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Sachbearbeiter

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  1. Gromit, streng Dich mal ein bisschen an. Ich weiß, Du kannst es.
  2. Nicht ganz, denn am äußersten Ende von § 38 WaffG (Satz 3) steht was ganz interessantes...
  3. Müssen nicht, lieber Gromit. Zumindest nicht nach § 38 WaffG.
  4. Ganz einfach: anhand der Vereins-WBK, wieso ? Klar gibt es einige Sonderfälle. Es ging hier aber doch darum, wem die Waffen auf dem Stand zuzuordnen sind. Und zur WBK-Pflicht habe ich auf § 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG angespielt. Mit Bescheinigung nach § 38 Nr. 1e WaffG könnte sich ein WBK-Inhaber selbstverständlich theoretisch eine Vereinswaffe zum vom Bedürfnis umfassten Zweck (also z.B. zum Schießen in einem anderen Verein oder für einen Wettkampf) ausleihen.
  5. Äh - gemeint war eigentlich, dass diese nicht vom Stand mit nach Hause genommen werden dürfen. Oder als welcher Verein zählt Dein zuhause ?
  6. Da man Vereinswaffen nicht mitnehmen darf, spielt das doch keinen Walzer.
  7. Ja, Stummheit wird in der Regel als schwerer Sprachfehler gewertet. Freie Arztwahl stimmt in der Tat. Die Behörde soll nur dann auf ein amtsärtzliches Zeugnis bestehen, wenn sie das fachärztliche Zeugnis für unzutreffend hält.
  8. Da liegst Du aber falsch, Bertone. Wenn die Antragstellung telefonisch angekündigt worden ist, kann sich die Behörde interessante Erkenntnisse aus diesem Telefonat, die einen Versagungsgrund darstellen können, durchaus notieren. Mit dieser Notiz beginnt dann gleich die Akte... Wenn in einem solchen Fall nur schriftlicher Antrag erfolgt und es sich um eine Behörde handelt, die die Antragsteller grundsätzlich persönlich einbestellt (diesen Thread haben wir hier ja gerade wo laufen) gibts spätestens dort Schwierigkeiten.
  9. Na ja, fragen kann man ja zur Sicherheit mal. Mit Deinen Antworten habe ich gerechnet, wobei Frage 2 nicht eindeutig beantwortet worden ist.
  10. Hallo Pepsus und erst mal herzlich willkommen hier im Forum ! Dein Problem wird sich vermutlich nicht so einfach lösen lassen. In Ziff. 8.7 SprengVwV steht unter anderem, dass zur körperlichen Eignung auch das Fehlen von schweren Sprachfehlern gehört und im Zweifel dem Antragsteller aufgegeben werden kann, die körperliche Eignung durch ein fachärztliches Zeugnis nachzuweisen. Diese Zweifel sind hier wegen des verkorksten Telefongespräches wohl durchaus begründet. Um die Vorlage des Gutachtens wirst Du also nicht vorbeikommen. Ich drück Dir aber ganz doll die Daumen, dass durch dieses Deine körperliche Eignung bescheinigt werden kann und danach viel Schwarzpulver in Rauch aufgeht.
  11. Äh Gromit, ich will ja nichts sagen, aber Personalausweis oder Pass sollten auf dem Schießstand reichen, da man dort ja keiner Erwerbserlaubnis bedarf.
  12. Auf wen denn ? B) Verwechselst Du das jetzt nicht mit einem Ausweis aus gewissen Etablissements ?
  13. Klar, das sagen alle !
  14. Hups, wo ist denn mein Text geblieben ? Edit: meines Erachtens muss SB im Dienst sein, denn ein Polizist darf ja schließlich auch nicht in seiner Freizeit Verkehrskontrollen durchführen...
  15. Klar, die brauchen ja auch nicht ständig was zum unterlegen, damit die Tische nicht kippeln.
  16. Boah ! Strenge Sitten...
  17. Und in Köln hat man bestimmt drei Monate Zeit !
  18. Wenns selbst ein SB sein sollte, schäme ich mich in Vertretung.
  19. Na ja: in diesem Fall ist das wohl nicht gerade schwierig.
  20. Kann man sagen...
  21. Richtig !
  22. DU bist verantwortlich für die sichere Verwahrung. Wenn Du der Behörde gegenüber angibst, dies zu tun (und es auch tatsächlich machst ), ist alles in Butter. Ob da ein Tresor erst bestellt ist und Du die Dinger vorübergehend wo anders sicher verwahrst, spielt keinen Walzer.
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