuristen, denn das ist etwas, was über die Hutschnur des Verständnisses eines SB hinausgeht) damit befassen, und verfolge das ggfs. im Klageweg weiter. Dafür leben wir in einem Rechtsstaat, jetzt mal ohne jede Ironie. Und zwar nicht aus Streitlust, so genußsüchtig bin ich nicht, sondern weil (bzw. wenn) ich von der Richtigkeit meiner Bewertung zutiefst überzeugt bin. Mein Prinzip ist: Bei nicht wirklich eindeutigen Anlegenheiten/Regelungen/Fragen, egal wie sicher ich mir bei meiner rechtlichen Bewertung bin, hole ich das Votum der Behörde ein, sorge für eine wie auch immer rechtsmittelfähige "Entscheidung". Das ist der Weg des geringsten Risikos, und genau das würde ich jedem raten, der mich um Rat fragt, wie die Rechtslage aussieht und was er tun soll. Nicht, weiß ich auf deren Kompetenz vertrauen würde. Sondern weil ich in Ansehung der Folgen eines "Irrtums" (was nicht heißt, daß ich wirklich irre, sonder bedeutet, daß diese betreffende Frage letztinstanzlich anders entschieden wird) nicht bereit bin, das Risiko zu tragen. Erst recht wenn wie hier die WaffVwV auch contra legem verstanden werden kann bzw. nur bei einer objektiv sachgerechten Auslegung als gesetzeskonform verstanden werden kann (und die übliche Auslegungen im Waffenrecht, jedenfalls seitens der Behörden, ist ja nicht objektiv sondern zum Nachteil des Bürgers). Es hier darauf ankommen zu lassen ist schlechterdings blödsinnig, denn mit Petzen im Verein muß man immer rechnen, und wenn es nur laienhafte Klugscheißer und Besserwisser (tm, ;-)) sind, die es einfach nicht verknusen können, daß man ihnen nicht recht gibt. Und im Waffenrecht können wir uns es nicht leisten, es darauf ankommen zu lassen. Und was soll passieren, wenn die Behörde mir nicht zustimmt? Schlimmstenfalls kommt ein ausdrückliches Verbot, dies zu unterlassen. Umso besser, das will ich ja, da kann man problemlos Widerspruch einlegen und Klage erheben. Die Situation wird ja auch ohne Verbot nicht besser: Wirst Du angeschossen, dann ist ohne Bedeutung, ob sich die Behörde zuvor dagegen ausgesprochen hat. Als LWB erwartet man von Dir, daß Du im Voraus weißt, wie "richtig" entschieden werden wird. Aber wie gesagt: Jeder ist seines Glückes Schmied und ist für sich selbst verantwortlich.
  9. Das ist keine Ratschlag, daß ist eine juristische Analyse. Im Gegenstand zum Schießenlassen auf dem Stand kann man so einen VL-Revolver auf Gelb halten und ist beim Schießen unabhängig ohne das SP-Gedöns. Und wer es mit dem Laden gerne traditionell hält, also mit den auch früher weiter verbreiteten Papierpatronen, der fummelt ohnehin nicht auf dem Stand mit SP in Röhrchen herum sondern lädt Patronen ... Ob man nun einen SP-Berechtigten findet, der Papierpatronen laden läßt, muß man eben sehen. Im übrigen kann man sich auch von der Behörde bestätigen lassen, daß dies für Papierpatronen zum Laden für VL-Revolver o.k. geht, wenn man meint, daß der Meinung der Behörde gegenüber dem dies nicht beschränkenden WaffG eine Bedeutung zukommt.
  10. Ganz sicher wird man keinen Juristen findet, der - ohne entsprechend ausgebildet zu sein - eine Herz-OP vornehmen würde. Aber ebenso sicher findet man Herzchirurgen, die meinen, juristische Fragen "richtig" beurteilen zu können. Und es kann Dir zumindest theoretisch durchaus geschehen, daß ein Herzchirurg an einem Urteil über Dich mitwirkt, nämlich wenn Dur vor einer kleinen oder großen Strafkammer angeklagt bist und einer der Schöffen Herzchirurg ist. Aber ich nehme an, daß sich z.B. Herzchirurgen nach besten Kräften davor drücken ...
  11. Ich fasse es nicht .... Du kannst doch lesen .... § 2247 Abs.1 BGB.
  12. Oh-oh. Peinlich, peinlich, Herr Kommerzienrath. Da hat aber jemand ein ungesundes 1/8-Wissen. So viel bzw. wenig sollte man allerdings schon wissen. Lerne mal die §§ 2229ff BGB, insbesondere § 2247 BG, auswendig, und versuche es dann noch mal. P.S.: Normalerweise halte ich niemandem seine Unwissenheit vor, jedenfalls nicht als Einzeltat, niemand kann alles wissen und fragen, auch zweifeln, ist erlaubt. Auf Grundlage der eigenen Ignoranz den Profi aber mit "Blödsinn" zu traktieren ist schon starker Tobak ...
  13. Recht hast Du, mea culpa, entschuldige bitte, daß ich Dein Post auf meine vorhergegangenen Erläuterungen bezogen habe. Aufgrund der Wortgleichheit ist das sicherlich nachvollziehbar, vielleicht auch entschuldbar, zumal sich CZM52 anscheinend inhaltlich auf meine Ausführungen bezieht. Insofern hätte ich wohl eher auf CZM52s post entsprechend reagieren müssen. Egal, inhaltlich bleibt es, auch wenn es - ausdrücklich - fälschlich an Dich gerichtet ist. o.k.?
  14. Wo (oben?) steht was? Was ich sage: Hülse mit Ladung und Geschoß. Natürlich hat die Papierpatrone eine Hülse. Diese hält Ladung und Geschoß zusammen. Wo steht, daß die Hülse aus einem bestimmten Material sein muß, eine bestimmte Dicke haben muß? Was soll die Papierhülse der Papierpatrone den sein - außer eben die Hülse? Du meinst die Ausführungen auf S.184 der BR-Drucks.331/11, überschrieben mit "Anl.I-A1-UA3-2": "Vorgefertigte Ladungen stellen keine Munition nach Nr. 1 dar; hierzu zählen z.B. in Papier eingewickelte Schwarzpulverladungen mit Geschoss für Vorderlader. Als Munition gelten Ladungen nur dann, wenn sie als geometrisch geformte Presslinge eine den Innenmaßen einer Schusswaffe angepasste Form haben. Die bezeichneten Gegenstände müssen dazu bestimmt sein, aus Schusswaffen abgeschossen oder verschossen zu werden. Auswechselbare Reizstoffbehälter für Reizstoff-Sprühgeräte sind keine Munition." ? Dies bezieht sich auf Ziff.2,, nicht auf Ziff.1.1. Aber egal. Maßgeblich ist der erste Satz: "Vorgefertigte Ladungen stellen keine Munition nach Nr. 1 dar; hierzu zählen z.B. in Papier eingewickelte Schwarzpulverladungen mit Geschoss für Vorderlader." Es ist schon unklar, was mit "vorgefertigte" Ladung gemeint ist; Preßlinge kann man problemlos als "vorgefertigte Ladung" ansehen, und diese gelten nach der Legaldefinition als Munition. Aber egal. Maßgeblich ist, worauf sich das "hierzu" im zweiten Satzteil bezieht. Bezieht sich dies auf "vorgefertigte Ladungen" = Nichtmunition? Oder auf "Munition"? Du bist wohl der Auffassung, daß sich das "hierzu" auf "vorgefertigte Ladungen" bezieht. Ich verstehe den Bezug genau anders. Nach meinem Verständnis Verständnis widerspricht die WaffVwV damit nicht dem WaffG. Nach Deinem Verständnis würde ein solcher Widerspruch vorliegen. Es sei denn, man würde dieses Herausnehmen der Papierpatronen aus dem Munitionsbegriff als richtig ansehen, weil die Papierhülsen keine Hülsen seien. Aber mit welcher Berechtigung? Es gibt (auch im Netz) genügend Beispiele von (DIY-)Patronen, die wahlweise aus Papier/Pappe und Messing hergestellt werden können. Wo soll die Abgrenzung liegen? In der Art der Herstellung? Dem Material? Abgesehen vom Material identische Patronen würden als als Munition gelten, wenn sie aus dünnem Messing gedreht oder gewalzt sind, aber als loses Schwarzpulver, wenn das Material Pappe oder Papier ist? Weder überzeugt dies noch wäre dies mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar. Auch in Ansehung der Strafandrohung wäre eine solche "Auslegung" unzulässig; es gibt im Strafrecht eine Analogieverbot zum Nachteil des Betroffenen. Klar, der wenn der Gesetzgeber Papierpatronen aus dem Munitionsbegriff herausnehmen will, dann könnte er dies wohl tun. Aber das steht nicht im WaffG und bis dahin hieß und heißt die Papierpatrone Papierpatrone eben deswegen, weil sie eine Patrone ist, die Ladung und Geschoß zusammenhält, die Ladung und teilweise das Geschoß umschließt, und ihre Funktion die nämliche ist wie bei Metallpatronen. Und im Gegensatz zu der Art von Papierpatronen, die aufgebissen und deren Inhalt dann lose in den Lauf geschüttet wird, werden diese Papierpatronen, um die es z.B. bei VL-Perkussionsrevolvern geht, nicht auseinandergenommen sondern wie eine "normale" Patrone "am Stück" geladen. Und da schließt sich auch der Kreis. Auch wenn man das "hierzu" auf Ladungen beziehen möchte, läßt sich "hierzu zählen z.B. in Papier eingewickelte Schwarzpulverladungen mit Geschoss für Vorderlader." gesetzeskonform dahingehend auslegen, da damit die aufzubeißenden/aufzureißenden Papierpatronen gemeint sind. Allein dies könnte man auch noch als systematisch akzeptabel, korrekt ansehen. Denn Ziel des Verbots des Umgangs mit Papierpatronen kann und darf ja nur sein, zu verhindern, daß Leute ohne SP-Berechtigung mit losem SP hantieren. Das ist zwar wie gewohnt engherzig aber logisch, stringent, nachvollziehbar. Also legt man das Gesetz (den Begriff "Hülse") so aus, daß Papierpatronen, die zwar formal die Definition der Munition erfüllen, aber nicht dazu bestimmt sind, wie eine Metallpatrone "am Stück" verwendet zu werden, sondern im Gegenteil dazu bestimmt sind, zur Benutzung aufgerissen zu werden und das Hantieren mit losem SP ermöglichen und ermöglichen sollen, aus dem Munitionsbegriff herausfallen. "Hülse" würde man dann also in diesem Zusammenhang so definieren, daß nur solche Umhüllungen bzw. Patronenhüllen als Hülse gelten, die in dieser Form unverändert, am Stück, ohne Aufreißen etc., in der Waffe verwendet werden (sollen). Papierpatronen wie die für VL-Perkussionsrevolver sind aber nicht dazu bestimmt, aufgerissen zu werden und das hantieren mit losem SP zu ermöglichen, sondern sollen gerade im Gegenteil wie alle Metallpatronen "am Stück", in dieser Form, ohne Aufreißen etc., in die Waffe geladen werden. Das Hantieren mit losem SP ist mit diesen Papierpatronen gerade nicht beabsichtigt und damit besteht keinerlei Rechtfertigung, sie aus dem Munitionsbegriff herauszunehmen, und damit gilt "hierzu zählen z.B. in Papier eingewickelte Schwarzpulverladungen mit Geschoss für Vorderlader." nicht für Papierpatronen für z.B. VL-Perkussionsrevolver; diese gelten vielmehr als Munition.
  15. Würde mich auch interessieren. Das wurde hier im Forum (?) schon mal behauptet, aber ohne Beleg. Und da Papierpatronen die Legaldefinition von Munition erfüllen sehe ich Papierpatronen bis zum Nachweis einer gegenteiligen Regelung oder Entscheidung (und diese auch nur, wenn sie maßgeblich oder zutreffend ist) als Munition an.
  16. Nein. Wenn Du einen SP-Berechtigten kennst, dann kannst Du Dir Papierpatronen basteln und unter seiner Regie mit SP befüllen und verkleben. Aber wenn Du mit "Original" wirklich "Original" meinst, dann wäre es vielleicht überlegenswert, sich das mit dem Schießen noch einmal zu überlegen.
  17. Hallo? Willst Du mir irgendetwas unterstellen? Doch wohl nicht. ich habe noch nie irgendjemanden zu irgendetwas angestiftet und werde es auch künftig nicht tun. Ausdrücklich. Ich plaudere lediglich aus dem reichhaltigen Schatz meiner 30jährigen Berufserfahrung und aus dem noch viel reichhaltigeren Schatz der im Lauf von 40 Jahren gelesenen Entscheidungen unserer Gerichte. So ist es. Die gesetzlichen Erben sind zunächst die Abkömmlinge, aber auch Ehegatten. Ohne Abkömmlinge (Kinder verdrängen Enkel, diese erben gesetzlich nur, wenn ihre Eltern - die Kinder des Erblassers - verstorben sind) treten an deren Stelle die Eltern, dann die Geschwister. Google nach gesetzlicher Erbfolge. Wenn Du gesegnet mit Abkömmlingen Deinem Bruder oder Deinem Neffen Deine Waffen nach Deinem Tod nach § 20 Abs.3 WaffG privilegiert zukommen lassen willst, dann mußt Du ihm in Deinem Testament ein entsprechendes Vermächtnis aussetzen. Möglicherweise akzeptiert die Behörde auch eine Zuwendung der Erben aufgrund einer entsprechenden Auflage, aber das ist durchaus unsicher.
  18. MarkF

    Job in den USA

    Schon erstaunlich, daß eiin dort lebender und arbeitender Ausländer keine Waffen erwerben und besitzen darf ... Aber egal wie die Lösung hier aussehen mag: Verkaufen mußt Du nicht. Selbst wenn Du sie nicht weiter besitzen dürftest, also die Erwerbsberechtigungen verlieren solltest, kannst Du weiter Eigentümer bleiben und z.B. beim Waffenhändler Deines geringsten Mißtrauens einlagern. Möglicherweise erlaubt auch das Amt die langfristige Einlagerung bei einem anderen WBK-Inhaber. Aber zuerst würde ich mal mit der tatsächlichen zuständigen Behörde darüber palavern. Vielleicht machen die Dir ja ein Angebot, daß Du nicht ablehnen kannst. Andernfalls (bei Ablehnung die Gründe mit Nachweisen dezidiert erfragen) ist immer noch Zeit, sich selbst schlau zu machen.
  19. Macht den Fred dicht, Bautz hat schon die Lösung gesagt: Ein Testament muß eigenhändig (handschriftlich) verfaßt oder wie ein Erbvertrag notariell beurkundet sein. Es sei denn, es war ein Nottestatment, aber das lag ja nicht vor. Mündliches ist zwar nett, aber formunwirksam. Ausdiemaus, Herr Doktor. Sollte natürlich doch noch ein Zettelchen auftauchen, auf der in einer dem Verblichenen handschriftlich und unterschriftsmäßig zuordbaren Weise die Zuwendung in Form eines Vermächtnisses (das Wort muß nicht verwendet werden) notiert ist, dann hast Du Glück gehabt. Soll ja vorkommen, daß bei intensiver Suche in den Unterlagen des Verstorbenen solche Papier überraschend auftauchen ... Also, ohne dieses und überhaupt ohne Testament erben Frau und Kind. Diese können sich nach Belieben auseinandersetzen und wer die Waffen erhält, der kann nach § 20 Abs.3 WaffG vorgehen. Natürlich kann der Betreffende Dir auch eine Waffe aus dem reichhaltigen Angebot als Andenken schenken, aber dann bist Du nicht nach § 20 Abs.3 WaffG privilegiert sondern es ist für Dich ein ganz normaler Erwerb, bei dem die üblichen, normalen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Ich sage es den Leuten mit Waffen ja immer wieder: Kümmert euch rechtzeitig darum, daß eure Schätze nach eurem Ableben in die richtigen Hände kommen und nicht am Ende verscherbelt oder verschrottet werden (was natürlich nicht nötig ist, wenn ein ohnehin bedachter Erbe die Waffen haben möchte). Aber das will ja keiner hören ...
  20. "Transport" ist zwar keine ausdrückliche waffenrechtliche Definition dieses erlaubnisfreien Führens, aber es steht immerhin in § 12 Abs.3 Nr.2 und ich denke, daß es nicht sehr ehrenrührig ist, damit kurz und knapp diese erlaubnsfreie For des Da bin ich grundsätzlich Deiner Meinung. Aber im Gegensatz zum Schießen spielt das Bedürfnis beim Transport eine Rolle. Wenn ein Richter das Schießen z.B. einer Sammlerwaffe mit der Behauptung inkriminiert, daß die von einem Sammler besessene Waffe waffenrechtlich etwas anderes sei als eine (identische) Sportschützenwaffe, quasi eine waffenrechtliche "Widmung" habe, die deren Benutzung verbietet, dann ist die gelinde gesagt Schwachfug, Willkür, m.E. auch Rechtsbeugung. Das Gesetz besagt das Gegenteil. Wir wir alle wissen steht das individuelle Bedürfnis im Vordergrund, darum dreht sich alles. Daher läßt sich das Schießen als solches nicht verbieten, aber wenn der Richter dem Sammler über die Schiene des Transports Steine in den Weg legt oder ihn daraus einen Strick dreht, dann mag dies vielleicht zu engherzig, auch falsch, vielleicht auch nicht kaum vertretbar sein, aber der Vorwruf der Willkür, der Ignorierens des Gesetzes, der Rechtsbeugung, kann kaum erhoben werden.
  21. Also: Du beziehst Dich auf § 13 Abs.7 S.2, 2.Alt. WaffG: "sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen". Die WaffVwV sagt in Ziff.13.7 3.Abs.: "Insbesondere dürfen sie auch Schusswaffen anderer Berechtigter (Leihwaffen) im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten nicht schussbereit führen; ..." Da besteht kein Unterschied, ja? Und weiter: "... zum Beispiel also auch Jagdwaffen und Munition auf dem Weg zur Jagdausübung bzw. zur Schießstätte (insoweit auch ohne jagdlich erfahrene Aufsichtsperson) getrennt und nicht zugriffsbereit ohne behördliche Erlaubnis transportieren (s. dazu auch Nummer 12.1.1)." Und darauf bezieht sich Deine Kritik. Zu recht. In der Tat verstößt hier die WaffVwV gegen das Gesetz. Der Unterschied zwischen "im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen" also z.B. auf dem Weg zum Revier führen, und dem bloßen Transport, dem erlaubten Führen zum Transport, also die Waffe "nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort" befördern, "sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt" ist evident.
  22. Ich sehe da ad hoc keinen Widerspruch zwischen Gesetz und WaffVwV, vor allem nicht ein Abweichen de WaffVwV vom Gesetz zum Nachteil des Bürgers. Bitte Erklärung.
  23. Es sind zwei VGe und die Verfahren endeten dort, warum auch immer. Die Urteile sind, liest man die Gründe, ersichtlich falsch. Allerdings bleibt die WaffVwV hinter der wirklichen Rechtslage zurück, wie wir hier schon mehrfach herausgearbeitet haben. Denn das Problem ist ja nicht das Schießen, das auf dem Stand möglich und zulässig ist (was in jenen Urteilen schlicht übersehen oder ignoriert wird), das Problem ist der Transport dorthin, weil man hierzu ein wie auch immer geartetes Bedürfnis etc. benötigt.
  24. Frank, ich bin völlig bei Dir, aber letztlich hat man keine anderen Wahl, wenn man sich mit de Amt nicht einigen kann und man nicht von vorneherein aufgeben möchte. Ungeachtet der rechtlichen Schweinerei in diesen Verfahren, dem Frust und Ärger, daß der sog. Rechtsstaat die zementiert, diese steht außer Frage, ging es für die Jägerschaft insgesamt letztlich ja gut aus. Und zwar ausschließlich wegen dieser Verfahren. Ich bin sicher, daß sich in Leipzig einige Leute mehr ärgern. Das ändert natürlich nichts daran, daß man sich in diesem Land, in dem wir gut und gerne leben (wollen), leider nicht darauf verlassen kann, daß höchstrichterlich nach Recht und Gesetz entschieden wird. Aber das wissen wir Profis schon "immer".
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