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Muck

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  1. § 12 GastG ist der Gaststättenbetrieb im vereinfachten Verfahren, z. B. für Vereine die Öffentlichkeitsarbeit betreiben und auf ihrem 50-jährigen Gründungsfest, oder was immer auch, die Leute gegen Geld bewirten. Man betreibt in diesem Augenblick als Verein einen gastronomischen Betrieb und ist dann sicherlich auch Gastronom im Sinne des § 42 WaffG. Mehr kann dir nur die Judikative sagen, wenn die Executive anderer Meinung ist. Zuständig für die Gestattung nach § 12 GastG ist die örtliche Gemeinde. Ob Schwarzgastronomie, ohne Gestattung nach § 12 GastG, den Begriff des Gastronomen erfüllt, kann dir keiner sagen. Also bei der Gemeinde eine Gestattung einholen und mit der Waffenbehörde sprechen.
  2. Gastronom oder nicht ist hier die Frage. https://www.gesetze-im-internet.de/gastg/__12.html https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42.html § 42 Abs. 4a Nr. 9 WaffG Gesetze die im Nebelgrau schwimmen, guter Staat, sehr guter Staat. Es ging zwar um Verbrechen mit dem Tatmittel Messer, aber an den einfachen Leuten kann man viel mehr Fälle aufmachen und wird doch kein einziges "Messerverbrechen" verhindern. Ist es bereits Delegitimation wenn man so etwas als krank bezeichnet, oder noch berechtigte Kritik am Raumschiff Bundestag das über Bürlin schwebt?
  3. Was haben waffenrechtliche Erlaubnispflichten und Bedürfnistatbestände mit dem Beschussgesetz zu tun? Rechtsbegriffe sind nicht über alle Rechtsbereiche hinweg gleich zu werten. Die alte Waffe ist und bleibt Waffe und unterliegt Erlaubnispflichten nach dem WaffG. Das BeschG regelt aber etwas anderes als das WaffG. Es steht übrigens jedem frei meine Meinung durch die "passende" Nennung der Rechtsnorm zu widerlegen. Nicht passende Verweise widerlegen nichts. Und noch etwas, ich wäre für belegte Rechtsnormen dankbar. Seid doch nicht so verbissen und belegt stattdessen eure Rechtsmeinungen. Der einzige Ansatz hierzu kam bisher von ASE, der Rest ist Maulerei ohne passende Belege.
  4. Zu § 3 und 12 BeschG steht bereits weiter oben etwas. § 13 BeschG regelt Ausnahmen für § 7 Abs. 1 BeschG (umfasst Schussapparate, Einsteckläufe), § 8 Abs. 1 BeschG (umfasst Schreckschusswaffen), § 9 Abs. 1 BeschG (umfasst Salutwaffen), § 10 Abs. 1 BeschG (umfasst pyrotechnische Munition) und § 11 Abs. 1 BeschG (umfasst Munition), wiederum mit Ausnahmen für Einzelfälle, ist also für grundsätzlich betriebsfähige Sammlerwaffen wie z. B. eine C96 ohne vollständige Beschusszeichen nicht einschlägig. § 3 und 12 kommen nicht an § 1 Abs. 1 vorbei, § 13 ist nicht einschlägig. Den Ausführungen zur Rechtsgeschichte kann ich aber durchaus etwas abgewinnen, es ist sicherlich nicht falsch einen Nachweis darüber zu haben, dass die Waffe nicht beschossen werden braucht/kann. Es ist ja wie immer. Dass etwas nicht unter einen bestimmten Sachverhalt eingeordnet werden kann reicht in D regelmäßig nicht, man muss es auch belegen können. Eine solche Bescheinigung kann jedoch nicht von etwas befreien, was nicht besteht. Sie stellt nur den Rechtsstatut fest und entbindet nicht von anderen gesetzlichen Vorgaben, wie z. B. der Erlaubnispflicht nach dem WaffG. Das alte Problem von Verfolgungsbehörden. In einem freiheitlichen Rechtsstaat ist alles erlaubt was nicht verboten ist, in D gilt scheinbar alles als verboten, was nicht explizit erlaubt ist. @erstezw Da sich meine Aussage auf Schusswaffen erstreckte die Geschosse verschießen und gesammelt werden, z. B. C96, stimmt diese Aussage schon. Natürlich schießt eine PTB-Waffe auch ohne ein Beschusszeichen zu haben. Deshalb werte ich deine Aussage als aus dem Zusammenhang gerissene Korinthenkackerei. Das Verhalten unserer Medien zu selektiven Beschreibung der Verhältnisse färbt einfach ab. Der Deutsche erkennt gerne das Detail und übersieht dabei das große Ganze. Ungeachtet dessen WO doch ein Fachforum?
  5. § 3 Abs. 2 BeschG sagt lediglich, dass der Beschuss untergeht wenn man daran sägt, schweißt, usw.. Jede Waffe mit der geschossen werden soll, braucht einen Beschuss. Das steht nicht in Zweifel. Es ist übrigens nicht so, dass es vor dem BeschG nicht auch Regeln hierfür gegeben hat. Was schießen soll wird in D seit 1891 dem Beschuss unterworfen. § 4 regelt die allgemeinen Ausnahmen, hier ist übrigens das Jahr 1891 angeführt. Der erste Teil regelt Schreckschuss und solchen Kram, dann kommt Forschung, Alter und Test oder Behördenwaffen. Es geht dabei aber immer um Gegenstände die "scheppern" sollen, nicht um Dinge die nur um des Erhalts willen gepflegt und gesammelt werden. Zur Aussage, dass man eine instandgesetzte unbeschossene Waffe nicht beschießen braucht sollte man einfach einmal überlegen wofür der Beschuss da ist (siehe § 1 Abs. 1). Auch das wieder"herstellen" einer Waffe ist durchaus als "Herstellung" zu betrachten. Unbeschossene Waffen als benutzte Waffen sind eben nicht vorgesehen, existieren aber trotzdem. Seit 1891 sollte in D keine Waffe mehr ohne Beschuss auf den Markt gekommen sein. Realitäten und Gesetze stimmen gelegentlich nicht so wirklich überein. Die Wehrmachtskarabiner wurden übrigens nicht nach den geltenden Beschussgesetzen geprüft. Da streiten sich die Gelehrten ob die Abnahmestempel reichen oder ein Beschuss erforderlich ist. Die Meinung hierzu ändert sich gelegentlich, wenn in einem Beschussamt wieder ein neuer Oberguru einzieht. Die Alten, die mit diesen Dingen vielleicht noch gedient haben, waren da entspannter. Der Sammler sucht das Original und nicht die durch neue Stempel entwertete Waffe, demjenigen der einen alten Knallstock auch knallen lässt, würde ich immer einen Neubeschuss empfehlen, da gehen manchem die Augen auf.
  6. Der Oldtimer war nur ein Vergleich ohne vollständige Abarbeitung des Themas. Der Sammler sammelt. Im Sinne des Waffenrechtes ist das sein Bedürfnis und die Basis für den Erwerb einer erlaubnispflichtigen Waffen. Auch eine unbeschossene Feuerwaffe unterliegt den Vorgaben des Waffengesetzes hinsichtlich einer Erlaubnispflicht. Es ist nicht nach dem Waffengesetz "bestimmungsfremd" wenn man sich an altem Gelumpe ergötzt. Befummeln, begaffen, mit anderen alten Waffen von weiteren Sammlern vergleichen, untersuchen und so weiter ist Wesensgehalt der Sammlertätigkeit also in jedem Fall nach Waffenrecht sachgerecht. Der bestimmungsgemäße Verwendung einer Schusswaffe im Sinne des BeschG ist aber die Abgabe von Schüssen und nicht das Begaffen oder Befummeln der Selbigen. Schießen tut der Sammler eben nicht unbedingt. Wenn er es tun will, braucht die Waffe einen Beschuss, da er bei dieser Tätigkeit die Schusswaffe bestimmungsgemäß verwendet und dabei der Schutzbereich des Benutzers und weiterer Dritter berührt wird (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BeschG). Wenn man nicht in den Zweck und den Anwendungsbereich des Beschussgesetzes kommt, werden die weiteren Regelungen obsolet. § 12 BeschG verweist übrigens auf § 3 BeschG Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen (Beschussgesetz - BeschG) § 12 Überlassen und Verwenden beschuss- oder zulassungspflichtiger Gegenstände (1) Feuerwaffen, Böller und höchstbeanspruchte Teile, die nach § 3 der Beschusspflicht unterliegen, dürfen anderen nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschusszeichen tragen. Dies gilt nicht für das Überlassen dieser Gegenstände, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass die amtliche Prüfung nicht durchgeführt werden kann. (2) Schusswaffen, Geräte, Einsätze, Einsteckläufe und Munition, die nach den §§ 7 bis 11 der Prüfung oder der Zulassung unterliegen, dürfen gewerbsmäßig anderen nur überlassen werden, wenn sie das vorgeschriebene Prüf- oder Zulassungszeichen tragen und, im Falle des § 10 Abs. 2, die Verwendungshinweise angebracht sind. Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen (Beschussgesetz - BeschG) § 3 Beschusspflicht für Feuerwaffen und Böller (1) Wer Feuerwaffen, Böller sowie höchstbeanspruchte Teile, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können, herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat sie, bevor er sie in den Verkehr bringt, durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für Gasböller, die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 in ihrer Bauart und Bezeichnung zugelassen sind. Wird eine Feuerwaffe aus bereits geprüften höchstbeanspruchten Teilen zusammengesetzt, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn einzelne Teile zu ihrer Einpassung der Nacharbeit bedürfen oder nicht mit dem für diese Waffe vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen sind. (2) Wer an einer Feuerwaffe oder einem Böller, die nach Absatz 1 geprüft sind, ein höchstbeanspruchtes Teil austauscht, verändert oder instand setzt, hat den Gegenstand erneut durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Dies gilt nicht für Feuerwaffen, deren höchstbeanspruchte Teile ohne Nacharbeit lediglich ausgetauscht worden sind, sofern alle höchstbeanspruchten Teile mit dem für diese Waffen vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen worden sind. Sammlerwaffen werden nicht hergestellt, sie wurden hergestellt. Es wurden im Übergang zwischen dem 19. Jahrhundert in das 20. Jahrhundert verschiedene Beschusspflichten eingeführt, aber § 12 findet nur Anwendung wenn § 3 erfüllt ist. § 3 könnte bei Sammlerwaffen nur dann gegeben sein, wenn diese nach D verbracht werden. Aber auch hier findet der § 3 nur Anwendung wenn die bestimmungsgemäße Verwendung beabsichtigt ist. Interessante Rechtsmaterie, die Entscheidung eines Hamburger Gerichts (welches eigentlich) ist dabei nicht zwingend die Lösung der Frage, vor allem dann, wenn nicht belegt wird über was dieses Gericht eigentlich entschieden hat.
  7. Sammlerwaffen Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen (Beschussgesetz - BeschG) § 1 Zweck, Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Prüfung und Zulassung von 1. Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition oder hülsenlose Treibladungen verwendet werden, einschließlich deren höchstbeanspruchten Teilen, 2. Munition und 3. sonstigen Waffen zum Schutz der Benutzer und Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung. Sammlerwaffen werden nicht bestimmungsgemäß verwandt und brauchen bei ausschließlichem "Haben" keinen Beschuss. Soll mit diesen geschossen werden, z. B. Funktionstest, dann müssen sie einen gültigen Beschuss haben. Auch ein Oldtimer der im Museum steht und nicht gefahren wird braucht die StVZO nicht zu erfüllen. Am Straßenverkehr teilnehmen darf er nur Zulassung und einer Prüfung nach § 29 StVZO. Zum Threadstarter Es liegt noch viel unbeschossenes aus den 50er und 60er Jahren in den Schränken. Die Büchsenmacher haben damals oft gesagt, "hat den Krieg ausgehalten, wird auch als Jagdwaffe taugen". Beschießen lassen und fertig. Ist bei alten Waffen sowieso immer empfehlenswert und kostet ein Apel und en Ei.
  8. Mittelaltermärkte sind kein Brauchtum. Entsprechende Veranstaltungen unterliegen dem § 42 WaffG. Eintrittsgelder sind kein Ausschlusskriterium. § 42 Abs. 2 WaffG ist die zuständige Norm mit der solche Veranstaltungen rechtssicher stattfinden können. Brauchtum ist Nicker in der Lederhose oder Vergleichbares. Brauchtum können auch tradierte Veranstaltungen mit Messern und dergleichen sein, die seit "ewigen" Zeiten (z. B. Jahrzehnte und zum Teil vor dem WaffG schon existierend) stattfinden. Mittelaltermärkte sind eher etwas neumodisches und stellen regelmäßig kein unmittelbares historisches Ereignis nach, auf Grund dessen Waffen getragen werden. Die Landshuter Hochzeit (läuft seit 1903) könnte sicherlich unter dem Begriff Brauchtum rangieren, aber ich bin mir relativ sicher, dass der § 42 Abs. 2 WaffG und ein LStVG Bescheid die Sache rechtssicher konkretisieren.
  9. Bei der Schlüsselaufbewahrung alá Pulp-Fiction-Uhr ist alles im grünen Bereich.
  10. Zu den Kosten wegen neuen Schrank und mangelnden Geld, das kann man durchaus auch so sehen: Wenn du es dir nicht leisten kannst, lass es bleiben. Es gibt genügend Leute, die haben Waffen für mehrere 10.000,- € und der alte A/B-Schrank muss reichen, während man mit dem Auto aus Stuttgart zum Schießstand fährt. Leute, das WaffG und das Urteil dieses OVG im "nebenbei gesagten" wird von den Leuten im Landesministerium interpretiert, wählt diese doch einfach weg. Die Kernaussage des Urteils ist übrigens nichts, was nicht auch schon vorher feststand. Einen Schlüssel für einen hochwertigen Schrank in einem leicht zugänglichen minderwertigen Schrank zu verwahren ist dumm und wer dumm ist dem fehlt es nicht nur an der Zuverlässigkeit. Nachdem was man vom Fall so gehört hat, war der Betroffene aber nicht dumm. Darum ist er auch noch zuverlässig. Das Gesetz verpflichtet zum Verschluss der Waffen, kommen die Schlüssel oder die Zahlenkombination eines Zahlenschloss in die Hände von Unberechtigten hat man offensichtlich etwas falsch gemacht. Hier kamen die Schlüssel eben erst nach der Überwindung einiger Hindernisse in den Besitz der Unberechtigten wodurch der Betroffene ausreichend Maßnahmen gegen das Entwenden getroffen hat. Durch das aufgebrochene Schlüsselbehältnis wurde auch der Nachweis geführt, dass er es den Dieben nicht einfach gemacht hat. Wie schaut es aber aus wenn ein Zahlenschlossschrank einfach offen steht. Was kann ich dann noch beweisen? Und nur mal so, ja das geht. Da es keine 100% Sicherheit in diesem Bereich geben kann, kann man nur empfehlen keinen Politiker zu wählen der solche Schnapsideen umsetzen lässt. In NRW und BW beide von der CDU. Alle Verschärfungen der letzten Jahre wurden übrigens von der CDU getragen. Scheixxe gell. Das Gesetz gibt die Forderung der Ministerien aus den verlorenen Bundesländern nicht her, das Mittel dagegen ist die Feststellungsklage. Das Zentrum (Vorgänger der CDU) war schon immer die opportunistische Partei in D. Zentrumspolitiker haben auch den Föhrer in den Sattel geholfen.
  11. Solange ich einen Verein für den Besitz von Waffen (für was auch immer) brauche fehlt es an der Freiheit. Niemand hat etwas gegen die Forderung einer Ausbildung (Sachkunde), gegen die Überprüfung der Person (Zuverlässigkeit, persönliche Eignung), aber das Bedürfnis ist alles, nur nicht freiheitlich. Man könnte auch mit einem Grundkontingent leben und wenn man das überschreiten will, könnte man über ein Bedürfnis nachdenken, von mir aus dann auch über einen Verein/Verband. Aber dass das sportliche Schießen nur mittels Verband geht, hat eben nichts mit einem freiheitlichen Staat und schon gar nicht mit einer freiheitlichen Grundhaltung zu tun. Das soll aber nicht den Blick darauf verstellen, dass viele die die Freiheit fordern ohne die Tätigkeit der Verbände (Betrieb von Schießstätten usw.) aktuell auch nicht schießen könnten. Langfristig würde sich aber auch hier ein Markt ergeben, der durch Schießstätten gedeckelt wird, die auf wirtschaftlicher Basis arbeiten.
  12. Nochmal ganz langsam zum mitdenken. Die ewigen Nachfrager, Hinterherbohrer und Teilelieferanten sind diejenigen die den Betrieb jeder Verwaltung bremsen. Solche wie du. Ich kenne eine Reihe von Behörden. Die die schnell sind, wissen meistens gar nicht was sie alles falsch machen. Deshalb sind sie schnell.
  13. Oft dauern Sachen auch so lange, weil Leute jeden Mist einzeln schicken. Jedes mal wenn etwas kommt, muss sich jemand aus der Behörde damit beschäftigen, das ganze ggf. beantworten, archivieren, in eine Wiedervorlage packen usw. usw.. Wenn alles gleichzeitig vorliegt und die Sache nur noch abgearbeitet werden muss, dauert es sicherlich länger, wie wenn man jedermanns Problem mehrfach durchkaut. Bist du ein Sozi? Die sind ja bekanntlich nicht dumm, haben aber nur Pech beim Denken.
  14. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 603 Vertragsmäßiger Gebrauch Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 605 Kündigungsrecht Der Verleiher kann die Leihe kündigen: 1. wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf, 2. wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet, 3. wenn der Entleiher stirbt. Regeln des BGB zur Leihe. Das Waffenrecht ist eben eine eigene Hausnummer und kennt nur den Erwerb und das Überlassen. Der Leihnehmer (Entleiher) nach BGB erwirbt im Sinne des Gesetzes. Ein Verstoß gegen die Regeln des BGB kann zur Schadensersatzpflicht führen, waffenrechtlich ist jedoch nichts veranlasst.
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