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alzi

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  1. Gruger hat JEHOVA gesacht.....
  2. aber die anderen nachlesen lassen ist doch viel einfacher.......WOzu gibts denn die Fachforen..... ...eben........ um mir das gefälligst abzunehmen! .....und wenn das Problem noch so einfach ist..... MEINE Zeit ist schließlich viel zu kostbar....
  3. man kann sich da ja an der SprengLR 410 orientieren: "4.2 Anhang Nr. 4.2 Absatz 2 ... (3) Behältnisse können aus Stahl (handelsübliche Kassetten, Wandschränke oder Panzerschränke) sowie aus Holz oder anderem Material mit gleicher Festigkeit bestehen. An Holzbehälter werden fol-gende Anforderungen gestellt: Sie sollen aus ca. 20 mm starken Brettern oder Spanplatten bestehen, deren Eckverbindungen z. B. genutet oder gedübelt und verleimt sind. Beschläge und Befestigungen sind so anzubringen, dass sie von außen nicht abgeschraubt werden können. ..." wenns für das ach so gefährliche Pulver reicht, dann müsste es für Munition auch taugen. ..ob Ihr wirklich richtig steht....sehr Ihr wenn das Licht angeht...
  4. das mit dem "gleichwertigen Behältnis" hast Du aber schon gelesen?
  5. wenn Du Dir jetzt mal die Mühe machen würdest nochmal nachzulesen, WER hier die SuFu-Keule geschwungen hat......
  6. mehr werde ich von Dir auch nicht lesen (können)!
  7. jetzt kommt er wieder um das Vergnügen mal SELBST was zu suchen, SELBST zu denken.....einfach mal was SELBST zu machen.... das Ende vom Lied ist..... er wird wieder und wieder fragen...... wiede rund wieder andere machen lassen .....warum sich selbst anstrengen......WOzu gibts ein Forum......
  8. wer zu faul ist zum Lesen, der stellt zum 100. mal die selbe Frage in einem Forum....... .. wir hatten da ne Diskussion.... .. mich hat da einer gefragt... ...meiner Meinung nach.... ...wie war das noch gleich... ...ich dachte.... ...war das nicht mal... alles faule Ausreden! Lesen bildet!...MACHS einfach mal!...und zwar die PRIMÄRliteratur....keine Metadaten, die andere schon 50 mal durchgekaut haben.... Edit: Du bist doch sachkundig, oder? gut, ja dann weißt Du auch wo Du das nachlesen kannst! kostet Zeit...aber dann wenigstens Deine! oder glaubst Du etwa, dass die Antworter für ein Zitat nicht auch nachlesen müssen? halloho!!!!
  9. PRIMÄRliteratur lesen hilft!
  10. i.d.R. schon, sofern das nicht im Erlaubnisvordruck ausdrücklich gestrichen wurde.
  11. SprengVwV: "27.8.2 Ein Bedürfnis ist anzuerkennen für den Erwerb, das Aufbewahren und das Verwenden von – Treibladungspulver zum ... Vorderladerschießen bei Mitgliedern einer schießsportlichen Vereinigung, denen die Vereinigung bescheinigt, dass sie am Übungsschießen des Vereins regelmäßig und erfolgreich mindestens sechs Monate teilgenommen haben,...." von "seine Trainingsnachweise für VL-Schießen" lese ich da nix!
  12. Das gibts, hinsichtlich der Aufbewahrung, nach deutschem WaffG nicht. Du lagst also falsch. Beim Transport (erlaubnisfreiem Führen) is das auch irrelevant. "nicht nutzbar" juckt den deutschen Gesetzgeber herzlich wenig....... bis garnicht! .. das bleibt ne Waffe, egal in wieviele Teile Du sie zerlegst.
  13. ich sehe keinen Widerspruch.
  14. nene.....bloß nicht!.............................................bei mir ist doch noch soviel Platz!
  15. wo hast Du nachgesehen...... ...im Häkelforum?
  16. nicht schon wieder....... man kann sich Gesetzesänderungen auch herbeireden.......man muss nur lange genug nachfragen......irgendwann werden die Fragen dann auch beantwortet....... aber dann heulen die Leute ja wieder rum.... wie sowas nur passieren konnte
  17. ohne jetzt direkt betroffen zu sein. sorry, faule Ausrede! das KANN man auch kundenfreundlich(er) angehen, als nur den Kopf in Sand stecken. Verzögerungen durch "krankheitsbedingte Ausfälle" sind auch für Kunden verständlich, WENN MAN ES IHNEN MITTEILT! ...und nicht deswegen hinterher rumheult, wenn das Kind schon 4 Wochen im Brunnen liegt! wenn man eine Webseite mit Shop hat ---> Hinweis schalten ! Telefon ---> AB oder Bandansage ! eMail ---> automatische Standardantwort mit entsprechendem Hinweis ! ... man muss nur wollen.... ....geht natürlich nur, wenn man auch ein entsprechendes Bewußtsein (kundenorientierte Handlungsweise) dafür hat!
  18. der KWS gilt unbefristet. es ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, Du kannst also davon ausgehen, dass Du alle 3 Jahre auf Zuverlässigkeit geprüft wirst. ganz genau wird Dir das aber die Behörde sagen (können).
  19. beantragen, 50 € blechen und Du darfst se als Schlüsselanhänger......(i.d.R. sind SRS aber verdeckt zu führen......das wird beim Schlüsselbund ned immer funktionieren)
  20. und ich dachte es geht grade darum: .....wie man sich doch irren kann......wie war das doch gleich noch mit dem differenzieren?.....
  21. wenn Bautz mal die Erwerbsvoraussetzungen auflistet.......... wird er es selbst merken.........
  22. weil Du eine Sprache sprichst, die ich nicht verstehe. Du benutzt das falsche Vokabular! das ist eine Erlaubnis bzw. ein Fachkundezeugnis und keine Bescheinigung. oder meinst Du gar die Unbedenklichkeitsbescheinigung? auf der wird aber auch nix eingetragen und ist nach Erlaubniserteilung für den A.............................llerwertesten! nach einem Jahr erlischt allerhöchstens die Erlaubnis, aber nicht die Fachkunde! lern mal paar Vokabeln ..... Sprache: Sprengstoffrecht.
  23. meinst Du jetzt das Fachkundezeugnis oder die Sprengstofferlaubnis? wenn Fachkundezeugnis, da wird nix eingetragen. wenn Spengstofferlaubnis ( die i.d.R. 5 Jahre gilt ), warum sollte ich nach einem Jahr die Fachkundeprüfung wiederholen müssen? sorry, nicht sehr sinnvoll was Du da absonderst!
  24. 1. SprengV: "(2) Die zuständige Behörde soll eine abgelegte Prüfung als Nachweis der Fachkunde ganz oder teilweise nicht anerkennen, wenn seit deren Ablegung mehr als fünf Jahre verstrichen sind und der Antragsteller seit dem Zeitpunkt der Prüfung die erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig nicht oder überwiegend nicht ausgeübt hat." jetzt kannst rechnen....... ..kleiner Tip... lies Dir doch die Sachen mal selbst durch! ...lesen bildet.... .....oder befrag wenigstens mal die Suchfunktion des Forums. sogar Google sagt dass da was ist.
  25. SprengVwV: "27.8.2 Ein Bedürfnis ist anzuerkennen für den Erwerb, das Aufbewahren und das Verwenden von – Treibladungspulver zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und zum Vorderladerschießen bei Mitgliedern einer schießsportlichen Vereinigung, denen die Vereinigung bescheinigt, dass sie am Übungsschießen des Vereins regelmäßig und erfolgreich mindestens sechs Monate teilgenommen haben, – Treibladungspulver zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen bei Inhabern eines gültigen Jahresjagdscheines, – Böllerpulver für das Böllerschießen zur Pflege des Brauchtums bei feierlichen Anlässen." Bei Böller kommts drauf an. Der einen Bahörde genügt eine Bestätigung des Vereins, andere haben gerne eine Bestätigung der Gemeinde, dass es sich um lokales Brauchtum handelt.
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