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alzi

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Alle Inhalte von alzi

  1. alzi

    Waffenlauf reinigen

    und bei rot über die ampel ist auch verboten .....
  2. so ein Schwachsinn! JEDE Erwerbsbrechtigung für einen Sportschützen hat sich 2/6 unterzuordnen! egal wann und in welcher Form diese erteilt wurde oder wie lange diese gültig sein mag. das ist GESETZ! das Geschwafel ist ohne jede Substanz und auf welche gesetzlichen Regelungen beruft er sich dabei? auf KEINE! und warum? weil er sich die nur denkt......"für meine Behörde"?...ja ne is klar...... "den gesetzlichen Vorschriften widersprechen"? nein, im Gegenteil, es würde diesen ausdrücklich entsprechen!
  3. alzi

    Waffenlauf reinigen

    Stahlelemente (Gelenkösen und Dochthalter) der Kette haben doch garkeinen Kontakt zum Lauf oder der Mündung. aber die Kettenglieder (Knubbel, Perlen oder wie auch immer man die bezeichnen will) aus Aluminium sind das Problem. Aluminium ist nicht härter als Stahl, also wo sollte das Problem sein ? Aluminium läuft an, es oxidiert (wird beim Eloxieren ja absichtlich als Oberfläschenschutz/-härtung gemacht), dabei bildet sich Aluminiumoxid, sprich Korund, das ist eines der härtesten Minerale das wir kennen, uA verwendet für Schlief- und Trennwerkzeuge! das dann immer schön an der gleichen Stelle über die Laufmündung gezogen.....lecker..... Messing und Bronze, auch von vorne, sind dagegen ein Fliegenschiß! jeder Schuß durch den Lauf - über/durch den Dreck/Schmauch des verhergehenden Schusses - schadet mehr!
  4. ich vermute eine Fehlinformation oder eine Fehlinterpretation seitens des SB. bei meiner Behörde (ebenfalls Baden-Württemberg), und den umliegenden Behörden, ist das definitiv nicht so! und das weiß ich, weil einige meiner Schützenkammeraden das zZ intensivst nutzen, Stichtaggenau!
  5. in diesem Punkt ist weder das Gesetz noch die VwV schwammig. ein Voreintrag hat mit dem Erwerbsstreckungsgebot GARNIX zu tun. auf die gelbe WBK (also Dauererwerbserlaubnis vorbehaltlich 2/6) wurde ja schon hingewiesen. ein Voreintrag ist diesbezüglich nix anderes! der Antragsteller/Waffenerwerber hat sachkundig zu sein, d.h. 2/6 zu kennen - und zu befolgen! - sonst gibts Ärger. alles Weitere kann der Behörde schnurzpiepegal sein. wer sich einen Voreintrag innerhalb der Frist der Erwerbsstreckung ausstellen lässt ist selbst schuld, aber nur dahingehend, dass er sich den Erwerbszeitraum auf den Voreintrag (12 Monate) selbst beschränkt, aber auch das hat die Behörde nicht zu interessieren. der Antragsteller ist sachkundig und sich dessen voll bewusst! auch ist von der Behörde (wie von Fyodor beschrieben) nicht zu beanstanden, sich 10 Voreinträge ausstellen zu lassen, selbst wenn davon idR nur max. 4 zum Tragen kommen.
  6. das gehtet nicht........alzi hat Google kaputt gemacht.....drum muss er das fragen...
  7. nö! ist es in BW nicht! es sei denn Du meinst mit BW den Bayrischen Wald.......
  8. im WaffG "Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden." die WaffVwV und nicht die AWaffV führt dazu aus "d. h. der Antragsteller darf in seiner Eigenschaft als Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Halbjahr erwerben. ........ Die Halbjahresfrist wird erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in die WBK." zum einen gibts hier hinsichtlich der Begrifflichkeiten eine Inkonsistenz, dann setzt nach WaffVwV der allerallererste Waffenerwerb überhaupt diese Frist erstmalig in Lauf. d.h. jeder Waffenerwerb setzt diese Frist wieder in Lauf. Deine Interpretation mit den 6-Monatszeiträumen würde dem Wortlaut "innerhalb von 6 Monaten" widersprechen, denn am 1. Oktober dürften 2 weitere Waffen erworben werden, was aber zusammen mit dem Waffenerwerb vom 1. Mai dann 3 Waffenerwerbe innerhalb von 6 Monaten wären! gängige Praxis ist doch viel eher und mit dem WaffG & der WaffVwV vereinbar, so wie in der Abbildung von @wede !!
  9. mags Du noch ausführen um welche "bestimmte Inhaltsstoffe" es sich dabei handelt?
  10. pssssssssst......... auch dieses Forum hat eine Suchfunktion ....für den Anfang bestimmt nicht verkehrt.....
  11. im Haus? mach ich nie, ausser ich bin auf dem Weg das Haus zu verlassen. ich kenne jemanden, der geht mit seinem AR im Arm in den Keller oder in die Tiefgarage, da liegt der Koffer im Kofferraum des Autos. bei ihm in der Mietskaserne kein Problem.
  12. den vorhergehenden Beitrag hast Du gelesen?
  13. §33 Abs.1 AWaffV und idR kann eine Verlängerung nur vor Ablauf einer Erlaubnis beantragt werden. logisch!
  14. wenn der Verein (und die Mitglieder) was taugen, dann wird das idR kein Problem sein und es werden sich auch anderweitige Möglichkeiten ergeben. wenn Du angeben möchtest in welcher Gegend Deutschlands Dein Haus wohnt, könnte sich sogar hier evtl. jemand finden der Dir da unter die Arme greift......
  15. ist doch absolut und total irrelevant! sie bringt die Waffe auf den Stand, fertig!
  16. wenn die da rumzicken: - doch der falsche Verein - geht das den Verein nix an, dafür ist der Verband zuständig ....
  17. wobei das nach meiner Erfahrung weniger anden Vereinen selbst liegt, sondern eigentlich immer an einem ganz besonderen Teil der Vereinsmitglieder. diesbezüglich (Neumitglieder/Gäste/Schießsportinteressierte) desinteressierte, anderweitig (Theke/Stammtisch) interessierte, oder schieß(sport)technisch ganz einfach unqualifizierte Vereins-"Kameraden". Kenntnisse über die rechtlichen Gegebenheiten mal ganz aussen vor gelassen. idR sind in den meisten Vereinen die wirklich schießsportorientierten Mitglieder am Hilfreichsten, wenns um Neumitglieder, Gäste und generell Schießsportinteressierte geht! im einen Verein sind das viele, im anderen eher selten anzutreffen.
  18. für "manche" Vereine geht das ja mal garnicht! "manche" Vereine finden das weniger dolle. in "manchen" Vereinen ist das Usus. es kommt sogar Freude auf in "manchen" Vereinen über ein Neumitglied, zumal sogar noch schießsportinteressiert. insbesondere wenn in weiblicher Begleitung. Du schreibst doch selbst, dass es rechtlich in Ordnung ist. wenn das in "manchen" Vereinen Probleme bereitet, dann ist eben so "mancher" Verein eben doch der falsche!
  19. "ver", nicht "abge" in dem Fall also einfach Schwachsinn!
  20. da muss man extrem auf die Feinheiten der waffenrechtlichen (und sprengstoffrechtlichen) Begriffe und Definitionen achten. wenn da jetzt noch ein Geschoss im Adapter sitzt? ab wann ist es eine Patrone und wann ist diese Patrone dann Munition. wir hatten da doch erst kürzlich eine entsprechende Diskussion in einem anderen thread
  21. und es gibt auch noch die nicht-WBK-pflichtigen Perkussionshinterlader. da kann sie dann blöd an die Wand guggen und meinen was sie will, wenn ihr die Kinnlade auf den Tisch gefallen ist.
  22. im Gegenteil, die Gute liegt falsch! Du musst sie also mal bissl auf Linie bringen..........mit aller Deutlichkeit! eine WBK ist keine Voraussetzung für eine Erlaubnis nach §27 SprengG! das weiß sie bzw. sie hat das zu wissen und entsprechend zu handeln, ihre persönliche Meinung was Du Deinem Vereinskameraden kaputt machen könntest, spielt hier absolut keine Rolle. diese Meinung kann und darf sie gerne äußern, danach handeln darf sie jedoch nicht!
  23. das kann der SB in Frage stellen, bzw. hinterfragen. Laden für einen nicht-WBK-pflichtigen Perkussionshinterlader ....... ist mMn das bessere Argument. man kann die Argumente natürlich kombinieren, es gibt ja noch mehr.
  24. der Logik des §36 WaffG nach wird nach dem Stichtag keine Aufbewahrungssituation, für erlaubnispflichtige Waffen und/oder Munition, aufrecht erhalten. konsequenterweise keine Altbesitzregelung, kein Bestandsschutz. Ausnahmen sind jedoch nachwievor (mit Zustimmung der Behörde) möglich, hat dann aber nix mit Bestandsschutz zu tun.
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