uwewittenburg
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Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Es ging eigentlich nur um Ratschläge. Für das geladene "rumschleppen" biete ich eine Angriffsfläche für die Begründung der Waffenbehörde um ev. ein Bedürfnis oder Zuverlässigkeit abzuerkennen.(muss jedoch nicht zwingend so sein, könnte aber) - mit einer geladenen Waffe darf ich weder in mein Revier oder zum Stand fahren - für die Selbstverteidigung gibt es kein anerkanntes Bedürfnis. Es geht einfach um das Szenario wenn die Polizei gerufen wird und die "Spaßmacher" eingesammelt wurden. Ansonsten interessiert das doch wirklich niemanden. Wo kein Kläger da auch kein Richter. Gab es nicht mal den Fall wo ein Jäger mit der geladenen Waffe von seinem Ansitz stieg und sich selbst verletzte? Hier wurde auch das Verhalten mit der geladenen Waffe gerügt, obwohl er in seinem Fall die Waffe eigentlich geladen führen durfte. Es geht um das wenn was passiert! Mir ist durchaus klar dass in anderen BL derartiges unterschiedlich betrachtet wird, da hingen dann auch manchmal die Flinten nach der Jagd beim Frühschoppen am Garderobenhaken oder lagen auf der Sitzbank, aber auch hier wechseln die Sachbearbeiter und die Ansichten. Die Zeiten dürften lange vorbei sein. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Es ist ja auch schwer zu verstehen, gesunder Menschenverstand beißt sich eben manchmal mit dem Rechtsverstand und eben auch mit den realen Lebenserfahrungen. Ich gebe keine Rechtsberatung sondern nur die einschlägigen Erfahrungen weiter. Recht haben und bekommen ist ein Unterschied. Wer meint das er seine Waffe auf seinem Gelände geladen spazieren tragen darf soll es denn tun, muss dann auch mit den Konsequenzen leben, die dann aber ev. allen schaden wenn erkannte Gesetzesluecken ausgebessert oder geschlossenen werden. gesendet vom Smartphone -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Das scheinen manche auch nicht wahrhaben zu wollen. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Darin wird ein Richter aber nicht blättern. Ein Richter wird sich immer an einen Gutachter halten, dafür sind sie ja da. Zu waffenrechtlichen Fragen im Strafverfahren werden immer die Gutachter des LKA geladen. Dazu hatte ich ja auch schon mehrfach geschrieben. So kann es vorkommen dass 3 Gutachter vom gleichen LKA auch zu einer anderen Auffassung kommen können, gerade bei unklaren Sachverhalten, denn manchmal ist es eine Auslegungssache in der Anwendung des Waffenrechts. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Ich denke mal dass es Schiiter nicht um die rechtliche Bewertung aus der Sicht des LWB geht, denn nicht alles was nicht verboten ist, ist auch tatsächlich erlaubt. So übe ich auf meinem Grundstück auch mal mit Personen das Hantieren mit einer Waffe (auch das Laden mit de-laborierten Patronen) bevor ich mit ihnen zum Stand fahre. Das halte ich persönlich für sicherer als wenn zig andere Schützen daneben stehen. Nein, das ist nicht verboten. Fühlt sich aber ein Nachbar davon bedroht (weil er das dummerweise beobachten konnte) und es kommt zu einem Einsatz, wird man sich eine effektive Begründung aus den Fingern saugen um die Beschlagnahme der Waffen zu rechtfertigen. Das ist Fakt und auch belegbar. Zum Glück ist mein direkter Nachbar aufgeschlossen für den legalen Waffenbesitz. Ich weiß aber auch wer dagegen ist und von daher wird dieser Personenkreis derartige Aktivitäten nicht beobachten können. Wenn doch ist es meine eigene Dummheit. Jeder Anwalt der sich schon mal mit derartigen Prozessen beschäftigen durfte wird bestätigen was es manchmal für haarsträubende Begründungen gab. Die Einstellung der Umwelt zum legalen Waffenbesitz hat sich aus meiner Sicht sehr stark verändert und das eben nicht gerade zum Vorteil der LWB. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Nun wurde es eben etwas verständlicher gesendet vom Smartphone -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Wenn der ehemalige Waffenscheininhaber seine Waffe behalten hat, dann hat er auch eine WBK, eine leere WBK wird in der Regel eingezogen. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Zu Hause gibt es kein Führen und hat nichts mit dem Alter der WBK zu tun. Halte ich für eine "Ente", Man beachte die Hervorhebung und auch die ev. Gefährdung dieses Personenkreises. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Ich gehöre nicht zu den Autoren und vertraue niemandem blind, weder Wiki noch M.! Wiki ist kein Gesetz aber als Enzyklopädie eben eine Hilfestellung. Ich vertraue auch nicht blind allen meinen Hilfssystemen in meinem DB, sie sind hilfreich, aber eben nur ein Hilfsmittel. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Warum auch? Wikipedia ist eine Enzyklopädie und dient somit als Nachschlagewerk genau wie ein Duden, dafür ist das ja vorhanden. Man kann nicht jedes menschliche Handeln durch Gesetze regeln. Allerdings werden in der Regel Gesetzeslücken auch gerne mal geschlossen. Von daher hat Chris nicht Unrecht. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Zumal eine Behörde gerne eine unklare Begriffsbestimmung bei Streitigkeiten durch einen Richter "zementieren" läßt, somit würde ich tatsächlich den Bogen nicht überspannen. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Ist mir ja auch klar, aber auch Behörden bemühen bei unklaren Begriffsbestimmungen auch gerne Wiki. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Ich brauche kein Konter! Man beachte bei Wiki auch diese Anmerkung zum Bedürfnis: Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (beispielsweise Einzelnachweisen) ausgestattet. Die fraglichen Angaben werden daher möglicherweise demnächst entfernt. Bitte hilf der Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfügst. Näheres ist eventuell auf der Diskussionsseite oder in der Versionsgeschichte angegeben. Bitte entferne zuletzt diese Warnmarkierung. Die Waffenbehörde wird dir schon erklären ob dein Bedürfnis ausreichend ist. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Nun Wikipedia erklärt es. Auszug Geschäftsraum: Arten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Als Geschäftsräume gelten Restaurants, Gastwirtschaften, Fabriken, Werkstätten, Unternehmen, Tankstellen, Anwaltskanzleien oder Arztpraxen. Auch bewegliche Sachen wie fahrbare Schankwagen, fahrbare Zweigstellen, mobile Supermärkte, Zirkuszelte oder Werbestände können Geschäftsräume sein.[3] Dagegen hielt das Reichsgericht im Jahre 1899 Straßenbahnwagen nicht für Geschäftsräume.[4][5] In diesem Sinne ist zweifelhaft, ob bei Briefkastengesellschaften und Briefkastenbanken von Geschäftsräumen gesprochen werden kann, weil es hier an der Ausstattung und auch der tatsächlichen Nutzung fehlt. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
So wird eher ein Schuh draus. In den eigenen 4 Wänden gibt es kein Führen, wobei sicherlich jede anstößige bemerkte Handlung hinterfragt wird. Außerhalb der eigenen 4 Wände ist es ein Führen, denn den Transportbegriff gibt es ja nicht mehr, von daher ist nur der Zusammenhang mit dem Bedürfnis gefordert. Dazu gehört auch eine ev. Verkaufspräsentation, Trockentraining, Büchsenmacher u.ä., aber nicht die illegale Bewachung im Puff, Spielothek, Disko, Goldschmied u.ä.! -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Alles außerhalb der eigenen Wohnung ist ein Führen, in fremden Besitztum ist die Zustimmung und der Zusammenhang zum Bedürfnis gefordert. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
uwewittenburg antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Falsch! In fremden Geschäftsräumen ist die Zustimmung des Inhabers erforderlich und nur abhängig vom Bedürfnis erlaubt. (Aushebelung der gebräuchlichen Türsteher-Regelung) Vergleiche § 12 WaffG (3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer 1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt; -
Falsche Waffen-Kontrolleure unterwegs (LK Esslingen)
uwewittenburg antwortete auf AGS's Thema in Allgemein
Der Beamte protokolliert das Geschehen ja auch unmittelbar und wenn es richtig läuft der 2. Beamte gleich seine zeugenschaftliche Äußerung dazu. Die Zeugen werden nach Tagen Wochen geladen, erscheinen entweder nicht, oder verschieben die Termine, oder werden durch die Staatsanwaltschaft zwangsvorgeführt. Die Verhandlung findet dann nach ca. 1 Jahr statt, wobei der Beamte die Möglichkeit hat seinen Bericht noch mal anzusehen, nein, er hat die Pflicht sich vorzubereiten und er hat mehr Erfahrungen mit den Gerichten. -
Falsche Waffen-Kontrolleure unterwegs (LK Esslingen)
uwewittenburg antwortete auf AGS's Thema in Allgemein
Die Geschichte hätte ich gerne mal aus der Aktenlage gelesen. Wegen einem geklauten billigen Schraubendreher landest du noch nicht vor dem Richter Entweder hatte er keinen Anwalt oder er hat sich dumm geäußert. Der Schraubendreher ist in der Tat ev. ein gefährliches Werkzeug, wozu aber gehört dass er das Teil auch anwenden wollte um den Diebstahl zu vollenden. -
Falsche Waffen-Kontrolleure unterwegs (LK Esslingen)
uwewittenburg antwortete auf AGS's Thema in Allgemein
Strom-, Wasser- und Gasuhren lese ich selber ab und gebe die Daten bei meinem Anbieter auf der Seite ein. In mein Haus kommt nur der Schornsteinfeger alle 2 Jahre und der hat sich angekündigt und kennen tue ich ihn auch. Bei unbekannten Dienstausweisen fotografiert man diesen mit dem Smartphone an der Toreinfahrt und prüft über die angegebene Dienststelle, dann kann man ihn auch einlassen. Vor kurzem selbst durchgezogen. -
Falsche Waffen-Kontrolleure unterwegs (LK Esslingen)
uwewittenburg antwortete auf AGS's Thema in Allgemein
Da gehe ich nicht mit, ev. bei Diebstahl mit Waffen, aber in der Regel gibt es ein zusammenfasstes Urteil. Bei Jugendlichen wird schon mal auch die Diversion durchgeführt und das Verfahren durch die Staa eingestellt, manchmal mit oder ohne Auflagen. -
Falsche Waffen-Kontrolleure unterwegs (LK Esslingen)
uwewittenburg antwortete auf AGS's Thema in Allgemein
Das ist eben das Problem, was dann auch noch durch die Gerichte verfestigt wird. Es wird aber eben nur zu einem Problem wenn sich jemand anders daran stört dass du deine Sportwaffen ständig in deinem Garten herumschleppst und sei es nur der verängstigte neue Postbote, oder der wütende Nachbar weil du bis in die Nacht auf deiner Terrasse gefeiert hast. Egal. Auch eine SRS darfst du ohne KWS in deiner Wohnung haben. Manchmal bleibt dann auch nur eine Bedrohung und ein Widerstand übrig. http://www.bz-berlin.de/berlin/friedrichshain-kreuzberg/laerm-aerger-rabiater-mieter-hantiert-mit-schreckschusswaffe -
Falsche Waffen-Kontrolleure unterwegs (LK Esslingen)
uwewittenburg antwortete auf AGS's Thema in Allgemein
Es gibt immer wieder Leute die den Sinn der Aufbewahrungskontrolle noch nicht verstanden haben. PSO ist entweder ein Troll oder ein Versuchs-Held. Wenn schon dann höchstens Wohnungsdurchsuchung, was hier aber nicht zutrifft, da der Einlaß freiwillig gewährt wurde. Eine Wohnungsdurchsuchung wäre immer gegen den Willen des Berechtigten und würde sich dann auf alle Räumlichkeiten erstrecken und nicht nur auf den Tresor. -
Wie KW und Muni in A-Schrank mit B-Fach lagern
uwewittenburg antwortete auf WOfriend's Thema in Waffenrecht
Versicherungen und Waffenbehörde denken schon etwas anders. Schlüssel für Waffenschrank im Schlüsselkasten, Schlüssel für Kasten am Schlüsselbrett, direkt neben dem Auto-Schlüssel neben der Eingangstür? Da würde ich die Frage nach der Versicherung erst mal ganz nach hinten stellen! -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
uwewittenburg antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Früher gab es Wehrkunde, oder wie das alles hieß. Junge Leute haben Interesse zum Schießsport und nicht nur mit der schiefen Luftpumpe auf dem Rummel. Werbung an den Schulen? Geht nicht mehr. Es ist wichtig den Leuten zu erklären dass nicht die Waffe gefährlich ist, sondern der Schütze. Hatten heute wieder eine Truppe von Studenten die waren so was von begeistert, dass sie noch eine 2. Runde wollten, die Warnung vor den blauen Flecken nach 50 Schuß Schrot haben sie ignoriert, auch die kleinen Mädels. Die haben tapfer durchgehalten und tatsächlich immer besser getroffen, wahrscheinlich hätten sie noch eine weitere Runde gekauft, aber Hunger und Durst waren dann doch etwas stärker.