

uwewittenburg
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Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Ich brauche kein Konter! Man beachte bei Wiki auch diese Anmerkung zum Bedürfnis: Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (beispielsweise Einzelnachweisen) ausgestattet. Die fraglichen Angaben werden daher möglicherweise demnächst entfernt. Bitte hilf der Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfügst. Näheres ist eventuell auf der Diskussionsseite oder in der Versionsgeschichte angegeben. Bitte entferne zuletzt diese Warnmarkierung. Die Waffenbehörde wird dir schon erklären ob dein Bedürfnis ausreichend ist. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Nun Wikipedia erklärt es. Auszug Geschäftsraum: Arten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Als Geschäftsräume gelten Restaurants, Gastwirtschaften, Fabriken, Werkstätten, Unternehmen, Tankstellen, Anwaltskanzleien oder Arztpraxen. Auch bewegliche Sachen wie fahrbare Schankwagen, fahrbare Zweigstellen, mobile Supermärkte, Zirkuszelte oder Werbestände können Geschäftsräume sein.[3] Dagegen hielt das Reichsgericht im Jahre 1899 Straßenbahnwagen nicht für Geschäftsräume.[4][5] In diesem Sinne ist zweifelhaft, ob bei Briefkastengesellschaften und Briefkastenbanken von Geschäftsräumen gesprochen werden kann, weil es hier an der Ausstattung und auch der tatsächlichen Nutzung fehlt. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
So wird eher ein Schuh draus. In den eigenen 4 Wänden gibt es kein Führen, wobei sicherlich jede anstößige bemerkte Handlung hinterfragt wird. Außerhalb der eigenen 4 Wände ist es ein Führen, denn den Transportbegriff gibt es ja nicht mehr, von daher ist nur der Zusammenhang mit dem Bedürfnis gefordert. Dazu gehört auch eine ev. Verkaufspräsentation, Trockentraining, Büchsenmacher u.ä., aber nicht die illegale Bewachung im Puff, Spielothek, Disko, Goldschmied u.ä.! -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Alles außerhalb der eigenen Wohnung ist ein Führen, in fremden Besitztum ist die Zustimmung und der Zusammenhang zum Bedürfnis gefordert. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Falsch! In fremden Geschäftsräumen ist die Zustimmung des Inhabers erforderlich und nur abhängig vom Bedürfnis erlaubt. (Aushebelung der gebräuchlichen Türsteher-Regelung) Vergleiche § 12 WaffG (3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer 1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt; -
Ist doch eigentlich WO-typisch, manche reagieren eben hier sehr über sensibilisiert, da hier auch so mancher Troll sein "Unwesen" versucht! Ich bin schon über-steril (oder stur) von den Angriffen mancher, habe aber auch schon so manche Verwarnung oder Sperre kassieren müssen, aber das macht dann eben hart! Von daher nicht alles persönlich nehmen, von Angesicht zu Angesicht passiert so etwas seltener. Manch einer denkt eben dass er hier anonym ist, was ja nicht mal immer bei einer unterdrückten Rufnummer beim telefonieren der Fall ist.
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1. Richtig aber 2. Mit dem für den Stand zugelassenen Waffen und Munition 3. Mit gültiger Haft- und Unfallversicherung (kann aber als Gastschütze vor Ort für den Zweck für ca. 1,- € mit der Gebühr erworben werden)
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Bei uns fotografieren sich die Gastschützen immer und wir hatten noch keinen "fremden "Besuch". Aus den Fotos ist ja auch ersichtlich dass es sich um einen Schießstand handelt und auf was geschossen wird. Ja, es gibt in der Tat Stände wo generell Film- und Fotoaufnahmen untersagt sind.
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Ich kann mir ehrlich nicht vorstellen dass die tatsächlich verschwunden sind, vermute mal Schlamperei beim zählen, bzw. abrechnen, oder die Kiste wurde nicht geliefert. Mal sehen was nach dem Sommerloch dabei wieder rumkommt.
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Langsam sollte es sich herumgesprochen haben dass auch das spielen mit Soft-Airs zu "Schnappatmungen" führen können.
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Hatte ich doch schon mal irgendwann erwähnt dass der Schweriner See voll von solchem "Müll" ist. Nach Kriegsende hat man dort wohl Unmengen von Munition und Waffen entsorgt.
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Ist dir eigentlich die letzten Tage eine "Laus über die Leber" gelaufen?
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Für die Tatortaufnahmen gibt es die doch, aber das Problem wird es bei den höher fliegenden geben, denn es sind Fluggeräte und dafür gibt sicher auch Bestimmungen über die Nutzung.
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Wenn du den unmittelbaren Post vor dem meinigen liest wirst du es wissen, ansonsten bist du nicht gemeint und brauche auch nichts weiter erläutern.
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Jeder versteht es eben wie er es kann! (Oder will)
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Hoffentlich gelingt es nach dem Providerwechsel dass man nicht mehr jeden Schwachsinn von ignorierten Usern lesen muß!
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Manchmal sollte man eben nicht so viel denken oder grübeln!
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Das habe ja noch nicht einmal ich behauptet. Zum größten Teil kann man jedoch davon ausgehen. Schwarze Schafe gibt es leider überall. Heute wird weniger vertuscht und man zieht schneller Konsequenzen. Von daher sind auch PVB vor einer WD nicht sicher.
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Kein Mensch auf dieser Welt muss die aktuellen Rechtsprechungen des BGH kennen, es reicht der Anfangsverdacht, die Prüfungen werden eingeleitet und wenn dann jemand feststellt, dass der Tatbestand der Beleidigung nach aktueller Rechtsprechung nicht erfüllt ist, wird das Verfahren eingestellt und übrig bleiben dann ev. die Tatbestände der Zufallsfunde.
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Im gewissen Sinne schon, sonst wäre er kein Pressesprecher. Allerdings ist er auf die Zuarbeiten der jeweiligen Fachdienststellen angewiesen.
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Aber eben nur so lange wie auch die Gültigkeit der Jagderlaubnis besteht, ein Problem entsteht wenn die Verlängerung vergessen wurde.
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Ohhh, ein Staatsanwalt ist Angestellter? Wußte ich noch nicht! Bei Gefahr im Verzuge darf er auch anordnen, genau wie jeder PVB, ansonsten stellt er beim Richter den Antrag auf einen DB mit der entsprechenden Begründung.
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Seit wann trägt der Osterhase rote Mäntel?
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Tja, früher hatten wie auch einen Kaiser! Da wird nichts besser werden. Wer kennt denn heute noch echte Tiere? Welches Großstadtkind kennt denn noch Kühe, Schafe u.s.w? Andere Länder andere Erscheinungen und Gewohnheiten.
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Was für eine Leitung? In der Regel gehen die Meldungen per Internet-Anzeige ein. Die Anzeige wird dann an die zuständigen Stellen weitergeleitet, der an der anderen Leitung prüft nicht. Was soll man denn auch bei einem 16-jährigen auch prüfen? Der darf noch keine Waffen haben!