uwewittenburg
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Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Wozu? Mir ist das nicht wirklich wichtig. Im Gegenteil. gesendet vom Smartphone -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Geborene Fahrradfahrer? Nach oben buckeln, nach unten treten? Gab es schon immer und wird es auch immer geben, mal mehr, mal weniger. P.S.: Oder eben die Diederich Heßling's -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Und dann bleibt man zuverlässig? gesendet vom Smartphone -
"Grenzbereich der Notwehr", Schutzgelderpresser mit eigener Pistole erschossen
uwewittenburg antwortete auf subject's Thema in Allgemein
Das reicht nicht, bei Personenschutz gefährdeter Personen sind mindestens bis 16 Personen erforderlich, schon um Urlaub u. ä. abzudecken. Eine neue Identität ist ebenfalls schwierig durchzuhalten. Sehr schwierige Situation. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Das trifft auf Berlin eben nicht zu, das habe ich aber schon öfter beschrieben. Das Melderecht wird eben genau so unterschiedlich angewendet wie das Waffenrecht. Übrigens, wenn sich jemand bedroht fühlt macht es doch keinen Unterschied ob vom LWB oder IWB. Die Maschinerie rollt erst einmal an, geprüft wird ev. später. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird dich kein Richter zu einer Strafe verdonnern, aber der erfolgte Einsatz ist doch schon Strafe genug. Darum sag ich ja eigentlich immer: "Schuster bleib bei denen Leisten"! Mach auf deinem Grundstück doch alles so dass sich niemand daran stört. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Auf diese Frage wird es keine rechtsverbindliche Antwort geben können. Meinen Postboten würde es nicht stören, aber bei seiner Urlaubsvertretung? Ich frage mich allerdings aus welchem Grunde ich jemand mit sichtbar geholsterter Waffe öffnen sollte? Stelle die Frage doch deiner Waffenbehörde und lass dir die Antwort schriftlich geben. Bin mir aber schon sicher welche Antwort du bekommst. Jede Wette dass sie dies nicht bejahen wird. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Der 110 Anruf [emoji390] geht aber nicht bei der zuständigen Polizei ein sondern zentral. gesendet vom Smartphone P.S.: Auf dem Lande ev. möglich. In einer Millionenstadt wie Berlin mit 6 Direktionen und je 5 - 6 dazugehörigen Abschnitten? Ich könnte mir vorstellen dass bei einem derartigen Anruf dieser hier sofort an ein streifefahrendes SEK Team durchgeleitet wird.(muß aber nicht) -
"Grenzbereich der Notwehr", Schutzgelderpresser mit eigener Pistole erschossen
uwewittenburg antwortete auf subject's Thema in Allgemein
Tippe eher auf Zeugen- oder Personenschutz. gesendet vom Smartphone -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Wenn man wollte. gesendet vom Smartphone -
"Grenzbereich der Notwehr", Schutzgelderpresser mit eigener Pistole erschossen
uwewittenburg antwortete auf subject's Thema in Allgemein
Na ja, ich wüßte dann auch keinen Ausweg! Trotzdem ein mutiges Urteil, denn die Aussagen waren ja wohl nicht widerlegbar (Aussage gegen Aussage war ja nicht). Auch wenn freigesprochen wird er wohl nicht zur Ruhe kommen und ich bezweifle dass er ausreichenden Schutz bekommen wird. P.S.: Wenn man sich das nachfolgende mal anschaut würde ich mich eher selbst schützen: http://www.bz-berlin.de/berlin/alarm-chaos-bei-der-berliner-polizei -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Der Kandidat hat 100 Punkte! -
Eben wie mit den Baseballschlägern bei der Rockerkontrolle. Liest sich eben gut dass ein "Haufen" Waffen beschlagnahmt wurden.
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Na klar die Machete. Ist zwar ein Werkzeug, aber eben ein feststehendes Messer mit über 12 cm Klingenlänge, somit eine Owi nach § 42a WaffG.
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Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Genau derartige Einzelfälle sind gemeint. Kann passieren, muß aber nicht, von daher sollte jeder auf sich, auf Nachbarn und fremden Personen vor seiner Haustür achten. Wer aber meint dass er das so darf? Na gut. Letztendlich schadet es nicht nur ihm, sondern eben auch den anderen LWB. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Leider auch nicht immer. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Der Test wäre nur dann erfolgreich wenn beide in je einem anderen BL wohnen würden und genau die gleiche Handlungsweise mit der gleichen Gegenreaktion durchführen. Das Ergebnis würde höchstwahrscheinlich unterschiedlich ausfallen, aber eben auch nur wahrscheinlich. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Kann er eben nicht für jeden Fall, denn kein Fall gleicht dem anderen, somit kann man kein Pauschal Urteil abgeben. gesendet vom Smartphone P.S.: Eben die 50 % Erfolgsaussicht! -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Es ging eigentlich nur um Ratschläge. Für das geladene "rumschleppen" biete ich eine Angriffsfläche für die Begründung der Waffenbehörde um ev. ein Bedürfnis oder Zuverlässigkeit abzuerkennen.(muss jedoch nicht zwingend so sein, könnte aber) - mit einer geladenen Waffe darf ich weder in mein Revier oder zum Stand fahren - für die Selbstverteidigung gibt es kein anerkanntes Bedürfnis. Es geht einfach um das Szenario wenn die Polizei gerufen wird und die "Spaßmacher" eingesammelt wurden. Ansonsten interessiert das doch wirklich niemanden. Wo kein Kläger da auch kein Richter. Gab es nicht mal den Fall wo ein Jäger mit der geladenen Waffe von seinem Ansitz stieg und sich selbst verletzte? Hier wurde auch das Verhalten mit der geladenen Waffe gerügt, obwohl er in seinem Fall die Waffe eigentlich geladen führen durfte. Es geht um das wenn was passiert! Mir ist durchaus klar dass in anderen BL derartiges unterschiedlich betrachtet wird, da hingen dann auch manchmal die Flinten nach der Jagd beim Frühschoppen am Garderobenhaken oder lagen auf der Sitzbank, aber auch hier wechseln die Sachbearbeiter und die Ansichten. Die Zeiten dürften lange vorbei sein. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Es ist ja auch schwer zu verstehen, gesunder Menschenverstand beißt sich eben manchmal mit dem Rechtsverstand und eben auch mit den realen Lebenserfahrungen. Ich gebe keine Rechtsberatung sondern nur die einschlägigen Erfahrungen weiter. Recht haben und bekommen ist ein Unterschied. Wer meint das er seine Waffe auf seinem Gelände geladen spazieren tragen darf soll es denn tun, muss dann auch mit den Konsequenzen leben, die dann aber ev. allen schaden wenn erkannte Gesetzesluecken ausgebessert oder geschlossenen werden. gesendet vom Smartphone -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Das scheinen manche auch nicht wahrhaben zu wollen. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Darin wird ein Richter aber nicht blättern. Ein Richter wird sich immer an einen Gutachter halten, dafür sind sie ja da. Zu waffenrechtlichen Fragen im Strafverfahren werden immer die Gutachter des LKA geladen. Dazu hatte ich ja auch schon mehrfach geschrieben. So kann es vorkommen dass 3 Gutachter vom gleichen LKA auch zu einer anderen Auffassung kommen können, gerade bei unklaren Sachverhalten, denn manchmal ist es eine Auslegungssache in der Anwendung des Waffenrechts. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Ich denke mal dass es Schiiter nicht um die rechtliche Bewertung aus der Sicht des LWB geht, denn nicht alles was nicht verboten ist, ist auch tatsächlich erlaubt. So übe ich auf meinem Grundstück auch mal mit Personen das Hantieren mit einer Waffe (auch das Laden mit de-laborierten Patronen) bevor ich mit ihnen zum Stand fahre. Das halte ich persönlich für sicherer als wenn zig andere Schützen daneben stehen. Nein, das ist nicht verboten. Fühlt sich aber ein Nachbar davon bedroht (weil er das dummerweise beobachten konnte) und es kommt zu einem Einsatz, wird man sich eine effektive Begründung aus den Fingern saugen um die Beschlagnahme der Waffen zu rechtfertigen. Das ist Fakt und auch belegbar. Zum Glück ist mein direkter Nachbar aufgeschlossen für den legalen Waffenbesitz. Ich weiß aber auch wer dagegen ist und von daher wird dieser Personenkreis derartige Aktivitäten nicht beobachten können. Wenn doch ist es meine eigene Dummheit. Jeder Anwalt der sich schon mal mit derartigen Prozessen beschäftigen durfte wird bestätigen was es manchmal für haarsträubende Begründungen gab. Die Einstellung der Umwelt zum legalen Waffenbesitz hat sich aus meiner Sicht sehr stark verändert und das eben nicht gerade zum Vorteil der LWB. -
Und ich glaube dass sie das bis dahin auch nicht durften. Wobei wenn er dann los gefahren wäre? Der Kofferrauf zählt ev. nicht als verschlossenes Behältnis wenn nicht extra verschlossen, was ja beim § 42a WaffG gefordert ist. Würde mal sagen ein sauberes abhandeln nach erfolgter Meldung, hätte aber auch anders laufen können!
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Heldenhafter Scharfschütze rettet Vater und Sohn vor den Henkern des IS
uwewittenburg antwortete auf Computerfritze's Thema in Allgemein
Mir ist durchaus bewusst dass sich die Regeln für 1.Hilfe in den vergangenen 63 Jahren mehrfach änderten, von daher halte ich diese Regel durchaus noch für berechtigt, zumal ich schon Sachen gesehen und erlebt habe, die ich selbst kaum für möglich gehalten habe. Von daher ist es ein gut gemeinter Rat gewesen, mehr nicht. gesendet vom Smartphone