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Gruger

WO Silber
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  1. Ist mir schon öfter passiert - und dann gings tatsächlich nicht!
  2. Natürlich. Allerdings finde ich dort keine Befreiung von der Nachweispflicht über die getroffenen Maßnahmen.
  3. Eine nähere Begründung könnte Teile der Bevölkerung verunsichern.
  4. Übertrieben eigentlich nicht. Zum/auf dem Flughafen führe ich. Ab Übergabe bewahrt jemand anders auf bzw. transportiert gewerblich - kein "Meldetatbestand". Zum Hotel/auf dem Wettkampf führe ich. Im Hotelsafe (Zimmersafe) bewahre ich auf - ich gehe ja schließlich auch mal Abendessen etc. Wenn ich also jede einzelne "Maßnahme" melden muss, dann natürlich auch diese. Wenn ich nicht jede Aufbewahrungssituation melden muss, warum dann den 3. Tresor, wenn in den 2 anderen noch waffenrechtlich "Platz" wäre? Edit: naja, sagen wir einfach es ist schon überspitzt :-) Zu der getrennt zu betrachtenden Bestandsschutz-Regelung ist nur eins zu sagen: Rechtzeitige Meldung ans Amt hätte geholfen. Jetzt eben Belege aufbewahren. Ich habe gemeldet.
  5. Die getroffenen Maßnahmen sind nachzuweisen. "In einer Mehrzahl von zugelassenen Behältnissen" ist auch eine Maßnahme. Wie an den Beispielen der kurzzeitigen anderweitigen Verwahrung schon demonstriert, kommt man ansonsten in einen erheblichen Meldeaufwand. "Wer Waffen besitzt" - besitzt diese auch zB auch in einem Hotel (im Rahmen einer schießsportlichen Veranstaltung). Ich weise also der Waffenbehörde nach (wie?), dass ich das Griffstück und Verschluß im Hotelsafe lagere und den Lauf in der Hosentasche "sichere"?
  6. Vorgesehen/Getroffen: Voreintrag Pistole auf grüne WBK wird beantragt: "Es ist vorgesehen, diese Waffe in einem Tresor mindestens der Klasse B zu lagern". Eintrag der erworbenen Waffe. "Waffe wurde am xx.xx.xxxx erworben und wird aktuell in einem Tresor der Klasse B gelagert." Das sind die vorgesehenen und getroffenen Maßnahmen zur Aufbewahrung dieser Waffe. Kaufe ich einen weiteren Tresor (jetzt eben 0-Würfel) habe ich zunächst keine Verpflichtungen, das irgendwie mitzuteilen. Beginne ich die Lagerung in diesem Würfel - waffengesetzkonform - wäre eine Anzeige der Veränderung der Lagerungsbedingungen evtl. herleitbar, obwohl sich am Wesen der Lagerung ("mindestens in einem Behältnis der Klasse...") nichts geändert hat.
  7. Aha. Und die vorgesehene Maßnahme müsstest du auch melden. "Hiermit teile ich mit, dass ich den Kauf eines Tresors der Klasse 0 beabsichtige. Lieferdatum noch unbekannt".
  8. Bei Beginn der Aufbewahrung im Tresor 3 könnte man auf die "Meldepflicht" kommen, ja. Aber der bloße Kauf eines zur Aufbewahrung geeigneten Schranks löst nach meiner Meinung keinerlei Pflichten aus. Die Waffen werden ja schon ordnungsgemäß verwahrt.
  9. Ist das dann auch die Sicherung gegen Abhandenkommen?
  10. Nein das ist richtig, nach seiner falschen Logik wäre es so.
  11. Nach deiner Logik müsste zu jedem Gegenstand geprüft werden, ob er verboten ist. Und erst nach FB wäre er verboten. Also würden lustig neue Faustmessermodelle auf den Markt kommen, frei verkauft werden und wären erst nach FB verboten. Dann das nächste Modell usw. Passt ja auch nicht.
  12. Etwas um die Ecke gedacht: Ist eine Dienstwaffe erlaubnispflichtig im Sinne des WaffG? Kann eine Dienstwaffe überhaupt nach dem WaffG besessen werden (vom PVB/Zollbeamten natürlich)? Unter Anwendung des §55 WaffG meines Erachtens nicht. Also greifen §36 Abs. 1 bis 3 WaffG nicht für PVB außer Dienst in Bezug auf ihre Dienstwaffe. q.e.d. Alte Fassung: § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, (Außer Dienst: §55 Abs. 1 Satz 2 WaffG: Vorschriften zum Besitz gelten nicht! Im Dienst sowieso nicht - Satz 1) hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht. (2) Schusswaffen, deren Erwerb (hier könnte man ggf diskutieren! Allerdings: wann erwirbt der PVB? - im Dienst, also gem. §55 Abs. 1 Satz 1 WaffG fällt der Erwerb der Dienstwaffe nicht unter das WaffG) nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen. (3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt (Außer Dienst: §55 Abs. 1 Satz 2 WaffG: Vorschriften zum Besitz gelten nicht! Im Dienst sowieso nicht - Satz 1) oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Kurzversion: Der Beamte erwirbt seine Dienstwaffe im Dienst, also außerhalb der Vorschriften des WaffG. Für ihn/sie ist dies keine erlaubnispflichtige Schusswaffe. Die Vorschriften zur Aufbewahrung betreffen BESITZER von Waffen und Munition. In Bezug auf die Dienstwaffe für "Polizeibedienstete und Bedienstete der Zollverwaltung mit Vollzugsaufgaben" gelten die Vorschriften des WaffG für den Besitz ausdrücklich nicht. Da der PVB / Zollbeamte also nicht im Sinne des WaffG "besitzt", können ihn auch keine Aufbewahrungspflichten nach dem WaffG treffen. Die Waffenbehörden haben auch keine Kontrollrechte in Bezug auf die Dienstwaffen. Und damit die Sportgeräte trotzdem nicht irgendwo rumliegen, gibt es eben entsprechende Dienstvorschriften - die wiederum Ländersache sind. Die im Zweifel das wieder delegieren auf die Behörde selbst.
  13. WaffVwV Auch in der "neuen" Regelung wird auf gleichwertige Behältnisse verwiesen.
  14. Nicht ganz. Siehe Meckli / MrOizo
  15. Wird nicht sein, kann nur sein (ggf. mit erhöhter Wahrscheinlichkeit). Und wenn er auf dem Stand erwirbt und pflichtgemäß den Erwerb einträgt, sollte das ja kein Thema sein.
  16. Bei Produktionsdatum ab Juli 2017 wirds schwierig, ansonsten muss man fehlende Belege durch forsches Auftreten ausgleichen.
  17. Dazu möchte ich Rudi Carrell zitieren: "Lass dich überraschen, schnell kann es gescheh'n..."
  18. Deswegen ist der Tip mit dem Parteineintritt auch ein vergifteter.
  19. 24.08.2017 https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__31.html https://dejure.org/gesetze/BGB/188.html Wir haben eine Frist, die nach Monaten bestimmt ist, also endet die Frist mit dem Vortag des Beginndatums + 12 Monate. Ist so wie mit Geburtstagen: Am Geburtstag beginnt das neue Lebensjahr. Das alte Jahr wurde am Vortag vollendet. PS: Der Sachverhalt war: "Ich bin am 25.08.16 eingetreten". Warum man da mit Meldefristen, Ausweiseintrag und möglichem Verzug rumdiskutieren muss, erschliesst sich mir nicht so wirklich. Glaubt ihm doch einfach :-) Antrag beim Verband: Bevor das zum Verband geht, muss dir der Verein 12 Monate Mitgliedschaft bescheinigen. Das geht ja nur, wenn du auch solange Mitglied bist. Vorher Absenden ist also eher grenzwertig. Dem BDS LV2 würde zB auch nur 4 Monate BDS-Mitgliedschaft ausreichen, wenn 12 Monate Vollmitgliedschaft in einem anderen Verband nachgewiesen wurde. (Soviel zum Thema "Verbandsmitgliedschaft zählt"). https://www.bds-lv2.de/dokumente/dokumente.html?download=31:antrag-ssb-bds-lv2
  20. Wenn der Schrank Baujahr 10/2017 hat, dürfte man in Erklärungsnöte kommen :-) Wenn der einzige Schrank Baujahr 01/2015 hat und der LWB im Juni 15 seine WBK bekommen hat, dürfte man auch ohne Rechnung klarkommen... Und dazwischen gibt es X Fallgestaltungen, bei denen es besser wäre, rechtzeitig die eigene Akte zu "pflegen".
  21. Das ist für den Erblasser eher ein PAL. Im im Zweifel weiß man doch eh nicht, ob der/die Begünstigte die Waffen weiter hegt und pflegt oder weiterverramscht.
  22. Mein Gott, nun spendet doch mal Alfred was für seine Rente. Das kann doch nicht so schwer sein...
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