-
Gesamte Inhalte
8.059 -
Benutzer seit
-
Letzter Besuch
Alle Inhalte von alzi
-
in WaffG §10 Abs.1 steht lediglich "Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres,..." dass hier 2/6 ausser Kraft gesetzt würde, steht da nicht. als Sportschütze habe ich ( bis auf Ausnahmen ) 2/6 zu beachten, gelb oder grün ist egal. auch steht im WaffG nirgends dass der Sportschütze bei gelb selbst auf 2/6 zu achten hat und bei Erwerb auf grün dies der Behörde obliegt. die gelbe ist eine zeitlich unbegrenzte Erwerbserlaubnis, ich darf jederzeit eine Waffe erwerben.......unter Beachtung von 2/6 und wenn ich mir 100 Voreinträge hole....... ich darf i.d.R. nur 2/6! der Rest ist einfach verbranntes Geld. die Argumentation ist - grade hinsichtlich der vorhandenen gelben beim TE - total absurd! auf gelb gesteht man ihm die eigenverantwortliche Einhaltung von 2/6 zu, auf grün nicht? da ist er auf einmal unmündig? wo ist der Unterschied zu dem Fall dass sich jemand 2 Voreinträge holt und dann in den 12 folgenden Monaten 4 Waffen auf gelb erwirbt (unter Beachtung von 2/6)?
-
er kann nur das beurteilen was man ihm vorlegt! spätestens bei der Erwerbs-Eintragung auf der Behörde ( i.d.R. die selbe Behörde von der der Voreintrag ausgestellt wurde ) fällt ein Verstoß gegen 2/6 auf....... also wo ist das Problem? "absurd" ist die Argumentation der Behörde zumal, wenn (wie in diesem Fall) eine gelbe WBK vorhanden ist! sorry, aber soviel "Einsicht" sollte auf Seite der Sachbearbeiter schon vorhanden sei. bei der gelben traut man dem Waffenbesitzer die Fähigkeit 2/6 einzuhalten zu, bei Voreinträgen auf grün nicht?....das ist schon schizophren....
-
hätte der Gesetzgeber die Munition den Waffen gleichgestellt, dann hätte er in Abs. 1 ein "oder Munition" eingefügt und den Abs. 2 weggelassen. hat er nicht, sondern 2 Absätze, 2 Regelungen, geschaffen. drum sagt er auch, dass es erlaubnisfreie Möglichkeiten des Erwerbes und Besitzes von Waffen gibt. und in diesem Zusammenhang erlaubt er auch den Erwerb und Besitz von Munition. offenbar gibt es für ihn einen Unterschied zwischen "Waffe ohne Munition" und "Munition ohne Waffe", das hat er zum Ausdruck gebracht.
-
hat er nicht. es geht hier um die erlaubnisfreien Arten des Umgangs, nicht um die von einer Erlaubnis gedeckten.
-
nein, eben nicht. Abs. 1: "Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht..." Waffen Abs. 2: "Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht..." Munition Abs. 2 Nr.1: "wer diese unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt" also unter der Voraussetzung dass eine Waffe erworben wurde wenn ich also Munition zur Beförderung erwerbe, dann muss ich auch die (zugehörige) Waffe zur Beförderung erworben haben. ich darf die Waffe dann auch nur zur Beförderung besitzen. befördere ich die Waffe nicht, darf ich sie auch nicht (weiter) besitzen. folglich darf ich die Munition nur befördern, wenn ich auch die Waffe befördere. ebenso darf ich mit Waffe/Munition zur sicheren Verwahrung nicht schießen gehen. wie schon geschrieben bei der "Leihe" ist das wieder anders, da hier ein vom Bedürfnis umfasster Zweck, oder ein Zusammenhang damit, den Umgang regelt!
-
vermisch doch nicht immer Alles!! es gibt verschiedene Möglichkeiten des vorübergehenden erlaubnisfreien Erwerbs einer Schußwaffe, hierzu sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen und der Erwerb ist z.T. an einen bestimmten Zweck gebunden. DAS STEH DA SO und da ist auch nix rauszulesen! dann gibts die Möglichkeit erlaubnisfrei Munition zu erwerben und zu besitzen, auch zu den o.g. Zwecken und dann jeweils NUR zu diesen! wenn Du die Waffe erwirbst um sie zu "befördern", dann ist auch die - in diesem Zusammenhang - erworbene Munition an diesen Zweck ( diese Verwendung ) gebunden, also "befördern". Munitionsberechtigung gibts in dem Fall (und den anderen Fällen des §12 Abs.1) nur unter der Voraussetzung des Waffenerwerbs (Abs.2 Nr.1), also kann die MUnition - IN DIESEM FALL DER BEFÖRDERUNG - auch nur zusammen mit der Waffe "befördert" werden. bei der vorübergehenden "Verwahrung" darf auch Munition miterworben und "verwahrt" werden. und zwar nur "verwahrt" beim vorübergehenden Erwerb "für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit" - umgangssprachlich "Leihe" darf ebenfalls Munition erworben und besessen werden. HIER aber nicht an eine "Beförderung" gebunden, sondern unterliegt wie andere Waffen und Munition den Regularien des jeweiligen Bedürfnisses: "für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit" und da darf ich z.B. als Sportschütze oder Jäger die Munition auch ohne Waffe ( also getrennt davon ) transportieren, erlaubnisfrei führen (Waffe transportieren) und damit schießen gehen. inwiefern hier das transportieren von A nach C von meinem Bedürfniszweck umfasst ist oder in Zusammenhang damit steht..........kann ich mit etwas Fantasie darlegen! das sind versch. Fälle des §12, die auch getrennt voneinander zu betrachten sind. von Vorteil ist es dabei die waffenrechtlichen Begrifflichkeiten verstanden zu haben und diese auch richtig anzuwenden! und nicht immer Alles vermischen! Edit: Abs.1 Nr.5 und Abs.2 Nr.2 (Schießstand) kannst hier gleich mal rauslassen! ist ein anderes Thema, juckt hier mal so garnicht! bringt nicht immer Alles durcheinander!
-
nach meiner Kenntnis macht Hermes das ausschließlich für Frankonia...... und für privat schon garnicht.
-
bissl Horizont erweitern, übern Tellerrand schaun und globaler betrachten! Bedürfnis und Disziplin nicht verwechseln oder vermischen. betreffs Hamburg und die Oma hat Olt d.R. schon "alles" geschrieben. gute Empfehlung wie ich meine. es geht um den vom Bedürfnis umfassten Zweck. .....lies doch mal was und wo das WaffG sich hierzu äußert....
-
hab ich doch schon, in Beitrag #22 !
-
nein, "erlaubnisfreies Führen" nur zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck! wenn ich (von München) zu meiner Oma (nach Hamburg) fahre mit der Knarre, um sie ihrem Nachbarn zu zeigen (weil der sie evtl. kaufen will), dann ist das auch vom Bedürfnis gedeckt. da ist nix mit Schießstand, Match, oder Büxer. ...wir kommen vom Thema ab....
-
jetzt sollte man halt noch abstrahieren und bestimmte Sachverhalte trennen können. kannst Du nicht? ja, leider. man kann den Wortlaut und die Logik darin verstehen, ohne dass der Text wirklich (praktisch) sinnvoll sein muss. ganz zu schweigen davon, dass ich es toll finden müsste! es gab mal eine Zeit ohne Munitionsbesitzerlaubnisse und da dürfte man auch jeden das Zeugs hin und her schippern lassen (ohne WBK!).
-
ho(pp)la pancho lobo..... dir ist sicher nur entgangen, dass ich mich ausschließlich auf die Beförderung bezogen habe!!!! ..."Leihe" ist was Anderes (und verfolgt auch einen anderen Zweck, d.h. andere "Voraussetzungen", bei Leihe gehts um den vorübergehenden Besitz und die Nutzung, wo ich dann die tatsächliche Gewalt über die Munition ausübe is juck, solange zu einem von meinem Bedürfnis umfassten Zweck......also nicht auf die Beförderung beschränkt)....und da sind wir uns dann wieder einig.... da geht Munition transportieren ohne Waffe... ...und das WaffG ist einfach großer großer MIST!
-
nö. da die Erlaubnisfreiheit für den Erwerb der Munition an den erlaubnisfreien Erwerb der Waffe geknüpft ist ( auch bezüglich der Beförderung ), ist Deine Zusammenfassung fehlerhaft. nur Munition is nicht. .. befördern.... Waffe ohne Munition geht. Waffe mit Munition geht. Munition OHNE Waffe geht nicht, s.o.! der erlaubnisfreie Erwerb (zur Beförderung) der Munition setzt den erlaubnisfreien Erwerb der Waffe (zur Beförderung) voraus ("unter den Voraussetzungen"). keine Waffe, keine Beförderung von Munition. erlaubnisfreier Munitionserwerb nur im Rahmen des erlaubnisfreien Waffenerwerbs! und das hier zweckgebunden: Beförderung. d.h. die Waffe muss mit! ...man mag mich berichtigen und eines Anderen belehren.......
-
Gefahrgut? auch bei Hermes? für nur 4€?
-
kannst Du lesen? dann lies WaffG......insbesondere §12.... mehr gibts dazu nicht zu schreiben...zu sagen auch nicht!
-
nö, da das .40er WS ja nicht generell vom sportlichen Schießen ausgeschlossen ist! für den kurzen Rev. gibts ne Ausnahmegenehmigung beim BDMP, ansonsten ist der "pfui"!
-
doch das ist ein Erwerb! ein vorrübergehender, zum Schießen auf der Schießstätte, und dann erlaubnisfrei. sorry fürs Klugscheißen!
-
das gilt für Deine Grundwaffe.
-
das WaffG fordert eine WBK mit der Grundwaffe, und die Eintragung des WS, mehr nicht! Erwerb und Besitz. erst bezüglich der Nutzung kommt dann beispielsweise der Ausschluß vom Schießsport (oder der jagdlichen Nutzung) ins Spiel und somit kann dann indirekt das Bedürfnis eine Rolle spielen.
-
zum Ausschluß vom sportlichen Schießen wurde ja jetzt genug geschrieben. das ist zu trennen vom Erwerb und bezüglich Bedürfnis sagt das WaffG wie richtig zitiert "Inhaber einer Waffenbesitzkarte". das gilt auch für Erben, und die haben ja bekanntlich kein Bedürfnis. Ein Sportschütze darf nicht schlechter gestellt sein. es erfolgt der Erwerb folglich sowohl erlaubnisfrei wie auch bedürfnisfrei. zum Besitz ist lediglich der Eintragungspflicht nachzukommen. ...ganz unabhängig von den Möglichkeiten der Nutzung (z.B. Schießen), welche dann aber wieder am Bedürfnis hängen (z.B. vom Schießsport ausgeschlossen).
-
Altbesitz WBK Grün (1977) -> Sachkundeprüfung für neue Waffen?
alzi antwortete auf SirCharles's Thema in Waffenrecht
es gibt sogar Verbände, die ( für bestimmte Vorgänge und das nicht nur hinsichtlich eines Neuerwerbs bzw. einer WBK ) ausdrücklich nach einem Sachkundenachweis verlangen. vorhandene WBK (als Sportschütze) reicht denen auch nimmer als Beleg für die Sachkunde. .... immer mehr Behörden verfahren inzwischen ebenso .... -
Erteilung eines Bedürfnisses nach § 14 WaffG - Anspruchsgrundlagen ggü. dem Verband?
alzi antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
"noch warten" und "mein BDS-LV eine Wartefrist von 6 Monaten hat" sind zwei Paar Stiefel.... ausserdem hast Du keine konkreten Angeben zu Deiner Person gemacht, also inwiefern und in welchem Maße Dich dies betrifft! sprich: wielange DU noch warten müsstest....nur dass und wie lange das in Deinem LV ist. ist ja auch Wurscht!....LV7 ist GSVBW?.......oje.... dann sind wir ja wohl im selben .....zumindest in Kürze -
Erteilung eines Bedürfnisses nach § 14 WaffG - Anspruchsgrundlagen ggü. dem Verband?
alzi antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Dein Ansprechpartner ist die GESCHÄFTSSTELLE Deines Verbandes! Dort bekommst Du alle Unterlagen! Auch evtl. Beführwortungsrichtlinien! ...hatte ich schon angeregt Du mögest Dich an Die Geschäftsstelle wenden? hier ist nicht Dein Verband, hier ist nicht die Geschäftsstelle Deines Verbandes. Wende Dich also an die Stelle, die alle Unterlagen und Informationen hat und auch haben muss! btw. hast Du in Deinem Eingangsbeitrag nur geschrieben dass Du auch im BDS organisiert bist ( von Wartefrist hast Du im Eingangsbeitrag nix geschrieben ) ...... ja ich bin jetzt auch mal faul und erspar mir den ganzen thread nochmals durchzulesen. -
Erteilung eines Bedürfnisses nach § 14 WaffG - Anspruchsgrundlagen ggü. dem Verband?
alzi antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
ja und was jucken mich die für DICH geltenden Beführwortungsrichtlinien? warum sollte ich deren Inhalt kennen müssen? das ist DEIN Problem (nicht meins), besorg se Dir einfach und lies nach! dass es die gibt, weißt Du ja jetzt. -
Erteilung eines Bedürfnisses nach § 14 WaffG - Anspruchsgrundlagen ggü. dem Verband?
alzi antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Dein Verband verlangt das. Ja, das steht weder im WaffG noch in der SpO! Drum wurdest Du ja auch schon mehrfach auf die Beführwortungsrichtlinien hingewiesen, diese stehen NICHT im WaffG und i.d.R. auch nicht in der Liste-B der SpO! Beführwortungsrichtlinie des Verbandes LESEN! In der SpO des DSB gibts auch eine Passage die ausführt, was als Wettkampf anerkannt wird (Schußzahl). LESEN! Auch wurde Dir schon erklärt dass diese Beführwortungsrichtline NICHT im WaffG und auch nicht in der SpO zu finden ist, aber Voraussetzung ist ( bzw. sein kann ) für die Anerkennung Deines Verbandes nach §15 WaffG. LESEN! Und wenn es die gibt, dann hast Du auch die Voraussetzungen daraus zu erfüllen. Wenn Dein Verband demzufolge eine VM oder einen anderen ausgeschriebenen Wettkampf fordert, dann hast eben die Arschkarte gezogen und dem nachzukommen. lesen...denken..lesen...denken...lesen....denken..lesen..... DANN klärst das in einem direkten Gespräch mit Deinem Verband....... und wenn Du dann heulen musst... komm einfach wieder her und kotz Dich aus..... dann wird man Dir raten "wozu der ganze Aufriß? wenn die sich so anstellen, machs einfach übern BDS, Du Idiot!.... wozu bist Du schließlich in dem Verband!" oder wie der Ami das so salopp formuliert "keep it simple stupid!" man muss nicht durch die Stromschnellen brettern und absaufen, wenn man sie umfahren kann. oder bevorzugst Du einen anderen Spruch: warum einfach, wenns auch kompliziert geht!