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  1. Die gemeinsame Aufbewahrung ist zulässig sofern, wie in diesem Fall, der Sohn keine Zugriff auf Sportwaffen hat, sie von der jagdlichen Verwendung ausgeschlossen sind. (normalerweise ist das eher nicht der Fall). Eine Überlassungsbescheinigung ist erforderlich, wenn die Waffe nicht in der eigenen WBK eingetragen ist. Das WaffG regelt, welchen Inhalt die Bescheinigung haben muss.
  2. Grundsätzlich geht die Rechtsprechung in die Richtung, dass Personen, die in alkoholisiertem Zustand Umgang mit Schusswaffen haben, als unzuverlässig anzusehen sind. Hier schützen nur 0,0 Promille Blutalkoholgehalt. Wenn ein hoher Alkoholpegel gemessen wurde wird obendrein die persönliche Eignung in Frage gestellt.
  3. Leser

    PTB Nummer

    Das ist die PZB-Zulassungsnummer. In diesem Fall eine 1911er im Kaliber 9mm P.A. Knall der Firma Umarex Sportwaffen GmbH. 5 Modelle würden mit dieser Nummer zugelassen.
  4. Schon wieder? Das haben sie doch gestern schon gemacht.
  5. Wer eine erlaubnispflichtige Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, z.B. im Wohnmobil, und ohne Zusammenhang mit seinem Bedürfnis führt bedarf eines Waffenscheines. Die Art des Transportbehältnisses ist dabei unerheblich. Die Waffenbehörde wird aktiv werden, sobald der Wohnsitz abgemeldet wurde. Da es keine neue Wohnanschrift gibt, an deren zuständige Behörde die Waffenakte übermittelt werden kann, wird sie wissen wollen wo die Waffen sind. Da der mutmaßliche Besitzer nicht auffindbar ist, kann man damit rechnen, dass er und seine Waffen zur Fahndung ausgeschrieben werden.
  6. Ein Büchsenmacher kann jede Art von Waffe herstellen, zu deren Herstellung er berechtigt ist. Der Konsument ist von dem Thema NWR nicht berührt. Du überlässt dem Büchsenmacher eine Kurzwaffe und erwirbst eine Langwaffe, sofern Du dazu berechtigt bist. Kurzfassung Wollen muss er natürlich schon. Aber wenn er will, dann kann er auch.
  7. Das verstehe ich nicht. Das staatsanwaltliche Verfahrensregister wird im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung abgefragt (§5 Abs 5 Nr 2 WaffG). Wird das Register nicht gepflegt?
  8. Absatz 2 gibt es keinen in §38, aber eine Nummer 2. Ist es das was Du suchst? 7. Mitführen des Jagdscheins bei der Jagd (Nr. 2) In Fallen des erlaubnisfieien Führens von Wafen im Zuge des Jagens gem. §13 Abs. 6 WafG ist gem. S. 1 Nr. 2 zusätzlich der Jagdschein mitzuführen. Als Jagdscheine werden gültige Jahres-, Tages- oder Ausländerjagdscheine angesehen (vgl. die Erl. in § 13 WaffG Rn. 7 ff.). Damit müssen Jäger i. S. d. §13 Abs. 1 WaffG bei der befugten Jagdausübung einschl. des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz oder im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten einen Personalsausweis oder Reisepass, die WBK und den Jagdschein mitführen. Auf das Mitführen der WBK kann nach der WaffVwV-E jedoch verzichtet werden, sofern der Jäger als Mitglied einer Jagdgesellschaft eine Waffe des Gastgebers führt. In diesem Fall ist ausreichend, wenn der Gastgeber als Mitglied ders. Jagdgesellschaft die entspr. WBK mit sich führt (WaffVwV-E Nr. 38.3).
  9. Klar, wenn Du niemand mit eine Schiessmaschine findest, kannst Du Deine Präzisionstests, wie genannt, von der Auflage machen. Da Bleidampf auch kurzfristig zu akuten Vergiftungen führen kann, empfehlen sich die üblichen Schutzmaßnahmen. Deshalb gieße ich nicht. Deshalb gieße ich nicht und verwende auch keine unbeschichteten Bleigeschosse. Auch Mantelgeschosse sind bei mir unbeliebt. Diese verwende ich hauptsächlich auf Wettkämpfen. Sicherlich - aber mir ist es, umgangssprachlich ausgedrückt, zu schnell. Ich verwende es für die .357Mag, aber nur für die Desert Eagle mit leichten (158) Geschossen.
  10. Schön dass Du noch Spass am Sportschiessen hast. Das ist gut genug um zu bemerken, wenn ein Loch nicht dort ist, wo es sein soll. Also ist es sinnvoll nach guter Ausrüstung zu streben. Dennoch empfehle ich die Präzisionsprüfung aus der Schießmaschine zu machen oder wenigstens von der Auflage. In letzterem Fall tunlichst mit Leuchtpunkt oder Zielfernrohr. Gerade weil Du noch immer sehr gut schießt, lohnt sich der Aufwand. Auch hier ist eine präzise schiessende Waffe von Vorteil. Wenn Du in der Präzi 190+ schaffst, sollten in der Zeitserie 195+ locker drin sein. Falls Du noch Interresse daran hast, bist mit solchen Ergebnissen in Deinem Alter noch richtig gut mit dabei. Ich schieße, so wie viele (die Mehrheit der Finalteilnehmer in Hochbrück genauso wie die Spitzenschützen im BDS) und auch Du, 180 Grain Geschosse. Ich bevorzuge Geschosse mit Crimprille und 3N37 oder vergleichbare Pulver. Aus meinen Polygonläufen fliegen ARES Geschosse am Besten. In den Feld/Zug Läufen ARES, LOS und H&N. Letztere haben immer wieder Probleme mit dem Lack. Wenn der zu hart ist spritzt die Waffe - sehr unangenehm. Nach meiner Erfahrung wirken sich Geschwindigkeitsschwankungen bei diesen Ladungen nicht messbar auf die Präzision aus. Im Mittel liegt die Standardabweichung bei knapp 7m/s. Aber selbst 15m/s sind unproblematisch. Meine Munition hat immer ausreichend Impuls an die Grenze nach unten gehe ich nicht. Das hat auch den Vorteil dass ich nie Probleme mit der Faktormessung auf der DM habe. Innerhalb sportlich sinnvoller Grenzen bleibe ich mit dem Faktor natürlich schon. Ich schieße auch Disziplinen mit 10 Sekunden und kürzere Serien. Für einen reinen DSB-GK-Schützen haben 3N37, Longshot oder ähnliche obendrein den Vorteil, dass sich damit 3 Kaliber abdecken lassen.
  11. Wie schiesst Du? Hältst Du sicher die Zehn?
  12. Bei der Frage nach dem Training würde ich noch die Antworten Trockentraining zu Hause Kein Training hinzufügen
  13. Zum einen Digitalisierung, also elektronische Scheiben, zum Anderen sollen Stahlziele aufgebaut werden. Aber auch ständig zerschossene Zuganlagen sind ein Grund. Oder die Umstellung der Stände auf Mehrdistanz, besonders bei offenen und teilgedeckten Ständen. Also ich spreche von 25m bis 100m GK. Im Luftdruckbereich ist das eh schon üblich.
  14. Immer mehr Vereine bauen ihre Seilzuganlagen ab. Du findest bestimmt eine Gebrauchte.
  15. https://www.bundestag.de/presse/hib/807080-807080
  16. Rechtssichere Auskünfte wirst Du hier schwerlich erhalten. Zumal die meisten, so wie ich auch, hier keine Rechtsauskunft geben dürfen.
  17. Meiner Meinung nach ist eine Änderung der Schussfolge erlaubispflichtig.
  18. Ich denke die Lage ist ungefähr so: Die Voraussetzung für den Erwerb des Revolvers war die Glaubhaftmachung des Bedürfnisses (§§ 4, 8, 14 WaffG) gegenüber der Waffenbehörde. Das Vorliegen des Bedürfnisses ist auch für den Besitz der Waffe durch einen Sportschützen eine notwendige Voraussetzung. (§14 Abs 1 WaffG). Verantwortlich für die Anerkennung der Glaubhaftmachung (Bedürfnisbescheinigung) ist die Waffenbehörde. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes (§14 Abs 2 WaffG). Die den Erlaubnis-Anträgen beigelegten Bedürfnisbescheinigungen werden von der Waffenbehörde und dem jeweiligen Verband aufbewahrt. Das Bedürfnis für den Erwerb und Besitz des Revolvers (in diesem Thread) ist vermutlich für über den DSB für die Disziplin 2.55 bescheinigt worden. Wenn die Waffe so verändert wird, dass sie für diese Disziplin nicht mehr zugelassen ist, hat die Bedürfnissbescheinigung keinen Bestand mehr. Für den Besitz der Waffe kann danach kein Bedürfnis mehr glaubhaft gemacht werden. Ein Wegfall des Bedürfnisses kann zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis zum Besitz der Waffe führen (§45 Abs 1 WaffG). Ausnahmen sind möglich (§45 Abs 2 WaffG). Neuerwerb Für die bereits vorhandene Waffe ist also eine neue Bedürfnisbescheinigung erforderlich. Weil durch die geplante Änderung der Waffe das Bedürfnis für den Besitz entfallen wird, ist meiner Meinung nach ist das einzige rechtssichere und funktionierende Vorgehen dieses: Veräußerung der vorhandenen Waffe an einen Büchsenmacher mit dem Auftrag die Waffe abzuändern. Beantragung einer Bedürfnisbescheiningung für die neue Disziplin, die ausgeübt werden soll bei dem entsprechenden Schießsportverband. Erwerb der geänderten Waffe von dem Büchsenmacher. Disziplinänderung Leichter geht es oft, wenn das Bedürfnis innerhalb eines Verbandes geändert werden soll. In dem Fall erfolgt die Ausstellung einer neuen Bedürfnisbescheinigung (Diszipinänderung) durch den Verband für die zu ändernde Waffe. Alle Voraussetzungen werden dabei wie üblich geprüft. Es kann aber sein, dass nicht jeder Verband das so handhabt.
  19. Leser

    Anscheinswaffen

    Das Bundeskriminalamt ist unter Anderem zuständig für die Einstufung, ob und wie Gegenstände von waffenrechtlichen Regelungen (WaffG, AWaffV, ...) erfasst sind. Ausserdem kann das BKA Ausnahmen von Verboten zulassen. Siehe auch §§ 2, 40, 48 WaffG. Das Ergebnis solch einer Einstufung wird in Form eines Feststellungsbescheides bekannt gegeben. Im Zusammenhang mit dieser Diskussion wird das BKA z.B. solche Feststellungen treffen: - ob ein Gegenstand eine vollautomatische Kriegswaffe im Sinne des KwKG ist - ob eine Schusswaffe den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe erweckt - ob ein Gegenstand eine Waffe ist - ob ein Gegenstand einer Schusswaffe gleichgestellt ist - ob ein Gegenstand den Anschein einer Schusswaffe erweckt - ob ein Gegenstand gemäß dem Waffengesetz ein verbotener Gegenstand ist - ob eine Schusswaffe gemäß AWaffV von der Verwendung im Schießsport ausgeschlossen ist - um weitere Feststellungen, ob ein Gegenstand vom Waffengesetz erfasst ist Nach meinem Verständnis geht bei den ersten zwei Punkten nur um den Bezug zum Waffengesetz. Das BKA stellt also zum Beispiel auch fest, ob eine Schusswaffe unter die Regelungen des Waffengesetzes fällt oder unter des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen.
  20. Leser

    Anscheinswaffen

    Welche Art Anschein sollen sie denn erwecken?
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