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Sachbearbeiter

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  1. § 8a SprengG entspricht nun § 5 WaffG und § 8b SprengG entspricht § 6 WaffG. Es fand eine Angleichung statt. Also Vorsicht !
  2. Aha, na dann sorry. Das mit der Sachherrschaft sehe ich allerdings anders. Da es bei dem "dinglichen Knecht" (das Wort gefällt mir so langsam ) nicht um den Besitz, sondern um die Beförderung von Waffen geht, die ja ohnehin nur nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit erfolgen darf, spielt das keine Rolle.
  3. Hab auch noch ein paar Vorschläge: - Bayerische Volksarmee - Brand- und Verdämmungsanlagenamt - Bisamratten-Vergrämungs-Amt - Berliner Vergnügungsamt - Bitte-vorne-anstellen-Amt ...
  4. Wenn man mit Hilfsmitteln eine Eignung herbeiführen kann (z.B. mit einer Brille) kein Problem. Aber das geht nun mal nicht immer.. Also ich würde an Deiner Stelle den Antrag erst mal schriftlich so stellen und darauf hoffen, dass Dich der SB nicht mehr kennt bzw. nicht mit dem Telefonat in Verbindung bringt. Falls ein Brieflein kommt, kannst Du ja immer noch an einem Deiner guten Tage vorsprechen und dadurch bestätigen, dass kein schwerer Sprachfehler vorliegt. Wenn alle Stricke reißen, bleibt halt nur noch das Gutachten, das ja auch noch positiv für Dich ausfallen kann... Bedenke Dein Grundrisiko: da seit 01.09.2005 die Zuverlässigkeit im Sprengstoffrecht wie im Waffenrecht geprüft wird, würdest Du bei erkannter Unzuverlässigkeit auch Gefahr laufen, Deine Waffen zu verlieren... !
  5. Die Grundfrage ist und bleibt, ob hier ein schwerer Sprachfehler angenommen wird oder nicht. Ob die Behörde die von frosch zitierte Unterscheidung vornehmen wird, wage ich eher zu bezweifeln. Aber der Denkansatz ist für eine Begründung durch den Antragsteller sehr interessant.
  6. Wenn es um die öffentliche Sicherheit und Ordnung geht, gibt es hier und da schon mal Ausnahmen von den persönlichen Freiheiten. So kann ja z.B auch nicht jeder Behinderte Auto fahren.
  7. Das ändert eigentlich wenig bis nichts, denn der "dingliche Knecht" (klingt ja fast schon wie aus der SM-Szene ) muss ja selbst auch eine WBK für die Waffenbeförderung haben (sofern er nicht Gewerbetreibender ist)...
  8. Peti, Du hast vollkommen recht. Eigentlich ist es müßig, darüber zu diskutieren weil man Perso und WBK unterwegs eh dabei haben muss, aber die Antwort ist ja auch ganz einfach. Vermutllich hat Gromit inzwischen auch den einschlägigen § 38 Satz 3 WaffG gelesen. Im Klartext bedeutet dieser, dass die Ausweispflicht in den Fällen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG (hier also Wegfall der Waffenscheinpflicht beim zum Bedürfnis umfassten Zweck-Führen von Waffen mit Zustimmung des Schießstättenbetreibers) entfällt. In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass der Hausrechtsinhaber die anderen Personen, denen er die Einwilligung zum Führen erteilt, persönlich kennt. Zu beachten wäre bei einer befugten Kontrolle auf dem Schießstand also lediglich die mindestens mündliche Auskunftspflicht nach § 39 Abs. 1 WaffG.
  9. Gromit, streng Dich mal ein bisschen an. Ich weiß, Du kannst es.
  10. Nicht ganz, denn am äußersten Ende von § 38 WaffG (Satz 3) steht was ganz interessantes...
  11. Müssen nicht, lieber Gromit. Zumindest nicht nach § 38 WaffG.
  12. Ganz einfach: anhand der Vereins-WBK, wieso ? Klar gibt es einige Sonderfälle. Es ging hier aber doch darum, wem die Waffen auf dem Stand zuzuordnen sind. Und zur WBK-Pflicht habe ich auf § 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG angespielt. Mit Bescheinigung nach § 38 Nr. 1e WaffG könnte sich ein WBK-Inhaber selbstverständlich theoretisch eine Vereinswaffe zum vom Bedürfnis umfassten Zweck (also z.B. zum Schießen in einem anderen Verein oder für einen Wettkampf) ausleihen.
  13. Äh - gemeint war eigentlich, dass diese nicht vom Stand mit nach Hause genommen werden dürfen. Oder als welcher Verein zählt Dein zuhause ?
  14. Da man Vereinswaffen nicht mitnehmen darf, spielt das doch keinen Walzer.
  15. Ja, Stummheit wird in der Regel als schwerer Sprachfehler gewertet. Freie Arztwahl stimmt in der Tat. Die Behörde soll nur dann auf ein amtsärtzliches Zeugnis bestehen, wenn sie das fachärztliche Zeugnis für unzutreffend hält.
  16. Da liegst Du aber falsch, Bertone. Wenn die Antragstellung telefonisch angekündigt worden ist, kann sich die Behörde interessante Erkenntnisse aus diesem Telefonat, die einen Versagungsgrund darstellen können, durchaus notieren. Mit dieser Notiz beginnt dann gleich die Akte... Wenn in einem solchen Fall nur schriftlicher Antrag erfolgt und es sich um eine Behörde handelt, die die Antragsteller grundsätzlich persönlich einbestellt (diesen Thread haben wir hier ja gerade wo laufen) gibts spätestens dort Schwierigkeiten.
  17. Na ja, fragen kann man ja zur Sicherheit mal. Mit Deinen Antworten habe ich gerechnet, wobei Frage 2 nicht eindeutig beantwortet worden ist.
  18. Hallo Pepsus und erst mal herzlich willkommen hier im Forum ! Dein Problem wird sich vermutlich nicht so einfach lösen lassen. In Ziff. 8.7 SprengVwV steht unter anderem, dass zur körperlichen Eignung auch das Fehlen von schweren Sprachfehlern gehört und im Zweifel dem Antragsteller aufgegeben werden kann, die körperliche Eignung durch ein fachärztliches Zeugnis nachzuweisen. Diese Zweifel sind hier wegen des verkorksten Telefongespräches wohl durchaus begründet. Um die Vorlage des Gutachtens wirst Du also nicht vorbeikommen. Ich drück Dir aber ganz doll die Daumen, dass durch dieses Deine körperliche Eignung bescheinigt werden kann und danach viel Schwarzpulver in Rauch aufgeht.
  19. Äh Gromit, ich will ja nichts sagen, aber Personalausweis oder Pass sollten auf dem Schießstand reichen, da man dort ja keiner Erwerbserlaubnis bedarf.
  20. Auf wen denn ? B) Verwechselst Du das jetzt nicht mit einem Ausweis aus gewissen Etablissements ?
  21. Klar, das sagen alle !
  22. Hups, wo ist denn mein Text geblieben ? Edit: meines Erachtens muss SB im Dienst sein, denn ein Polizist darf ja schließlich auch nicht in seiner Freizeit Verkehrskontrollen durchführen...
  23. Klar, die brauchen ja auch nicht ständig was zum unterlegen, damit die Tische nicht kippeln.
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