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German
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Das Thema Munitionserwerb wird/wurde dann - wie von MarkF angemerkt - aber entweder vergessen oder die Verwendung der Waffe ist für einen bereits waffenbesitzenden Erben nicht vorgesehen, wenn er kein zusätzliches Bedürfnis nachweist (obwohl er als Person ja schon anderweitig das Bedürfnis "Sportschütze" geltend gemacht hat - wäre das also rein personenbezogen wie hier argumentiert und nicht waffenbezogen, müsste ihm ja "automatisch" der Munitionserwerb genehmigt werden, was aber eben nicht der Fall ist). Jetzt stellt sich die Frage - und das wird ja hier grade diskutiert -, was ob dieser aus meiner Sicht dann doch halbgaren Regelung in den Fällen ist, wo der Erbe die Munition für die Waffen als Jäger im Fall von Langwaffen oder als Sportschütze im Fall von kalibergleichen, bereits besessenen Waffen, doch erwerben kann. Die Bedürfnisbindung aus §20 Abs. 3 Satz 1 würde dann in diesen Fällen ad Absurdum geführt und greift dann nur in den Fällen, wo noch keine passende Munition erworben werden kann. Es sei denn, es gibt doch ein generelles Nutzungsverbot von geerbten Waffen, bis ein Bedürfnis nachgewiesen wurde. Ich behaupte, dass diese Konstellation bei der Gesetzesformulierung schlichtweg vergessen wurde.
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Da gibt es eben keinen Widerspruch. Genau dieser Satz im §20 Abs. 3 sagt ja, dass die Nutzung der Waffen als Sportschütze ein nachzuweisendes Bedürfnis voraussetzt, genauso als ob man die Waffen neu im Laden kaufen würde. Gelingt das, besitzt man die Waffen als Sportschütze (und nicht mehr als Erbe, auch wenn man die Waffen über ein Erbe erworben hat) und bekommt natürlich auch einen Munitionserwerb genehmigt. Gelingt das nicht, sind die Waffen zu blockieren und diese Blockade wird in die Waffenbesitzkarte eingetragen. Sie dürfen zwar vorübergehend entsperrt werden, das aber nur aus "besonderem Anlass" und eben nur von den in §20 Abs. 5 genannten Stellen. Dieses Entsperren ist zu dokumentieren. Zu den "besonderen Anlässen" gehört sicherlich nicht das Verleihen nach §12 an Dritte zum Schiessen (auch wenn man sicherlich Waffenbehörden finden kann, die das so sehen. Die große Allgemeinheit wird das nicht so sehen, incl. meiner Behörde) und erst recht nicht das damit verbundene Zurücküberlassen zum Gebrauch auf dem Schießstand an den, der die Waffe nach §20 eigentlich nur blockiert besitzen darf. Ja, das ist sicherlich eine Formulierungslücke im Gesetz, vom Gesetzgeber gewollt ist das ganz sicher nicht. Dementsprechend würde ich auch diesen Schluss nicht so leichtfertig ziehen und als richtig hinnehmen. Der Sammler hat ein gewisses Interesse an der Funktion der Technik und am Wert seiner Sammlungsstücke, der sich zum Teil über die Funktion ergibt. Seine Waffen muss er nicht blockiert besitzen. Der Erbe hat eben kein nachgewiesenes Interesse an der Technik und Funktion, er hat die Stücke durch den Tod des Vererbenden erworben. Er hat seine Waffen grundsätzlich zu blockieren, was sie von der Verwendung ausschliesst. Es sei denn eben, er kann noch weitere Bedürfnisse geltend machen. Diese gelten aber nicht "pauschal" (was die Bedürfnisbindung an die Person eher bejahen würde) sondern sind für jede einzelne zu verwendende Waffe nachzuweisen (was die Bedürfnisbindung pro Waffe eher stützt). Wie gesagt ist das Überlassen einer blockierten Waffe, die nur aus "besonderen Anlässen" von besonders Berechtigten entblockiert werden darf und die diese Handlung zu dokumentieren haben, zur Nutzung eher unpraktisch. Ist eine Waffe "ausnahmsweise" unblockiert, weil noch kein geeignetes Blockiersystem existiert, dann ändert das erstmal grundsätzlich nichts an den Soll-Regelungen des Gesetzes. Einzig §20 Abs. 3 Satz 3 bietet ein kleines Schlupfloch, da er Waffen von der Blockierung pauschal ausnimmt, wenn der Erbende bereits andere erlaubnispflichtige Waffen besitzt. Dieser Satz wird meiner (bei dieser Thematik nicht extrem ausufernden) Kenntnis nach von einigen Waffenbehörden aber nicht genutzt, da der "Logik" der Sätze 1 und 2 des gleichen Absatzes damit zumindest teilweise widersprochen wird. So hätte man zwar Waffen, die man eigentlich blockieren müsste (um sie nicht verwenden zu können, Satz 2), weil man dafür eben kein Bedürfnis nachweisen kann, sie auch nutzen zu wollen/müssen (Satz 1), muss sie aber dann doch nicht blockieren, weil man ja schon andere Waffen besitzt (Satz 3). Munitionserwerb ist bei dieser Ausnahme zur Nichtblockierung aber wiederum nicht vorgesehen. Wie gesagt, die Erbenregelung ist letztendlich halbgar, mit der heissen Nadel gestrickt und handwerklich unsauber. Und genauso erfolgt die Umsetzung in den Waffenbehörden. Kohärenz sieht anders aus.
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Grundsätzlich sind Erbwaffen blockiert und nicht verwendungsfähig, wenn der Erbe nicht für diese Waffen ein anderes Bedürfnis nachweisen kann. Kann er das, wird deren Erwerb wie jeder andere Erwerb gehandhabt. So will es (eigentlich) das Gesetz. Dadurch ist eine Leihe nach §12 WaffG an einen Dritten zur Verwendung (nicht Transport/Aufbewahrung) grundsätzlich ausgeschlossen und damit fällt Dein Argumentationskonstrukt in sich zusammen (auch wenn ich es argumentativ natürlich nachvollziehen kann). Dass die Praxis aufgrund fehlender geeigneter Blockiereinrichtungen und demnach bestehender Ausnahmen nach §20 Abs. 7 etwas vom Sollzustand abweicht, ändert nichts an der gesetzgeberischen "Logik" und dem dahinterstehenden Willen, dass mit Erbwaffen ohne anderweitiges Bedürfnis nicht geschossen werden soll. Dass das Waffengesetz nicht jedes theoretische Konstrukt abdeckt, dass man bemühen kann, liegt an der handwerklichen Güte des Machwerks. Daraus jetzt aber irgendwelche vermeinlichen Lücken abzuleiten und auszunutzen halte ich für risikoreich. Im Zweifelsfall sieht's ein Richter nämlich anders und lässt sich auf diese Konstrukte nicht ein (zumal ja Selbstleihe z.B. schon ausgeschlossen wurde).
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Dem Besitzer für den Erwerb der jeweiligen Waffe. Sonst bräuchtest Du ja nicht für jede weitere Waffe ein weiteres Bedürfnis nachweisen (sei es nun implizit durch den fortdauernden Besitz eines Jagdscheins oder einer neuen, gelben WBK oder explizit für Sportschützen für Waffen, die nicht von §14 Abs. 4 WaffG abgedeckt sind oder bei Kurzwaffen für Jäger) oder für einzelne Waffen bei z.B. Kontingentüberschreitungen Nachweise über die Nutzung einzelner Waffen erbringen. Bedürfnisse sind sowohl an die Person als auch an einzelne Waffen gebunden, wobei es da aber durchaus auch Überschneidungen zwischen verschiedenen Bedürfnissen geben kann, wenn diese die Verwendung der Waffen nicht ausschliessen. Erben (d.h. Erwerb nach §20) tut dies aber in aller Regel wenn er Erwerber für die jeweiligen Waffen(!) kein weiteres Bedürfnis nachweisen kann (Abs. 3), es sei denn, die Behörde sieht das netterweise anders. Alles dazwischen ist nicht vom Gesetz erfasste Grauzone, da das Bedürfnisprinzip nicht vollumfassend definiert und ausformuliert ist.
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Das kommt letztendlich auf Deine Waffenbehörde ab. Erstmal ist die pauschale Aussage, dass für nach §20 WaffG erworbene und besessene Waffen grundsätzlich kein Bedürfnis geltend gemacht wurde, diese zu schiessen (daraus leitet sich auch die Blockierpflicht ab). Das unterscheidet Besitzer nach §20 auch von Besitzern nach §17, die als Sammler durchaus ein Bedürfnis für Funktionstests haben können (auch wenn manche Behörden, Gerichte und ggf. Innenministerien das anders sehen). Wenn Du jedoch Jäger und Sportschütze bist, kannst Du die Waffen ja nach den jeweiligen §§ 13 und 14 erwerben. Je nach Waffenart, Bedürfnisgrundlage und dafür notwendigem nachzuweisenden Bedürfnis kann das ziemlich einfach sein (Langwaffen via Jagdschein oder ggf. WBK gelb (neu)) oder erfordert halt den Nachweis eines jeweiligen Bedürfnisses. Hast Du diesen Nachweis erbracht und die Waffen sind entsprechend "umgewidmet" (nichts anderes wäre ein Verkauf an einen Berechtigten und dann ein anschliessender Neuerwerb auf Grundlage des neuen Bedürfnisses) und werden nicht mehr nur als Erbe besessen, dann darfst Du damit auch schiessen. Manche Behörden sehen das deutlich pragmatischer, einen Rechtsanspruch hat man darauf aber nicht und einer kritischen gerichtlichen Würdigung (aus welchem Grund auch immer, und wenn's nur Neider sind) hält das aber vermutlich nicht stand.
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Auch wenn aufgrund der dämlichen Wortwahl im WaffG klar ist, worauf Du hinauswillst, ist aus gleichem Grund die Wahrscheinlichkeit höher, dass er tatsächlich Austauschläufe meint und die richtige Bezeichnung verwendet.
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Der Waffenbesitzer muss sachkundig sein (im Gegensatz zu den Sachbearbeitern), das beinhaltet auch, sich über die Änderungen des Waffengesetzes auf dem Laufenden zu halten ("Ignorantia legis non excusat", vermeidbarer Verbotsirrtum). Der Bundesanzeiger/Bundesgesetzblatt ist (auch damals schon) online einzusehen und besitzt eine Suchfunktion. Hierfür gibt es einen kostenlosen Bürgerzugang. Spätestens mit Veröffentlichung des neuen, aktualisieren Gesetzestextes kann man sich umfassend informieren. Ratsamer ist es aber, die Gesetzesentwürfe für die Änderungen und deren Begründungen zu studieren, denn da wird detailliert aufgelistet, was wie (und meist auch warum, auch wenn man damit nicht immer konform gehen muss) geändert wird. Das geht (auch damals schon) über Webseiten des deutschen Bundestages und dadurch kann man auch den Gesetzgebungsprozess verfolgen, bevor das alles in Kraft tritt (und sich damit langfristig auf kommende Änderungen einstellen, aktuelles Stichwort Tresore z.B.). Irgendwelche Infoflyer von irgendwem für irgendwen bieten immer die Gefahr redaktioneller Fehler, inhaltlicher Vereinfachungen oder schlichtweg Weglassungen. Ja, ist doof, aber als Waffenbesitzer hat man diesbezüglich eine Holschuld. Deswegen plädiere ich schon lange für eine regelmäßige Auffrischung der Sachkunde, spätestens nach großen Gesetzesänderungen (2003, 2008; die diesjährige war ja eher klein, die davor auch).
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Zuerst einmal: Das Prinzip der Viskoelastizität hat die gute Dame nicht als erste entdeckt und die erste, die auf die Idee gekommen ist, das für ballistischen Schutz anzuwenden ist sie bei Weitem auch nicht. Vielleicht hat Fox ja Sommerloch oder will von Mr. Dump ablenken... Wie Edward richtig feststellt, hapert es an der praktischen Umsetzung in eine tragbare Schutzweste. Der ohne Krafteinwirkung flüssige Anteil muss ja gleichmäßig auf der zu schützenden Fläche gehalten werden, dagegen hat die Schwerkraft aber etwas. Je mehr Strukturen ich in die Weste einarbeite, um das Absacken der Flüssigkeit zu verhindern, umso schwerer wird sie und umso weniger wirksam ist der Verhärtungseffekt, der durch diese Strukturen gestört wird. Eine theoretische Multihitfähigkeit ist gegeben, da der Prozess grundsätzlich reversibel ist, allerdings kann es durch die beim Einschlag entstehende Temperatur und durch die Beanspruchungsgeschwindigkeit auch zu permanenten Molekülveränderungen kommen. Das ist der Bereich, in dem die Industrie noch kräftig forscht, um entsprechend geeignete Verbindungen und Moleküle zu finden. Und last not least hat auch dieses Prinzip ab einer bestimmten Querschnittsbelastung und bei gewissen Penetratoren seine Grenzen, die dann einen Durchschlag ermöglichen. Der aktuelle Stand moderner Schutzwesten nutzt die härtesten bekannten Materialien in Form von Keramiken aus, um diese Penetratoren vor Einschlag in die eigentlichen Schutzpakete zu brechen, ihren Auftreffwinkel zu verändern und damit die Querschnittsbelastung zu verringern. Das fehlt diesem Konzept entweder oder muss trotzdem noch genutzt werden, wobei dann doch der Großteil des ursprünglichen Gewichts weitergenutzt wird. Die Weichballistik ist heute seit HPPE nicht mehr der große Anteil am Westengewicht. Kurzum: Kurz- und mittelfristig sehe ich noch keine tragbaren Schutzwesten mit dieser Technologie. Ob das langfristig was wird, kann ich noch nicht so richtig einschätzen. Zumal sich die klassischen Technologien ja auch noch weiterentwickeln. Für "Hart"ballistische Lösungen in z.B. Metallgehäusen für Fahrzeuge oder Gebäude ist das Konzept derzeit vielleicht eher etwas.
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Dir ist schon klar, dass Du von Deiner Festplatte keine Dokumente verlinken kannst? Das funktioniert nur mit "dem Internet". Mit dem Namen des .pdf-Dokuments als Google-Suchbegriff findet man aber das hier, ist das das Gleiche? http://www.waffentransportberatung.de/Frachtpreise-national
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Vom Bild her kommt diese Einstellung der richtigen Kopfposition (NTTCH) am nächsten, wobei da noch locker eine Raste drin ist, bis die Nase am Ladehebel landet. Wäre der Schaft noch ein wenig mehr Richtung Brust, könnte die Schulterstütze auch noch ein wenig kürzer eingestellt werden. Aber ganz so schlecht wie vermutet sieht das gar nicht aus. Für das AR passende Optiken sollten hierfür einen entsprechenden Augenabstand bieten. ACOC, Elcan Specter & Co. sind für genau diese "Eye Box" konstruiert. Wenn ich es nicht übersehen habe, hast Du das genaue Modell des ZF nicht genannt? Mit der Angabe 76,25 mm für den Augenabstand finde ich auf Anhieb nix bei Steiner. T5Xi und M5Xi 1-5x24 haben beide ca. 90-110 mm, das M5Xi 3-15 liegt ebenfalls in dem Bereich und damit mehr oder minder perfekt in der oben beschriebenen Eye-Box, wenn man eine gekröpfte Montage (z.B. EraTac) verwendet. Auch das Ranger 1-4 hat 90 mm und die anderen Modelle die ich jetzt aus der zivilen Linie mal schnell durchgeklickt habe, die auf einem mittellangen AR Sinn ergeben, liegen ähnlich.
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Indem Du z.B. den Schaft auf die Brust statt (ggf. noch außen) in die Schulter stützt, benötigst Du z.B. deutlich weniger Schaftlänge. Das kommt natürlich alles ein wenig drauf an, welche Disziplinen in welchen Anschlägen Du schiessen willst/musst und im Schwerpunkt ob Du offen für Neues bist. Arme haben üblicherweise ein Ellbogengelenk und die "Oberkörperlänge" hat mit der notwendigen Schaftlänge nur wenig zu tun. Die Positionierung der Schaftauflagepunkte am Körper ist aber ein wesentlicher Faktor. Erfahrungsgemäß haben 80-90% der Schützen ihren Schaft viel zu lang eingestellt für moderne Schiesshaltungen. Fast alle davon vollkommen unnötig.
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Einen besseren Anschlag erlernen?
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Da lese ich die §§ 3, 4 und 12 BeschG aber etwas anders, solange die Waffen von einer Art sind, die der Beschusspflicht unterliegen und die nicht durch einen Ausnahmetatbestand davon ausgenommen sind... Ich wüsste nicht, dass Waffen von Erben von der Beschusspflicht ausgenommen sind, nur weil sie kein Bedürfnis haben, diese zu schiessen. Sind sie nicht davon ausgenommen, müssen sie vor Inverkehrbringen beschossen werden. Bevor das geschehen ist, muss man sich über einen eventuellen Transport innerhalb Deutschlands nach der Einfuhr genau Gedanken machen.
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Wem dürfen Waffen ohne Beschuss überlassen werden?
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Zum einen ist der polizeiliche Schusswaffengebrauch zumindest in Deutschland ziemlich selten. Ein Großteil der Polizisten wird seine Schusswaffe vermutlich während seiner gesamten Dienstzeit nie ohne Gehörschutz abfeuern und die Gefahr, bei einer unbeabsichtigten Schussabgabe ohne Gehörschutz zugegen zu sein, dürfte statistisch wahrscheinlicher sein. Nicht geeigneter, nicht ordnungsgemäß angewendeter oder nicht ausreichender Gehörschutz beim Schiesstraining dürfte hier das größere Problem sein, auch wenn das Schiesstraining selber für die breite Masse auch nicht besonders häufig ist. Polizeiliche Spezialkräfte, die eine deutlich höhere Wahrscheinlichkeit haben, ihre Schusswaffe im Dienst auch einmal einzusetzen, besitzen i.A. deutlich besseren Gehörschutz und tragen den auch beim Einsatz, der ja deutlich vorhersehbarer ist als beim typischen Einzeldienst-"Streifenpolizisten". Wie Du schon selber anmerkst, ist die Umgebung in der geschossen wird für die tatsächliche Schallbelastung ein maßgeblicher Faktor. In freier Pläne gibt es deutlich weniger Schallreflektion und die gefühlte Lautstärke eines Schusses bzw. die Gesamtschallimmision in das Ohr ist eine ganz andere. Zusätzlich gibt es in Hochstresssituationen einen Effekt, den die Amerikaner "Auditory Exclusion" nennen, quasi ein "Tunnelblick" des Ohrs, in dem Schallereignisse nicht oder nur sehr abgeschwächt wahrgenommen werden können und der stressbedingt eine Weile andauern kann. Das schützt zwar nicht vor mechanischer Beschädigung des Gehörmechanismus, scheint aber die typische "Discotaubheit" eines Knalltraumas und damit verbundenen, vorübergehenden akuten Tinnitus zu reduzieren und trotz überschreiten der Schmerzschwelle von ca. 140 dB(A) das Schmerzempfinden zu dämpfen. Daher ist tatsächlich auch die unbeabsichtigte Schussauslösung gefährlicher als der bzw. die im Hochstress abgegebenen Schüsse, weil dort dieser Effekt nicht eintreten kann. Dauerhafte Hörschädigung ist dosisabhängig und kumulativ, entsteht also meistens durch dauerhafte Belastung bzw. Überlastung des Hörapparates, wie es z.B. bei Schiesstrainern mit schlechtem Gehörschutz (nur In-Ear, kein Kapselgehörschutz z.B.) der Fall sein kann, oder wie hier angesprochen bei Maschinenbedienern, Piloten gewisser Fluggeräte, etc. Wer Dienstwaffenträger ist, hat im besten Fall zumindes einen In-Ear Gehörschutz einstecken und setzt diesen, wenn ein Schusswaffengebrauch vorher absehbar ist, entsprechend ein. Dabei sollte der Gehörschutz aber geeignet sein und das normale Sprachhörvermögen nur möglichst wenig einschränken (elektronisch oder mit Filter für pegelabhängige Impulsschall-Dämmung). In echten Notwehrsituationen funktioniert das "vorab" naturgemäß nicht. Nachdem all das gesagt ist: Natürlich kann es im dümmsten Fall schon ein einziges oder einige wenige Schallereignisse sein, die das Gehör dauerhaft schädigen. Bei mir waren es 10 Schuss mit dem G3 30 cm vom rechten Ohr entfernt, die mir eine jetzt mittlerweile 23-jährige innige Beziehung mit meinem chronischen Tinnitus eingebracht haben. Man muss das Ding halt lieben lernen, sonst hasst man es... Das ist natürlich Unsinn. Im Gegenteil ist der Gasdruck bei polizeilicher Munition gemäß TR Patrone 9 mm x 19 mit 270 MPa schon jenseits des Pmax von CIP mit 2350 bar und liegt im Bereich des höchstzulässigen statistischen Einzelwerts einer 9 mm Luger gemäß CIP (1,15 Pmax; 2703 bar). Irgendwie muss das leichte Messinggeschoss ja ausreichende Geschossenergie bekommen. Schwere (Hohlspitz) Verteidigungsmunition mit 147 grs Geschossen hat häufig Geschossgeschwindigkeiten im Subsonic-Bereich. Der Mündungsknall liegt da aber auch jenseits der 150 dB(A), wenn auch etwas niedriger als mit 115 grs Geschossen. Die Schmerzgrenze knacken die beide. Subsonic ist dann interessant, wenn Du den Mündungsknall mit einem Schalldämpfer reduzieren kannst, ansonsten hat die Geschossgeschwindigkeit primär einen Einfluss auf den wundballistischen Wirkmechanismus des Geschosses. Der Geschoss(überschall)knall ist für den Schützen das kleinste Problem.
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Eher nicht, wenn man sich mit der Materie beschäftigt. Das Ding aus dem Video ist eher eine verdeckte Tragetasche für's Mitführen, das Ding aus dem Link im Startpost ist grundsätzlich Murks. Holster sind beide nicht.
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Zum Verbringen von den USA in den Geltungsbereich des Gesetzes benötigt man keine Erlaubnis? Die Ausfuhrgenehmigung aus den USA bezieht sich in meiner Aufzählung eher auf die ITAR-Thematik, wenn die Waffen denn davon erfasst werden.
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So einfach gibt es zumindest keine Möglichkeit. Grundlegend gilt: Waffenrechtliche Erwerbsberechtigung/Besitzberechtigung notwendig. Hierfür gibt es diverse Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, siehe WaffG §§ 4-8. Es muss eine Ausfuhrgenehmigung aus der USA vorliegen. Es muss eine Einfuhrgenehmigung nach Deutschland vorliegen. Hier müssen die Waffen (Typ/Ausführung) grundsätzlich erlaubt sein. Ohne entsprechende waffenrechtliche Genehmigung: Ja. "Deko"waffen sind bei uns ein definierter Begriff, der eine (mit normalen Mitteln möglichst) irreversible Unbrauchbarmachung der Waffe vorsieht. "Schlagstifte im Schließfach in der Bank" ist da keine Option. Die einzig für Dich richtigen Antworten bekommst Du von der für Deinen Wohnort zuständigen Waffenbehörde. Die werden sich am Waffengesetz orientieren, für das ich Dir oben ein paar Hinweise gegeben habe. Kurzum: Wenn Du keinen der Erlaubnistatbestände aus den §§ 13-20 WaffG geltend machen kannst (in Deinem Fall am ehesten §20), dann wirst Du voraussichtlich keine Erlaubnis erhalten. Sollen die Waffen dauerhaft deaktiviert werden, um als Deko genutzt zu werden, muss das nach den geltenden deutschen Richtlinien passieren. Ob das vor Einfuhr in Deutschland möglich ist, wäre zu klären. Auch hier die Waffenbehörde fragen.
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Stimmt, Dir ist nur mal wieder die Punkte-Taste auf der Tastatur unkontrolliert aus dem Ruder gelaufen... Wärest Du selber Betroffener, wüsstest Du sicherlich, dass es bessere Anlaufstellen für so eine "Frage" gibt, als WO... Bzw. mit ein kleinwenig selber nachdenken, hätte man sie nicht stellen müssen. Aber hey, möglich ist natürlich alles.
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Und eigentlich wolltest Du nur implizieren, dass Polizisten ("wieder mal!") bessergestellt werden als der arme, geschundene zivile Waffenbesitzer. Dabei gibst Du Dir die Antwort doch selber, ohne dass Du seherische Fähigkeiten besitzen musst: Gestern (zumindest in letzter Zeit, in weiter zurückliegender Vergangenheit war das in der Tat laxer gehandhabt, auch hier wurde spätestens seit 2003 verschärft) wie morgen werden die Aufbewahrungsanweisungen für Polizisten am WaffG ausgerichtet sein. D.h. wenn bisher eine Aufbewahrung in B stattfand, ist die weiter möglich, wer seine Aufbewahrung neu nachzuweisen hat (nicht immer und überall konkret als Nachweis gefordert, wird manchmal auch. ur als Erklärung akzeptiert), der muss die neuen Standards nachweisen. Und wenn doch etwas wegkommt, muss der Betroffene sich und seine Aufbewahrung erklären und der Dienstherr zieht ggf. Konsequenzen. Aber man kann da natürlich auch wieder ein dreiseitiges Thema draus machen. Die im Waffengesetz von diesem explizit ausgeschlossenen Behörden unterliegen nicht dem WaffG, dennoch ist es für sie und ihre Bediensteten - wie hier ja auch schon richtig erwähnt wurde - deutlich einfacher, sich auf bereits gesetzlich bestehende Regeln zur Aufbewahrung zu beziehen, von denen man dann ausgehen darf/kann/muss, dass sie der Gesetzgeber als ausreichend erachtet. Theoretisch kann man auch eine geringerwertige Aufbewahrung anweisen/zulassen, wenn dann was wegkommt, wird sich der Anweisende aber sehr wahrscheinlich diesbezüglich Fragen stellen lassen dürfen.
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Zumindest aktuell sind mir keine bekannt. Da das Springfield SAR-48 explizit in Nr. 29 der Erläuterungen zur Kriegswaffenliste aufgeführt ist, gehe ich davon aus, dass auch das SAR4800 als Kriegswaffe zählt. DSArms scheint entgegen eigener Aussage auf der SHOT nicht wirklich am Export seiner Produkte interessiert zu sein. Abhängig davon, wer wen fragt, bekommt man auch die konkrete Antwort, dass ein Export auf den ausseramerikanischen Zivilmarkt nicht geplant ist. Wenn Du jemanden findest, der das trotzdem hinbekommt, würde ich mich über eine Info freuen. Die einzigen FAL, dass in letzter Zeit auf dem deutschen Markt vertrieben wurde, waren ehem. britische L1A1 von den Falklandinseln, die von LDT in Zivilwaffen umgebaut und durch Schumacher vertrieben wurden. Das war aber nur eine kleinere dreistellige Stückzahl ohne dass da nochmal etwas nachkommen wird. Beim einen oder andere Händler steht da vielleicht noch eins, wobei das in letzter Zeit echt selten geworden ist. Auf egun findet sich derzeit nur die Compact Version, und das von einem Händler, der sich in Foren ob seines Verhaltens nicht unbedingt mit Ruhm bekleckert hat. Beim VDB hat Blendinger scheinbar noch eine Kurzversion im Angebot. Die L1A1 sind aber inch-Pattern und mit 365 mm Lauf für Sportschützen zu kurz.
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Kann ICH einer Behörde Kontrollkosten in Rechnung stellen?
German antwortete auf Shiva's Thema in Waffenrecht
Was für "generöser Aufschub"? Du musst den Erwerb innerhalb von 2 Wochen anzeigen. Für die Eintragung in die WBK gibt es keine einzuhaltende Frist, auch wenn es natürlich zeitnah zweckmäßig ist. Deine Waffenbehörde war nur so "generös", Deinen Anruf als fristgerechte Anzeige des Erwerbs zu akzeptieren. Viele wollen das schriftlich, wobei manche auf die Verwendung ihrer behördeninternen Formulare pochen, während anderen eine simple eMail mit den relevanten Daten reicht.