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alzi

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  1. aber sachkundig bist Du schon ? .....oder hast Du nur einen Sachkundenachweis...... wie gesetzlich gefordert.....
  2. seit der entsprechenden Stelle in der WaffVwV (2012?), wonach für JEDE Waffe - bei entsprechendem Wunsch - eine separate WBK ausgestellt werden soll/kann/darf ..... hat sich dieses Thema ("gelbe WBK voll", neuer Bedürfnisnachweis) eh erledigt.
  3. so isses!......idR kräht da auch kein Hahn nach ..... manche Behörden mögen aber keine jungfräulichen/leeren gelben WBKs, und zweifeln dann regelmäßig den Fortbestand eines entsprechenden Bedürfnisses an... ... weil eigentlich ist die Erlaubnis ja unbefristet ...
  4. nö, nix bedürfnisfrei! nur erlaubnisfreier Erwerb unter bestimmten Bedingungen! es wird idR das Bedürfnis der Grundwaffe zugrunde gelegt, darum erleichterter/erlaubnisfreier Erwerb. Edit: unbeschadet der Eintragungspflicht = Besitz nicht erlaubnisfrei.
  5. Es gibt waffenrechtlich keine Ablauffrist. Wenn die Behörde aber der Meinung ist man hätte kein entsprechendes Bedürfnis, dann kann sie selbstverständlich widerrufen werden. Manche Behörden machen das regelmäßig. Eine entsprechende Vermutung kann nach mehrjähriger Jungfräulichkeit der gelben WBK schon aufkommen und wenn noch weitere Erlaubnisse (grüne WBK etc.) vorhanden sind, dann zieht auch die "Leihe/Transport"-Karte nicht.
  6. was dort geschrieben steht und wie es gemeint sein könnte, bzw. wie es angewendet wird, muss ja nicht zwangsläufig identisch sein! ich beziehe mich auf den geschriebenen Text, Du auf die Verfahrensweisen des Verbandes aufgrund dieses Textes. aber auch diese Erkenntnis bereitet mir keine körperlichen Beschwerden. ich weiß nicht, ob Du diesbezüglich vor Dir auf mich schließt...... darum lass Dir gesagt sein.... ....mir zumindest nicht.
  7. der hessische ist für vielerlei Besonderheiten bekannt.
  8. aber nicht in dem von mir und Dir zitierten Abschnitt! dort gehts es ausdrücklich und ausschließlich um WS im Kaliber größer. Nö, das ließe sich allerhöchstens aus dem letzten Absatz ableiten: " Der Hessische Schützenverband ist nach wie vor der Auffassung, dass bei der Befürwortung für den Erwerb von weiteren Schusswaffen, auch die in einer Waffenbesitzkarte eingetragenen Wechselsysteme für eine Befürwortung relevant sind. " Der einzige Abschnitt in dem WS konkretisiert benannt werden ist aber der von uns beiden zitierte, und da geht es explizit nur um WS im Kaliber größer.
  9. "hinsichtlich dieser Prüfung" und das bezieht sich auf "Erwerb von Wechselsystemen ... größer". um nicht zu benachteiligen, also "Gleichstellung mit den Antragstellern ... die für jede Disziplin eine Schusswaffe erwerben". von mir schon. so kompliziert ist es ja nicht wirklich! darum habe ich mir ja - dem Verständnis wegen - auch erlaubt, die bedeutsamen/wichtigen/kritischen Punkte hervorzuhaben.
  10. habe ich. es geht ganz allgemein irgendwie auch um WS (blabla), aber konkret nur um WS im Kaliber größer. " Der Erwerb von Wechselsystemen muss seitens des Hessischen Schützenverbandes genehmigt werden, sobald das Kaliber des Wechselsystems größer als die eigentliche Schusswaffe ist; hierbei wird bei jeder Befürwortung die Sportschützeneigenschaft des Antragstellers geprüft. Hinsichtlich dieser Prüfung ist es nicht nachvollziehbar, warum dann ein Wechselsystem nicht in die Prüfung der Gesamtzahl der eingetragenen Schusswaffen ‐ bei Beantragung einer weiteren Kurzwaffe ‐ herangezogen werden soll (siehe auch § 14 WaffG Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 1.3). Auch um eine Gleichstellung mit den Antragstellern zu gewährleisten, die für jede Disziplin eine Schusswaffe erwerben und dadurch dem Prüfungsvorgang unterliegen, sieht der Hessische Schützenverband keine Veranlassung von dieser Praxis abzuweichen. " die geltenden waffenrechtlichen Regelungen nochmal ausdrücklich dargelegt. nix weiter.
  11. da gehts aber explizit um WS im Kaliber größer als Grundwaffe, da ist das nachzuvollziehen, dass dieses WS dann wie eine eigene Waffe gezählt wird, ebenso die zusätzliche Bedürfnisprüfung und -bestätigung. wie schon erwähnt, gibt es waffenrechtlich bei WS kleiner/gleich idR keine Probleme, aber manche (Teil-)Verbände und Behörden sehen das etwas anders!
  12. FALSCH! erlaubnisfrei ist nicht = bedürfnisfrei! bedürfnisfreier Erwerb gilt für die 4mm-Flitschen bis 7,5J (die sind aber trotzdem erlaubnispflichtig) WS (kleiner-gleich Originalkaliber) können erlaubnisfrei erworben werden. idR wird hier das Bedürfnis der Grundwaffe - für den erleichterten/erlaubnisfreien Erwerb - zugrundegelegt. kleiner, aber feiner Unterschied. und wenn der (Teil-)Verband und/oder SB da (WS vorhanden und Waffe in dem Kaliber beantragt) nicht mitspielt (d.h. kein erweitertes Bedürfnis sieht), tja dann ......
  13. idR dürfte es (aus waffenrechtlicher Sicht) keine Probleme geben, wenn Du erst das WS erwirbst und dann die 9mm willst. ABER......Dein (Landes-)Verband und/oder Deine Behörde könnte das anders sehen..... ...derartiges wurde schon gelegentlich berichtet
  14. ja möööööööööp! ....und es gibt in D nur eine Waffenbehörde und nur einen Schießsportverband ohne Untergliederungen....
  15. lies das mal ganz! " ... Jedoch ist hierbei nicht Absicht im Sinne des dolus directus ersten Grades zu verstehen, sondern es kommt nur darauf an, ob dem Täter bewusst ist, dass er ein fremdes Recht schädigt. Begründet wird dies damit, dass die Absicht nicht die Gesinnung des Täters oder seine Motivation zur Tat charakterisiert, sondern den Unrechtsgehalt der Tat selbst. Nachteil ist hierbei jede Beeinträchtigung fremder Beweisführungsrechte. ... " ...das wird ja keine jungfräuliche WBK sein... und welche Beeinträchtigung besteht, wenn die WBK dem Erlaubnisinhaber nicht vorliegt, hat dem WHL-Inhaber (hier Frankonia) und seinen Helfershelfern bewusst zu sein.
  16. https://de.wikipedia.org/wiki/Urkundenunterdrückung auch nicht schlecht. ich würde noch genau EINMAL anrufen und wenns dann nicht umgehend flutscht...... Anzeige..... .....und das auch genau so kommunizieren.
  17. https://de.wikipedia.org/wiki/Unterschlagung_(Deutschland) ????
  18. Der "Zweck" ergibt sich doch aus dem Freistellungsmerkmal/-grund, und muss ja nicht zwangsläufig noch extra benannt werden. da muss man natürlich schon auch explizit angeben, auf welchen Fall des §12 man sich bezieht! und die "vorübergehendheit" muss ja nicht zwangsläuftig "gefährdet" sein. man kann eine mögliche Verzögerung ja mit reinformulieren. "vorrübergehende Aufbewahrung bis mindestens zum Ende des Krankenhausaufenthaltes/Urlaubs am xx.yy.20zz, bzw. längstens bis zum xx+a.yy+b.20zz+c" ...mit bissl Fantasie...
  19. in WaffVwV 12.1.1.2, dass das Ende der Aufbewahrung zumindest absehbar sein muss. hinsichtlich §38 Abs.1 Nr.1.g ergibt sich der "Zweck" ja automatisch aus dem angeführten Ausnahmegrund des §12 WaffG, also Abs.1 Nr.1a bzw. Abs.1 Nr.1b.
  20. das findet sich in der WaffVwV
  21. ja sind denn schon wieder Ferien?
  22. mal ganz unbedarft: was wer und wann einzutragen hat, lässt sich ja im WaffG nachlesen. wo finde ich, dass das XWaffe-konform zu erfolgen hat?
  23. wenn ich an einem Tisch die Zeitung lesen will, und da liegt son Metallknüppel im Weg, den ich zur Seite schiebe und dann genüßlich die Zeitung lese, hab ich dann die Waffe erworben? und ist sie in meiner Gewalt solange ich die Zeitung lesen? verlasse ich dann den Tisch, ist das dann ein unerlaubtes Überlassen? ... wir sollten aber zum eigentlichen Thema zurück
  24. der steht wo genau im WaffG? der Wille zur Erlangung der tatsächlichen Gewalt muss vorhanden sein, dann Erwerb und dann ist der Erwerb auch innerhalb 14 Tagen anzuzeigen. mal eben beim Kumpel die Waffe befingern beinhaltet aber idR nicht die Absicht zum Erwerb. und den §12 lassen wir da jetzt auch mal aussen vor, dort gibts ein "vorübergehend". Du nimmst die Waffe vom Händler aufgrund Voreintrag oder gelber WBK, oder vergleichbar, mit, dann ist das ein Erwerb. Du erlangst die tatsächliche Gewalt und übst diese aus. und wenn Du es Dir innerhalb von 14 Tagen anders überlegst (Online-Handel, etc. pp), dann ist es Dein gutes Recht, aber waffenrechtlich hast Du erworben und der Erwerb ist anzuzeigen. da gibts nix zu rütteln. wird dann Rückabgewickelt, dann hast Du zu überlassen und auch das ist anzuzeigen. das WaffG lässt hier keinen Spielraum zu, auch wenn das BGB diese einräumt. anderes Rechtsgebiet! insofern muss ich Flohbändiger (auch wenn er idR eine sehr sehr restriktive Sichtweise vertritt) leider zustimmen. anders wäre schöner und entspannter, geht aber leider nicht. wenn Du unverbindlich für 14 Tage testen und befingern willst, dann mach das über §12 und alles ist gut. und was manche Behörden in solchen Fällen "auf dem kleinen Dienstweg" praktizieren steht auf einen ganz anderen Blatt.....und muss nicht mit dem WaffG konform sein. manche Handlung der Behörde kann auch nur nach aussen den Eindruck erwecken sie wäre nicht waffenrechtskonform, nur weil nicht alle Handlungsschritte auch explizit kommuniziert werden/wurden, das KANN für den Antragsteller gebührentechnisch auch Vorteile beinhalten.
  25. immer wieder schön zu sehen, wer hier aus dem Forum im Kontext lesen kann und erkennt, welche Beiträge sich thematisch auf welche anderen Beiträge beziehen......... ....also wieviel Blei ist nun im "Hüneraugenpflaster"?
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