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German

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  1. Ein Teil der Argumentationslinie war, dass man jederzeit Zugriff auf die Waffen des anderen hat, und daher das für diesen Umstand Bedürfnis einzufordern sei. Kurzum: Die gemeinsame Aufbewahrung. Für das reine Verwenden ohne jederzeitigen Zugriff würde ja, wie Du schon sagst, auch ein Leihschein ausreichen. Ich bin selber als Mitbenutzer in diversen WBKs eingetragen und musste dafür kein eigenes Bedürfnis nachweisen. Auch hier verfahren unterschiedliche Waffenbehörden verschieden. Mir persönlich wäre das alles schnuppe, sollen die Leute doch zusammen lagern und sich die Waffen teilen, solange sie dafür sorgen, dass Unberechtigte nicht drankommen und keine vermeidbaren Gefahren entstehen. Ich weise aber trotzdem darauf hin, dass solche Pauschalaussagen wie "unerheblich", "braucht man nicht", "braucht man doch", etc. bei dieser Thematik nicht zielführend sind, weil diese Themen in den 550+ Waffenbehörden eben teilweise vollkommen unterschiedlich gehandhabt und gesehen werden. Insofern kann man nur Argumente an die Hand geben, die die eigenen Wünsche unterstützen und einen rechtlich akzeptablen Weg darstellen.
  2. Nein, ist es IMHO nicht so pauschal, wie Du den Begriff hier verwendest. Das eigene Bedürfnis definiert eben (unter anderem) die Art der Waffen, für die man "grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz" erlangen kann, so wie es die WaffVwV formuliert. Damit ist aber nicht gemeint, dass Du für jede gemeinsam aufbewahrte Waffe, auf die Du Zugriff hast, ein eigenes einzelnes Bedürfnis nachweisen musst. Eben. Und ein Sportschütze darf von der schiesssportlichen Verwendung ausgeschlossene Waffen nicht ausleihen, weil er dafür kein (grundsätzliches) Bedürfnis hat. Da hält sich natürlich nicht jeder dran und wo kein Kläger, da kein Richter, aber wenn sowas mal vor den Richter geht, wird man mit hoher Wahrscheinlichkeit damit auf die Nase fallen, es sei denn, der Richter ist ein lockerer Dude... ...damit dürften solche Dinger aber auch nicht gemeinsam gelagert werden. Tatsächlich kenne ich Fälle, in denen für gemeinsam gelagerte Waffen (und mit jeweiliger Quereintragung des Anderen auf der WBK, um sie nutzen zu können) eines Ehepaares jeder der beiden eigene Bedürfnisse für alle Waffen beibringen musste. Das ist das andere Extrem, wie es von Waffenbehörden gehandhabt wird.
  3. Naja, klingt aber doch irgendwie danach, meinst Du nicht? Anyway: Und wenn es nicht anonymisiert wäre, weil irgendwer irgendeine Empfängeradresse (die ja real sein kann) in seine Fälschung eingetragen hätte statt diese nachträglich zu entfernen und die in jedem Feststellungsbescheid im Klartext zu lesenden Kontaktdaten eines der üblichen Bearbeiter des BKAs für solche Anfragen in seine Fälschung gepackt hätte und sich eine der Vergabelogik des BKAs folgende Vorgangsnummer, die Du letztendlich nicht überprüfen kannst, aus den Fingern gesaugt hätte, dann wäre es für Dich in irgend einer Form "nachvollziehbarer" und glaubhafter? Da würde ich besser mit einer einfachen Plausibilitätsprüfung beginnen, ob es sich ein deutscher Händler erlauben kann, ein gefälschtes BKA-Schreiben auf seiner Webseite für jeden einsehbar zu veröffentlichen. Denn wie gesagt, das BKA ist nur einen Anruf entfernt und ist sicherlich not amused, wenn jemand soetwas bringen würde und sitzt letzten Endes bei sowas immer am längeren Hebel. Auf das Ergebnis dieser Plausibilitätsprüfung würde ich mich im wirklichen Zweifelsfall eher verlassen als auf irgendwelche Aussagen in irgendwelchen Foren von irgendwem. Grade, wenn ich da neu bin und die User da überhaupt nicht bezüglich ihrer Fachexpertise einschätzen kann und eher zweifelnd bin. I know. Deswegen habe ich sie vorgeschlagen. Es ist IMHO sogar die einzige Möglichkeit, mit der Du Deine Zweifel 100%ig ausräumen kannst. Und das war ernst gemeint, der Herr Mittelstädt beisst nicht, den kann man tatsächlich anrufen.
  4. Genau, die Firma Starshooter wird auf ihrer Webseite ein gefälschtes BKA-Dokument veröffentlichen. Das ist natürlich sehr wahrscheinlich. Selbstverständlich ist das nachvollzieh- und prüfbar: Du nimmst ein Telefon in die Hand, wählst die 0611 55 15452 und fragst den Herrn Mittelstädt (sofern er da ist und drangeht, ansonsten fragst Du halt, ob der oder die Antwortende helfen kann und wenn nicht, wann Herr M. wieder erreichbar ist), ob die Anscheinsbeurteilung vom 23.08.2017, die die Firma Starshooter zum SKS mit Tapco Schaft am 22.05.2017 beantragt hat und die sie auf ihrer Webseite anonymisiert veröffentlicht echt ist und ob demnach ein SKS mit diesem Schaft gemäß des Originalschreibens tatsächlich nicht von den Ausschlußkriterien des §6 AWaffV erfasst ist und daher sportlich verwendet werden kann. Her Mittelstädt ist ein netter Kerl und wird Dir das dann sicherlich beantworten. Ansonsten bringen Dir irgendwelche Antworten in irgendwelchen Foren recht wenig, die könnten ja auch gefälscht sein.
  5. Es ist halt relativ egal, wie Du oder ich das lesen, es kommt drauf an, wie die zuständige Waffenbehörde das sieht. Daher: Man sollte zumindest wissen, was auf einen zukommen kann. Oder man rennt blind in die Situation. Der Punkt ist halt, dass eine ganze Reihe von Deutschlands 550+ Waffenbehörden das enger auslegen als Du es siehst. Genau, und da findet sich eben:: "z.B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf Jagdwaffen oder Sportpistolen." Der Inhaber einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe besitzt eine "richtige" grüne WBK und eben - wie der Name schon sagt - eine erlaubnispflichtige Schusswaffe i.S.d. Gesetzes. Trotzdem darf er gemäß der Auslegung der WaffVwV keinen Zugriff auf ebenso erlaubnispflichtige Jagd- oder Sportwaffen haben (die auch auf einer grünen WBK stehen), weil er dafür eben kein Bedürfnis hat und diese grundsätzlich nicht erwerben darf. Der Sportschütze hat aber nunmal auch kein Bedürfnis für Waffen, die nach §6 AWaffV von der schiesssportlichen Verwendung ausgeschlossen sind und darf diese daher grundsätzlich auch nicht erwerben. Ganz so easy ist die strenge Auslegung mancher Waffenbehörden also nicht von der Hand zu weisen. Dessen sollte man sich IMHO bewusst sein.
  6. Was hättest Du denn noch gerne ausser der Aussage, dass die Kombination "von dem Verbot zur Schiesssportlichen Verwendung nach § 6 Absatz 1 nicht erfasst" ist? Ein Törtchen, auf dem das BKA das mit Zierschrift festhält? Im Übrigen ist das zwar "nur" eine Anscheinsbeurteilung und kein voller Feststellungsbescheid ("Freistellungsbescheide" gibt es nicht), aber der Inhalt enthält die notwendige Aussage. Ansonsten braucht's dafür eigentlich keine zwei Threads:
  7. In der sich bereits folgende Aussage findet: Im Übrigen ging es bei der Frage um einen vollkommen anderen Schaft und einen Umbau auf Bullpup. Das BKA hat dazu dann die zu erwartende Rückmeldung gegeben. Das hat aber nichts mit dem Tapco Schaft zu tun, für den nach wie vor eine positive Anscheinsbeurteilung existiert und auf die sich Tamanegi nur bezüglich des (von ihm nicht ganz verstandenen) Prinzips bezogen hat (und das Ding dabei halt hemdsärmlig "Feststellungsbescheid" nennt). Und von Raiden kam dann: Und - oh Wunder - 3 Sekunden Google ergeben, dass das Dokument dort noch immer zu finden ist. Diese Anscheinsbeurteilung beantwortet Deine Frage.
  8. Das hier hast Du gelesen? Ein Sportschütze hat a) grundsätzlich keine Berechtigung zum Erwerb von Schusswaffen, die durch §6 AWaffV von der schiesssportlichen Verwendung ausgeschlossen sind. Er hat aber b) grundsätzlich die Berechtigung, erlaubnispflichtige Schusswaffen zu erwerben und zu besitzen. Im Prinzip steht das da, siehe oben, a). Nicht überall wird das aber so streng gehandhabt und eher wie b) gesehen. Aus der WaffVwV lässt sich beides ableiten und wird wie gesagt in den verschiedenen Waffenbehörden auch unterschiedlich gehandhabt.
  9. Hast Du es nur überlesen oder hast Du nicht in die WaffVwV geschaut? Ich habe für die Thematik auch noch einmal den wichtigen Part unterstrichen. Das heisst, die zuständige Behörde kann durchaus Probleme machen, wenn im gemeinsam genutzten Aufbewahrungsbehältnis Waffen aufbewahrt werden sollen, die einer der Betroffenen nicht erwerben darf. Das kann auch nach §6 AWaffV ausgeschlossene Waffen bedeuten, die ein Jäger besitzt, auf die ein Sportschütze dann aber auch Zugriff hat. Kann, wohlgemerkt, weil das die Formulierung der WaffVwV das so hergibt, aber nicht jede Waffenbehörde das tatsächlich so stringent durchsetzt.
  10. Denk' vielleicht einfach nochmal ein bisschen darüber nach... Hast Du wirklich gelesen und verstanden, worum es hier im Thread ging? Und wozu das BKA befragt wurde? Und hast Du auch die Antwort des BKAs gefunden, die auf dieser Seite hier gepostet wurde? Manchmal würde es tatsächlich helfen, wenn man sich erstmal in Ruhe einliest, bevor man solche Fragen raushaut...
  11. Noch ein allerletztes Mal, nicht unbedingt für Dich, denn Du liest und verstehst es ja eh nicht, aber zumindest für den Rest der Mitlieser: Nein, das will ich nicht. Das legst Du mir nur dauernd in den Mund. Ich stelle fest, dass die Anforderungen im Gesetz ausreichend genau beschrieben sind, ohne dass hier Richter noch irgend etwas nach eigener Fasson dazudichten müssen, was der Gesetzgeber weder wollte noch so ins Gesetz geschrieben hat. Daher "will" ich gar nichts, ausser dass die Gerichte sich an das Gesetz halten. Du willst aber, dass hier unnötiger Mist in's Gesetz gemeisselt wird, den dann niemand mehr losbekommt.
  12. Wie Du selber sagst, waren das alles nur Schätzungen. Inwieweit die aus der Luft gegriffen waren, hat die tatsächliche Zählung im NWR dann gezeigt. Das zeigt über die letzten Jahre auch die Bestandsführung im NWR, die zwar tatsächlich eine leicht abnehmende Tendenz der Waffenbesitzer (bei stetig steigender Zahl der besessenen Waffen) dokumentiert, aber bei Weitem nicht die hier skizzierten gigantischen Wegbrüche. Aber auch hier werden wir uns bei der Einschätzung von Quellen nicht einig werden. Sei's drum.
  13. Versuch's doch einfach erstmal. Mehr als "nein" sagen kann die Behörde nicht.
  14. Quelle? Oder waren das "Schätzungen", die sich eben nicht als wahr herausgestellt haben, als das NWR das erste Mal nachvollziehbare Fakten lieferte? Damals schätzte man den legalen Waffenbestand auch noch viel höher ein, weil man einfach hochrechnete (an was erinnert mich das nur...) anstatt tatsächlich zu zählen, was sich dann als falsch herausstellte. Das ist so ähnlich wie die "20 Millionen illegale Schusswaffen" (die ich mittlerweile auch schon als 30-60 Millionen gehört habe, weil mehr ist ja immer besser), die letztenendes auch nur ein (vermutlich ziemlich falsches) Bauchgefühl sind? Das zeigen die Antworten auf diverse kleine Anfragen irgendwie nicht so. Vielleicht, aber auch nur ganz vielleicht ist die Forderung des Gerichtes danach falsch? Aber Gerichte irren ja scheinbar nicht.
  15. Befindet sich die namentliche Erfassung aller Schiessenden (sofern sie nicht irgendwelche Altersgrenzen unterschreiten oder an anzeigepflichtigen Lehrgängen teilnehmen oder eine Aufsichtsfunktion ausüben) unter den "für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünften" i.S.d. §39 WaffG? Das ist eine offene Frage, ich weiss es selber nicht bzw. mir wäre spontan keine solche /gesetzliche) Pflicht in Erinnerung. Natürlich kenne ich von einigen Vereinen und Ständen die ausliegenden Schiesskladden und die sich mancherorts aus der Vereins-/Standordnung ergebende Pflicht (u.U. aus Versicherungsgründen), sich einzutragen. Auf diversen von mir frequentierten Schiessständen gibt es aber keine solche Erfassung und es würde mich wundern, wenn man sich da nicht an das Gesetz hält.
  16. Das war der Teil, der gefehlt hat. Klar, wenn ich Waffen ohne Voreintrag erwerbe und diese dann eintragen lassen muss, macht das einen Preisunterschied. Da wir hier aber von einer WBK für jede Waffe geredet haben, um das Problem der abgegebenen WBK zu lösen, habe ich diesen Fall nicht berücksichtigt, da da dann ja wieder das Problem besteht. Aber klar, unter den Voraussetzungen widerspricht sich das nicht. Danke für die Klarstellung. Bei der Gelegenheit fällt mir mal wieder auf, wie deutlich sich die Gebührenordnungen deutschlandweit unterscheiden. Gibt's da irgendwo eigentlich eine Übersicht (auch wenn ich die Antwort vermutlich schon kenne)? Bzw. können die Gebühren auch innerhalb eines Bundeslandes zwischen verschiedenen Waffenbehörden unterschiedlich ausfallen? Oder sind die zumindest bundeslandeinheitlich?
  17. Was Du meinst zu wissen, was ich meine und was ich meine oder vielleicht sogar weiss, muss nicht unbedingt deckungsgleich sein... ...insofern kannst Du gerne vermuten und meinen. Davon werde ich Dich kaum abhalten können. Die Wahrscheinlichkeit, dass Du auch da daneben liegst, ist aber recht hoch. Eine Rechtsschutzversicherung ist zumindest in gewissen Maßen vertraglich verpflichtet, einen nicht "alleine zu lassen". Individuelle, häufig selbstgemachte Probleme sollten Deiner Meinung nach stattdessen von wem genau unterstützt werden? Von den Verbänden? Denen, die sich so toll in der Lobbyarbeit hervortun und das Gesetzgebungsverfahren so erfolgreich in unserem Sinne beeinflussen? Also denen, die Deiner Meinung nach dem Gesetzgeber bei unnötigen Detaildefinitionen zur Hand gehen sollen? Ein kleinwenig naiv bist Du schon, oder?
  18. Lesen: Das "-e" am Ende der Worte kennzeichnet den Plural. Nachdem man die Urteilsbegründung der von Dir so gehypten Urteile gelesen hat, ist das auch kein "Argument", sondern vielmehr eine Feststellung. Bemühe doch mal Deine Vorstellungskraft, wieviele Leute durch das, was Du hier in letzter Zeit dauernd forderst mehr eingeschränkt werden als sie es derzeit sind. Aber das interessiert Dich nicht. Du forderst munter weiter. Auch dann würden diese Urteile dem Waffengesetz widersprechen und es braucht "nur" jemanden (Sachverständiger, Anwalt), der dies einem Gericht klarmacht. Und entgegen Deiner Meinung und Prophezeihung, was alles kommen wird, wird derzeit nichtmal bei der "betroffenen" Waffenbehörde OF jeder Sportschütze auf Grundlage dieses Deiner Meinung nach ja quasi deutschlandweit gültigen Urteils entwaffnet, obwohl vermutlich die Wenigsten diese Anforderungen erfüllen würden. Das ist also reine Panikmache. Weil ich fast alle Deine Beiträge hier diesbezüglich lese. Und trotz recht breitem Widerspruch hörst Du damit nicht auf. Ich werde mich von Dir nicht in eine Diskussion hineinzerren lassen, die ich nicht führen möchte und nicht führen werde. Weil ich zum einen kein Interesse daran habe und sie zum anderen meiner Ansicht nach vollkommen unnötig ist, solange der Gesetzgeber die jetzige Gesetzesfassung diesbezüglich nicht ändert. Denn da steht das ausreichend detailliert drin. Auch wenn das irgendwelche Richter - und Du - anders sehen. Ich möchte Dir mit meinen Beiträgen hier nur deutlich machen, dass Du Dich verrannt hast. Aber das scheint nicht anzukommen.
  19. Kurz als Zwischenfrage, unabhängig vom restlichen Inhalt, den ich teile und zu dem ich bei Bedarf analog verfahre: Widerspricht sich das nicht?
  20. Hier hat keiner "irrsinnige Angst vor klaren Regelungen". Das ist allein Deine eigene Interpretation, genauso wie die der Notwendigkeit von "klaren Regelungen". Hier hat nur keiner Lust auf vollkommen unnötige und ausufernde Vorgaben bis in's Kleinste, die mehr Leute einschränken als sie Leuten helfen. Die von Dir hier postulierte angeblich deutschlandweite "Problematik" aufgrund des Urteils eines Landesgerichtes ist halt keine. Dort, wo das jetzt aktuell zum Problem geworden ist und diese Gerichtsurteile provoziert hat, lag das an der Dummheit und Dreistigkeit der Betroffenen. Dafür muss ich kein Bundesgesetz ändern, dass den überwiegenden Grossteil der Waffenbesitzer eben nicht wie hier befürchtet einschränkt. Insbesondere dann, wenn die von Dir postulierten Vorgaben enger sind als das, was heute in den meisten der 550+ Waffenbehörden verlangt wird. Man hat also schlichtweg keine Lust auf das von Dir Vorgetragene und demnach auch kein Interesse, hier mit Dir Alternativvorschläge zu diskutieren. Das scheint aber bei Dir nicht anzukommen...
  21. Weil... er seine alte, gebrauchte, nicht mehr benötigte Waffe mit Nostalgiewert sammeln will? Oder weil er Sachverständiger für jagdlich ungünstige Kaliber ist?
  22. "Meine Abenteuerliche Logik"... Wie Du siehst, widersprechen sich die Richter sogar in Deinem aktuellen Lieblingsurteil bereits selber... ...und daher ist dieses Urteil auch alles, aber sicherlich keine Referenz. Aber Du tanzt um es herum wie um's goldene Kalb. In diesem Sinne noch weiterhin viel Spass beim Regelungen fordern.
  23. Was in den meisten Fällen tatsächlich auch so ist und man sich im Vorfeld, bevor es vor Gericht geht, schon hätte geschickter anstellen können. Aber es finden sich immer wieder welche, die denken sie wären schlauer. Die regeln das dann - am besten ohne geeigneten Rechtsbeistand - vor Gericht. Mit bekannten Ergebnissen. Dann muss der Rechtsbeistand des vor Gericht stehenden dem Gericht klarmachen, dass diese Forderung das Waffengesetz schlichtweg nicht hergibt und es für das Feststellen der Sportschützeneigenschaft und Geltendmachen des Bedürfnisses nicht notwendig ist. Bereits heute nicht. Nein, die brauchen wir nicht, denn die haben wir bereits. Wenn das Gericht sich darüber hinweg setzt, hilft das auch nicht, wenn im neuen Gesetz vollkommen unnötig mehr dazu steht. Solche Richter werden sich immer finden. Das ist wie mit den hunderten Geisterfahrern auf der Autobahn. Vielleicht ist es aber auch nur einer...
  24. Im Gesetz findet sich keine Grenze. Sofern die Waffen legal besessen und legal gelagert wurden, sollte bei einer Erbschaft geeignete Aufbewahrung ja bereits vorhanden sein. Bei einem Waffenraum besteht halt das Problem, dass der nicht einfach mal zum Erben umgezogen werden kann. Von der Erfüllung der Aufbewahrungsvorschriften ist ein Erbe nicht ausgenommen, hier muss also eine entsprechend zulässige Lösung gefunden werden. Landesschau Rheinland-Pfalz - SWR Published on Aug 26, 2019 Dürfte also in den letzten 1-2 Jahren gedreht worden sein.
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